Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 20.08.2019 - 13 WF 174/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,27464
OLG Brandenburg, 20.08.2019 - 13 WF 174/19 (https://dejure.org/2019,27464)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 20.08.2019 - 13 WF 174/19 (https://dejure.org/2019,27464)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 20. August 2019 - 13 WF 174/19 (https://dejure.org/2019,27464)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,27464) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Ordnungsgeld wegen Zuwiderhandlung gegen einen Umgangstitel: Missachtung der Umgangsregelung wegen Bedenken des Vollstreckungsschuldners gegen die Kindeswohldienlichkeit des Umgangstitels; Beachtlichkeit neuer Umstände

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anordnung eines Ordnungsgeldes wegen Zuwiderhandlung gegen eine Umgangsregelung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2020, 44
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 19.02.2014 - XII ZB 165/13

    Vollstreckung von Umgangsregelungen: Ordnungsgeldfestsetzung gegen das als

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.08.2019 - 13 WF 174/19
    Diese Ausnahmevoraussetzung liegt vor und nur insoweit können neu hinzutretende Umstände der Vollstreckung eines Umgangstitels zur Wahrung des Kindeswohls entgegenstehen, wenn darauf auch ein zulässiger Antrag auf Abänderung des Ausgangstitels und auf Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 93 Abs. 1 Nr. 4 FamFG gestützt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2014 - XII ZB 165/13 -, Rn. 26, juris), oder, da die Abänderung auch von Amts wegen erfolgen kann, eine Einstellung der Vollstreckung von Amts wegen geboten ist (vgl. Hammer in: Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl. 2018, § 89 FamFG, Rn. 42 m.w.N.).
  • OLG Brandenburg, 01.10.2020 - 13 WF 148/20

    Ordnungsgeld wegen Zuwiderhandlung gegen Umgangsregelung: Keine ahndungsfähige

    Meint dieser, neu hinzutretende Umstände, wie hier Ansteckungsgefahren, gäben Anlass zu einer Änderung der Umgangsregelung, so hat der Titelschuldner bei Uneinigkeit mit dem Titelgläubiger hierüber das Familiengericht entscheiden zu lassen, und zwar in einem neuen Erkenntnisverfahren (§ 1696 BGB), erforderlichenfalls auch kurzfristig (§§ 49 ff FamFG) und mit der Möglichkeit einer einstweiligen Einstellung der Vollstreckung nach § 93 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 FamFG (vgl. Senat, Beschluss vom 20. August 2019 - 13 WF 174/19 -, Rn. 9 m.w.N., juris, für den Verdacht auf sexuellen Missbrauch und Kenntnisverschaffungsobliegenheit des Titelschuldners gegenüber dem Familiengericht).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht