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   OLG Brandenburg, 18.04.2019 - 1 Ws 53/19   

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OLG Brandenburg, 18.04.2019 - 1 Ws 53/19 (https://dejure.org/2019,10730)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 18.04.2019 - 1 Ws 53/19 (https://dejure.org/2019,10730)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 18. April 2019 - 1 Ws 53/19 (https://dejure.org/2019,10730)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.04.2019 - 1 Ws 53/19
    bb) Der Grundsatz, dass alle staatlichen Maßnahmen verhältnismäßig zu sein haben, folgt bereits aus dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. BVerfGE 70, 297).

    Dabei sind alle Besonderheiten des Falles zu berücksichtigen (BVerfGE 70, 297; st. Rspr.; vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2018, Az.: 2 BvR 1161/16 - m. w. Nachw.; juris).

    Der im Einzelfall unter Umständen nachhaltige Einfluss des gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs stößt jedoch dort an Grenzen, wo es im Blick auf die Art der von dem Untergebrachten drohenden Taten, deren Bedeutung und deren Wahrscheinlichkeit vor dem staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Untergebrachten in die Freiheit zu entlassen (vgl. BVerfGE 70, 297; BVerfG, Beschluss vom 26. August 2013, 2 BvR 371/12, zit. n. juris; st. Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 27. September 2018, 1 Ws 141/18; Senatsbeschluss vom 29. Oktober 2018, 1 Ws 159/18).

    Bei - wie hier - langdauernden Unterbringungen kann verfassungsrechtlich zudem von Belang sein, wie die Aussichten stehen, dass die Krankheit des Untergebrachten in dem psychiatrischen Krankenhaus gebessert oder unter Kontrolle gebracht werden kann (BVerfGE 70, 297).

    dd) Schließlich kann den vom Untergebrachten drohenden Gefahren auch nicht auf anderem, den Untergebrachten weniger belastendem Wege begegnet werden, namentlich durch Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht (vgl. BVerfGE 70, 297; BVerfG, Beschluss vom 26. August 2013, 2 BvR 317/12, zit. n. juris), durch polizeirechtliche Maßnahmen, durch eine Betreuung nach §§ 1896 ff. BGB (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 300) oder durch eine Unterbringung nach Landesrecht.

  • OLG Zweibrücken, 07.08.2018 - 1 Ws 159/18

    Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.04.2019 - 1 Ws 53/19
    Die Erledigung ist nach dieser Vorschrift nur auszusprechen, wenn mit Sicherheit festgestellt werden kann, dass der bei den Anlasstaten bestehende Defektzustand oder die daraus resultierende Gefährlichkeit des Untergebrachten weggefallen ist; Zweifel gehen zu Lasten des Untergebrachten (st. Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 27. September 2018, 1 Ws 141/18; Senatsbeschluss vom 29. Oktober 2018, 1 Ws 159/18; ebenso: OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23. April 2018, Az.: 1 Ws 328/16; OLG Braunschweig, Beschluss vom 29. Juni 2015, Az.: 1 Ws 133/15 - jeweils m. w. Nachw.; juris).

    aa) Die allgemeine Regelung in § 67d Abs. 6 Satz 1, 2. Alt. StGB ist nicht durch die Schaffung der Regelunverhältnismäßigkeit nach sechs bzw. zehn Jahren gemäß § 67d Abs. 6 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 StGB obsolet geworden (st. Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 27. September 2018, 1 Ws 141/18; Senatsbeschluss vom 29. Oktober 2018, 1 Ws 159/18; ebenso: OLG Hamm, Beschluss vom 16. November 2017, Az.: III-3 Ws 288/17 zit. nach juris).

    Er beherrscht in besonderem Maße auch die Anordnung und Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, was für die Anordnung der Maßregel der Unterbringung in § 62 StGB und für die Anordnung ihrer Fortdauer in § 67d Abs. 2 Satz 2 sowie nochmals in Abs. 6 Satz 1, 2. Alt. sowie Abs. 6 Sätze 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 StGB eigens auf einfachgesetzlicher Ebene geregelt ist, und gebietet, dass die Freiheit der Person nur beschränkt werden darf, soweit dies im öffentlichen Interesse unerlässlich ist (BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2013, 2 BvR 789/13, BeckRS 2013, 53753; BGH NStZ-RR 2013, 339; st. Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 27. September 2018, 1 Ws 141/18; Senatsbeschluss vom 29. Oktober 2018, 1 Ws 159/18).

    Der im Einzelfall unter Umständen nachhaltige Einfluss des gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs stößt jedoch dort an Grenzen, wo es im Blick auf die Art der von dem Untergebrachten drohenden Taten, deren Bedeutung und deren Wahrscheinlichkeit vor dem staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Untergebrachten in die Freiheit zu entlassen (vgl. BVerfGE 70, 297; BVerfG, Beschluss vom 26. August 2013, 2 BvR 371/12, zit. n. juris; st. Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 27. September 2018, 1 Ws 141/18; Senatsbeschluss vom 29. Oktober 2018, 1 Ws 159/18).

  • OLG Brandenburg, 27.09.2018 - 1 Ws 141/18

    Unterbringung eines wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilten Täters

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.04.2019 - 1 Ws 53/19
    Die Erledigung ist nach dieser Vorschrift nur auszusprechen, wenn mit Sicherheit festgestellt werden kann, dass der bei den Anlasstaten bestehende Defektzustand oder die daraus resultierende Gefährlichkeit des Untergebrachten weggefallen ist; Zweifel gehen zu Lasten des Untergebrachten (st. Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 27. September 2018, 1 Ws 141/18; Senatsbeschluss vom 29. Oktober 2018, 1 Ws 159/18; ebenso: OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23. April 2018, Az.: 1 Ws 328/16; OLG Braunschweig, Beschluss vom 29. Juni 2015, Az.: 1 Ws 133/15 - jeweils m. w. Nachw.; juris).

    aa) Die allgemeine Regelung in § 67d Abs. 6 Satz 1, 2. Alt. StGB ist nicht durch die Schaffung der Regelunverhältnismäßigkeit nach sechs bzw. zehn Jahren gemäß § 67d Abs. 6 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 StGB obsolet geworden (st. Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 27. September 2018, 1 Ws 141/18; Senatsbeschluss vom 29. Oktober 2018, 1 Ws 159/18; ebenso: OLG Hamm, Beschluss vom 16. November 2017, Az.: III-3 Ws 288/17 zit. nach juris).

    Er beherrscht in besonderem Maße auch die Anordnung und Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, was für die Anordnung der Maßregel der Unterbringung in § 62 StGB und für die Anordnung ihrer Fortdauer in § 67d Abs. 2 Satz 2 sowie nochmals in Abs. 6 Satz 1, 2. Alt. sowie Abs. 6 Sätze 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 StGB eigens auf einfachgesetzlicher Ebene geregelt ist, und gebietet, dass die Freiheit der Person nur beschränkt werden darf, soweit dies im öffentlichen Interesse unerlässlich ist (BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2013, 2 BvR 789/13, BeckRS 2013, 53753; BGH NStZ-RR 2013, 339; st. Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 27. September 2018, 1 Ws 141/18; Senatsbeschluss vom 29. Oktober 2018, 1 Ws 159/18).

    Der im Einzelfall unter Umständen nachhaltige Einfluss des gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs stößt jedoch dort an Grenzen, wo es im Blick auf die Art der von dem Untergebrachten drohenden Taten, deren Bedeutung und deren Wahrscheinlichkeit vor dem staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Untergebrachten in die Freiheit zu entlassen (vgl. BVerfGE 70, 297; BVerfG, Beschluss vom 26. August 2013, 2 BvR 371/12, zit. n. juris; st. Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 27. September 2018, 1 Ws 141/18; Senatsbeschluss vom 29. Oktober 2018, 1 Ws 159/18).

  • OLG Bremen, 10.03.2022 - 1 Ws 22/18
    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.04.2019 - 1 Ws 53/19
    Die Ausführungen im umfassenden Senatsbeschluss vom 12. März 2018 (1 Ws 22/18; Bd. X, Bl. 2728-2758), auf die der Senat ebenfalls Bezug nimmt, gelten unverändert fort.

    Von dem Untergebrachten drohen indes - wie sich aus der Stellungnahme der behandelnden Ärzte und Therapeuten vom 16. Juli 2018, aus dem Gutachten des externen Sachverständigen Dr. X... vom 3. November 2017 sowie aus den Vorgutachten der Sachverständigen Dr. A..., Professor Dr. B..., Dr. C..., Dr. D..., Professor Dr. E... und Dr. F... (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 12. März 2018, 1 Ws 22/18, dort S. 6 ff.) zweifelsfrei ergibt - mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit schwere Sexualstraftaten, die der Anlasstat und den voraufgegangenen Verurteilungen nach Art und Gewicht vergleichbar sind.

  • BVerfG, 26.08.2013 - 2 BvR 371/12

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde im "Fall Mollath"

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.04.2019 - 1 Ws 53/19
    Der im Einzelfall unter Umständen nachhaltige Einfluss des gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs stößt jedoch dort an Grenzen, wo es im Blick auf die Art der von dem Untergebrachten drohenden Taten, deren Bedeutung und deren Wahrscheinlichkeit vor dem staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Untergebrachten in die Freiheit zu entlassen (vgl. BVerfGE 70, 297; BVerfG, Beschluss vom 26. August 2013, 2 BvR 371/12, zit. n. juris; st. Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 27. September 2018, 1 Ws 141/18; Senatsbeschluss vom 29. Oktober 2018, 1 Ws 159/18).
  • BGH, 16.06.1999 - 2 StR 28/99

    "Eindringen" beim schweren sexuellen Mißbrauch von Kindern

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.04.2019 - 1 Ws 53/19
    Das Rechtsgut "der freien Entwicklung sexueller Selbstbestimmungsfähigkeit von Kindern" (vgl. BGHSt 45, 131, 132; BGH NJW 2000, 3726), das der Gesetzgeber als besonders schützenswert ansieht und für dessen Verletzung er in den §§ 176 ff. StGB die Verhängung von langjährigen Freiheitsstrafen vorgesehen hat, führt bei der vorzunehmenden Abwägung mit dem Freiheitsanspruch des Beschwerdeführers auch in Anbetracht des nunmehr 25 Jahre dauernden Vollzuges der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu einem deutlichen Überwiegen der Sicherheitsbelange der Allgemeinheit.
  • BGH, 26.06.2007 - 5 StR 215/07

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Verhältnismäßigkeit; Schwere

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.04.2019 - 1 Ws 53/19
    dd) Schließlich kann den vom Untergebrachten drohenden Gefahren auch nicht auf anderem, den Untergebrachten weniger belastendem Wege begegnet werden, namentlich durch Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht (vgl. BVerfGE 70, 297; BVerfG, Beschluss vom 26. August 2013, 2 BvR 317/12, zit. n. juris), durch polizeirechtliche Maßnahmen, durch eine Betreuung nach §§ 1896 ff. BGB (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 300) oder durch eine Unterbringung nach Landesrecht.
  • BVerfG, 05.07.2013 - 2 BvR 789/13

    Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.04.2019 - 1 Ws 53/19
    Er beherrscht in besonderem Maße auch die Anordnung und Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, was für die Anordnung der Maßregel der Unterbringung in § 62 StGB und für die Anordnung ihrer Fortdauer in § 67d Abs. 2 Satz 2 sowie nochmals in Abs. 6 Satz 1, 2. Alt. sowie Abs. 6 Sätze 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 StGB eigens auf einfachgesetzlicher Ebene geregelt ist, und gebietet, dass die Freiheit der Person nur beschränkt werden darf, soweit dies im öffentlichen Interesse unerlässlich ist (BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2013, 2 BvR 789/13, BeckRS 2013, 53753; BGH NStZ-RR 2013, 339; st. Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 27. September 2018, 1 Ws 141/18; Senatsbeschluss vom 29. Oktober 2018, 1 Ws 159/18).
  • BGH, 31.07.2013 - 2 StR 220/13

    Anordnung der Unterbringung in er psychiatrischen Anstalt (Zusammenhang zwischen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.04.2019 - 1 Ws 53/19
    Er beherrscht in besonderem Maße auch die Anordnung und Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, was für die Anordnung der Maßregel der Unterbringung in § 62 StGB und für die Anordnung ihrer Fortdauer in § 67d Abs. 2 Satz 2 sowie nochmals in Abs. 6 Satz 1, 2. Alt. sowie Abs. 6 Sätze 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 StGB eigens auf einfachgesetzlicher Ebene geregelt ist, und gebietet, dass die Freiheit der Person nur beschränkt werden darf, soweit dies im öffentlichen Interesse unerlässlich ist (BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2013, 2 BvR 789/13, BeckRS 2013, 53753; BGH NStZ-RR 2013, 339; st. Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 27. September 2018, 1 Ws 141/18; Senatsbeschluss vom 29. Oktober 2018, 1 Ws 159/18).
  • OLG Braunschweig, 29.06.2015 - 1 Ws 133/15

    Einordnung einer Störung (hier: Pädophilie) als schwere andere seelische

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.04.2019 - 1 Ws 53/19
    Die Erledigung ist nach dieser Vorschrift nur auszusprechen, wenn mit Sicherheit festgestellt werden kann, dass der bei den Anlasstaten bestehende Defektzustand oder die daraus resultierende Gefährlichkeit des Untergebrachten weggefallen ist; Zweifel gehen zu Lasten des Untergebrachten (st. Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 27. September 2018, 1 Ws 141/18; Senatsbeschluss vom 29. Oktober 2018, 1 Ws 159/18; ebenso: OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23. April 2018, Az.: 1 Ws 328/16; OLG Braunschweig, Beschluss vom 29. Juni 2015, Az.: 1 Ws 133/15 - jeweils m. w. Nachw.; juris).
  • BVerfG, 21.02.2018 - 2 BvR 349/14

    Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (Freiheitsgrundrecht;

  • OLG Zweibrücken, 23.04.2018 - 1 Ws 328/16

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Erledigung bei Wegfall des

  • OLG Braunschweig, 28.02.2018 - 1 Ws 260/17

    Entscheidung über die Fortdauer einer mehr als zehn Jahre vollzogenen

  • BVerfG, 23.05.2018 - 2 BvR 1161/16

    Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (Freiheitsgrundrecht;

  • OLG Hamm, 16.11.2017 - 3 Ws 288/17

    Maßregel; Unterbringung; psychiatrisches Krankenhaus; Verhältnismäßigkeit;

  • OLG Karlsruhe, 03.02.2021 - 2 Ws 264/20

    Anforderungen an kriminalprognostisches Sachverständigengutachten nach langer

    Sollte die Strafvollstreckungskammer die in § 67d Abs. 6 S. 3 i.V.m. Abs. 3 S. 1 StGB genannten Voraussetzungen für die Fortdauer der Unterbringung über zehn Jahre hinaus bejahen, wird sie eine allgemeine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 67d Abs. 6 S. 1 Alt. 2 StGB durchzuführen haben (vgl. hierzu OLG Brandenburg, Beschluss vom 18. April 2019 - 1 Ws 53/19, juris Rn. 12 f.; OLG Hamm - III-3 Ws 288/17, juris Rn. 51; KG Berlin, Beschluss vom 20. Februar 2017 - 5 Ws 17/17, juris Rn. 34 ff.).
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