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   OLG Brandenburg, 23.02.2005 - 4 U 140/04   

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https://dejure.org/2005,8572
OLG Brandenburg, 23.02.2005 - 4 U 140/04 (https://dejure.org/2005,8572)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 23.02.2005 - 4 U 140/04 (https://dejure.org/2005,8572)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 23. Februar 2005 - 4 U 140/04 (https://dejure.org/2005,8572)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gewährung von Vertrauensschutz im Hinblick auf bereits bestehende Verbindlichkeiten der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR); Haftung des beitretenden GbR-Gesellschafters für Altverbindlichkeiten aus einem Darlehensvertrag; Wirksamkeit der im Zusammenhang mit einem ...

  • OLG Brandenburg PDF
  • Judicialis

    HGB § 128; ; HGB § ... 130; ; RBerG § 1; ; BGB § 134; ; BGB § 171; ; BGB § 172; ; BGB § 242; ; BGB § 823 Abs. 2; ; BGB § 826; ; VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 2; ; VerbrKrG § 4; ; VerbrKrG § 6 Abs. 1; ; VerbrKrG § 9; ; VerbrKrG § 9 Abs. 1 S. 1; ; ZPO §§ 80 ff.; ; ZPO § 794 Nr. 5 a.F.; ; HypBankG § 12

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Frage der Haftung des Gesellschafters einer GbR gem. §§ 128 , 130 HGB analog für solche Verbindlichkeiten der GbR, die zum Zeitpunkt seines Beitritts bereits bestanden haben

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    GbR-Gesellschafterhaftung für Altverbindlichkeiten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • KG, 24.11.2004 - 26 U 38/04

    Immobilienfonds: Haftung neu eintretender Gesellschafter für Altverbindlichkeiten

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.02.2005 - 4 U 140/04
    Etwas anderes lässt sich insbesondere nicht aus der Formulierung schließen, "Aspekte, die der Gewährung von Vertrauensschutz entgegenstünden," seien "nicht ersichtlich"(a.A. wohl KG, Urteil vom 24.11.2004, Az: 26 U 38/04, S. 7).

    Wie bereits das Kammergericht in seiner Entscheidung vom 24.11.2004 - Az: 26 U 38/04 - zutreffend ausgeführt hat, soll der Verbraucher durch die Bestimmungen des § 9 VerbrKrG vor den Risiken geschützt werden, die durch die Aufspaltung eines wirtschaftlich einheitlichen Vertrages in ein Bargeschäft und einen Kreditvertrag entstehen.

  • BGH, 02.12.2003 - XI ZR 421/02

    Unterwerfung eines BGB -Gesellschafters unter die sofortige Zwangsvollstreckung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.02.2005 - 4 U 140/04
    Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der Beklagten zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung vom 22.02.1994 die Vollmacht im Original vorlag, zumal ein dadurch erzeugter Rechtsschein im Sinne der §§ 171, 172 BGB sich auf die prozessuale - und damit nur den Regeln der §§ 80 ff. ZPO unterliegende - Erklärung über die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung ohnehin nicht auswirken würde (vgl. nur BGH Urteil vom 02.12.2003, Az: XI ZR 421/02).

    Der Kläger kann sich auf die Unwirksamkeit der Vollmacht jedenfalls gemäß § 242 BGB nicht berufen, da er infolge seines Beitritts zu der F...-GbR vom 20./27.12.1993 aufgrund der in § 4 des Gesellschaftsvertrages getroffenen Regelung verpflichtet war, entsprechende persönliche Schuldanerkenntnisse abzugeben (vgl. dazu grundsätzlich nur BGH Urteil vom 02.12.2003, AZ: XI ZR 421/02).

  • BGH, 14.06.2004 - II ZR 393/02

    Rechte des Kreditnehmers gebenüber der Bank beim kreditfinanzierten Erwerb von

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.02.2005 - 4 U 140/04
    Dem steht auch nicht entgegen, dass der II. Zivilsenat des BGH in einer Entscheidung vom 14.06.2004 (NJW 2004, 2736, 2738) ausgeführt hat, das in der Unwirksamkeit eines durch einen im Rahmen der Beteiligung an einer F...-GbR eingeschalteten Treuhänder geschlossenen Darlehensvertrages gemäß § 134 BGB i.V.m. Art. 1 § 1 RBerG liegende Risiko treffe den Anleger und die Bank gleichermaßen.

    Zwar mag die wirtschaftliche Motivation des Klägers zur Beteiligung an dem geschlossenen Immobilienfonds in Form der GbR mit derjenigen eines Anlegers vergleichbar sein, für den der II. Zivilsenat des BGH in mehreren Entscheidungen vom 14.06.2004 (NJW 2004, 2731, 2733; NJW 2004, 2735; NJW 2004, 2736, 2740; NJW 2004, 2742/2743) die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 S. 1 VerbrKrG bejaht hat.

  • BGH, 14.06.2004 - II ZR 395/01

    Rechte des Kreditnehmers gebenüber der Bank beim kreditfinanzierten Erwerb von

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.02.2005 - 4 U 140/04
    Zwar mag die wirtschaftliche Motivation des Klägers zur Beteiligung an dem geschlossenen Immobilienfonds in Form der GbR mit derjenigen eines Anlegers vergleichbar sein, für den der II. Zivilsenat des BGH in mehreren Entscheidungen vom 14.06.2004 (NJW 2004, 2731, 2733; NJW 2004, 2735; NJW 2004, 2736, 2740; NJW 2004, 2742/2743) die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 S. 1 VerbrKrG bejaht hat.

    Diese Risiken bestehen vor allem darin, dass der Verbraucher - ohne die in § 9 VerbKrG getroffene Regelung - den Kredit auch dann zurückzahlen müsste, wenn Störungen im Rahmen des finanzierten Geschäfts auftreten (BGH NJW 2004, 2731, 2734).

  • BGH, 18.09.2001 - XI ZR 321/00

    Treuhandvertrag im Rahmen eines geschlossenen Immobilienfonds als unerlaubte

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.02.2005 - 4 U 140/04
    Selbst wenn man - wofür viel spricht - eine Erlaubnispflicht nach Art. 1 § 1 RBerG in Bezug auf den Geschäftsbesorgungsvertrag bejahen würde und dieser deshalb, soweit er die Befugnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten betrifft ebenso wie die im Zusammenhang mit dem Geschäftsbesorgungsvertrag erteilte Abschlussvollmacht (vgl. dazu nur BGH NJW 2001, 3774, 3775; NJW 2002, 2325, 2326; BGHR 2003, 225, 227; WM 2004, 1127) gemäß § 134 BGB nichtig wäre, ist die Ergänzungsvereinbarung vom 01./02.12.1997 gleichwohl von dieser Unwirksamkeit nicht betroffen.
  • BGH, 14.05.2002 - XI ZR 155/01

    Rechtsfolgen einer unwirksamen Vollmachterteilung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.02.2005 - 4 U 140/04
    Selbst wenn man - wofür viel spricht - eine Erlaubnispflicht nach Art. 1 § 1 RBerG in Bezug auf den Geschäftsbesorgungsvertrag bejahen würde und dieser deshalb, soweit er die Befugnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten betrifft ebenso wie die im Zusammenhang mit dem Geschäftsbesorgungsvertrag erteilte Abschlussvollmacht (vgl. dazu nur BGH NJW 2001, 3774, 3775; NJW 2002, 2325, 2326; BGHR 2003, 225, 227; WM 2004, 1127) gemäß § 134 BGB nichtig wäre, ist die Ergänzungsvereinbarung vom 01./02.12.1997 gleichwohl von dieser Unwirksamkeit nicht betroffen.
  • BGH, 21.12.2004 - XI ZR 313/03

    Zur Wirksamkeit der notariellen Vollstreckungsunterwerfungserklärung eines

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.02.2005 - 4 U 140/04
    Der Geschäftsführer einer GbR besorgt aber keine fremden Rechtsangelegenheiten im Sinne des Art. 1 § 1 RBerG, sondern eigene Rechtsangelegenheiten der GbR und unterliegt insoweit nicht der Erlaubnispflicht der RBerG (ebenso OLG Brandenburg, 3. Zivilsenat, Urteil vom 03.09.2003, AZ: 3 U 117/02, S. 9; BGH, Nichtannahmebeschluss vom 21.12.2004, Az: XI ZR 313/03).
  • BGH, 26.09.2000 - X ZR 94/98

    Zur Haftung von Wirtschaftsprüfern gegenüber Kapitalanlegern

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.02.2005 - 4 U 140/04
    Voraussetzung für eine Prospekthaftung wäre, dass die Beklagte eine Prospektverantwortlichkeit in dem Sinne träfe, dass sie "durch ihr nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken am Prospekt einen Vertrauenstatbestand" geschaffen hat (BGH, Urteil vom 26.09.2000, Az: X ZR 94/98).
  • BGH, 29.02.1996 - IX ZR 153/95

    Wirksamkeit eines durch Blankounterschrift erteilten Bürgschaftsversprechens;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.02.2005 - 4 U 140/04
    Vertritt man allerdings die Auffassung, dass Vertrauensschutz, auch soweit er im Hinblick auf das Vertrauen in eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung verfassungsrechtlich unter dem Gesichtspunkt des Rechtsstaatsprinzips geboten sein mag, im Zivilrecht nur über die gesetzlichen Regelungen, insbesondere über die Generalklausel des § 242 BGB wirkt (so wohl BGH, Urteil vom 26.02.1996, IX ZR 153/95), so könnte dieser Ansatz dafür sprechen, gleichwohl über die vom BGH in der Entscheidung vom 07.04.2003 aufgezeigten, für alle vergleichbaren Fälle gleichermaßen geltenden Abwägungsgesichtspunkte hinaus zu prüfen, ob auch der konkret betroffene Gesellschafter in seinem Vertrauen schutzwürdig ist (so OLG Dresden, Urteil vom 22.12.2004, AZ: 8 U 1432/04, S. 793).
  • BGH, 07.04.2003 - II ZR 56/02

    Zur Haftung neu eingetretener Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.02.2005 - 4 U 140/04
    Zwar versteht auch der Senat - mit dem Kläger - die Entscheidung des BGH vom 07.04.2003 (Az: II ZR 56/02) dahin, dass der II. Zivilsenat des BGH generell und nicht nur für den seiner Entscheidung zugrunde liegenden Einzelfall die Auffassung vertritt, der Vertrauensschutz gebiete es, den Grundsatz der persönlichen Haftung des in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts Eintretenden für Altverbindlichkeiten der Gesellschaft erst auf künftige Beitrittsfälle anzuwenden.
  • OLG Brandenburg, 08.09.2003 - 3 U 117/02

    Formularmäßige Vereinbarung der Übernahme der persönlichen Haftung und die

  • OLG Dresden, 22.12.2004 - 8 U 1432/04

    Fondsgesellschaft; Gesellschafter; Haftung

  • BGH, 16.03.2004 - XI ZR 60/03

    Rechtswirksamkeit der Kreditgewährung bei einem steuersparenden Bauherren- und

  • BGH, 14.06.2004 - II ZR 392/01

    Rechte des Kreditnehmers gebenüber der Bank beim kreditfinanzierten Erwerb von

  • BGH, 14.06.2004 - II ZR 407/02

    Wirksamkeit der im Rahmen eines geschlossenen Immobilienfonds erteilten

  • BGH, 16.12.2002 - II ZR 109/01

    Wirksamkeit von Treuhandverträgen und dem Treuhänder erteilter Vollmachten im

  • OLG Brandenburg, 21.06.2006 - 4 U 13/06

    Gesellschaftsrecht: Zulässigkeit der Übertragung von Geschäftsführungsaufgaben

    Auch der erkennende Senat hat sich dieser Auffassung bereits in zwei vorausgegangenen Entscheidungen angeschlossen (Urteil vom 23.02.2005 - 4 U 140/04; Urteil vom 26.10.2005 - 4 U 18/05).
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