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   OLG Brandenburg, 23.05.2007 - 13 U 23/06   

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https://dejure.org/2007,24376
OLG Brandenburg, 23.05.2007 - 13 U 23/06 (https://dejure.org/2007,24376)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 23.05.2007 - 13 U 23/06 (https://dejure.org/2007,24376)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 23. Mai 2007 - 13 U 23/06 (https://dejure.org/2007,24376)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ankauf von Gesellschaftsanteilen und Geschäftsanteilen ohne Aufnahme eines neuen Gesellschafters; Vermittlung eines Kaufvertrags durch einen Rechtsanwalt; Fehlerhafter Abschluss eines Kaufvetrags; Voraussetzungen für das Vorliegen einer Rechtsscheinvollmacht; Analoge ...

  • OLG Brandenburg PDF
  • Judicialis

    EGBGB Art. 229 § 6; ; EGBGB Art. ... 229 § 6 Abs. 4 S. 1; ; BGB §§ 177 ff.; ; BGB § 178; ; BGB § 179; ; BGB § 179 Abs. 1; ; BGB § 179 Abs. 2; ; BGB § 179 Abs. 3; ; BGB § 179 Abs. 3 Satz 1; ; BGB § 195 a.F.; ; BGB § 196 Abs. 1 Nr. 1 a. F.; ; BGB § 196 Abs. 2; ; BGB § 198 a.F.; ; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1 n. F.; ; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2 n. F.; ; BGB § 201 a.F.; ; BGB § 320; ; BGB § 324 Abs. 1; ; ZPO § 72; ; ZPO § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 20.10.1988 - VII ZR 219/87

    Haftung eines Treuhänders im Rahmen eines Bauherrenmodells

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.05.2007 - 13 U 23/06
    Bei dem Handeln für eine nicht bestehende juristische Person oder Handelsgesellschaft gelten die §§ 177 ff. BGB entsprechend, ebenso beim Vertragsabschluss für eine zu errichtende Bauherrengemeinschaft oder wie vorliegend für eine nicht existente Gesellschaft bürgerlichen Rechts (vgl. BGH NJW 1989, 894 f; 1974, 1905 f. sowie MüKo zum BGB-Schramm 4. Aufl., § 179, Rdnr. 11, m.w.N.).

    Die Vorschrift ist vielmehr auch dann entsprechend anzuwenden, wenn jemand im Namen einer nicht vorhandenen Person vertragliche Vereinbarungen trifft, der angeblich Vertretene gar nicht existiert (vgl. BGH NJW 1989, 894 f).

    Hat der Vertreter bei dem Vertragspartner dagegen zumindest zum Teil Vertrauen in die Richtigkeit der von ihm abgegebenen Erklärung erweckt, muss die Haftung des vollmachtslosen Vertreters bestehen bleiben (vgl. BGH NJW 1989, 894; 1974, 1905 sowie Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 179, Rdnr. 4 und MüKo-Schramm, a.a.O., § 179, Rdnr. 11, m.w.N.).

    Mit Recht ist deshalb von der Rechtsprechung dem Vertreter einer noch nicht gebildeten Bauherrengemeinschaft die Berufung auf § 179 Abs. 3 Satz 1 BGB als mit Treu und Glauben unvereinbar versagt worden (vgl. BGH NJW 1989, 894 f., m.w.N.).

  • BGH, 08.07.1974 - II ZR 180/72

    Vertretung einer Vor-Gesellschaft

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.05.2007 - 13 U 23/06
    Bei dem Handeln für eine nicht bestehende juristische Person oder Handelsgesellschaft gelten die §§ 177 ff. BGB entsprechend, ebenso beim Vertragsabschluss für eine zu errichtende Bauherrengemeinschaft oder wie vorliegend für eine nicht existente Gesellschaft bürgerlichen Rechts (vgl. BGH NJW 1989, 894 f; 1974, 1905 f. sowie MüKo zum BGB-Schramm 4. Aufl., § 179, Rdnr. 11, m.w.N.).

    Hat der Vertreter bei dem Vertragspartner dagegen zumindest zum Teil Vertrauen in die Richtigkeit der von ihm abgegebenen Erklärung erweckt, muss die Haftung des vollmachtslosen Vertreters bestehen bleiben (vgl. BGH NJW 1989, 894; 1974, 1905 sowie Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 179, Rdnr. 4 und MüKo-Schramm, a.a.O., § 179, Rdnr. 11, m.w.N.).

    Der BGH hat entschieden, dass die Bestimmung des § 179 Abs. 3 Satz 1 BGB nach ihrem Sinngehalt nicht angewendet werden kann, wenn jemand für eine gegründete, aber noch nicht entstandene Handelsgesellschaft auftritt (BGH NJW 1974, 1905 f).

  • BGH, 19.11.2003 - XII ZR 68/00

    Verjährung der Ersatzansprüche wegen Verschlechterung der Mietsache

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.05.2007 - 13 U 23/06
    Die Ansprüche aus § 179 BGB auf Erfüllung und Schadensersatz verjähren in der Frist, die für den Erfüllungsanspruch aus dem angestrebten, aber gescheiterten Vertrag gegolten hätte; die Frist beginnt jedoch erst mit der Verweigerung der Genehmigung durch den Geschäftsherrn (vgl. BGH NJW 2004, 774 f sowie Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 179, Rdnr. 8).

    Die Haftung als vollmachtsloser Vertreter entsteht erst, wenn feststeht, dass eine Genehmigung des Vertrages nicht in Betracht kommt (vgl. BGH NJW 2004, 774 f).

  • BGH, 23.01.2007 - XI ZR 44/06

    Verjährungsfrist in Überleitungsfällen von subjektiven Voraussetzungen abhängig

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.05.2007 - 13 U 23/06
    Es fehlt jeder Anhaltspunkt, dass der Gesetzgeber den Überleitungsgläubiger schlechter stellen wollte als dies altes und neues Recht isoliert vorsehen (BGH WM 2007, 639, 641 f m. w. N.).
  • BGH, 29.01.2004 - I ZR 162/01

    Voraussetzungen eines Grundurteils; Darlegungs- und Beweislast bei

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.05.2007 - 13 U 23/06
    Selbst wenn ein bestimmter Teilbetrag bei einer einheitlichen Klageforderung bereits abweisungsreif ist, braucht insoweit kein klageabweisendes Teilurteil zu ergehen, sondern es kann ein ungeschränktes Grundurteil erlassen werden (vgl. BGH-Report 2004, 849 f. sowie Zöller-Vollkommer, a.a.O., § 304, Rdnr. 6, m.w.N.).
  • BGH, 18.01.1996 - III ZR 121/95

    Haftung des vollmachtlosen Vertreters bei Handeln für eine nicht existierende

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.05.2007 - 13 U 23/06
    Dann ist die vertretene Partei nur unrichtig bezeichnet, weil bei solchen unternehmensbezogenen Geschäften der Wille der Parteien im Zweifel dahin geht, dass der wahre Betriebsinhaber Vertragspartner werden soll (BGH NJW 1996, 1053 f sowie Palandt-Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 178, Rdnr. 3 und MüKo-Schramm, a.a.O., § 179, Rdnr. 11).
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