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   OLG Brandenburg, 19.03.2009 - 5 U 109/07   

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OLG Brandenburg, 19.03.2009 - 5 U 109/07 (https://dejure.org/2009,18159)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 19.03.2009 - 5 U 109/07 (https://dejure.org/2009,18159)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 19. März 2009 - 5 U 109/07 (https://dejure.org/2009,18159)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vertretungsmacht des Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft für die Beauftragung von Hausbetreuungsleistungen; Erstattung von Aufwendungen eines Auftragnehmers gegen eine Wohnungseigentümergemeinschaft bei unwirksamer Beauftragung durch den Verwalter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 27 Abs. 1 Nr. 2
    Vertretungsmacht des Verwalters für die Beauftragung von Hausbetreuungsleistungen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vergütungsanspruch für Hausbetreuungsleistungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • mek-law.de (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Zur Berechtigung des WEG-Verwalters zum Abschluss von Langzeitverträgen

Besprechungen u.ä.

  • mek-law.de (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Zur Berechtigung des WEG-Verwalters zum Abschluss von Langzeitverträgen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2010, 213
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 07.03.2007 - VIII ZR 125/06

    Haftung der Wohnungseigentümer für Forderungen aus einem Gaslieferungsvertrag

    Auszug aus OLG Brandenburg, 19.03.2009 - 5 U 109/07
    Wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 7. März 2007 (NJW 2007, 2987 f.) ausgeführt habe, erfahre die Rückwirkung einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung Einschränkungen durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes.

    Mangels Anerkennung der Rechtsfähigkeit bzw. Teilrechtsfähigkeit einer Wohnungseigentümergemeinschaft musste die Klägerin vielmehr bis zu diesem Zeitpunkt davon ausgehen, dass nach der damaligen ständigen, seit Jahrzehnten bestehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die einzelnen Wohnungseigentümer gesamtschuldnerisch für Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümergemeinschaft haften (vgl. BGH NJW 2007, 2987 f.).

    Die Voraussetzung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 im Hinblick auf die Person des Schuldners lagen für die Klägerin als Gläubigerin eines Anspruches gegen die teilrechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft (zur sogenannten unechten Rückwirkung der Rechtsprechung hinsichtlich der Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit von Wohnungseigentümergemeinschaften vgl. BGH NJW 2007, 2987 f.) nicht vor dem 2. Juni 2005 vor.

  • BGH, 02.06.2005 - V ZB 32/05

    Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft; Vollstreckungen von

    Auszug aus OLG Brandenburg, 19.03.2009 - 5 U 109/07
    Auf Vertrauensschutz könne sich die Klägerin nicht berufen, denn die zunächst beklagten Wohnungseigentümer hätten unmittelbar nach Änderung der Rechtsprechung mit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. Juni 2005 (BGHZ 163, 154 ff.) ihre fehlende Passivlegitimation eingewandt, so dass der Klägerin ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden habe, ihre Klage auf die richtige Beklagte umzustellen.

    Vor der Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Rechtsfähigkeit bzw. Teilsrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft mit Beschluss vom 2. Juni 2005 (BGHZ 163, 154 ff.) durfte und musste die Klägerin davon ausgehen, dass Schuldner eines möglichen Vergütungs- oder Bereicherungsanspruches allein die einzelnen Eigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft als Gesamtschuldner sind.

  • BGH, 17.02.2000 - IX ZR 50/98

    Vergütung für Rechtsberatung durch einen Steuerberater

    Auszug aus OLG Brandenburg, 19.03.2009 - 5 U 109/07
    Allerdings wird bei selbständigen Dienstverträgen wie der vorliegenden Art von der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine abgestufte Formel angewandt: Der Wert der Dienstleistung richtet sich nach der üblichen, hilfsweise nach der angemessenen, vom Auftraggeber ersparten Vergütung (BGH NJW 2000, 1560, 1562; ZIP 2006, 1101, 1103).
  • BGH, 25.06.1962 - VII ZR 120/61

    Rechtsanwälte-Ausführung und Rechtsfolgen verbotener Rechtsbesorgungen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 19.03.2009 - 5 U 109/07
    Zwar ist bei Arbeits- und Dienstleistungen grundsätzlich der objektive Wert der Leistung, bemessen nach den üblichen Sätzen, zu vergüten (BGHZ 37, 258, 264).
  • BGH, 06.11.1969 - VII ZR 159/67

    Unterbrechung der Verjährung durch Anbringung eines Beweissicherungsantrages bei

    Auszug aus OLG Brandenburg, 19.03.2009 - 5 U 109/07
    Verjährungsvorschriften sind daher möglichst einheitlich und klar zu formulieren und der Rechtsanwender soll sich dementsprechend bei der Auslegung der Verjährungsregeln grundsätzlich eng an deren Wortlaut orientieren (st. Rspr., z. B. RGZ 120, 355, 359; BGHZ 53, 43, 47; 59, 323, 326; 156, 232, 243).
  • BGH, 16.12.1997 - VI ZR 408/96

    Anforderungen an die Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 19.03.2009 - 5 U 109/07
    Erforderlich für die Kenntnis von der Person des Schuldners ist dabei Name und Anschrift des Schuldners (BGH NJW 1998, 988; 2001, 1127).
  • BGH, 23.09.1999 - V ZB 17/99

    Haftung für Beiträge einer Wohnungseigentümergemeinschaft

    Auszug aus OLG Brandenburg, 19.03.2009 - 5 U 109/07
    Positive Kenntnis der Klägerin, dass Schuldnerin eines Vergütungs- oder Bereicherungsanspruches nicht die Wohnungseigentümer selbst, sondern die teilrechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft sein könnte, lag vor der Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der zuvor in ständiger Rechtsprechung eine solche (Teil-) Rechtsfähigkeit abgelehnt hatte (m. w. Nachw. BGHZ 142, 290) nicht vor; von einer grob fahrlässigen Unkenntnis der Person des richtigen Schuldners kann insoweit nicht ausgegangen werden.
  • BGH, 21.10.1976 - VII ZR 193/75

    Boilerleck - § 27 Abs. 1 WEG betrifft (jedenfalls grundsätzlich) nur das

    Auszug aus OLG Brandenburg, 19.03.2009 - 5 U 109/07
    Der Verwalter ist nicht berechtigt, einen außergewöhnlichen, nicht dringenden Instandsetzungsauftrag größeren Umfanges ohne vorherigen Beschuss der Wohnungseigentümer in deren Namen zu vergeben (BGH NJW 1977, 44).
  • BGH, 19.01.2001 - V ZR 437/99

    Verwerfliche Gesinnung des Begünstigten beim wucherähnlichen Geschäft; Anwendung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 19.03.2009 - 5 U 109/07
    Erforderlich für die Kenntnis von der Person des Schuldners ist dabei Name und Anschrift des Schuldners (BGH NJW 1998, 988; 2001, 1127).
  • BGH, 08.12.1992 - X ZR 123/90

    Keine Verjährungsunterbrechung durch Antrag an internationale Handelskammer zur

    Auszug aus OLG Brandenburg, 19.03.2009 - 5 U 109/07
    Daneben dient die Verjährung aber auch den öffentlichen Interessen des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit (BGH NJW 1983, 388, 389 f.; NJW-RR 1993, 1059, 1060; Münchener Kommentar/Grothe, 5. Aufl., vor § 194 BGB Rdnr. 7).
  • OLG Brandenburg, 29.03.2007 - 5 U 118/06

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Zahlungsklage des Verwalters gegen nur einen Teil

  • BayObLG, 04.04.2001 - 2Z BR 13/01

    Der Gemeinschaftsordnung widersprechende Sonderumlage für Teileigentumseinheiten

  • BGH, 18.11.1982 - IX ZR 91/81

    Unterbrechung der Verjährung des Zugewinnausgleichsanspruchs

  • BGH, 12.10.1972 - VII ZR 21/72

    Rechte des Auftraggebers bei mangelhafter Leistung eines vertragswidrig

  • RG, 08.06.1928 - III 426/37

    Hemmung der Verjährung bei Aufwertungsansprüchen

  • BGH, 30.09.2003 - XI ZR 426/01

    Voraussetzungen der Teilnahme am sog. Transferrubel-Abrechnungsverfahren;

  • OLG Stuttgart, 21.05.2012 - 5 U 134/11

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch Vertrieb von Kapitalanlagen

    Ein solches Verhalten erfüllt nach der Rechtsprechung des Senats die Voraussetzungen einer vorsätzlichen und sittenwidrigen Anlegerschädigung (OLG Stuttgart, U. v. 28.04.2008, Az. 5 U 6/08, WM 2008, 1368 ; U. v. 31.03.2008, Az. 5 U 109/07).

    bb) Zu den für die Anlageentscheidung wesentlichen und damit aufklärungspflichtigen Umständen gehört - wie der Senat in Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung bereits früher mehrfach entschieden hat - die Information über die eingeschränkte Fungibilität der Anteile, nämlich die besonderen Risiken des Rück- oder Weiterverkaufs von Aktien nicht börsennotierter Unternehmen vor dem Hintergrund des aktienrechtlichen Rücknahmeverbots (OLG Stuttgart, U. v. 31.03.2008, Az. 5 U 109/07, U. v. 28.04.2008, Az. 5 U 6/08, WM 2008, 1368 , [...]Tz. 37 m.w.N. zur Rechtsprechung weiterer Oberlandesgerichte).

    Denn beim Vertrieb von Finanzprodukten muss über alle für eine verantwortliche Entscheidung des Anlegers relevanten Faktoren aufgeklärt werden (BGH, U. v. 17.05.2011, Az. II ZR 202/09, AG 2011, 554 , [...]Tz. 9; BGH, U. v. 13.1.2004, Az. XI ZR 355/02, NJW 2004, 1868, 1869), u.a. über den Charakter des Anlagegeschäfts (Park/Zieschang, Kapitalmarktstrafrecht, 2. Aufl., Kap. 1 § 263 StGB Rn. 31) und je nach Anlageform und -ziel auch die Umstände einer Rück- oder Weiterveräußerlichkeit der Anlage (BGH, U. v. 18.01.2007, Az. III ZR 44/06, NJW-RR 2007, 621 ; Senat, U. v. 31.03.2008, 5 U 109/07).

    Die damals praktizierte faktische Rückgabemöglichkeit ist - wie die weitere Entwicklung der Dinge anschaulich zeigt - kein gleichwertiger Ersatz für einen rechtlich gesicherten Rückzahlungsanspruch aus dem Beteiligungsvertrag, denn er hängt vom freien Willen der Beklagten bzw. der insoweit eingeschalteten Konzernunternehmen ab, der wiederum von nicht vorhersehbaren wirtschaftlichen Entwicklungen und strategischen Überlegungen der Unternehmensspitze gesteuert ist (vgl. Senat, U. v. 31.03.2008, a.a.O. juriz-Tz. 40).

    Gleichzeitig musste ihnen klar sein, dass Informationen über Rücknahmemöglichkeiten im Vertrieb nur gegeben werden düfen, wenn dies juristisch geprüft ist, weil solche Informationen regelmäßig für die Anlageentscheidung entscheidend sind (vgl. BGH, U. v. 18.01.2007, Az. III ZR 44/06, a.a.O.; Senat, U. v. 31.03.2008, 5 U 109/07 und U. v. 28.04.2008 a.a.O.).

    Der Grundsatz der Kapitalerhaltung steht der Annahme eines Schadenersatzanspruchs nicht entgegen (BGH, U. v. 04.06.2007, Az. II ZR 147/05, NJW 2008, 76 ff., [...]Tz. 11; BGH, U. v. 09.05.2005, NJW 2005, 2450 , [...]Tz. 16), wenn - wie hier - die Haftung der Beklagten ihre Grundlage nicht in der mitgliedschaftlichen Sonderrechtsbeziehung der Parteien untereinander, sondern in einem deliktischen Handeln der Organe hat, das seine Wirkung bereits vor Entstehen der Mitgliedschaft entfaltet (BGH v. 09.05.2005 a.a.O. Tz. 17; Senat, U. v. 31.03.2008, Az. 5 U 109/07).

  • OLG Stuttgart, 21.05.2012 - 5 U 179/11

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch Vertrieb von Kapitalanlagen

    Ein solches Verhalten erfüllt nach der Rechtsprechung des Senats die Voraussetzungen einer vorsätzlichen und sittenwidrigen Anlegerschädigung (OLG Stuttgart, U, v. 28.04.2008, Az. 5 U 6/08, WM 2008, 1368 ; U. v. 31.03.2008, Az. 5 U 109/07).

    bb) Zu den für die Anlageentscheidung wesentlichen und damit aufklärungspflichtigen Umständen gehört - wie der Senat in Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung bereits früher mehrfach entschieden hat - die Information über die eingeschränkte Fungibilität der Anteile, nämlich die besonderen Risiken des Rück- oder Weiterverkaufs von Aktien nicht börsennotierter Unternehmen vor dem Hintergrund des aktienrechtlichen Rücknahmeverbots (OLG Stuttgart, U. v. 31.03.2008, Az. 5 U 109/07, U. v. 28.04.2008, Az. 5 U 6/08, WM 2008, 1368 , [...]Tz. 37 m.w.N. zur Rechtsprechung weiterer Oberlandesgerichte).

    Denn beim Vertrieb von Finanzprodukten muss über alle für eine verantwortliche Entscheidung des Anlegers relevanten Faktoren aufgeklärt werden (BGH, U. v. 17.05.2011, Az. II ZR 202/09, AG 2011, 554 , [...]Tz. 9; BGH, U. v. 13.1.2004, Az. XI ZR 355/02, NJW 2004, 1868, 1869), u.a. über den Charakter des Anlagegeschäfts (Park/Zieschang, Kapitalmarktstrafrecht, 2. Aufl., Kap. 1 § 263 StGB Rn. 31) und je nach Anlageform und -ziel auch die Umstände einer Rück- oder Weiterveräußerlichkeit der Anlage (BGH, U. v. 18.01.2007, Az. III ZR 44/06, NJW-RR 2007, 621 ; Senat, U. v. 31.03.2008, 5 U 109/07).

    Die damals praktizierte faktische Rückgabemöglichkeit ist - wie die weitere Entwicklung der Dinge anschaulich zeigt - kein gleichwertiger Ersatz für einen rechtlich gesicherten Rückzahlungsanspruch aus dem Beteiligungsvertrag, denn er hängt vom freien Willen der Beklagten bzw. der insoweit eingeschalteten Konzernunternehmen ab, der wiederum von nicht vorhersehbaren wirtschaftlichen Entwicklungen und strategischen Überlegungen der Unternehmensspitze gesteuert ist (vgl. Senat, U. v. 31.03.2008, a.a.O. juriz-Tz. 40).

    Gleichzeitig musste ihnen klar sein, dass Informationen über Rücknahmemöglichkeiten im Vertrieb nur gegeben werden düfen, wenn dies juristisch geprüft ist, weil solche Informationen regelmäßig für die Anlageentscheidung entscheidend sind (vgl. BGH, U. v. 18.01.2007, Az. III ZR 44/06, a.a.O.; Senat, U. v. 31.03.2008, 5 U 109/07 und U. v. 28.04.2008 a.a.O.).

    Der Grundsatz der Kapitalerhaltung steht der Annahme eines Schadenersatzanspruchs nicht entgegen (BGH, U. v. 04.06.2007, Az. II ZR 147/05, NJW 2008, 76 ff., [...]Tz. 11; BGH, U. v. 09.05.2005, NJW 2005, 2450 , [...]Tz. 16), wenn - wie hier - die Haftung der Beklagten ihre Grundlage nicht in der mitgliedschaftlichen Sonderrechtsbeziehung der Parteien untereinander, sondern in einem deliktischen Handeln der Organe hat, das seine Wirkung bereits vor Entstehen der Mitgliedschaft entfaltet (BGH v. 09.05.2005 a.a.O. Tz. 17; Senat, U. v. 31.03.2008, Az. 5 U 109/07).

  • OLG Stuttgart, 21.05.2012 - 5 U 110/11

    Anforderungen an den Nachweis einer extrem unseriösen Kapitalmarktinformation für

    Der Grundsatz der Kapitalerhaltung steht der Annahme eines Schadenersatzanspruchs nicht entgegen (BGH, U. v. 04.06.2007, Az. II ZR 147/05, NJW 2008, 76 ff., [...]Tz. 11; BGH, U. v. 09.05.2005, NJW 2005, 2450 , [...]Tz. 16), wenn - wie hier - die Haftung der Beklagten ihre Grundlage nicht in der mitgliedschaftlichen Sonderrechtsbeziehung der Parteien untereinander, sondern in einem deliktischen Handeln der Organe hat, das seine Wirkung bereits vor Entstehen der Mitgliedschaft entfaltet (BGH v. 09.05.2005 a.a.O. Tz. 17; Senat, U. v. 31.03.2008, Az. 5 U 109/07).
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