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   OLG Brandenburg, 23.01.2019 - 4 U 59/15   

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OLG Brandenburg, 23.01.2019 - 4 U 59/15 (https://dejure.org/2019,1350)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 23.01.2019 - 4 U 59/15 (https://dejure.org/2019,1350)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 23. Januar 2019 - 4 U 59/15 (https://dejure.org/2019,1350)
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Volltextveröffentlichungen (10)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Abwasserrohre am Neubau verstopft - Ein Architekt, der die Bauaufsicht übernimmt, muss "schadenträchtige" Arbeiten intensiv überwachen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bau der Abwasserleitung muss vom Architekten überwacht werden

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Überwachungspflicht des Architekten hinsichtlich der Bauausführung der Abwasserrohrleitungsführung - Verletzung der Überwachungspflicht begründet Schadensersatzhaftung

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Architekt muss Ausführung einer Abwasserableitung überwachen! (IBR 2019, 206)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 2784
  • NZBau 2019, 445
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 01.08.2013 - VII ZR 6/13

    Keine Mängelansprüche bei Werkleistungen in Schwarzarbeit

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.01.2019 - 4 U 59/15
    Er vertrat die Auffassung, der Vertrag sei wegen Verstoßes gegen das SchwarzArbG i.V.m. § 134 BGB nichtig mit der Folge, dass nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 1. August 2013 (VII ZR 6/13) Mängelansprüche nicht geltend gemacht werden könnten, und erklärte hilfsweise für den Fall, dass die Kammer seine Auffassung nicht teile, die Aufrechnung mit der ihm zustehenden Honorarrestforderung auf Mindestsatzbasis i.H.v. 13.213,65 EUR.

    Das Verbot führt jedenfalls dann gemäß § 134 BGB zur Nichtigkeit des Vertrages, wenn der Unternehmer vorsätzlich dagegen verstößt und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt (vgl. BGH, Urteil vom 1. August 2013 - VII ZR 6/13 - Rdnr. 13 ff.).

    Der Bundesgerichtshof ist auch nicht, wie der Beklagte meint, zwischenzeitlich mit Urteil vom 1. August 2013 (VII ZR 6/13) von seiner bisherigen Sichtweise abgerückt.

    Vielmehr lässt der ausdrückliche Verweis auf den in Fällen, in denen kein Verstoß gegen das SchwarzArbG in Rede stand, zugelassenen Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gemäß § 242 BGB und darauf, dass die dortigen Erwägungen (nur) deshalb nicht in Betracht kommen, weil mit Schaffung des Schwarzarbeitstatbestandes des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG Verstöße gegen steuerrechtliche Pflichten bereits ohne Weiteres zur Nichtigkeit des gesamten zugrunde liegenden Werkvertrages führen (BGH, Urteil vom 1. August 2013 - VII ZR 6/13 - Rdnr. 28 f.), erkennen, dass er seine rechtliche Beurteilung sog. Altfälle beibehält.

  • BGH, 22.02.2018 - VII ZR 46/17

    Abkehr von fiktiver Schadensberechnung im Werkvertragsrecht - Besteller kann nur

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.01.2019 - 4 U 59/15
    und, nachdem der Senat mit Verfügung vom 21. März 2018 (Bl. 1922 d.A.) auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. Februar 2018 (VII ZR 46/17) hingewiesen hat, im Wege der Anschlussberufung zuletzt,.

    Hinsichtlich der Mehrforderung stünde die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils entgegen; eine Durchbrechung der Rechtskraft, um Schadensersatz wegen noch nicht beseitigter Baumängel nach Maßgabe des höchstrichterlichen Urteils vom 22. Februar 2018 (VII ZR 46/17) geltend machen zu können, ermögliche jene Entscheidung nicht.

    a) Dabei geht der Senat, wie im Verhandlungstermin vom 21. November 2018 unwidersprochen ausgeführt, davon aus, dass die Kläger entgegen der missverständlichen Formulierung in ihrem Schriftsatz vom 12. November 2018 (S. 3, Bl. 2065 d.A.) nicht von ihrem bisherigen auf Zahlung von Schadensersatz gerichteten Klagebegehren auf einen Vorschussanspruch (i.S.d. §§ 634 Nr. 2, 637 BGB) umstellen wollen, sondern weiterhin einen Schadensersatzanspruch (§§ 634 Nr. 4, 280 BGB) geltend machen, diesen aber nunmehr, nach Aufgabe der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Abrechnung fiktiver Mängelbeseitigungskosten mit Urteil des BGH vom 22. Februar 2018 - VII ZR 46/17 - in Form der Zahlung eines zweckgebundenen und abzurechnenden Betrages.

    Der Bundesgerichtshof gewährt in seinem Urteil vom 22. Februar 2018 (VII ZR 46/17), mit dem er seine bisherige Rechtsprechung, die dem Besteller einen Zahlungsanspruch in Höhe der fiktiven Mängelbeseitigungskosten zubilligte, für nach dem 1. Januar 2002 geschlossene Werkverträge aufgegeben hat, dem Besteller an dessen Stelle einen Schadensersatzanspruch, mit dem ihm - wie im Verhältnis zu dem mangelhaft leistenden Bauunternehmer durch die Gewährung des Vorschussanspruchs nach § 634 Nr. 2, § 637 BGB - die Nachteile und Risiken einer Vorfinanzierung abgenommen werden sollen.

  • BGH, 02.05.2002 - III ZR 135/01

    Unterbrechung der Verjährung durch Erhebung einer Teilklage

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.01.2019 - 4 U 59/15
    bb) Überdies hat die höchstrichterliche Rechtsprechung bei einer Schadensersatzklage - auch dies war Gegenstand der Erörterung im Senatstermin am 21. November 2018 - eine Unterbrechung (jetzt Hemmung) hinsichtlich der gesamten Forderung angenommen, wenn mit der Klage von Anfang an ein bestimmter materiellrechtlicher Anspruch in vollem Umfang geltend gemacht wird und sich im Verlauf des Rechtsstreits Umfang und Ausprägung des Klageanspruchs ändern, wenn nur der Anspruchsgrund derselbe bleibt (BGH, Urteil vom 2. Mai 2002 - III ZR 135/01 - Rdnr. 7).

    Die Rechtsprechung hat sich bei der Anwendung des § 204 Abs. 1 BGB (früher 209 Abs. 1 BGB) nicht an die durch den prozessualen Leistungsantrag gezogenen Grenzen gehalten, wenn erst im Laufe des Rechtsstreits infolge Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse ein Mehrschadensbetrag erwachsen ist oder die Preisentwicklung einen höheren Betrag als in der Klage angegeben notwendig machte (BGH, Urteile vom 2. Mai 2002 - III ZR 135/01 - Rdnr. 7; vom 26. Juni 1984 - VI ZR 232/82 - Rdnrn. 22 f - vom 19. Februar 1980 - V ZR 251/80 - Rdnr. 11 - vom 30. Juni 1970 - VI ZR 242/68 - Rdnr. 25 - zustimmend Staudinger/Frank Peters/Florian Jacobs, 2014, BGB § 204 Rdnr. 18).

  • BGH, 25.09.2008 - VII ZR 204/07

    Umfang der Rechtskraft der Verurteilung zur Zahlung eines Vorschusses auf

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.01.2019 - 4 U 59/15
    Sie deckt vielmehr - insoweit abweichend von § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB - hinsichtlich der Unterbrechung (jetzt: Hemmung) der Verjährung auch spätere Erhöhungen, gleichviel, worauf sie zurückzuführen sind, ab, sofern sie nur denselben Mangel betreffen (BGH, Urteil vom 25. September 2008 - VII ZR 204/07- Rdnr. 7).

    Aus dem Wesen der in die Zukunft gerichteten Vorschussklage folgt, dass ein Vorschussurteil regelmäßig Elemente eines Feststellungsurteils des Inhalts enthält, dass der Auftragnehmer verpflichtet ist, die voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten zu tragen, auch wenn das so im Tenor des Vorschussurteils nicht zum Ausdruck kommt (BGH Urteil vom 25. September 2008 - VII ZR 204/07- Rdnr. 8).

  • BGH, 29.04.2015 - VIII ZR 180/14

    Pferdekaufvertrag: Verjährungshemmung durch gerichtliche Geltendmachung bei

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.01.2019 - 4 U 59/15
    Maßgebend ist damit der den prozessualen Leistungsanspruch bildende Streitgegenstand, der bestimmt wird durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger begehrte Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt, aus dem die begehrte Rechtsfolge hergeleitet wird (BGH, Urteil vom 29. April 2015 - VIII ZR 180/14 - Rdnr. 17).

    Dies hat der Bundesgerichtshof bereits in seinem Urteil vom 29. April 2015 (- VIII ZR 180/14 - Rdnr 35) für eine kaufrechtliche Minderungsklage ausgeführt.

  • BGH, 24.04.2008 - VII ZR 42/07

    Gewährleistung am Bau trotz Ohne-Rechnung-Abrede

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.01.2019 - 4 U 59/15
    Die mit einer zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer getroffenen Ohne-Rechnung-Abrede beabsichtigte Steuerhinterziehung ist nicht Hauptzweck des geschlossenen Architektenvertrages (siehe nur BGH, Urteil vom 14. April 2008 - VII ZR 42/07 - Rdnr. 7); Hauptzweck ist vielmehr - auch im vorliegenden Fall - die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Architektenleistungen.

    Diesen Treuwidrigkeitseinwand des Bauherrn hat der Bundesgerichtshof in zwei Entscheidungen vom 24. April 2008 (VII ZR 42/07 und VII ZR 140/07), einmal gegenüber einem Bauunternehmer, einmal gegenüber einem Ingenieur, wegen der spezifischen Interessenlage, die sich bei einem solchen Vertrag für die Vertragsparteien typischerweise ergebe, durchgreifen lassen.

  • BGH, 22.01.2015 - I ZR 127/13

    Berufung im Rückgriffsprozess eines Transportversicherers gegen ein

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.01.2019 - 4 U 59/15
    Das Anlaufen der Frist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO setzt voraus, dass das Berufungsgericht eine Frist zur Erwiderung auf die Berufung gesetzt und die in § 521 Abs. 2 Satz 2, § 277 Abs. 2 ZPO vorgeschriebene Belehrung erteilt hat (st. Rspr. des BGH, siehe nur Urteile vom 22. Januar 2015 - I ZR 127/13 - Rdnr. 19, vom 7. Mai 2015 - VII ZR 145/12 - Rdnr. 41; vom 16. Mai 2017 - X ZR 120/15 - Rdnr. 38 und vom 3. Juli 2018 - XI ZR 572/16 - Rdnr. 19).

    Bedingung für eine wirksame Fristsetzung ist, dass ein Hinweis auf den Vertretungszwang vor dem Berufungsgericht (BGH, Urteile vom 22. Januar 2015 - I ZR 127/13 - Rdnr. 18) und auf die Folgen einer Versäumung der Berufungserwiderungsfrist gemäß § 521 Abs. 2 Satz 2, 277 Abs. 2 ZPO (BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 - X ZR 120/15 - Rdnr. 50) erteilt wird.

  • BGH, 07.05.2015 - VII ZR 145/12

    Vergütungsklage nach Bestellerkündigung eines Werklieferungsvertrages: Behandlung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.01.2019 - 4 U 59/15
    Danach ist auch im Fall der Klageerweiterung gemäß § 264 Nr. 2 ZPO die Einlegung einer Anschlussberufung erforderlich (so bereits BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 - VII ZR 145/12 - Rdnr 27 f).

    Das Anlaufen der Frist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO setzt voraus, dass das Berufungsgericht eine Frist zur Erwiderung auf die Berufung gesetzt und die in § 521 Abs. 2 Satz 2, § 277 Abs. 2 ZPO vorgeschriebene Belehrung erteilt hat (st. Rspr. des BGH, siehe nur Urteile vom 22. Januar 2015 - I ZR 127/13 - Rdnr. 19, vom 7. Mai 2015 - VII ZR 145/12 - Rdnr. 41; vom 16. Mai 2017 - X ZR 120/15 - Rdnr. 38 und vom 3. Juli 2018 - XI ZR 572/16 - Rdnr. 19).

  • BGH, 16.05.2017 - X ZR 120/15

    Abdichtsystem - Patentverletzungsverfahren: Gerichtliche Belehrungspflicht über

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.01.2019 - 4 U 59/15
    Das Anlaufen der Frist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO setzt voraus, dass das Berufungsgericht eine Frist zur Erwiderung auf die Berufung gesetzt und die in § 521 Abs. 2 Satz 2, § 277 Abs. 2 ZPO vorgeschriebene Belehrung erteilt hat (st. Rspr. des BGH, siehe nur Urteile vom 22. Januar 2015 - I ZR 127/13 - Rdnr. 19, vom 7. Mai 2015 - VII ZR 145/12 - Rdnr. 41; vom 16. Mai 2017 - X ZR 120/15 - Rdnr. 38 und vom 3. Juli 2018 - XI ZR 572/16 - Rdnr. 19).

    Bedingung für eine wirksame Fristsetzung ist, dass ein Hinweis auf den Vertretungszwang vor dem Berufungsgericht (BGH, Urteile vom 22. Januar 2015 - I ZR 127/13 - Rdnr. 18) und auf die Folgen einer Versäumung der Berufungserwiderungsfrist gemäß § 521 Abs. 2 Satz 2, 277 Abs. 2 ZPO (BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 - X ZR 120/15 - Rdnr. 50) erteilt wird.

  • BGH, 03.07.2018 - XI ZR 572/16

    Erwirken der Feststellung der Umwandlung des Verbraucherdarlehensvertrags

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.01.2019 - 4 U 59/15
    Das Anlaufen der Frist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO setzt voraus, dass das Berufungsgericht eine Frist zur Erwiderung auf die Berufung gesetzt und die in § 521 Abs. 2 Satz 2, § 277 Abs. 2 ZPO vorgeschriebene Belehrung erteilt hat (st. Rspr. des BGH, siehe nur Urteile vom 22. Januar 2015 - I ZR 127/13 - Rdnr. 19, vom 7. Mai 2015 - VII ZR 145/12 - Rdnr. 41; vom 16. Mai 2017 - X ZR 120/15 - Rdnr. 38 und vom 3. Juli 2018 - XI ZR 572/16 - Rdnr. 19).

    Die fristsetzende Verfügung des Vorsitzenden muss durch Übergabe einer beglaubigten Abschrift zugestellt werden (§ 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO; BGH, Urteil vom 3. Juli 2018 a.a.O. Rdnr. 19).

  • BGH, 19.02.1982 - V ZR 251/80

    Umfang der Verjährungsunterbrechung durch Erhebung einer Schadensersatzklage

  • BGH, 12.01.2006 - VII ZR 2/04

    Berufung auf die fehlende Prüffähigkeit der Architektenschlussrechnung

  • BGH, 26.07.2007 - VII ZR 5/06

    Inanspruchnahme eines Architekten wegen Bauleitungsfehlern bei gleichzeitiger

  • BGH, 30.06.1970 - VI ZR 242/68

    Unterbrechung der Verjährung bei späterer Erhöhung des geltend gemachten

  • BGH, 26.06.1984 - VI ZR 232/82

    Unterbrechung der Verjährung durch Erhebung einer Schadensersatzklage

  • BGH, 27.10.2011 - VII ZR 163/10

    Honorarklage des Tragwerksplaners: Ausnahmefall in Form enger wirtschaftlicher

  • OLG Brandenburg, 14.10.2015 - 4 U 6/12

    Schadensersatz wegen Baumangel: Haftung eines mit der "Baubegleitenden

  • OLG Stuttgart, 10.11.2015 - 10 U 14/15

    Architektenvertrag: Nichtigkeit des gesamten Vertrags bei "Schwarzgeldabrede";

  • OLG Schleswig, 20.12.2016 - 7 U 49/16

    Verbotene Schwarzarbeit im Rahmen eines Werkvertrags: Voraussetzungen für die

  • BGH, 28.03.1984 - IVb ZR 58/82

    Wirksamkeit einer in zulässiger Weise eingelegten unselbständigen

  • BGH, 04.03.1993 - V ZR 121/92
  • OLG Dresden, 12.12.2019 - 10 U 35/18

    Nicht jeder Rechnungsprüfungsfehler rächt sich!

    Zwar hat das Brandenburgische Oberlandesgericht im Anschluss an diese Rechtsprechung entschieden (Urteil vom 23. Januar 2019 - 4 U 59/15 - juris Rn. 145 ff.), dass die Erhebung einer Klage auf Zahlung eines zweckgebundenen und abzurechnenden Betrages für die Vorfinanzierungskosten hinsichtlich der Hemmung der Verjährung wie eine Klage auf einen Vorschuss auf die Selbstvornahmekosten (§ 637 Abs. 1 BGB, § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B) zu behandeln sei, deren Hemmungswirkung sich nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2008 - VII ZR 204/07- BauR 2008, 2041, juris Rn. 7) nicht auf den eingeklagten Betrag beschränke, sondern sich auch auf spätere Erhöhungen erstrecke, gleichviel, worauf sie zurückzuführen sind, sofern sie nur denselben Mangel betreffen.
  • LG Münster, 19.02.2021 - 12 O 31/16
    Ein solcher Anspruch steht einem Auftraggeber gegen den mangelhaft arbeitenden Architekten zu (BGH, Urteil vom 22.02.2018, VII ZR 46/17 Rn. 72; BGH, Urteil vom 08.11.2018, VII ZR 100/16; OLG Brandenburg, Urteil vom 23.01.2019, 4 U 59/15).
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