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   OLG Brandenburg, 18.01.2011 - 10 UF 161/10   

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https://dejure.org/2011,8119
OLG Brandenburg, 18.01.2011 - 10 UF 161/10 (https://dejure.org/2011,8119)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 18.01.2011 - 10 UF 161/10 (https://dejure.org/2011,8119)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 18. Januar 2011 - 10 UF 161/10 (https://dejure.org/2011,8119)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • beck-blog (Auszüge)

    Vom Bachelor zum Master (ohne Nebentätigkeit)

  • unterhalt24.com (Kurzinformation)

    Unterhaltsanspruch auch für konsekutiven Masters-Studiengang

  • tp-partner.com (Leitsatz)

    Ausbildungsunterhalt für Masterabschluss

  • rofast.de (Kurzinformation)

    Anspruch auf Ausbildungsunterhalt nach Abschluss eines Bachelor-Studiums

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Ausbildungsunterhalt für Master-Studium

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Volljährigenunterhalt " Bachelor und Master

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2011, 725
  • FamRZ 2011, 1067
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 25.01.1995 - XII ZR 240/93

    Verwirkung des Unterhaltsanspruchs eines volljährigen Kindes

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.01.2011 - 10 UF 161/10
    Ein Student ist neben dem Studium nicht zu einer Erwerbstätigkeit verpflichtet (vgl. hierzu BGH, FamRZ 1995, 475; Wendl/Klinkhammer, a.a.O., § 2, Rn. 350).

    Er soll sich mit ganzer Kraft sowie dem gehörigen Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit der Ausbildung widmen sowie in angemessener und üblicher Dauer einen Beruf erlernen, der den Auszubildenden nachhaltig befähigt, seinen angemessenen Unterhalt selbst zu verdienen (vgl. hierzu BGH, FamRZ 1995, 475; Göppinger/Macco, Unterhaltsrecht, 9. Aufl., Rn. 359).

    Insbesondere die Zeit der Semesterferien dient neben der notwendigen Erholung auch der Wiederholung und Vertiefung des Stoffes, soweit sie nicht ohnehin durch studienbedingte Aufgaben (z. B. Hausarbeiten) ausgefüllt ist (vgl. hierzu BGH, FamRZ 1995, 475).

    Die Anrechnung solcher Einkünfte aus unzumutbarer Tätigkeit bestimmt sich auch beim Volljährigenunterhalt im Einzelfall nach dem entsprechend heranzuziehenden Rechtsgedanken des § 1577 Abs. 2 BGB (vgl. hierzu BGH, FamRZ 1995, 475).

  • BGH, 17.05.2006 - XII ZR 54/04

    Umfang des Anspruchs von Kindern auf Ausbildungsunterhalt

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.01.2011 - 10 UF 161/10
    Der Senat hat diesen Anspruch in seinem Urteil vom 10.7.2007 unter Zugrundelegung der ständigen BGH-Rechtsprechung zu den "Abitur-Lehre-Studium-Fällen" (vgl. hierzu z. B. BGH, FamRZ 2006, 1100) bejaht.

    Nach erfolgreichem Abschluss einer angemessenen Ausbildung hat das Kind grundsätzlich keinen Anspruch auf eine zweite Ausbildung (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2006, 1100).

    Auf deren Beruf und gesellschaftliche Stellung kommt es dabei nicht an (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2006, 1100; FamRZ 2000, 420).

  • OVG Niedersachsen, 03.09.2007 - 4 ME 594/07

    Ausbildungsförderung nach Abschluss eines Diplomstudiengangs I für den anstelle

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.01.2011 - 10 UF 161/10
    18 Ziel des Gesetzgebers war es, den sogenannten Bologna-Prozess durch eine Neuregelung des BAföG ausbildungsförderungsrechtlich zu unterstützen und gerade die Kombination von Bachelor- und Master-Studiengängen zu fördern (vgl. hierzu z. B. OVG Lüneburg, FamRZ 2008, 930; OVG Hamburg, FamRZ 2007, 1920).

    Ungeachtet seines berufsqualifizierenden Abschlusses sind danach der erfolgreich abgeschlossene Bachelor-Studiengang und der darauf aufbauende Master-Studiengang nach der Systematik des § 7 BAföG nicht isoliert zu betrachtende Ausbildungsabschnitte (Doppelstudium), sondern ausbildungsförderungsrechtlich als eine einheitliche (einzige) Ausbildung zu beurteilen (vgl. hierzu OVG Lüneburg, FamRZ 2008, 930; FamRZ 2006, 1486).

  • BGH, 29.06.1977 - IV ZR 48/76

    Finanzierung der Berufsausbildung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.01.2011 - 10 UF 161/10
    Auch greifen die Vorschriften und Richtlinien der staatlichen Ausbildungsförderung nicht in die privatrechtliche Unterhaltspflicht ein (vgl. hierzu BGH, FamRZ 1977, 629; Palandt/Brudermüller, BGB, 70. Aufl., § 1610, Rn. 22).

    Insbesondere müssen Eltern ihrem Kind eine weitere Ausbildung nicht schon deshalb finanzieren, weil und wenn dem Kind hierfür eine staatliche Ausbildungsförderung zuteil wird (vgl. hierzu BGH, FamRZ 1977, 629).

  • BGH, 15.03.2006 - XII ZR 30/04

    Umfang des Selbstbehalts beim Trennungsunterhalt

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.01.2011 - 10 UF 161/10
    39 Soweit der Student neben seiner Ausbildung einer Erwerbstätigkeit nachgeht, bleibt das dadurch erzielte Einkommen allerdings nicht schon deshalb vollständig unberücksichtigt, weil es als überobligationsmäßig zu qualifizieren ist (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2006, 683).
  • BGH, 14.07.1999 - XII ZR 230/97

    Ausbildungsunterhalt für Studium nach Absolvierung einer Lehre

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.01.2011 - 10 UF 161/10
    Auf deren Beruf und gesellschaftliche Stellung kommt es dabei nicht an (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2006, 1100; FamRZ 2000, 420).
  • BGH, 23.05.2001 - XII ZR 148/99

    Ausbildungsunterhalt für ein Studium nach Abschluss einer Ausbildung zur

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.01.2011 - 10 UF 161/10
    Die Finanzierung des Ausbildungsganges muss den unterhaltspflichtigen Eltern zumutbar sein (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2001, 1601).
  • OVG Hamburg, 18.12.2006 - 4 Bs 284/06

    Ausbildungsförderung für ein Masterstudium

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.01.2011 - 10 UF 161/10
    18 Ziel des Gesetzgebers war es, den sogenannten Bologna-Prozess durch eine Neuregelung des BAföG ausbildungsförderungsrechtlich zu unterstützen und gerade die Kombination von Bachelor- und Master-Studiengängen zu fördern (vgl. hierzu z. B. OVG Lüneburg, FamRZ 2008, 930; OVG Hamburg, FamRZ 2007, 1920).
  • BVerwG, 17.10.2006 - 5 B 78.06

    Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.01.2011 - 10 UF 161/10
    Deshalb wurde durch die Sonderregelung des § 7 Abs. 1 a BAföG der Grundanspruch auf Ausbildungsförderung erweitert und insbesondere auf die neuen Master-Studiengänge im Sinne des § 19 Hochschulrahmengesetz erstreckt (vgl. hierzu BVerwG vom 17.10.2006 - 5 B 78.06, bei juris; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, a.a.O., § 7, Rn. 18).
  • BVerwG, 03.06.1988 - 5 C 59.85

    Vollzeit-Ausbildung - Studium - Förderungsfähigkeit - Ganztägige Berufstätigkeit

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.01.2011 - 10 UF 161/10
    Eine volle Inanspruchnahme der Arbeitskraft für das Studium oder die berufliche Ausbildung ist anzunehmen, wenn sich die Arbeitsbelastung des Auszubildenden für seine Ausbildung (Präsenszeit in Unterricht, Seminaren, Praktika u. Ä. sowie Vor- und Nachbereitungszeit) auf etwa insgesamt 40 Wochenstunden beläuft (vgl. hierzu BVerwG, FamRZ 1989, 216.).
  • OLG Brandenburg, 10.07.2007 - 10 UF 51/07

    Ausbildungsunterhalt: Unterhaltsanspruch bei Abbruch eines Studiums, anschließend

  • OLG Celle, 02.02.2010 - 15 WF 17/10

    Bewilligung der Prozesskostenhilfe für Unterhaltsansprüche eines Kindes gegen die

  • BGH, 30.11.1994 - XII ZR 215/93

    Anspruch des Kindes auf Ausbildungsunterhalt für den Besuch der Fachoberschule

  • AG Frankfurt/Main, 16.11.2011 - 454 F 3056/11

    Ausbildungsunterhalt: Sachlicher Zusammenhang zwischen Bachelor-Abschluss in

    Hiervon ist regelmäßig dann auszugehen, wenn nach den Zulassungsregeln der Hochschule mit dem Bachelor-Abschluss das Mas-ter-Studium aufgenommen werden darf (vgl. OLG Brandenburg, NJW-RR 2011, 725, 727).

    Dies kommt auch in § 7 Abs. 1a BAföG zum Ausdruck, wonach Ausbildungsförderung auch für einen Masterstudiengang gezahlt wird, wenn er auf einem Bachelor-Studium aufbaut (vgl. hierzu: OLG Brandenburg, NJW-RR 2011, 725, 726).

    Von der Gleichwertigkeit ist bereits dann auszugehen, wenn nach den Zulassungsregeln der Hochschule mit dem Bachelor-Abschluss das Master-Studium aufgenommen werden darf (vgl. OLG Brandenburg, NJW-RR 2011, 725, 727).

  • OVG Niedersachsen, 27.03.2018 - 4 ME 41/18

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen ein an die Eltern des Auszubildenden gerichtetes

    Wenn - wie es vorliegend beim Sohn des Antragstellers der Fall sein dürfte - ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Bachelor- und dem Masterstudiengang besteht, ist die Bejahung eines Anspruchs auf (weiteren) Ausbildungsunterhalt im Sinne von § 1610 Abs. 2 BGB jedenfalls nicht fernliegend (vgl. VG Mainz, Urt. v. 6.2.2014 - 1 K 1489/13.MZ -, zitiert nach juris; Brandenburgisches OLG, Beschl. v. 18.1.2011 - 10 UF 161/10 -, FamRZ 2011, 1067; OLG Celle, Beschl. v. 2.2.2010 - 15 WF 17/10 -, FamRZ 2010, 1456).
  • OLG Hamm, 10.09.2012 - 14 UF 165/12

    Anrechnung überobligatorischer Nebeneinkünfte auf den Unterhaltsbedarf eines

    Anders als in dem der Entscheidung OLG Brandenburg NJW-RR 2011, 725 zugrundeliegenden Fall, wo die monatlichen Einkünfte eine Größenordnung von 800 EUR erreichten, ist der Studienfortschritt durch den vom hiesigen Antragsteller ausgeübten Tätigkeitsumfang jedoch kaum gefährdet, zumal er glaubhaft angegeben hat, ihn in Zeiten erhöhter Studienbelastung kurzfristig reduzieren zu können.
  • FG Münster, 15.01.2016 - 4 K 2091/13

    Einkommensteuerliche Bewertung der Übernahme der Kosten für ein Studium der im

    Hierzu zählten im Streitfall sowohl das Bachelor- undMasterstudium von S KL an der privaten Hochschule BiTS in N-Stadt als auch das von T KL aufgenommene Bachelor-Studium an der Universität O-Stadt mit anschließendem Masterstudium an der Universität P-Stadt (vgl. zum Anspruch auf Ausbildungsunterhalt für die Absolvierung eines Masterstudiengangs nach vorherigem Bachelor-Abschluss u.a. OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.1.2011 10 UF 161/10, NJW-RR 2011, 725).
  • OLG Koblenz, 24.04.2015 - 11 WF 317/15

    Zeitlicher Umfang des Ausbildungsunterhaltsanspruchs für ein Lehramtsstudium

    Das den Unterhalt beanspruchende Kind muss im Rahmen eines Rechtsstreits darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass es seiner Ausbildung pflichtbewusst und zielstrebig nachgeht; kommt es dieser Verpflichtung nicht nach, steht dem Unterhaltsschuldner ein Zurückbehaltungsrecht in Bezug auf den geltend gemachten Unterhalt so lange zu, bis die entsprechenden Informationen erteilt und Nachweise vorgelegt sind (Senat, Beschluss vom 29. Mai 2013 - 11 WF 448/13 - OLG Brandenburg, FamRZ 2011, 1067 ).
  • OVG Hamburg, 08.02.2016 - 3 Nc 207/15

    Zur Prozesskostenvorschusspflicht der Eltern für Kosten eines Rechtsstreits um

    Denn nach Auffassung des Senats besteht ein fortdauernder Anspruch auf Ausbildungsunterhalt in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den sogenannten Abitur-Lehre-Studium-Fällen (vgl. BGH, Urt. v. 7.6.1989, NJW 1989, 2253 und v. 17.5.2006, a.a.O., 1101) jedenfalls dann, wenn zwischen dem Bachelor- und dem konsekutiven Masterstudium ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht und sich das Masterstudium als eine fachliche Ergänzung und Weiterführung oder Vertiefung des erfolgreich absolvierten Bachelorstudiums darstellt (so bereits OLG Brandenburg, Beschl. v. 18.1.2011, FamRZ 2011, 1067; vgl. ferner OVG Hamburg, Beschl. v. 21.6.2006, FamRZ 2006, 1615 und v. 1.12.2011, 3 Nc 91/11, n.v.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.02.2017 - 11 N 16.15

    (Keine) Rundfunkgebührenbefreiung für einen Studierenden, der wegen des

    Vielmehr dürfte es sich angesichts des zeitlichen und fachlichen Zusammenhangs des Masterstudiums zu dem bereits erworbenen Bachelor of Arts Germanistik unterhaltsrechtlich um eine einheitliche Ausbildung handeln, bei der der Ausbildungsunterhaltsanspruch fortbesteht (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 18. Januar 2011 - 10 UF 161/10 - juris, Rn. 15; OLG Celle, Beschluss vom 2. Februar 2010 - 15 WF 17/10 - juris, Rn. 6; Palandt, BGB, § 1610 Rn. 33).
  • OVG Sachsen, 10.07.2020 - 2 D 19/20

    Prozesskostenhilfe; Prozesskostenvorschuss; Erstausbildung; Bachelor- und

    Zur Frage, ob unterhaltspflichtige Eltern ihrem Kind nach Abschluss des Bachelor- Studiengangs auch für den nachfolgenden Studiengang mit dem Abschluss eines Masters Ausbildungsunterhalt nach § 1610 BGB schulden, wird in der Rechtsprechung überwiegend die Ansicht vertreten, dass es sich bei den Studiengängen mit Bachelor- und Masterabschluss im Regelfall um einen einheitlichen Ausbildungsgang handelt (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 2. Februar 2012 - 15 WF 17/10 -, juris; BbgOLG, Beschl. v. 18. Januar 2011 - 10 UF 161/10 -, juris).
  • AG Hamburg-Harburg, 02.04.2013 - 630 F 42/13

    Bachelor- mit Masterstudiengang bilden eine einheitliche mehrstufige Ausbildung

    Auch nach Auffassung dieses Gerichts stellen sich Bachelor- und Master-Studium als eine einheitliche Ausbildung dar (siehe OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.12.2010, Az. 10 UF 161/10; zitiert nach juris).
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