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   OLG Brandenburg, 22.06.2020 - 9 UF 254/19   

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OLG Brandenburg, 22.06.2020 - 9 UF 254/19 (https://dejure.org/2020,20339)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 22.06.2020 - 9 UF 254/19 (https://dejure.org/2020,20339)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 22. Juni 2020 - 9 UF 254/19 (https://dejure.org/2020,20339)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • familienrecht-deutschland.de

    Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Verwirkung des Unterhaltsanspruchs wegen verfestigter Lebensgemeinschaft des Unterhalt begehrenden Ehegatten.

  • familienrechtsiegen.de

    Trennungsunterhaltsanspruchs - Versagung bei neuer verfestigter Lebensgemeinschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Beschränkung des Trennungsunterhalts aufgrund Eingehens einer neuen verfestigten Lebensgemeinschaft

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2020, 1998
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 16.01.2013 - XII ZR 39/10

    Nachehelicher Unterhalt: Unterhaltsbedarfsberechnung für einen aus dem Ausland

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.06.2020 - 9 UF 254/19
    Aus der vom Antragsgegner für seine Auffassung der Anwendbarkeit moldawischen Unterhaltsrechts in Bezug genommenen BGH-Entscheidung vom 16. Januar 2013 (Az. XII ZR 39/10) ergibt sich im Übrigen nichts anderes.
  • BGH, 25.09.2019 - XII ZB 25/19

    Bemessung des nachehelichen Ehegattenunterhaltsbedarfs

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.06.2020 - 9 UF 254/19
    Soweit dagegen mit der Beschwerde das Fehlen einer konkreten Bedarfsbemessung seitens der Antragstellerin gerügt wird (vgl. die Beschwerdebegründung vom 22. Januar 2020 unter anderem S. 3), geht dies an der unterhaltsrechtlichen Rechtsprechung - die dem Unterhaltsberechtigtem stets eine quotale Bedarfsermittlung gestattet, siehe BGH FamRZ 2020, 21 - vorbei.
  • BGH, 19.02.2020 - XII ZB 358/19

    Voraussetzungen für Trennungsunterhalt

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.06.2020 - 9 UF 254/19
    Für die in der EuUnthVO enthaltenen Vorschriften zur internationalen Gerichtszuständigkeit kommt es nicht darauf an, ob die Beteiligten die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaats besitzen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2020, Az. XII ZB 358/19 m.w.Nw.).
  • OLG Brandenburg, 29.07.2008 - 10 UF 2/08

    Trennungsunterhalt: Verwirkung des Unterhaltsanspruchs wegen der Zuwendung zu

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.06.2020 - 9 UF 254/19
    Die weitere pauschale Bezugnahme des Antragsgegners auf die Entscheidung des 2. Familiensenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 29. Juli 2008, Az. 10 UF 2/08, erschließt sich schon deshalb nicht, weil sich diese Entscheidung überhaupt nicht zu § 1579 Nr. 2 BGB verhält.
  • OLG Oldenburg, 16.11.2016 - 4 UF 78/16

    Kein Unterhaltsanspruch gegen den "Ex" bei Zusammenziehen mit dem neuen Partner

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.06.2020 - 9 UF 254/19
    Auch aus der vom Antragsgegner angeführten "Entscheidung" des OLG Oldenburg vom 16. November 2016, Az. 4 UF 78/16 (= NJW 2017, 963), die im Übrigen lediglich ein Hinweisbeschluss war, ergibt sich keineswegs, dass die "höchstrichterliche" Rechtsprechung nunmehr davon ausgeht, dass bereits im Zusammenhang mit dem Zusammenziehen mit einem neuen Partner der Trennungsunterhaltsanspruch beendet wird.
  • BGH, 15.05.2013 - XII ZB 107/08

    Detektivkosten im Unterhaltsrechtsstreit

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.06.2020 - 9 UF 254/19
    Zulässig kann dabei auch die Beobachtung durch einen Detektiv und die Verwertung der in dieser Weise gewonnenen Erkenntnisse im Verfahren sein (BGH FamRZ 2013, 1387; Wendl/Dose, a.a.O., § 4 Rdnr. 1214).
  • BGH, 13.07.2011 - XII ZR 84/09

    Nachehelicher Unterhalt: Wegfall des Unterhaltsanspruchs bei Eingehen einer neuen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.06.2020 - 9 UF 254/19
    Entscheidend ist darauf abzustellen, dass der unterhaltsberechtigte frühere Ehegatte sich durch eine verfestigte neue Lebensgemeinschaft endgültig aus der ehelichen Solidarität herauslöst und zu erkennen gibt, dass er diese nicht mehr benötigt (BGH FamRZ 2011, 1498 - Rdnr. 27 bei juris; Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Aufl., § 4 Rdnr. 1269).
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