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   OLG Brandenburg, 18.09.2009 - 1 Ss 33/09   

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https://dejure.org/2009,11690
OLG Brandenburg, 18.09.2009 - 1 Ss 33/09 (https://dejure.org/2009,11690)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 18.09.2009 - 1 Ss 33/09 (https://dejure.org/2009,11690)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 18. September 2009 - 1 Ss 33/09 (https://dejure.org/2009,11690)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verschlechterungsverbot bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung im Berufungsverfahren

  • Judicialis

    StGB § 55; ; StPO § 331

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 53 Abs. 2; StGB § 55; StPO § 331 Abs. 1
    Verschlechterungsverbot bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung im Berufungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 11.02.1988 - 4 StR 516/87

    Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe im Berufungsverfahren; Verstoß gegen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.09.2009 - 1 Ss 33/09
    Der Angeklagte soll durch die getrennte Aburteilung seiner Taten in verschiedenen Verfahren keinen Nachteil erleiden und keinen Vorteil erlangen (vgl. BGHSt 35, 208, 211; BGHSt 33, 131, 132).

    Diese beruht jedoch nicht auf einer Abänderung der vorausgegangenen Rechtsfolgenentscheidungen, sondern auf einem erstmals im Berufungsurteil vorzunehmenden richterlichen Gestaltungsakt, der von § 331 Abs. 1 StPO nicht erfasst wird (vgl. BGHSt 35, 208; Fischer, StGB, 56. Auflage, § 55, Rn. 20; Gössel in LR-StPO, 25. Aufl., § 331 Rn. 40).

    Was im Nachtragsverfahren von Amts wegen und auch zu Ungunsten des Verurteilten zulässig ist, kann dem Berufungsgericht, das überdies eine bessere Gewähr für eine gerechte Strafzumessung (vgl. BGHSt 25, 384) bietet, nicht untersagt sein (vgl. BGHSt 35, 208, 215).

  • OLG Brandenburg, 23.12.2008 - 1 Ss 85/08

    Strafaussetzung zur Bewährung: Notwendigkeit der Verteidigung der Rechtsordnung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.09.2009 - 1 Ss 33/09
    Liegt ein Rechtsfehler nicht vor, so muss das Revisionsgericht die tatrichterliche Beurteilung bis an die Grenze des Vertretbaren hinnehmen und ist daran gehindert, seine eigene Würdigung an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Dezember 2008 - 1 Ss 85/08 - m.w.N.; Dahs/Dahs, Die Revision im Strafprozess, 7. Aufl., Rn. 449).
  • BGH, 17.09.1980 - 2 StR 355/80

    Bundesbankbeamte - §§ 242, 243 StGB, besonders schwerer Fall ohne Erfüllung eines

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.09.2009 - 1 Ss 33/09
    Ein Eingriff des Revisionsgerichts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein (vgl. BGHSt 29, 319, 320 m.w.Nachw.).
  • OLG Hamm, 06.03.2008 - 3 Ss 68/08

    Gesamtstrafenbildung; Verschlechterungsverbot; Berufungsgericht

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.09.2009 - 1 Ss 33/09
    Eine Entscheidung des erstinstanzlichen Richters über die Gesamtstrafenbildung ist aber auch dann nicht getroffen, wenn diesem die gesamtstrafenfähige anderweitige Verurteilung zwar bekannt war, er aber die Möglichkeit einer Gesamtstrafenbildung fehlerhaft nicht erkannt hat (vgl. OLG Hamm, NStZ-RR 2008, 235 m.w.N.; Meyer-Goßner, a.a.O.; Frisch in SK-StPO, § 331, Rn. 54).
  • BGH, 10.04.1987 - GSSt 1/86

    Fehlen von Strafmilderungsgründen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.09.2009 - 1 Ss 33/09
    Dagegen ist eine exakte Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen (vgl. BGHSt 34, 345ff).
  • OLG Düsseldorf, 07.09.2000 - 2b Ss 253/00

    Verschlechterung durch nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.09.2009 - 1 Ss 33/09
    Allein aus der ausdrücklichen Feststellung jener Verurteilung in den Urteilsgründen kann indes nicht davon ausgegangen werden, dass sich das Amtsgericht einer möglichen Gesamtstrafenbildung bewusst gewesen ist, "schlüssig" von der Möglichkeit des § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB Gebrauch gemacht und sich gegen die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe entschieden hat (so aber OLG Düsseldorf, wistra 2001, 37f.).
  • BGH, 23.01.1985 - 1 StR 645/84

    Wirkungen einer bereits vollstreckten Freiheitstrafe auf die Bildung einer

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.09.2009 - 1 Ss 33/09
    Der Angeklagte soll durch die getrennte Aburteilung seiner Taten in verschiedenen Verfahren keinen Nachteil erleiden und keinen Vorteil erlangen (vgl. BGHSt 35, 208, 211; BGHSt 33, 131, 132).
  • BGH, 25.05.1984 - 3 StR 123/84

    Anfechtung des Strafausspruchs - Vorliegen eines groben Missverhältnisses

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.09.2009 - 1 Ss 33/09
    Ebenso ist die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung im Grundsatz eine dem Ermessen des Tatrichters überantwortete Entscheidung, die revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar ist, ob Rechtsbegriffe verkannt oder Ermessensfehler vorgekommen sind (vgl. BGH, NStZ 1984, 410).
  • BGH, 17.07.2007 - 4 StR 293/07

    Rechtsfehlerhaft unterbliebene Gesamtstrafenbildung; Strafrahmenwahl bei

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.09.2009 - 1 Ss 33/09
    Dabei kann das Fehlen einer Entscheidung über die Gesamtstrafenbildung darauf zurückzuführen sein, dass dem erstinstanzlichen Tatrichter die gesamtstrafenfähige anderweitige Verurteilung unbekannt geblieben ist, oder die insoweit zu prüfenden Unterlagen trotz sachgerechter Terminsvorbereitung nicht vollständig vorgelegen haben (vgl. BGH, NStZ-RR 2008, 73).
  • OLG Brandenburg, 11.11.2013 - 53 Ss 149/13

    Verschlechterungsverbot des § 331 StPO, Gesamtstrafenübel

    6 Das Verschlechterungsverbot des § 331 StPO gilt nicht nur für die Gesamtstrafe, sondern für alle ihr zugrunde liegende Einzelstrafen, (Bbg. OLG, B. v. 18. September 2009, 1 Ss 33/09, zitiert nach juris; BayObLG, B. v. 11. September 2003, NStZ-RR 2004, 22; Meyer-Goßner, 56. A. 2013, § 331 Rn. 18).
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