Rechtsprechung
OLG Brandenburg, 19.04.2011 - 11 U 69/08 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 675; BGB § 196 Abs. 1 Nr. 16 a.F.
Rückforderung von seitens einer juristischen Person des öffentlichen Rechts an einen Rechtsanwalt gezahlten Vergütung für geleistete Dienste im Rahmen des Aufgabenbereichs - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Neuruppin, 09.05.2008 - 2 O 162/97
- OLG Brandenburg, 19.04.2011 - 11 U 69/08
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 24.10.1997 - V ZR 187/96
Gewährleistung für Rechtsmängel eines Grundstücks bei Ausübung der …
Auszug aus OLG Brandenburg, 19.04.2011 - 11 U 69/08
Die Voraussetzungen, unter denen die höchstrichterliche Rechtsprechung dieses Vorgehen billigt, sind streng (so ausdrücklich z. B. BGH NJW 1998, 534, 535).Mit der erstgenannten Fallgruppe befassen sich unter anderen die in NJW 1984, 48, 49, und NJW 1998, 534, 535, veröffentlichten Entscheidungen des BGH.
Danach muss die Endgültigkeit der Erklärung des Schuldners eindeutig zum Ausdruck kommen und sie als "letztes Wort" erscheinen lassen (BGH NJW 1998, 534, 535).
In den Fällen der zweitgenannten Gruppe, nämlich der der Unmöglichkeit einer Mangelbeseitigung, muss diese dementsprechend ebenfalls fest stehen (BGH NJW 1998, 534, 535; BGH NJW 1992, 905, 906), das heißt, es reicht nicht aus, dass sie voraussichtlich eintreten wird oder gar sehr wahrscheinlich ist.
- BGH, 19.09.1983 - VIII ZR 84/82
Schlafzimmer - § 326 Abs. 1 BGB <Fassung bis 31.12.01>, Entbehrlichkeit der …
Auszug aus OLG Brandenburg, 19.04.2011 - 11 U 69/08
Mit der erstgenannten Fallgruppe befassen sich unter anderen die in NJW 1984, 48, 49, und NJW 1998, 534, 535, veröffentlichten Entscheidungen des BGH. - BGH, 08.11.1991 - V ZR 139/90
Rechtsmängelhaftung des Grundstücksverkäufers
Auszug aus OLG Brandenburg, 19.04.2011 - 11 U 69/08
In den Fällen der zweitgenannten Gruppe, nämlich der der Unmöglichkeit einer Mangelbeseitigung, muss diese dementsprechend ebenfalls fest stehen (BGH NJW 1998, 534, 535; BGH NJW 1992, 905, 906), das heißt, es reicht nicht aus, dass sie voraussichtlich eintreten wird oder gar sehr wahrscheinlich ist.