Rechtsprechung
OLG Brandenburg, 22.03.2007 - 5 U 106/05 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Deutsches Notarinstitut
VermG §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 1; BGB § 1943
Restitution bei Erbausschlagung einzelner Miterben - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Übertragung eines Restitutionsanspruches; Annahme eines einheitlichen Schädigungsvorgangs nach dem Vermögensgesetz (VermG); Sukzessive Aufgabe eines gemeinsam gehaltenen Vermögenswertes; Nichtentstehung einer Erbengemeinschaft bei Erbausschlagung; Berechtigung zur ...
- OLG Brandenburg
- Judicialis
BGB § 437; ; BGB § ... 439; ; BGB § 440; ; BGB §§ 320 ff. a. F.; ; BGB § 1924 Abs. 2; ; BGB § 1925; ; VermG § 1; ; VermG § 1 Abs. 2; ; VermG § 2 Abs. 1 Satz 1; ; VermG § 2 a Abs. 1 Satz 1; ; VermG § 2 a Abs. 4; ; VermG § 3 Abs. 2 Satz 2; ; VermG § 30; ; VermG § 30 Abs. 1 Satz 1; ; VermG § 30 a Abs. 1; ; ZPO § 543 Abs. 2
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Potsdam, 03.08.2005 - 3 O 58/03
- OLG Brandenburg, 22.03.2007 - 5 U 106/05
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BVerwG, 20.02.2003 - 7 C 10.02
Rückübertragung an eine Erbengemeinschaft; Anteilsschädigung; mehrere …
Auszug aus OLG Brandenburg, 22.03.2007 - 5 U 106/05
Die von dem Beklagten in diesem Zusammenhang angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Februar 2003 (VIZ 2003, 476 f) betrifft einen anders gelagerten Sachverhalt, der mit dem vorliegenden nicht vergleichbar ist.Hier stellt das in § 1 Abs. 2 VermG enthaltene Tatbestandsmerkmal der Überschuldung den erforderlichen Zusammenhang zwischen den jeweiligen Anteilsverlusten her (BVerwG, VIZ 2003, 476).
- BVerwG, 27.01.1994 - 7 C 3.93
Rückübertragungsansprüche nach Kettenerbausschlagung
Auszug aus OLG Brandenburg, 22.03.2007 - 5 U 106/05
In solchen Fällen, in denen eine Erbengemeinschaft erst gar nicht entstanden ist, weil die in Betracht kommenden gesetzlichen Erben diese von vornherein ausgeschlagen haben, mit der Folge, dass der Anfall der Erbschaft als nicht erfolgt gilt, bestimmt sich die Berechtigung - die Stellung eines rechtzeitigen Antrages auf Rückübertragung vorausgesetzt - in der Weise, dass im Grundsatz der erstausschlagende Erbe Berechtigter im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG ist (BVerwG, VIZ 1994, 238).Der von der Schädigungsmaßnahme betroffene Berechtigte ist grundsätzlich der erstausschlagende Erbe; nachfolgende Erben sind nur dann von der Schädigungsmaßnahme betroffen und gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG berechtigt, wenn es die vor ihnen berufenen Erben bei den Rechtswirkungen ihrer Ausschlagung belassen, in dem sie keinen Antrag nach § 3 Abs. 1 Satz 1, § 30 VermG stellen (BVerwG, VIZ 1994, 238, 239).
- BGH, 14.11.1985 - III ZR 80/84
Schuldumschaffung durch Hinterlegung von Geld zur späteren Weitergabe an einen …
Auszug aus OLG Brandenburg, 22.03.2007 - 5 U 106/05
Eine Novation darf wegen ihrer weit reichenden Folgen nur dann bejaht werden, wenn der auf Schuldumschaffung gerichtete Wille der Parteien deutlich hervortritt (BGH NJW 1986, 1490); im Zweifel ist anzunehmen, dass keine Novation, sondern lediglich ein Änderungsvertrag gewollt ist (BGH NJW 1987, 3126). - BGH, 04.06.1987 - IX ZR 31/86
Innenausgleich unter mehreren Bürgen - Wirksamkeit einer unbeschränkten …
Auszug aus OLG Brandenburg, 22.03.2007 - 5 U 106/05
Eine Novation darf wegen ihrer weit reichenden Folgen nur dann bejaht werden, wenn der auf Schuldumschaffung gerichtete Wille der Parteien deutlich hervortritt (BGH NJW 1986, 1490); im Zweifel ist anzunehmen, dass keine Novation, sondern lediglich ein Änderungsvertrag gewollt ist (BGH NJW 1987, 3126). - BVerwG, 05.03.1998 - 7 C 13.97
Eigentumsaufgabe wegen Überschuldung; bebautes Grundstück i.S.d. § 1 Abs. 2 …
Auszug aus OLG Brandenburg, 22.03.2007 - 5 U 106/05
Bereits zuvor war höchstrichterlich entschieden worden, dass im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 VermG bei einem sukzessiven Zugriff auf Gesamthandsanteile eine nach einzelnen Maßnahmen getrennte rechtliche Betrachtungsweise dem von dieser Norm erfassten Lebenssachverhalt nicht gerecht wird, wenn die Maßnahmen in ihrer Summe zu einem vollständigen Entzug des zur gesamten Hand gehaltenen Vermögenswerts geführt haben und der Grund für den Eigentumsverlust derselbe gewesen ist, nämlich eine seit dem ersten schädigenden Zugriff bestehende Überschuldungssituation (BVerwG, VIZ 1998, 509).