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   OLG Brandenburg, 18.01.2010 - 5 Wx 3/09   

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https://dejure.org/2010,21013
OLG Brandenburg, 18.01.2010 - 5 Wx 3/09 (https://dejure.org/2010,21013)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 18.01.2010 - 5 Wx 3/09 (https://dejure.org/2010,21013)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 18. Januar 2010 - 5 Wx 3/09 (https://dejure.org/2010,21013)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Hamm, 25.08.2005 - 15 W 138/05

    Rückauflassungsvormerkung für Übergeber als Gesamtberechtigte nach § 428 BGB

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.01.2010 - 5 Wx 3/09
    1. Die weitere Beschwerde, die als im Namen der Beteiligten zu 1 bis 5 eingelegt anzusehen ist, da der Urkundsnotar sich mit ihr gegen eine Beanstandung eines von ihm gestellten Eintragungsantrags wendet (OLG Hamm NJW-RR 2006, 162 m.w.N.), ist gemäß § 78 , § 80 Abs. 1 GBO statthaft sowie formgerecht eingelegt.

    Maßgebend ist dabei nicht die Berechtigung am dinglichen Recht nach Erfüllung sondern am Anspruch selbst (BGH MittBayNot 1998, 28, OLG Hamm DNotZ 2006, 293).

  • BGH, 03.02.1994 - V ZB 31/93

    Eintragung eines Altenteilsrechts ohne nähere Bezeichnung der in ... im einzelnen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.01.2010 - 5 Wx 3/09
    Gegen eine solche Zwischenverfügung steht den Beteiligten nach allgemein anerkannter Auffassung der Beschwerdeweg offen (BGH NJW 1980, 2521; NJW 1994, 1158 ; Demharter, GBO , 27. Auflage 2010, § 18 Randnote 53, 55).
  • BGH, 27.02.1980 - V ZB 28/78
    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.01.2010 - 5 Wx 3/09
    Gegen eine solche Zwischenverfügung steht den Beteiligten nach allgemein anerkannter Auffassung der Beschwerdeweg offen (BGH NJW 1980, 2521; NJW 1994, 1158 ; Demharter, GBO , 27. Auflage 2010, § 18 Randnote 53, 55).
  • OLG Zweibrücken, 14.10.1994 - 3 W 120/94

    Auslegung einer Wohnungsrechtsbestellung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.01.2010 - 5 Wx 3/09
    Eintragungsantrag und -bewilligung, wonach eine Vormerkung zur Sicherung des Rückforderungsrechts für die Beteiligten zu 1 und 5 als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB , dem Überlebenden allein, eingetragen werden soll, sind als verfahrensrechtliche Erklärungen auslegungsfähig (OLG Zweibrücken, DNotZ 1997, 325); Demharter, GBO , aaO., § 19 Rn. 28).
  • OLG Naumburg, 15.07.2003 - 11 Wx 6/03

    Zur Berechtigung eines Abwasserzweckverbandes für die Bewilligung der Eintragung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.01.2010 - 5 Wx 3/09
    Sie ist im Beschwerdeverfahren (allein) dahin zu überprüfen, ob die hierin enthaltenen Beanstandungen des Grundbuchamtes die Zwischenverfügung rechtfertigen (KEHE/Herrmann, Grundbuchrecht, 6. Auflage 2006, § 18 Rn. 62 ff, KEHE/Briesemeister § 71 Rn. 15 ff.; OLG Naumburg FGPrax 2004, 202 m.w.N.).
  • BGH, 21.02.1991 - V ZB 13/90

    Zustimmungsbedürftigkeit der Veräußerung von Wohnungseigentum nach Entstehung der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.01.2010 - 5 Wx 3/09
    Bei der Auslegung ist auf Wortlaut und Sinn der Erklärung abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung der Erklärung ergibt (BGHZ 113, 374, 378; BayOLGZ 2002, 263/265; Demharter, GBO , aaO., § 19 , Rn. 28 m.w.N.).
  • BGH, 11.07.1979 - VIII ZR 215/78

    Zulässigkeit der Vereinbarung eines Schuldners mit Gesamtgläubigern über die

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.01.2010 - 5 Wx 3/09
    Der Bundesgerichtshof (BGH NJW 1979, 2038, 2039) hat die Gesamtgläubigerstellung bei nur zwei Gesamtgläubigern als zeitweilig, für die Zeit aufgehoben angesehen, in der der Schuldner vereinbarungsgemäß nur an einen der Gesamtgläubiger mit befreiender Wirkung leisten konnte.
  • BayObLG, 17.10.2001 - 2Z BR 75/01

    Vormerkung zur Sicherung gleichförmiger Ansprüche

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.01.2010 - 5 Wx 3/09
    Denn dies würde voraussetzen, dass es sich bei den Ansprüchen der Beteiligten zu 1 und 5 um nur einen Anspruch handelt, da wegen der Akzessorietät der Vormerkung mehrere verschiedene Ansprüche nicht durch eine einzige Vormerkung gesichert werden können, vielmehr ebenso viele Vormerkungen einzutragen sind, wie Ansprüche bestehen (BayObLG DNotZ 2002, 293 ).
  • BGH, 11.09.1997 - V ZB 11/97

    Eintragung eines schuldrechtlichen Vorkaufsrechts zu Gunsten mehrerer

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.01.2010 - 5 Wx 3/09
    Maßgebend ist dabei nicht die Berechtigung am dinglichen Recht nach Erfüllung sondern am Anspruch selbst (BGH MittBayNot 1998, 28, OLG Hamm DNotZ 2006, 293).
  • BayObLG, 20.10.2004 - 2Z BR 176/04

    Keine inhaltliche Änderung des einzutragenden Rechts durch Zwischenverfügung -

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.01.2010 - 5 Wx 3/09
    Mit einer Zwischenverfügung kann daher nicht aufgegeben werden, das einzutragende Recht inhaltlich abzuändern (BayObLG MittBayNot 2005, 144, 145; KEHE/Herrmann, 6. Aufl. 2005, § 18 Rn. 16).
  • OLG Naumburg, 07.11.2013 - 12 Wx 45/13

    Grundbucheintragungsverfahren: Umfang einer zur Vermögensverwaltung des

    Denn anderenfalls erhielte die beantragte Eintragung einen Rang, der ihr nicht gebührt (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht NotBZ 2011, 130; Demharter, Grundbuchordnung, 28. Aufl., Rn. 8 zu § 18 GBO m.w.N.).

    Mit einer Zwischenverfügung kann daher nicht aufgegeben werden, das einzutragende Recht inhaltlich abzuändern (vgl. OLG Brandenburg NotBZ 2012, 133; OLG Brandenburg NotBZ 2011, 130; BayObLG Rpfleger 1996, 21; BayObLG MittBayNot 2005, 144, 145; KEHE/Herr-mann, 6. Aufl. 2005, § 18 Rn. 16).

    Denn der Zweck der dem Grundbuchamt auferlegten Bindung an Eintragungsantrag und Eintragungsbewilligung ist es nicht, eine sachlich-rechtliche und grundbuchmäßig objektiv falsche Eintragung vorzunehmen (vgl. OLG Brandenburg NotBZ 2011, 130; Demharter, Grundbuchordnung, 28. Aufl., Rdn. 2 zu § 19 GBO).

    Derartige Bedingungen können aber das Rechtsgeschäft, welches den Anspruchsübergang auf der Gläubigerseite bewirkt, nicht ersetzen und reichen insbesondere nicht aus für eine Sukzession, welche die Identität des Gläubigeranspruchs unangetastet ließe (OLG Brandenburg NotBZ 2011, 130; Ammann, MittBayNot 1990, 225 227, 230; Rastätter, BwNotZ 1994, 27, 28; Liedel, DNotZ 1991, 855, 866; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl. 2008, Rn. 261 b, Rdn. 261 c).

  • OLG Frankfurt, 14.11.2011 - 20 W 439/10

    Grundbuchrecht: Nießbrauch für mehrere Berechtigte

    Es steht dem Schuldner frei, auf diesen Schutz zu verzichten (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 18.01.2010 -5 Wx 3/09- NotBZ 2011, 130; Erman-Böttcher: BGB, 13. Aufl., § 428, Rdnr. 1; Staudinger/Noack: BGB, März 2005, § 428, Rdnr. 8), ohne dass dies die Vereinbarung einer Gesamtschuldnerschaft ausschließen würde.
  • OLG Hamm, 03.05.2017 - 15 W 495/16

    Gesamtberechtigung an einem vormerkungsgesicherten Rückforderungsanspruch

    Jedoch müssen, wie § 430 BGB zeigt, die Gläubiger bei einer Gesamtgläubigerschaft grundsätzlich im Verhältnis untereinander mitberechtigt sein (Brandenburgisches OLG NotBZ 2011, 130 - 132).
  • OLG Jena, 31.03.2014 - 3 W 82/14

    Eintragzung einer Rückauflassungsvormerkung

    In einem solchen Fall geht die ganz herrschende Meinung davon aus, dass ein einheitlicher, durch eine Vormerkung sicherbarer Anspruch vorliegt (BayObLG, a.a.O; OLG Naumburg, Beschluss vom 07.11.2013, 12 Wx 45/13; OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.01.2010, 5 Wx 3/09 jeweils m.w.N.).
  • OLG Brandenburg, 27.05.2021 - 5 W 70/21

    Zulässiger Inhalt einer Zwischenverfügung des Grundbuchamts

    Mit einer Zwischenverfügung kann daher nicht aufgegeben werden, das einzutragende Recht inhaltlich abzuändern (Senat, Beschluss vom 18. Januar 2010 - 5 Wx 3/09, BeckRS 2011, 7069, beck-online; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12. September 1997 - 3 W 176/97 -, Rn. 7, juris; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 20. Oktober 2004 - 2Z BR 176/04 -, Rn. 9, juris Beschluss vom 11. September 1997 - 2Z BR 120/97 -, Rn. 10 - 12, juris Schöner/Stöber GrundbuchR, 16. Aufl. 2020, Rn. 433, beck-online).
  • OLG Brandenburg, 12.10.2011 - 5 Wx 28/11

    Änderungsvollmacht an Notarangestellte

    Dies ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats aber dann ausgeschlossen, wenn - wie im vorliegenden Fall - bei zwei Gesamtgläubigern immer nur einer dem Schuldner gegenüber Inhaber der Forderung ist und mit dessen Ableben wegen der angeordneten Unvererblichkeit des Anspruchs ein weiterer Forderungsberechtigter neben dem Überlebenden nicht mehr existiert (Senat, Beschluss vom 18. Januar 2010, Az. 5 Wx 3/09, NotBZ 2011, 130; vgl. auch BayObLG DNotZ 1985, 702; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl., Rn 261a; Demharter, GBO, 27. Aufl., Anhang zu § 44 Rn 108; Hügel, GBO, 2. Aufl., § 44 Rn 17).
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