Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 20.02.2014 - 9 UF 106/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,5291
OLG Brandenburg, 20.02.2014 - 9 UF 106/13 (https://dejure.org/2014,5291)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 20.02.2014 - 9 UF 106/13 (https://dejure.org/2014,5291)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 20. Februar 2014 - 9 UF 106/13 (https://dejure.org/2014,5291)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,5291) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 22.01.2014 - XII ZB 185/12

    Leistungsfähigkeit beim Kindesunterhalt: Reale Beschäftigungschance bei

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.02.2014 - 9 UF 106/13
    Die Darlegungs- und Beweislast für seine mangelnde Leistungsfähigkeit und auch für das Fehlen einer realen Beschäftigungschance liegt beim Unterhaltspflichtigen (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 22. Januar 2014, Az. XII ZB 185/12 - zitiert nach juris, dort Rdnr. 9 - mit zahlreichen weiteren Nachweisen; BVerfG FamRZ 2008, 1145 - zitiert nach juris, dort Rdnr. 14; BVerfG FamRZ 2010, 793 - zitiert nach juris, dort Rdnr. 13).Für die Feststellung, dass für einen Unterhaltsschuldner keine reale Beschäftigungschance bestehe, sind - insbesondere im Bereich der gesteigerten Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB - strenge Maßstäbe anzulegen (BGH a.a.O. - Rdnr. 13 bei juris).

    Zum anderen müssen die zur Erfüllung der Unterhaltspflichten erforderlichen Einkünfte für den Verpflichteten objektiv überhaupt erzielbar sein, was von seinen persönlichen Voraussetzungen wie beispielsweise Alter, beruflicher Qualifikation, Erwerbsbiografie und Gesundheitszustand sowie dem Vorhandensein entsprechender Arbeitsstellen abhängt (BVerfG FamRZ 2010, 793 - Rdnr. 15 bei juris; BGH, Beschluss vom 22. Januar 2014, Az. XII ZB 185/12, Rdnr. 9).

  • BVerfG, 11.03.2010 - 1 BvR 3031/08

    Verletzung der Garantie der Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.02.2014 - 9 UF 106/13
    Die Darlegungs- und Beweislast für seine mangelnde Leistungsfähigkeit und auch für das Fehlen einer realen Beschäftigungschance liegt beim Unterhaltspflichtigen (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 22. Januar 2014, Az. XII ZB 185/12 - zitiert nach juris, dort Rdnr. 9 - mit zahlreichen weiteren Nachweisen; BVerfG FamRZ 2008, 1145 - zitiert nach juris, dort Rdnr. 14; BVerfG FamRZ 2010, 793 - zitiert nach juris, dort Rdnr. 13).Für die Feststellung, dass für einen Unterhaltsschuldner keine reale Beschäftigungschance bestehe, sind - insbesondere im Bereich der gesteigerten Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB - strenge Maßstäbe anzulegen (BGH a.a.O. - Rdnr. 13 bei juris).

    Zum anderen müssen die zur Erfüllung der Unterhaltspflichten erforderlichen Einkünfte für den Verpflichteten objektiv überhaupt erzielbar sein, was von seinen persönlichen Voraussetzungen wie beispielsweise Alter, beruflicher Qualifikation, Erwerbsbiografie und Gesundheitszustand sowie dem Vorhandensein entsprechender Arbeitsstellen abhängt (BVerfG FamRZ 2010, 793 - Rdnr. 15 bei juris; BGH, Beschluss vom 22. Januar 2014, Az. XII ZB 185/12, Rdnr. 9).

  • BVerfG, 18.03.2008 - 1 BvR 125/06

    Verletzung der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit iSv Art 2 Abs 1 GG durch

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.02.2014 - 9 UF 106/13
    Die Darlegungs- und Beweislast für seine mangelnde Leistungsfähigkeit und auch für das Fehlen einer realen Beschäftigungschance liegt beim Unterhaltspflichtigen (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 22. Januar 2014, Az. XII ZB 185/12 - zitiert nach juris, dort Rdnr. 9 - mit zahlreichen weiteren Nachweisen; BVerfG FamRZ 2008, 1145 - zitiert nach juris, dort Rdnr. 14; BVerfG FamRZ 2010, 793 - zitiert nach juris, dort Rdnr. 13).Für die Feststellung, dass für einen Unterhaltsschuldner keine reale Beschäftigungschance bestehe, sind - insbesondere im Bereich der gesteigerten Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB - strenge Maßstäbe anzulegen (BGH a.a.O. - Rdnr. 13 bei juris).
  • BGH, 28.07.2010 - XII ZR 140/07

    Elternunterhalt: Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.02.2014 - 9 UF 106/13
    Diese Kostenersparnis kann regelmäßig in pauschalierter Form, und zwar im Umfang von 10 Prozent für jeden Partner, berücksichtigt werden (BGH FamRZ 2008, 203 - Rdnr. 34 ff. bei juris; FamRZ 2010, 1535 - Rdnr. 44 f. bei juris).
  • BGH, 09.01.2008 - XII ZR 170/05

    Umfang des Selbstbehalts eines Unterhaltspflichtigen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.02.2014 - 9 UF 106/13
    Die mit einer solchen Lebensgemeinschaft einhergehende so genannte Haushaltsersparnis kann monetarisiert werden, da das Zusammenleben zweier oder mehrerer Personen gegenüber einem Einzelhaushalt regelmäßig zu einer Kostenersparnis oder zu Synergieeffekten führt, die jeden Lebenspartner hälftig entlasten (BGH FamRZ 2008, 594/597 f. mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 28.01.1981 - IVb ZR 573/80

    Haftung der Eltern für Kindesunterhalt; Inanspruchnahme des betreuenden

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.02.2014 - 9 UF 106/13
    Soweit im Streitfall eine Barunterhaltspflicht der den Antragsgegner betreuenden Mutter insinuiert werden sollte, ist Folgendes festzustellen: Macht der grundsätzlich allein barunterhaltspflichtige Elternteil den Ausnahmefall geltend, dass der betreuende Elternteil nicht nur den (nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB gleichwertigen) Betreuungs-, sondern darüber hinaus auch den Barunterhalt leisten solle, muss der barunterhaltspflichtige Elternteil (hier der Antragsteller) konkret darlegen und nachweisen, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des betreuenden Elternteils (also der Kindesmutter) sowie die sonstigen Umstände dessen - zumindest teilweise - Heranziehung zum Barunterhalt rechtfertigen (Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Aufl., § 2 Rdnr. 417 mit Verweis auf BGH FamRZ 1981, 347 - Leitsatz 1 und Rdnr. 13 f. bei juris).
  • OLG Brandenburg, 26.02.2020 - 9 UF 248/19

    Anspruch auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt

    Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der hier stattfindende Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zudem die tatsächliche Erwerbsunfähigkeit indiziert (vgl. Senat NZFam 2014, 568).

    Eine behauptete vollständige Erwerbsunfähigkeit ist auch für eine stundenweise Geringverdienertätigkeit von vornherein durch eine Unterhaltspartei darzulegen und zu beweisen (BGH FamRZ 2017, 109 Senat NZFam 2014, 568).

    Denn die Unterhaltspartei trägt nicht nur die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sie keine Vollzeitstelle zu erlangen vermag, sondern auch dafür, dass dies in gleicher Weise für eine geringfügige Beschäftigung im Mini-Job-Bereich usw. gilt (BGH FamRZ 2017, 109; BGH FamRZ 2012, 517 Senat NZFam 2014, 568 Dose in: Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Aufl. 2019, § 1 Rn. 781 a.E., 786).

  • OLG Brandenburg, 19.05.2015 - 3 UF 72/14

    Kindesunterhalt: Zurechnung eines fiktiven Einkommens bei Bezug von

    Insoweit kommt der Bewilligung der Erwerbsunfähigkeitsrente durch den Rentenversicherungsträger eine starke Indizwirkung zu (vgl. OLG Brandenburg BeckRS 2014, 06654).

    Ein Erfahrungssatz dahin, dass die Versorgungsträger bei der Zuerkennung solcher Erwerbsunfähigkeitsrenten aus arbeitsmarktpolitischen Gründen etwa zu großzügige Maßstäbe anlegten, besteht nicht (vgl. OLG Brandenburg BeckRS 2014, 06654).

  • OLG Brandenburg, 06.05.2021 - 13 UF 108/20

    Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Zahlung von nachehelichem

    Eine behauptete vollständige Erwerbsunfähigkeit ist auch für eine stundenweise Geringverdienertätigkeit von vornherein durch eine Unterhaltspartei darzulegen und zu beweisen (BGH FamRZ 2017, 109 OLG Brandenburg, NZFam 2014, 568).

    Denn die Unterhaltspartei trägt nicht nur die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sie keine Vollzeitstelle zu erlangen vermag, sondern auch dafür, dass dies in gleicher Weise für eine geringfügige Beschäftigung im Mini-Job-Bereich usw. gilt (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 26. Februar 2020 - 9 UF 248/19 -, Rn. 39, juris; BGH FamRZ 2017, 109; BGH FamRZ 2012, 517 OLG Brandenburg NZFam 2014, 568 Dose in: Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Aufl. 2019, § 1 Rn. 781 a.E., 786).

  • OLG Köln, 29.06.2022 - 10 UF 10/22

    Höhe der Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern; Zurechnung fiktiven

    Maßgebend hierfür ist, inwieweit nach den persönlichen Umständen eine solche möglich und zumutbar wäre (BVerfG, Beschl. v. 05.03.2003 - 1 BvR 752/02, FamRZ 2003, 661; OLG Brandenburg, Beschl. v. 20.02.2014 - 9 UF 106/13, NZFam 2014, 568).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht