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   OLG Brandenburg, 20.09.2019 - 9 UF 51/19   

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https://dejure.org/2019,32823
OLG Brandenburg, 20.09.2019 - 9 UF 51/19 (https://dejure.org/2019,32823)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 20.09.2019 - 9 UF 51/19 (https://dejure.org/2019,32823)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 20. September 2019 - 9 UF 51/19 (https://dejure.org/2019,32823)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Beschwerde gegen eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich; Ausschluss eines Versorgungsausgleichs; Grundgedanke des Versorgungsausgleichs

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 25.06.2008 - XII ZB 163/06

    Geltendmachung der nichtehelichen Abstammung eines Kindes im Verfahren über den

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.09.2019 - 9 UF 51/19
    Dem Versorgungsausgleich kann die rechtfertigende Grundlage fehlen, wenn und solange die Versorgungsgemeinschaft infolge Trennung aufgehoben ist (BGH, FamRZ 2013, 106; FamRZ 2008, 1836; FamRZ 2006, 769; FamRZ 2004, 1181).

    Es entspricht aber auch - wie das Amtsgericht richtig erkannt hat - ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass im Falle einer langen Trennungszeit im Rahmen der Abwägung nach § 27 VersAusglG grundsätzlich die Zeiten nicht ausgeschieden werden können, in denen der ausgleichsberechtigte Ehegatte gemeinschaftliche Kinder betreut hat (BGH, FamRZ 2008, 1836; FamRZ 2005, 2052; FamRZ 1993, 302).

  • BGH, 28.09.2005 - XII ZB 177/00

    Herabsetzung des Versorgungsausgleichs bei sehr kurzem Zusammenleben der Eheleute

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.09.2019 - 9 UF 51/19
    Es entspricht aber auch - wie das Amtsgericht richtig erkannt hat - ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass im Falle einer langen Trennungszeit im Rahmen der Abwägung nach § 27 VersAusglG grundsätzlich die Zeiten nicht ausgeschieden werden können, in denen der ausgleichsberechtigte Ehegatte gemeinschaftliche Kinder betreut hat (BGH, FamRZ 2008, 1836; FamRZ 2005, 2052; FamRZ 1993, 302).

    Der Sinn des Versorgungsausgleichs erschöpft sich nicht darin, dem ausgleichsberechtigten Ehegatten (lediglich) die Versorgungsnachteile zu ersetzen, die ihm als Folge der Erfüllung ehelicher Aufgaben entstanden sind, sodass allein das Fehlen solcher Nachteile es nicht rechtfertigt, den Ehegatten mit den wertgeringeren Versorgungsanrechten von der Teilhabe an den werthöheren Anrechten des anderen Ehegatten auszuschließen (BGH, FamRZ 2005, 2052; FamRZ 1989, 492).

  • BGH, 09.11.1988 - IVb ZB 53/87
    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.09.2019 - 9 UF 51/19
    Der Sinn des Versorgungsausgleichs erschöpft sich nicht darin, dem ausgleichsberechtigten Ehegatten (lediglich) die Versorgungsnachteile zu ersetzen, die ihm als Folge der Erfüllung ehelicher Aufgaben entstanden sind, sodass allein das Fehlen solcher Nachteile es nicht rechtfertigt, den Ehegatten mit den wertgeringeren Versorgungsanrechten von der Teilhabe an den werthöheren Anrechten des anderen Ehegatten auszuschließen (BGH, FamRZ 2005, 2052; FamRZ 1989, 492).
  • BGH, 19.05.2004 - XII ZB 14/03

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei langer Trennungszeit

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.09.2019 - 9 UF 51/19
    Dem Versorgungsausgleich kann die rechtfertigende Grundlage fehlen, wenn und solange die Versorgungsgemeinschaft infolge Trennung aufgehoben ist (BGH, FamRZ 2013, 106; FamRZ 2008, 1836; FamRZ 2006, 769; FamRZ 2004, 1181).
  • BGH, 29.03.2006 - XII ZB 2/02

    Herabsetzung des Versorgungsausgleichs bei langer Trennungszeit und

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.09.2019 - 9 UF 51/19
    Dem Versorgungsausgleich kann die rechtfertigende Grundlage fehlen, wenn und solange die Versorgungsgemeinschaft infolge Trennung aufgehoben ist (BGH, FamRZ 2013, 106; FamRZ 2008, 1836; FamRZ 2006, 769; FamRZ 2004, 1181).
  • OLG Hamm, 01.09.2016 - 5 UF 17/16

    Kinderrentenversicherung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.09.2019 - 9 UF 51/19
    Nach ihrem (unwidersprochenen) Vorbringen handelte es sich hierbei um sogenannte fondsgebundene Kinderrentenversicherungsverträge, die jeweils erst mit dem 67. Lebensjahr der Kinder fällig geworden wären, weshalb die Einbeziehung in den Versorgungsausgleich bereits sehr zweifelhaft ist (vgl. OLG Hamm FamRZ 2017, 436).
  • BGH, 19.09.2012 - XII ZB 649/11

    Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich: Rentenanrecht in der irischen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.09.2019 - 9 UF 51/19
    Dem Versorgungsausgleich kann die rechtfertigende Grundlage fehlen, wenn und solange die Versorgungsgemeinschaft infolge Trennung aufgehoben ist (BGH, FamRZ 2013, 106; FamRZ 2008, 1836; FamRZ 2006, 769; FamRZ 2004, 1181).
  • BGH, 28.10.1992 - XII ZB 42/91

    Herabsetzung des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit bei längerer

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.09.2019 - 9 UF 51/19
    Es entspricht aber auch - wie das Amtsgericht richtig erkannt hat - ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass im Falle einer langen Trennungszeit im Rahmen der Abwägung nach § 27 VersAusglG grundsätzlich die Zeiten nicht ausgeschieden werden können, in denen der ausgleichsberechtigte Ehegatte gemeinschaftliche Kinder betreut hat (BGH, FamRZ 2008, 1836; FamRZ 2005, 2052; FamRZ 1993, 302).
  • BGH, 15.04.2015 - XII ZB 252/14

    Versorgungsausgleich: Korrektur nach Gesetzesänderung betreffend den Wegfall des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.09.2019 - 9 UF 51/19
    Eine solche grobe Unbilligkeit liegt nur dann vor, wenn im Einzelfall unter Abwägung aller Umstände die rein schematische Durchführung des Ausgleichs dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsanrechten zu gewährleisten, in unerträglicher Weise widersprechen würde (st. Rspr. des Bundesgerichtshofs, vgl. etwa BGH, FamRZ 2015, 1004 m.w.N.).
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