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   OLG Brandenburg, 18.06.2008 - 7 U 155/07   

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OLG Brandenburg, 18.06.2008 - 7 U 155/07 (https://dejure.org/2008,7367)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 18.06.2008 - 7 U 155/07 (https://dejure.org/2008,7367)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 18. Juni 2008 - 7 U 155/07 (https://dejure.org/2008,7367)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zahlung von Lohnsteuer und Umsatzsteuer nach in Aussichtstellen von Vollstreckungshandlungen als Rechtshandlungen i.S.d. der Vorschriften über die Insolvenzanfechtung; Erbringung von Zahlungen durch den Insolvenzschuldner aus Bankdarlehen als gläubigerbenachteiligende ...

  • OLG Brandenburg PDF
  • Judicialis

    InsO §§ 129 ff.; ; InsO § ... 129 Abs. 1; ; InsO §§ 130 ff.; ; InsO § 131; ; InsO § 132 Abs. 1; ; InsO § 133; ; InsO § 133 Abs. 1; ; InsO § 133 Abs. 2; ; InsO § 143; ; InsO § 143 Abs. 1; ; InsO § 143 Abs. 1 S. 2; ; BGB § 18 Abs. 4; ; BGB § 166 Abs. 1; ; BGB § 288 Abs. 1 S. 2; ; BGB § 291; ; BGB § 819 Abs. 1; ; AO § 222 S. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zu den Voraussetzungen des Anspruchs aus §§ 133 , 143 InsO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (32)

  • BGH, 27.05.2003 - IX ZR 169/02

    Anfechtbarkeit von Zahlungen zur Abwendung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.06.2008 - 7 U 155/07
    Denn die Ankündigung einer Zwangsvollstreckung ändert nichts daran, dass der Schuldner - noch - in der Lage ist, über den geforderten Betrag nach eigenem Belieben zu verfügen und ihn, anstatt den Gläubiger zu befriedigen, selbst zu verbrauchen, Dritten zuzuwenden oder zu behalten und Insolvenzantrag zu stellen, weshalb eine darauf erbrachte Leistung nicht einem Vermögenszugriff im Wege der Zwangsvollstreckung gleichgesetzt werden kann und eine Rechtshandlung des Schuldners darstellt (BGH NJW 2005, 1121, 1123; 2003, 3347, 3348; HeidelbKomm./Kreft, a.a.O., § 129, Rn. 10).

    Die Zahlungen führen zu einer objektiven Gläubigerbenachteiligung gemäß § 129 Abs. 1 InsO, die für sämtliche Anfechtungstatbestände der §§ 130 ff. InsO vorliegen muss (BGH NJW 2003, 3347, 3348; 2002, 2568; 1999, 2969, 2970; HeidelbKomm./Kreft, a.a.O., § 129, Rn. 36).

    Ein Benachteiligungsvorsatz liegt vor, wenn der Schuldner bei der Vornahme der Rechtshandlung die Benachteiligung der Gläubiger als deren Folge gewollt, mindestens aber erkannt und gebilligt hat (BGH NJW-RR 2007, 1537, 1538; NJW 2006, 2701, 2702; 2003, 3347, 3349; 1999, 1395, 1397; ZIP 1997, 423, 426; HeidelbKomm./Kreft, a.a.O., § 133, Rn. 10; MünchKomm./Kirchhof, a.a.O., § 133, Rn. 13).

    Eine Zahlung, die zur Vermeidung einer bevorstehenden Zwangsvollstreckung geleistet wird, kann nämlich nur in dem von § 131 InsO erfassten Zeitraum der letzten drei Monate vor dem Eröffnungsantrag als inkongruente Deckung angesehen werden (BGH NJW 2007, 1357, 1358; 2003, 3347, 3349; 2002, 2568; 1997, 3445; HeidelbKomm./Kreft, a.a.O., § 131, Rn. 15).

    Eine Entlastung der Schuldnerin folgt auch nicht daraus, dass sie - etwa in ihrem Schreiben vom 16.1.2003 (Bl. 49 ff. d.A.) - eine Verbesserung ihrer Liquidität in Aussicht gestellt hat; denn allein die Hoffnung eines Schuldners, dass er demnächst Zahlungen werde leisten können, schließt seinen Benachteiligungsvorsatz nicht aus (BGH NJW 2003, 3347, 3349 f.).

    Ist demzufolge die Schuldnerin schon 2003 zur Begleichung dieser für die Existenz ihres Unternehmens notwendigen Kosten nicht in der Lage gewesen, so hat das Vorliegen einer - drohenden - Zahlungsunfähigkeit für die für sie handelnden Personen erst recht auf der Hand gelegen (vgl. BGH NJW 2003, 3347, 3350).

    Damit sind dem Beklagten das sich bietende Bild des Unternehmens in der Krise und die - zumindest drohende - Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zur Kenntnis gelangt, und zwar ohne dass es darauf ankommt, ob ihm auch die rückständigen Sozialversicherungsbeiträge und sonstigen Verbindlichkeiten der Schuldnerin mitgeteilt worden sind; denn aus dem Umstand, dass es sich bei der Schuldnerin um ein gewerblich tätiges Unternehmen gehandelt hat, hat er ohne weiteres darauf schließen können und müssen, dass ihre Verbindlichkeiten ihm gegenüber nicht annähernd die einzig zu bedienenden Schulden gewesen sind (vgl. BGH NJW 2003, 3347, 3350; 2002, 512, 514).

  • BGH, 07.02.2002 - IX ZR 115/99

    Befriedigung eines Insolvenzgläubigers mit darlehensweise in Anspruch genommenen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.06.2008 - 7 U 155/07
    Die Verwendung eines Darlehens führt zur Verringerung der Aktivmasse um den pfändbaren und daher vom Insolvenzbeschlag erfassten Anspruch auf seine Auszahlung und ist daher gläubigerbenachteiligend, wenn die Masse im eröffneten Verfahren nicht zur Befriedigung aller Gläubiger ausreicht und der Gläubiger einer Insolvenzforderung nicht lediglich unmittelbar durch einen anderen, nicht besser gesicherten Gläubiger ersetzt wird (BGH NJW 2007, 1358, 1359; 2002, 1574, 1175).

    Dabei ist zu vermuten, dass das Vermögen des Schuldners zur Befriedigung sämtlicher Gläubiger nicht ausreicht, wenn - wie hier durch den Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 10.12.2004 (Bl. 29 f. d.A.) - das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden ist (BGH NJW 2002, 1574, 1575); diese Vermutung hat der Beklagte nicht widerlegt.

    Gleichwohl ist auch dann eine Gläubigerbenachteiligung gegeben, wenn der Anspruch der Bank auf die Rückzahlung des Kredits, auf dessen Gewährung der Schuldner keinen Anspruch hatte, für die Insolvenzmasse ungünstiger ist als der Anspruch des befriedigten Gläubigers, was insbesondere dann gegeben ist, wenn die Bank für ihren Rückzahlungsanspruch über - bessere - Sicherheiten als der befriedigte Gläubiger verfügt (BGH NZI 2007, 283; NJW 2007, 1357, 1358; 2002, 1574, 1576).

  • BGH, 11.01.2007 - IX ZR 31/05

    Anfechtung der Befriedigung eines Gläubigers aus einer geduldeten

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.06.2008 - 7 U 155/07
    Im Falle nur geduldeter Kontoüberziehungen besteht zwar kein Anspruch des Schuldners auf die Auszahlung des Geldbetrags als Darlehen und damit keine dem Insolvenzbeschlag zugehörige pfändbare Forderung, deren Entfallen die Gläubiger benachteiligt (BGH NJW 2007, 1357, 1359).

    Gleichwohl ist auch dann eine Gläubigerbenachteiligung gegeben, wenn der Anspruch der Bank auf die Rückzahlung des Kredits, auf dessen Gewährung der Schuldner keinen Anspruch hatte, für die Insolvenzmasse ungünstiger ist als der Anspruch des befriedigten Gläubigers, was insbesondere dann gegeben ist, wenn die Bank für ihren Rückzahlungsanspruch über - bessere - Sicherheiten als der befriedigte Gläubiger verfügt (BGH NZI 2007, 283; NJW 2007, 1357, 1358; 2002, 1574, 1576).

    Eine Zahlung, die zur Vermeidung einer bevorstehenden Zwangsvollstreckung geleistet wird, kann nämlich nur in dem von § 131 InsO erfassten Zeitraum der letzten drei Monate vor dem Eröffnungsantrag als inkongruente Deckung angesehen werden (BGH NJW 2007, 1357, 1358; 2003, 3347, 3349; 2002, 2568; 1997, 3445; HeidelbKomm./Kreft, a.a.O., § 131, Rn. 15).

  • BGH, 04.12.1997 - IX ZR 47/97

    Anforderungen an Nachweis der Benachteiligungsabsicht; Anfechtung von im Zuge von

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.06.2008 - 7 U 155/07
    Zwar kann auch ein letztlich fehlgeschlagener Sanierungsversuch auf ein redliches Handeln des Schuldners hindeuten, wenn ihm ein in sich schlüssiges Konzept zugrunde gelegen hat, das von den erkannten und erkennbaren tatsächlichen Gegebenheiten ausgegangen, jedenfalls in den Anfängen in die Tat umgesetzt worden und nicht offensichtlich undurchführbar gewesen ist (BGH NJW 1998, 1561, 1563 f.; 1995, 1093, 1094; NJW-RR 1993, 238, 241; HeidelbKomm/Kreft, a.a.O., § 133, Rn. 18).

    Dabei bedarf es sowohl für die Prüfung der Ausgangslage als auch für die Prognose der Durchführbarkeit jedoch der Beurteilung eines unvoreingenommenen - nicht notwendigerweise unbeteiligten -, branchenkundigen Fachmanns, dem die vorgeschriebenen oder üblichen Buchhaltungsunterlagen zeitnah vorliegen und der die wirtschaftliche Lage des Schuldners analysiert und die Krisenursachen sowie die Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage erfasst (BGH NJW 1998, 1561, 1564; HeidelbKomm./Kreft, a.a.O.).

  • BGH, 17.06.1999 - IX ZR 62/98

    Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Begünstigungsabsicht

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.06.2008 - 7 U 155/07
    Die Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn der Anfechtungsgegner die Tatsachen kennt, aus denen sich der Benachteiligungsvorsatz des Schuldners ergibt (BGH NJW 1999, 3780, 3782; MünchKomm./Kirchhof, a.a.O., § 133, Rn. 38).

    Umstände, denen sich entnehmen ließe, dass das auf Seiten des Finanzamtes seinerzeit so nicht erkannt worden ist (vgl. BGH NJW 1999, 3780, 3782), sind demgegenüber nicht dargetan.

  • BGH, 17.07.2003 - IX ZR 272/02

    Anforderungen an den Gläubigerbenachteilungsvorsatz

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.06.2008 - 7 U 155/07
    Zwar haben die streitbefangenen Zahlungen nicht zu einer inkongruenten Deckung geführt, die regelmäßig ein starkes Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners darstellt (BGH ZIP 2004, 1160, 1161; NJW-RR 2004, 1130, 1132; 2002, 1419, 1422; 2001, 1337, 1338; NJW 2003, 3560; HeidelbKomm./Kreft, a.a.O., § 133, Rn. 17; MünchKomm./ Kirchhof, a.a.O., § 133, Rn. 29).

    Erstrebt - was in beiden Fällen der Fall gewesen ist - der Schuldner mit der Befriedigung des begünstigten Gläubigers die Erlangung von Vorteilen für sich oder die Abwendung von Nachteilen von sich, so deutet das auch bei einer kongruenten Leistung auf eine Bevorzugung gerade dieses Gläubigers zulasten anderer Gläubiger hin (BGH NJW 2004, 3772, 3774; 2003, 3560, 3561; HeidelbKomm./Kreft, a.a.O., § 133, Rn. 14).

  • BGH, 05.02.2004 - IX ZR 473/00

    Anfechtbarkeit der Befriedigung einer fremden Schuld

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.06.2008 - 7 U 155/07
    Er erfasst jedes rechtlich erhebliche Handeln, das heißt jede Willensbetätigung, die eine rechtliche Wirkung auslöst (BGH NJW 2004, 1660 f.; NJW-RR 2004, 983; HeidelbKomm./Kreft, InsO, 4. Aufl., § 129, Rn. 10; Münch-Komm./Kirchhof, InsO, 2. Aufl., § 129, Rn. 7).

    Das trifft auf Zahlungen des Schuldners, die - wie hier geschehen - auf bestehende Verbindlichkeiten erbracht werden, stets zu (vgl. BGH NJW-RR 2004, 983).

  • BGH, 10.02.2005 - IX ZR 211/02

    Zur Insolvenzanfechtung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.06.2008 - 7 U 155/07
    Denn die Ankündigung einer Zwangsvollstreckung ändert nichts daran, dass der Schuldner - noch - in der Lage ist, über den geforderten Betrag nach eigenem Belieben zu verfügen und ihn, anstatt den Gläubiger zu befriedigen, selbst zu verbrauchen, Dritten zuzuwenden oder zu behalten und Insolvenzantrag zu stellen, weshalb eine darauf erbrachte Leistung nicht einem Vermögenszugriff im Wege der Zwangsvollstreckung gleichgesetzt werden kann und eine Rechtshandlung des Schuldners darstellt (BGH NJW 2005, 1121, 1123; 2003, 3347, 3348; HeidelbKomm./Kreft, a.a.O., § 129, Rn. 10).

    Eine Rechtshandlung des Schuldners liegt erst dann nicht mehr vor, wenn er nur noch die Wahl hat, die geforderte Zahlung sofort zu leisten oder die Vollstreckung durch die bereits anwesende Vollziehungsperson zu dulden (Senat ZinsO 2007, 40; BGH NJW 2005, 1121, 1123; OLG Frankfurt/Main OLGR 2006, 414, 415).

  • BGH, 11.04.2002 - IX ZR 211/01

    Anfechtbarkeit einer Leistungauf eine fällige Forderung zur Vermeidung einer

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.06.2008 - 7 U 155/07
    Die Zahlungen führen zu einer objektiven Gläubigerbenachteiligung gemäß § 129 Abs. 1 InsO, die für sämtliche Anfechtungstatbestände der §§ 130 ff. InsO vorliegen muss (BGH NJW 2003, 3347, 3348; 2002, 2568; 1999, 2969, 2970; HeidelbKomm./Kreft, a.a.O., § 129, Rn. 36).

    Eine Zahlung, die zur Vermeidung einer bevorstehenden Zwangsvollstreckung geleistet wird, kann nämlich nur in dem von § 131 InsO erfassten Zeitraum der letzten drei Monate vor dem Eröffnungsantrag als inkongruente Deckung angesehen werden (BGH NJW 2007, 1357, 1358; 2003, 3347, 3349; 2002, 2568; 1997, 3445; HeidelbKomm./Kreft, a.a.O., § 131, Rn. 15).

  • BGH, 15.12.1994 - IX ZR 18/94

    Anforderungen an Nachweis der Gläubigerbenachteiligungsabsicht; Vorabentscheidung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.06.2008 - 7 U 155/07
    Zwar kann auch ein letztlich fehlgeschlagener Sanierungsversuch auf ein redliches Handeln des Schuldners hindeuten, wenn ihm ein in sich schlüssiges Konzept zugrunde gelegen hat, das von den erkannten und erkennbaren tatsächlichen Gegebenheiten ausgegangen, jedenfalls in den Anfängen in die Tat umgesetzt worden und nicht offensichtlich undurchführbar gewesen ist (BGH NJW 1998, 1561, 1563 f.; 1995, 1093, 1094; NJW-RR 1993, 238, 241; HeidelbKomm/Kreft, a.a.O., § 133, Rn. 18).
  • BGH, 28.09.2004 - IX ZR 155/03

    Hemmung der Verjährung des Anfechtungsanspruchs durch Antrag des

  • BGH, 12.11.1992 - IX ZR 236/91

    Benachteiligungsabsicht bei inkongruenter Deckung im Zusammenhang mit

  • BGH, 25.10.2001 - IX ZR 17/01

    Benachteiligung der Gläubiger durch Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen

  • BGH, 01.02.2007 - IX ZR 96/04

    Verzinsung der Rückgewährforderung bei anfechtbarem Erwerb von Geld; Anspruch des

  • OLG Brandenburg, 16.08.2006 - 7 U 42/06

    Insolvenzanfechtung: Zahlung infolge der Vollstreckungsankündigung als

  • BGH, 17.06.1999 - IX ZR 176/98

    Zahlung an einen Subunternehmer mit befreiender Wirkung nach Erlaß eines

  • BGH, 12.02.2004 - IX ZR 98/03

    Zulässigkeit einer Kontosperre; Anfechtbarkeit der Entstehung eines Pfandrechts

  • OLG Frankfurt, 29.08.2005 - 16 U 11/05

    Insolvenzrecht: Anfechtbare Rechtshandlungen des Schuldner bei der

  • BGH, 17.06.2004 - IX ZR 124/03

    Anfechtbarkeit der Verrechnung im Kontokorrent und der Verpfändung eines

  • BGH, 28.03.1985 - IX ZR 115/84

    Erfüllung einer Verbindlichkeit durch den Vergleichsschuldner

  • BGH, 09.01.1997 - IX ZR 47/96

    Stellung des Eintragungsantrags durch den späteren Gesamtvollstreckungsschuldner

  • BGH, 11.03.2004 - IX ZR 160/02

    Rechtsfolgen des Ansichziehens einer inkongruenten Sicherung durch den Gläubiger

  • BGH, 11.07.1996 - IX ZR 226/94

    Anfechtung einer Auflassungsvormerkung

  • BGH, 01.02.2007 - IX ZB 248/05

    Anforderungen an die Darlegung einer Gläubigerbenachteiligung bei Abwicklung der

  • BGH, 13.04.2006 - IX ZR 158/05

    Fälligkeit der Anwaltsgebühren bei Beendigung einzelner Angelegenheiten im Rahmen

  • BGH, 30.09.1993 - IX ZR 227/92

    Konkursanfechtung bei Bardeckung

  • BGH, 17.12.1998 - IX ZR 196/97

    Anwendung deutschen Rechts auf die Anfechtung eines Erwerbs von Grundschulden an

  • BGH, 22.04.2004 - IX ZR 370/00

    Anfechtung einer Aufrechnungslage

  • BGH, 09.09.1997 - IX ZR 14/97

    Konkursanfechtung bezüglich die Pfändung von Geld

  • BGH, 24.05.2007 - IX ZR 97/06

    Widerlegung der Vermutung der Gläubigerbenachteiligungsabsicht

  • BGH, 20.06.2002 - IX ZR 177/99

    Zulässigkeit der Behauptung einer nur vermuteten Tatsache im Anfechtungsprozeß;

  • BGH, 07.06.2001 - IX ZR 134/00

    Aufrechnung mit Anfechtungsanspruch

  • LG Stendal, 27.10.2008 - 21 O 246/07

    Geltendmachung von Rückgewähransprüchen aus einer Anfechtung von Rechtshandlungen

    Die Zahlungen führten hier auch zu einer objektiven Gläubigerbenachteiligung gemäß § 129 Abs. 1 InsO , welche Voraussetzung für sämtliche Anfechtungstatbestände der §§ 138 ff. InsO ist (vgl. nur Brandenburgisches Oberlandesgericht zur Entscheidung vom 18.6.2008, Aktenzeichen 7 U 155/07, Rz. 18 m.w.N.).

    Soweit in den entsprechenden Anfechtungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, genügt dabei auch eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung, das heißt der Nachteil muss nicht bereits durch die Vornahme des Rechtsgeschäfts selbst unmittelbar entstanden sein (vgl. Zeuner, a.a.O., Rz. 44; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Entscheidung vom 18.6.2008, a.a.O., Rz. 18 m.w.N.).

    #Die Verwendung eines Darlehens führt zur Verringerung der Aktivmasse, um den pfändbaren und daher vom Insolvenzbeschlag erfassten Anspruch auf seine Auszahlung und ist daher gläubigerbenachteiligend, wenn die Masse im eröffneten Verfahren nicht zur Befriedigung aller Gläubiger ausreicht und der Gläubiger einer Insolvenzforderung nicht lediglich unmittelbar durch einen anderen nicht besser gesicherten Gläubiger ersetzt wird (vgl. BGH NJW 2007, 1358, 1359; OLG Brandenburg, Entscheidung vom 18.6.2008, a.a.O., Rz. 20).

    Denn die Sparkasse war infolge des Kontokorrentvertrags vom 17.9.2004 aufgrund der bestellten Sicherheiten zu Ziffer 5 der Vertragsvereinbarung (Bl. 74 Bd. I d.A.) jedenfalls besser gesichert, wobei es auf eine Werthaltigkeit der Sicherheiten zum Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlungen nicht ankommt, da hier die bessere Besicherung bestehender Verbindlichkeiten nicht dem Bestehen von Absonderungsrechten an dem Insolvenzschuldner gehörigen Sachen vergleichbar ist (vgl. OLG Brandenburg Entscheidung vom 18.06.08 Az. 7 U 155/07 a.a.O.. Rz. 22).

    BenachteiligungsvorSatz 1iegt vor, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung die Benachteiligung der Gläubiger als deren Folge gewollt, mindestens aber erkannt und gebilligt hat (vgl. nur BGH NJW-RR 2007, 1537 (1538); OLG Brandenburg, Entscheidung vom 18.6.2008, a.a.O., Rz. 24).

  • FG Düsseldorf, 15.05.2014 - 12 K 4478/11

    Aufrechnung im Insolvenzverfahren - Ausübung des Wahlrechts zur Steuerfreiheit

    Der Schuldner selbst hatte sich gegenüber dem Beklagten bis zum 22.5.2003 nicht zu seiner finanziellen Situation geäußert, erst Recht nicht in einer Weise, die den Schluss auf eine (drohende) Zahlungsunfähigkeit zuließe (vgl. Urteil des Brandenburgischen OLG vom 18. Juni 2008 7 U 155/07 JURIS).
  • OLG Naumburg, 25.03.2009 - 5 U 157/08

    Mittelbare Gläubigerbenachteiligung durch Verrechnung von Ansprüchen der

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