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   OLG Brandenburg, 22.03.2012 - 9 UF 46/11   

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https://dejure.org/2012,7889
OLG Brandenburg, 22.03.2012 - 9 UF 46/11 (https://dejure.org/2012,7889)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 22.03.2012 - 9 UF 46/11 (https://dejure.org/2012,7889)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 22. März 2012 - 9 UF 46/11 (https://dejure.org/2012,7889)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 30.03.2011 - XII ZR 3/09

    Nachehelicher Unterhalt: Billigkeitsentscheidung über die Verlängerung des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.03.2012 - 9 UF 46/11
    Entscheidend ist darauf abzustellen, dass der unterhaltsberechtigte frühere Ehegatte eine verfestigte neue Lebensgemeinschaft eingegangen ist, sich damit endgültig aus der ehelichen Solidarität herauslöst und zu erkennen gibt, dass er diese nicht mehr benötigt (BT-Drucks. 16/1830 S. 21; BGH FamRZ 2011, 791 und 1498).

    Nach ständiger Rechtsprechung des BGH setzt eine verfestigte Lebensgemeinschaft im Sinne des § 1579 Nr. 2 BGB eine gewisse Dauer der neuen Verbindung voraus, die allerdings von anderen, für eine besondere Nähe der Partner sprechenden objektiven Umständen beeinflusst wird (vgl. BGH FamRZ 2011, 791 und 1498 und 1854; auch Schnitzler FF 2011, 290/292).

    Dies allein trägt - gemessen an den vorstehenden Grundsätzen - die Feststellung einer eheähnlichen neuen Lebensgemeinschaft deutlich nicht (vgl. dazu BGH FamRZ 2011, 791 - Rdnr. 39 bei juris).

  • BGH, 24.03.2010 - XII ZR 175/08

    Nachehelicher Unterhalt: Verteilung der Darlegungs- und Beweislast für

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.03.2012 - 9 UF 46/11
    Grundsätzlich trägt der Antragsgegner als Unterhaltsschuldner, der sich mit der Befristung auf eine prozessuale Einwendung beruft, die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der für eine Befristung sprechenden Tatsachen (BGH FamRZ 2010, 875; FamRZ 2012, 93 - Rdnr. 22 f. bei juris).

    Erst wenn das Vorbringen des Unterhaltsberechtigten diesen Anforderungen genügt, müssen die vorgetragenen ehebedingten Nachteile vom Unterhaltspflichtigen widerlegt werden (BGH FamRZ 2010, 875 und 2059; FamRZ 2012, 93).

    Auch wenn ehebedingte Nachteile nicht ausreichend vorgetragen sind oder vom Unterhaltspflichtigen widerlegt sind, steht damit noch nicht fest, dass und in welchem Umfang der Unterhalt herabzusetzen oder zu befristen ist (BGH FamRZ 2012, 93 - Rdnr. 35 bei juris).

  • BGH, 26.05.2010 - XII ZR 143/08

    Nachehelicher Unterhalt: Abänderung eines Prozessvergleichs zwecks

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.03.2012 - 9 UF 46/11
    Dabei ist - vorrangig gegenüber einer Störung der Geschäftsgrundlage - durch Auslegung zu ermitteln, ob und mit welchem Inhalt die Parteien eine bindende Regelung hinsichtlich einer möglichen Herabsetzung bzw. Befristung getroffen haben (vgl. BGH FamRZ 2010, 1238 - Rdnr. 13 bei juris).

    Wenn aber davon auszugehen ist, dass ein etwaiger Verzicht der Antragsgegnerin bei der Höhe des vereinbarten Unterhaltsbetrages nach seiner wirtschaftlichen Bedeutung eher außer Verhältnis zu einem endgültigen Verlust des (weitergehenden) Befristungseinwandes für den Antragsteller steht, dann fehlt es insoweit an einer Unabänderbarkeit des Vergleiches (vgl. dazu BGH FamRZ 2010, 1238 - Rdnr. 21 f bei juris, allerdings für den Fall, dass im Zuge der Vertragsverhandlungen der vom Unterhaltspflichtigen gewünschte Befristungseinwand endgültig fallen gelassen wurde, also ein insgesamt unbefristeter Unterhaltstitel errichtet worden ist).

    49 Im Übrigen hat der Bundesgerichtshof auch nach der Unterhaltsrechtsreform stets betont, dass nach der gesetzlichen Konzeption die Befristung des Unterhalts nicht die Regel, sondern die Ausnahme darstellt (BGH FamRZ 2010, 1057 - Rdnr. 17 bei juris; BGH FamRZ 2010, 1238 - Rdnr. 33 bei juris).

  • BGH, 07.12.2011 - XII ZR 151/09

    Nachehelicher Unterhalt: Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse; Bemessung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.03.2012 - 9 UF 46/11
    Soweit der Antragsteller im Übrigen tatsächliche Änderungen, nämlich das Hinzutreten weiterer Unterhaltsberechtigter auf seiner Seite (vgl. zu diesem Abänderungsgrund BGH MDR 2012, 156) und eine verfestigte Lebensgemeinschaft auf Seiten der Antragsgegnerin (vgl. zu diesem Abänderungsgrund BGH FamRZ 2010, 192 - Rdnr. 24 ff. bei juris) anführt, sind solche Veränderungen tatsächlicher Art unstreitig nicht Gegenstand der den Vergleich tragenden Erwägungen oder gar dessen ausdrücklichen Wortlauts geworden, so dass in dieser Hinsicht eine Unabänderbarkeit des Vergleiches ohnehin nicht im Raum steht.

    34 Das Hinzutreten weiterer Unterhaltsberechtigter ist nach der im Anschluss an das Bundesverfassungsgericht (FamRZ 2011, 437) ergangenen neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 7. Dezember 2011, Az. XII ZR 151/09, veröffentlicht in MDR 2012, 156) grundsätzlich ohne Auswirkung auf den nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu bestimmenden Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten (MDR 2012, 156/158).

    Erst bei der Bemessung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners nach § 1581 BGB sind danach auch weitere Umstände zu berücksichtigen, die nicht bereits Einfluss auf die Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen gehabt haben (BGH MDR 2012, 156/159).

  • BGH, 23.04.1980 - IVb ZR 510/80

    Ermittlung des die Leistungsfähigkeit bestimmenden Einkommens; Rückschluß auf die

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.03.2012 - 9 UF 46/11
    Die insoweit erforderliche Darlegung kann auch nicht durch einen Antrag auf Vernehmung eines Steuerberaters oder Buchhalters ersetzt werden (vgl. zum Ganzen BGH FamRZ 1980, 770; Wendl/Dose-Kemper, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Aufl., 2011, § 1 Rdnr. 420, 425 ff.).
  • BGH, 02.03.2011 - XII ZR 44/09

    Nachehelicher Unterhalt: Ehebedingter Nachteil im Rahmen des Krankheitsunterhalts

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.03.2012 - 9 UF 46/11
    Dabei haben die (Tat-)Gerichte neben den bereits vorstehend angesprochenen Aspekten insbesondere auch festzustellen, in welchem Maße der Unterhaltspflichtige durch den Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen belastet wird (vgl. BGH FamRZ 2011, 713 - Rdnr. 24 bei juris).
  • BGH, 28.04.2010 - XII ZR 141/08

    Nachehelicher Unterhaltsanspruch: Befristung des rückständigen und laufenden

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.03.2012 - 9 UF 46/11
    49 Im Übrigen hat der Bundesgerichtshof auch nach der Unterhaltsrechtsreform stets betont, dass nach der gesetzlichen Konzeption die Befristung des Unterhalts nicht die Regel, sondern die Ausnahme darstellt (BGH FamRZ 2010, 1057 - Rdnr. 17 bei juris; BGH FamRZ 2010, 1238 - Rdnr. 33 bei juris).
  • BGH, 13.07.2011 - XII ZR 84/09

    Nachehelicher Unterhalt: Wegfall des Unterhaltsanspruchs bei Eingehen einer neuen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.03.2012 - 9 UF 46/11
    Ein allein intimes Verhältnis reicht dafür nicht aus (BGH FamRZ 2011, 1498).
  • OLG Hamm, 03.08.2011 - 8 UF 83/11

    Ausschluss der Abänderung eines Unterhaltsvergleichs

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.03.2012 - 9 UF 46/11
    Damit sind auch Umstände erfasst, deren Bedeutung für eine Unterhaltsbemessung von den Beteiligten verneint wurde, die damit grundsätzlich einer Korrektur entzogen sind (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 3. August 2011, Az. 8 UF 83/11 - zitiert nach juris).
  • BGH, 02.06.2004 - XII ZR 217/01

    Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens eines Selbständigen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.03.2012 - 9 UF 46/11
    Zugrunde zu legen sind dabei regelmäßig die Ergebnisse der drei dem jeweiligen Unterhaltszeitraum vorausgehenden Kalenderjahre (BGH FamRZ 2004, 1177/1178).
  • BGH, 12.04.2006 - XII ZR 240/03

    Zeitliche Befristung des Aufstockungsunterhalts

  • BGH, 25.11.2009 - XII ZR 8/08

    Ausschluss der Abänderbarkeit eines Unterhaltsvergleichs bei Fehlen einer

  • BVerfG, 25.01.2011 - 1 BvR 918/10

    Dreiteilungsmethode

  • OLG Hamm, 23.05.2013 - 2 UF 245/12

    Vertrauenstatbestand durch Einkommensfiktion in einem Vergleich; Verletzung einer

    Dabei ist vorrangig gegenüber einer Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Ehegatten eine bindende Regelung getroffen haben oder ob nach dem Gesamtinhalt der Vereinbarung eine spätere Abänderung vorbehalten bleiben sollte (BGH, Urteil vom 26.5.2010 - XII ZR 143/08, NJW 2010, 2349 = FamRZ 2010, 1238; OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.3.2012 - 9 UF 46/11 - BeckRS 2012, 08561; Musielak/Borth, ZPO, 9. Auflage 2012, § 323a Rdn. 2).
  • OLG Saarbrücken, 27.06.2012 - 9 UF 146/11

    Abänderung eines Unterhaltsvergleichs; Berücksichtigung eines

    Die weiteren Voraussetzungen und der Umfang der Abänderung richten sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts (Abs. 2), also allein nach materiellrechtlichen Kriterien (BGH, FamRZ 2010, 1238, 1239, m.w.N.; Senatsbeschluss vom 30. November 2011 - 9 UF 46/11).
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