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   OLG Brandenburg, 18.04.2007 - 13 U 115/06   

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https://dejure.org/2007,17823
OLG Brandenburg, 18.04.2007 - 13 U 115/06 (https://dejure.org/2007,17823)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 18.04.2007 - 13 U 115/06 (https://dejure.org/2007,17823)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 18. April 2007 - 13 U 115/06 (https://dejure.org/2007,17823)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ansprüche aus einem Teilungsabkommen zwischen einer Krankenversicherung und dem Betreiber eines Altenheims; Sinn und Zweck von Teilungsabkommen; Verzicht auf die Haftungsfrage durch den Haftpflichtversicherer; Haftungsrechtliche Behandlung sog. Groteskfälle; ...

  • OLG Brandenburg PDF
  • Judicialis

    HeimG § 5; ; SGB X § 116

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Pflegeheimbewohner sind vor Verletzungen durch Stürze zu schützen

Besprechungen u.ä.

  • htw-saarland.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    § 116 SGB X
    Haftpflichtversicherer muss bei einem Teilungsabkommen Versicherungsschutz für Stürze gewähren [Teilungsabkommen, Haftpflichtversicherung, Sturz, Versicherungsschutz, Haftungsrisiko, Prüfung der Haftungsfrage, Haftpflichtbereich]

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 16.12.1981 - IVa ZR 181/80

    Anwendung eines Teilungsabkommens auf dem Gebiet der Produzentenhaftung -

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.04.2007 - 13 U 115/06
    Daher genügt es, wenn das Schadensereignis seiner Art nach in den Gefahrenbereich fällt, für den der Haftpflichtversicherer Versicherungsschutz zu gewähren hat (BGH VersR 1982, 333).
  • BGH, 23.11.1983 - IVa ZR 3/82

    Anspruch auf Ersatz von Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung auf Grund

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.04.2007 - 13 U 115/06
    Für die Anwendung des Teilungsabkommens kommt es generell nur auf den inneren Zusammenhang zwischen dem Schadensereignis und dem versicherten Wagnis an, eine Pflichtverletzung des Haftpflichtversicherten muss nicht nachgewiesen werden (BGH VersR 1984, 158).
  • BGH, 23.03.1993 - VI ZR 164/92

    Auslegung eines Teilungsabkommen bezüglich Haftungsbefreiung und gestörte

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.04.2007 - 13 U 115/06
    Denn das Teilungsabkommen gibt dem Sozialversicherungsträger einen selbständigen, vom Haftungsverhältnis losgelösten vertraglichen Anspruch des Inhalts, das der Haftpflichtversicherer dem Sozialversicherungsträger unter Verzicht auf eine haftungsrechtliche Klärung dessen Leistungen wegen des von dem Teilungsabkommen erfassten Haftpflichtfalls in Höhe der vereinbarten Quote zu ersetzen hat (BGH Beschluss vom 20.09.2005 - VI ZB 78/04; BGH in VersR 1993, 841 f. und in VersR 2001, 863 f.).
  • BGH, 27.03.2001 - VI ZR 12/00

    Verjährungsbeginn bei einem Teilungsabkommen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.04.2007 - 13 U 115/06
    Denn das Teilungsabkommen gibt dem Sozialversicherungsträger einen selbständigen, vom Haftungsverhältnis losgelösten vertraglichen Anspruch des Inhalts, das der Haftpflichtversicherer dem Sozialversicherungsträger unter Verzicht auf eine haftungsrechtliche Klärung dessen Leistungen wegen des von dem Teilungsabkommen erfassten Haftpflichtfalls in Höhe der vereinbarten Quote zu ersetzen hat (BGH Beschluss vom 20.09.2005 - VI ZB 78/04; BGH in VersR 1993, 841 f. und in VersR 2001, 863 f.).
  • BGH, 28.04.2005 - III ZR 399/04

    Zur Pflicht des Trägers eines Pflegewohnheims, die körperliche Unversehrtheit der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.04.2007 - 13 U 115/06
    Soweit sich die Beklagte auf die neueste Rechtsprechung des BGH zur Haftung von Heimbetreibern bei Unfällen der Heiminsassen beruft (siehe insoweit die Urteile vom 28.04.2005 NJW 2005, 1937 und vom 14.07.2005 NJW 2005, 2613) finden diese auf den hier zu entscheidenden Fall keine Anwendung.
  • BGH, 20.09.2005 - VI ZB 78/04

    Haftungsmaßstab bei Streit zwischen Sozialversicherungsträger und

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.04.2007 - 13 U 115/06
    Denn das Teilungsabkommen gibt dem Sozialversicherungsträger einen selbständigen, vom Haftungsverhältnis losgelösten vertraglichen Anspruch des Inhalts, das der Haftpflichtversicherer dem Sozialversicherungsträger unter Verzicht auf eine haftungsrechtliche Klärung dessen Leistungen wegen des von dem Teilungsabkommen erfassten Haftpflichtfalls in Höhe der vereinbarten Quote zu ersetzen hat (BGH Beschluss vom 20.09.2005 - VI ZB 78/04; BGH in VersR 1993, 841 f. und in VersR 2001, 863 f.).
  • BGH, 14.07.2005 - III ZR 391/04

    Zur Pflicht des Trägers eines Pflegeheims, die körperliche Unversehrtheit der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.04.2007 - 13 U 115/06
    Soweit sich die Beklagte auf die neueste Rechtsprechung des BGH zur Haftung von Heimbetreibern bei Unfällen der Heiminsassen beruft (siehe insoweit die Urteile vom 28.04.2005 NJW 2005, 1937 und vom 14.07.2005 NJW 2005, 2613) finden diese auf den hier zu entscheidenden Fall keine Anwendung.
  • BGH, 05.05.1969 - VII ZR 176/66

    Klage einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung auf Schadensersatz aus einem

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.04.2007 - 13 U 115/06
    Der Haftpflichtversicherer verpflichtet sich deshalb, in allen Schadensfällen ohne Rücksicht auf das Bestehen einer Haftpflichtschuld seines Versicherungsnehmers eine in dem Abkommen festgelegte Quote der Aufwendungen des Sozialversicherungsträgers zu zahlen (BGH VersR 1969, 641).
  • BGH, 01.10.2008 - IV ZR 285/06

    Inanspruchnahme des Haftpflichtversicherers für Aufwendungen für die

    Zu dem hier maßgeblichen Teilungsabkommen haben das Oberlandesgericht Rostock (OLG-Report 2007, 734), das Oberlandesgericht Dresden (Urteil vom 31. Mai 2007 - 4 U 287/07) und das Brandenburgische Oberlandesgericht (Urteil vom 18. April 2007 - 13 U 115/06) der Klage anderer Allgemeiner Ortskrankenkassen gegen die Beklagte stattgegeben.
  • OLG Köln, 23.01.2007 - 17 W 15/07
    Nach der Kostengrundentscheidung im Beschluss des OLG Köln vom 31.07.2006 - 13 U 115/06 - hat der Beklagte die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithilfe zu tragen.
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