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   OLG Brandenburg, 18.03.2009 - 1 W 2/09   

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OLG Brandenburg, 18.03.2009 - 1 W 2/09 (https://dejure.org/2009,9082)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 18.03.2009 - 1 W 2/09 (https://dejure.org/2009,9082)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 18. März 2009 - 1 W 2/09 (https://dejure.org/2009,9082)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unzulässigkeit eines Befangenheitsgesuchs wegen Rechtsmissbräuchlichkeit

  • Judicialis

    ZPO § 43; ; ZPO § ... 44; ; ZPO § 45 Abs. 1; ; ZPO § 45 Abs. 2; ; ZPO § 46 Abs. 2; ; ZPO § 240; ; ZPO § 248; ; ZPO § 295; ; ZPO § 349 Abs. 2; ; ZPO § 349 Abs. 3; ; ZPO § 567 Abs. 1; ; ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 2; ; ZPO § 568 Satz 1; ; ZPO § 569; ; ZPO § 571; ; GVG § 122 Abs. 1; ; StPO § 26 a Abs. 1 Nr. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 45 Abs. 2
    Unzulässigkeit eines Befangenheitsgesuchs wegen Rechtsmissbräuchlichkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (15)

  • OLG Zweibrücken, 28.05.1980 - 3 W 70/80
    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.03.2009 - 1 W 2/09
    Wird das Rechtsinstitut der Richterablehnung in derart rechtsmissbräuchlicher Weise eingesetzt, fehlt dem Befangenheitsgesuch ein Rechtsschutzinteresse, und es ist als unzulässig zu verwerfen (vgl. OLG Zweibrücken MDR 1980, 1025, 1026; OLG Düsseldorf Rechtspfleger 1994, 340).

    Anderenfalls wäre die durch das Rechtsstaatprinzip und durch die Garantie des gesetzlichen Richters charakteristische Aufgabe des Instituts der Richterablehnung gefährdet (vgl. OLG Zweibrücken MDR 1980, 1025, 1026).

    Der Rechtsmissbrauch muss - in Anlehnung an § 26 a Abs. 1 Nr. 3 StPO - "offensichtlich" sein (vgl. OLG Zweibrücken MDR 1980, 1025, 1026; Brandenburgisches OLG OLGR Brandenburg 2000, 35; OLG Düsseldorf Rechtspfleger 1994, 340; Zöller/Vollkommer, a.a.O. § 42 ZPO Rdnr. 6 m.w.N.).

  • OLG Köln, 09.02.2004 - 19 W 61/03

    Ablehnung der gesamten Kammer als befangen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.03.2009 - 1 W 2/09
    a) Der abgelehnte Richter ist abweichend von § 45 Abs. 2 ZPO ausnahmsweise dann zu einer eigenen Entscheidung über das gegen ihn gerichtete Ablehnungsgesuch befugt, wenn der Ablehnungsantrag eindeutig und offensichtlich rechtsmissbräuchlich ist und deshalb der Verwerfung als unzulässig unterliegt (vgl. BGH Rechtspfl. 2005, 415; NJW 1992, 983, 984; BayObLG NJW-RR 1993, 1277, 1278; OLG Köln OLGR Köln 2004, 236; Brandenburgisches Oberlandesgericht FamRZ 2002, 1042).

    aa) Richtet sich die sofortige Beschwerde - wie im Streitfall - gegen einen Beschluss, durch den der abgelehnte Richter selbst über ein gegen ihn gerichtetes Ablehnungsgesuch entschieden hat, ist Verfahrensgegenstand in der Beschwerdeinstanz allein, ob die Grenzen der Entscheidungskompetenz eingehalten worden sind und der Beschluss zu Recht ergangen ist; erachtet das Beschwerdegericht das Ablehnungsgesuch für zulässig, hat es die Sache deshalb an das Ausgangsgericht zur Ermöglichung einer Sachentscheidung durch den zuständigen gesetzlichen Richter nach gehörigem Verfahren (§ 44 Abs. 3, § 45 Abs. 1 ZPO) zu verweisen (OLG Naumburg, Beschl. v. 14. Februar 2006 - 10 W 2/06, in Juris; OLG Köln, Beschl. v. 9. Februar 2004 - 19 W 61/03, 19 W 62/03, in Juris; Zöller/Vollkommer, a.a.O. § 46 Rdnr. 14).

  • OLG Naumburg, 14.02.2006 - 10 W 2/06

    Zu den Voraussetzungen der Verwerfung eines Richterablehnungsgesuchs als

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.03.2009 - 1 W 2/09
    Lässt sich nicht ausschließen, dass die Partei ihre persönliche Besorgnis hinsichtlich der Unparteilichkeit des zur Entscheidung in ihrer Sache berufenen Richters zum Ausdruck bringen will, muss das Ablehnungsgesuch sachlich und unter Einhaltung des gesetzlichen Verfahrens beschieden werden (vgl. OLG Naumburg, Beschl. v. 14. Februar 2006 - 10 W 2/06, in Juris).

    aa) Richtet sich die sofortige Beschwerde - wie im Streitfall - gegen einen Beschluss, durch den der abgelehnte Richter selbst über ein gegen ihn gerichtetes Ablehnungsgesuch entschieden hat, ist Verfahrensgegenstand in der Beschwerdeinstanz allein, ob die Grenzen der Entscheidungskompetenz eingehalten worden sind und der Beschluss zu Recht ergangen ist; erachtet das Beschwerdegericht das Ablehnungsgesuch für zulässig, hat es die Sache deshalb an das Ausgangsgericht zur Ermöglichung einer Sachentscheidung durch den zuständigen gesetzlichen Richter nach gehörigem Verfahren (§ 44 Abs. 3, § 45 Abs. 1 ZPO) zu verweisen (OLG Naumburg, Beschl. v. 14. Februar 2006 - 10 W 2/06, in Juris; OLG Köln, Beschl. v. 9. Februar 2004 - 19 W 61/03, 19 W 62/03, in Juris; Zöller/Vollkommer, a.a.O. § 46 Rdnr. 14).

  • BGH, 14.11.1991 - I ZB 15/91

    Greifbare Gesetzwidrigkeit bei fehlerhafter Entscheidung über Ablehnungsgesuch

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.03.2009 - 1 W 2/09
    a) Der abgelehnte Richter ist abweichend von § 45 Abs. 2 ZPO ausnahmsweise dann zu einer eigenen Entscheidung über das gegen ihn gerichtete Ablehnungsgesuch befugt, wenn der Ablehnungsantrag eindeutig und offensichtlich rechtsmissbräuchlich ist und deshalb der Verwerfung als unzulässig unterliegt (vgl. BGH Rechtspfl. 2005, 415; NJW 1992, 983, 984; BayObLG NJW-RR 1993, 1277, 1278; OLG Köln OLGR Köln 2004, 236; Brandenburgisches Oberlandesgericht FamRZ 2002, 1042).

    Gleiches gilt bei einem nicht ernsthaft gemeinten oder unter einem Vorwand bzw. allein aus prozesstaktischen Erwägungen gestellten Ablehnungsgesuch, bei Gesuchen, die grobe Beleidigungen und Beschimpfungen der beteiligten Richter enthalten oder in der Absicht eingelegt werden, nicht genehme Richter allein wegen ihrer Spruchtätigkeit auszuschalten (vgl. BGH NJW 1992, 983, 984).

  • OLG Schleswig, 25.05.2007 - 16 W 48/07
    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.03.2009 - 1 W 2/09
    bb) Hinzukommt, dass sich anderenfalls der Verstoß gegen die Gewähr des gesetzlichen Richters im Ablehnungsverfahren des ersten Rechtszuges auch auf den gesetzlichen Richter im Beschwerdeverfahren auswirken könnte (vgl. OLG Schleswig, Beschl. v. 25. Mai 2007 - 16 W 48/07, in Juris).
  • BVerfG, 10.07.1990 - 1 BvR 984/87

    Amtszeit eines Verfassungsrichters

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.03.2009 - 1 W 2/09
    b) Diese Sachbehandlung ist auch unterhalb der Schwelle eines Verfassungsverstoßes geboten, sodass es auf das Vorliegen von Willkür im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 82, 286, 299; 87, 282, 286) hierbei nicht ankommt.
  • BVerfG, 03.11.1992 - 1 BvR 137/92

    Vorlagepflicht

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.03.2009 - 1 W 2/09
    b) Diese Sachbehandlung ist auch unterhalb der Schwelle eines Verfassungsverstoßes geboten, sodass es auf das Vorliegen von Willkür im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 82, 286, 299; 87, 282, 286) hierbei nicht ankommt.
  • BGH, 20.10.2003 - II ZB 27/02

    Besetzung des Beschwerdesenats im Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.03.2009 - 1 W 2/09
    Der Senat entscheidet in der gemäß § 122 Abs. 1 GVG vorgeschriebenen Besetzung von drei Mitgliedern, weil eine originäre Zuständigkeit des Einzelrichters gemäß § 568 Satz 1 ZPO nicht begründet ist: Die nach § 349 Abs. 2, 3 ZPO an Stelle der Kammer allein zuständige Vorsitzende der Kammer für Handelssachen ist nicht Einzelrichterin im Sinne von § 568 Satz 1 ZPO (BGH NJW 2004, 856).
  • BVerfG, 20.07.2007 - 1 BvR 2228/06

    Verletzung des gesetzlichen Richters durch Entscheidung des abgelehnten Richters

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.03.2009 - 1 W 2/09
    a) Mit Rücksicht auf die Garantie des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) dürfen die Gerichte der Beschwerdeinstanz jedenfalls bei willkürlicher Überschreitung der durch die Rechtsprechung geschaffenen Ausnahmeregelung, nach der bei offensichtlich unzulässigen Befangenheitsanträgen der abgelehnte Richter selbst entscheiden kann, das Ablehnungsgesuch nicht einer Begründetheitsprüfung unterziehen, sondern haben den Verfassungsverstoß durch Aufhebung der angegriffenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache zu ordnungsgemäßem Fortgang des Ablehnungsverfahrens zu beheben (vgl. BVerfG Rechtspfl. 2008, 124, 126; zu § 26 a StPO: BVerfG NJW 2005, 3410; NJW 2007, 3771).
  • OLG Rostock, 04.08.2008 - 1 W 28/08

    Rechtsmittel bei Erfüllung der mit Zwangsgeldanordnung belegten Handlung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.03.2009 - 1 W 2/09
    Dies gilt auch deshalb, weil eine nicht rechtzeitige Geltendmachung von Ablehnungsgründen nicht zur Unzulässigkeit, sondern zur Unbegründetheit des Befangenheitsgesuches führt (vgl. Senat, Beschl. v. 2. Februar 2009 - 1 W 28/08; Zöller/Vollkommer, a.a.O. § 43 Rdnr. 1).
  • BayObLG, 21.01.1993 - 2Z BR 107/92

    Sofortige Beschwerde; Weitere Beschwerde; Richter; Amtsgericht; Landgericht;

  • BVerfG, 02.06.2005 - 2 BvR 625/01

    Rechtliches Gehör; gesetzlicher Richter (gesetzliche Zuständigkeitsordnung;

  • BGH, 07.12.2005 - XII ZR 94/03

    Verpflichtung des Gerichts zu Hinweisen auf prozessuale Gestaltungsmöglichkeiten

  • BGH, 01.06.2006 - V ZB 193/05

    Zulässigkeit der Ablehnung eines Richters in einem anderen Verfahren bei Verlust

  • OLG Brandenburg, 18.09.2001 - 9 WF 147/01

    Besorgnis der Befangenheit wegen Ablehnung einer Terminsverlegung

  • OLG Frankfurt, 08.02.2012 - 1 W 5/11

    Befugnis des Zivilbeschwerdegerichts zur Entscheidung über die Begründetheit

    Soweit eine Reihe von Oberlandesgerichten die Auffassung vertreten, es habe bei einer rechtlich nicht haltbaren Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs als unzulässig unter Mitwirkung des abgelehnten Richters zwingend eine Aufhebung und Zurückverweisung an das Ausgangsgericht zu erfolgen (OLG Köln, Beschl. v. 09.02.2004, OLGR 2004, 236 [juris Rn. 6]; OLG Schleswig, Beschl. v. 25.05.2007, OLGR 2007, 575 [juris Rn. 8]; OLG Brandenburg, Beschl. v. 18.03.2009, OLGR 2009, 624 [juris Rn. 25 ff]), folgt der Senat dem nicht.

    Denn durch eine solche rechtsfehlerhafte Entscheidung wird die Besetzung des Beschwerdegerichts und damit der gesetzliche Richter im Beschwerdeverfahren beeinflusst; bei einer Entscheidung erster Instanz durch den Einzelrichter gem. § 348 ZPO, den Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen oder den Familienrichter hätte nämlich - den Verfahrensfehler perpetuierend - gemäß § 568 Satz 1 ZPO das Beschwerdegericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter zu entscheiden (vgl. OLG Naumburg, Beschl. v. 14.02.2006, OLGR 2007, 157: Einzelrichterin; OLG Schleswig, Beschl. v. 25.05.2007, OLGR 2007, 575 [juris Rn. 8]: Einzelrichterin; OLG Brandenburg, Beschl. v. 18.03.2009, OLGR 2009, 624 [juris Rn. 27]: Vorsitzende einer Kammer für Handelssachen; OLG Brandenburg, Beschl. v. 23.03.2009 - 10 WF 25/09 -, juris: Familienrichter; ebenso Senat, a.a.O., juris Rn. 6).

    Auch die Erwägung, dass der abgelehnte Richter bei einer eigenen Entscheidung über den ihn betreffenden Ablehnungsantrag unter keinen Umständen die Kompetenz habe, (auch) über die Begründetheit des Gesuchs zu entscheiden, und es daher "folgerichtig (sei), dass sich die Überprüfung im Beschwerdeverfahren ebenfalls auf die Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit des Ablehnungsantrags beschränk(e)" (OLG Brandenburg, Beschl. v. 18.03.2009, a.a.O., juris Rn. 26), lässt eine zivilprozessuale Fundierung vermissen.

  • OLG Stuttgart, 22.09.2022 - 23 W 9/21

    Ablehnung eines Richters wegen Befangenheit; Entscheidung des Beschwerdegerichts

    aa) Wurde ein Ablehnungsgesuch zu Unrecht unter Mitwirkung des abgelehnten Richters als unzulässig verworfen, muss im Beschwerdeverfahren nicht zwingend an die Vorinstanz zurückverwiesen werden, sondern kann grundsätzlich auch das Beschwerdegericht in der Sache entscheiden (ebenso OLG Frankfurt, Beschluss vom 8. Februar 2012 - 1 W 5/11, juris, Rn. 39 ff.; MüKoZPO/Stackmann, 6. Aufl. 2020, § 46, Rn. 9; BeckOK-ZPO/Vossler, 45. Ed. 1.7.2022, § 46, Rn. 10; wohl auch OLG Schleswig, Beschluss vom 25. Mai 2007 - 16 W 48/07, juris, Rn. 8, das die Sachgerechtheit einer eigenen Entscheidung prüft; a. A. OLG Brandenburg, Beschluss vom 18. März 2009 - 1 W 2/09, juris, Rn. 23 ff.; OLG Naumburg, Beschluss vom 14. Februar 2006 - 10 W 2/06, juris, Rn. 26; OLG Köln, Beschluss vom 9. Februar 2004 - 19 W 61/03, juris, Rn. 6; Zöller/Vollkommer, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 46, Rn. 20; Musielak/Voit/Heinrich, ZPO, 19. Aufl. 2022, § 46, Rn. 4).
  • BVerwG, 15.08.2017 - 4 BN 22.17

    Verfahrensermessen des Normenkontrollgerichts; Verlust des Ablehnungsrechts wegen

    Es wird daher angenommen, dass über den angenommenen Verlust des Befangenheitsrechts nach § 43 ZPO stets ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters zu entscheiden ist (OLG Brandenburg, Beschluss vom 18. März 2009 - 1 W 2/09 - juris Rn. 19; Vossler, in: BeckOK ZPO, § 45 Rn. 9; Bendtsen, in: Saenger, ZPO, 7. Aufl. 2017, § 45 Rn. 2; zurückhaltend auch Graßnack, in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 9. Aufl. 2017, § 45 Rn. 1; Czybulka/Kluckert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 54 Rn. 121).
  • OLG Frankfurt, 27.04.2016 - 2 W 19/16

    Richterablehnung: Kein Verlust des Ablehnungsrechts vor Beginn der weiteren

    Ferner soll die Partei nicht den Ausgang des Verfahrens abwarten können, um erst dann Ablehnungsgründe anzubringen (vgl. hierzu OLGR Brandenburg 2009, 624 ff.).
  • LG Stuttgart, 05.06.2018 - 22 O 198/16

    Besorgnis der Befangenheit eines Richters aufgrund seiner Verfahrensführung

    Der Verstoß gegen diese Pflicht bewirkt die Unbegründetheit des verspäteten Ablehnungsgesuchs (OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.03.2009 - 1 W 2/09, juris-Rn. 19 = OLGR Brandenburg 2009, 624; Vossler in BeckOK/ZPO, 28. Edition, Stand 01.03.2018, § 43 Rn. 12; a.A. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 29.05.2008 - 9 WF 42/08, juris-Rn. 2 = OLGR Saarbrücken 2008, 812; Stackmann in MüKo/ZPO, 5. Auflage, § 43 Rn. 1, wonach § 43 ZPO die Unzulässigkeit des verspäteten Ablehnungsgesuchs bewirkt, was jedoch vorliegend dahinstehen kann, da der abgelehnte Richter jedenfalls nichts selbst über die Ablehnung entscheidet).
  • OLG Karlsruhe, 16.02.2022 - 14 U 142/21

    Anspruch auf Rückzahlung einer Auszahlung von einem Nachlasskonto; Zurückweisung

    Das heißt, die unterlassene Geltendmachung des Ablehnungsgrundes führt nach § 43 ZPO zum Verlust des Ablehnungsrechts und damit zur Unbegründetheit eines später gleichwohl gestellten Befangenheitsantrags (OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.03.2009 - 1 W 2/09 - Zöller/Vollkommer, ZPO , 34. Aufl. 2022, § 43 Rn. 1; Vossler, MDR 2021, 656 f. m.w.N.).
  • OLG Hamm, 16.12.2011 - 32 W 20/11

    Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch durch den abgelehnten Richter

    Über den Wortlaut des § 46 Abs. 2 ZPO hinaus ist die sofortige Beschwerde nicht nur gegen Beschlüsse statthaft, die das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklären, sondern auch dann, wenn der Befangenheitsantrag - wie im vorliegenden Fall - unter Mitwirkung des abgelehnten Richters selbst als unzulässig zurückgewiesen wird (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, OLGR Brandenburg 2009, 624, 625; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, OLGR Schleswig 2007, 575).
  • LG Lübeck, 21.03.2022 - 10 O 361/21

    Selbstentscheidungbefugnis des Richters über Ablehnungsgesuch

    Anders wird die Frage eines Selbstentscheidungsrechts des abgelehnten Richters in den Fällen des § 43 ZPO von Stimmen beurteilt, die den Verlust des Ablehnungsrechts nicht als Zulässigkeitsschranke, sondern als Ausformung der Unbegründetheit des Ablehnungsgesuchs ansehen (so OLG Brandenburg, Beschluss vom 18. März 2009 - 1 W 2/09 -, Juris Rn. 19, und hierauf verweisend Saenger, Zivilprozessordnung, 9. Aufl. 2021, § 45 ZPO Rn. 2; Vollkommer, in: Zöller, a. a. O., § 43 ZPO Rn. 1 [vgl. jedoch ders. zu § 44 Rn. 11a: "h. M.: unzulässig"]; offengelassen von BVerwG, Beschluss vom 15. August 2017 - 4 BN 22/17 -, Juris Rn. 16, und BFH, Beschluss vom 23. Februar 1994 - IV B 79/93 -, Juris Rn. 20).
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