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   OLG Brandenburg, 23.05.2014 - 6 W 31/14   

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https://dejure.org/2014,31311
OLG Brandenburg, 23.05.2014 - 6 W 31/14 (https://dejure.org/2014,31311)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 23.05.2014 - 6 W 31/14 (https://dejure.org/2014,31311)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 23. Mai 2014 - 6 W 31/14 (https://dejure.org/2014,31311)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Anwaltsblatt

    § 2 RVG
    Keine Terminsgebühr bei sofortiger Ablehnung eines Vorschlags

  • Anwaltsblatt

    § 2 RVG
    Keine Terminsgebühr bei sofortiger Ablehnung eines Vorschlags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 2014, 1476
  • AnwBl 2014, 1061
  • AnwBl Online 2014, 398
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 20.11.2006 - II ZB 6/06

    Voraussetzungen der Erstattung der Terminsgebühr

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.05.2014 - 6 W 31/14
    Die Gebühr entsteht bereits dann, wenn der Gegner eine auf Erledigung des Verfahrens gerichtete Äußerung zwecks Prüfung und Weiterleitung an seine Partei entgegen nimmt (vgl. BGH, Beschl. v. 20.11.2006 - II ZB 9/06, NJW-RR 2007, 286).

    Eine fernmündliche Unterredung reicht aus; ohne Bedeutung ist, ob es tatsächlich zu einer gütlichen Einigung gekommen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 20.11.2006 - II ZB 6/06, NJW-RR 2007, 286).

    Die durch außergerichtliche Verhandlungen entstandene Terminsgebühr kann im Kostenfestsetzungsverfahren in Ansatz gebracht werden, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen des Gebührentatbestandes unstreitig sind (vgl. BGH, Beschl. v. 20.11.2006 - II ZB 6/06, aaO), wenn der Gegner die maßgeblichen Tatsachen im Wege eines Geständnisses (§ 288 ZPO) einräumt oder er sich zu dem dem Gebührentatbestand begründenden, ihm zur Stellungnahme überreichten Vortrag nicht erklärt und dieser daher gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig anzusehen ist (vgl. BGH NJW-RR 2007, 787; BGH, NJW 2008, 2993, jeweils zitiert nach juris).

  • BGH, 20.11.2006 - II ZB 9/06

    Voraussetzungen des Erfallens der Terminsgebühr bei außergerichtlicher

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.05.2014 - 6 W 31/14
    Die Gebühr entsteht bereits dann, wenn der Gegner eine auf Erledigung des Verfahrens gerichtete Äußerung zwecks Prüfung und Weiterleitung an seine Partei entgegen nimmt (vgl. BGH, Beschl. v. 20.11.2006 - II ZB 9/06, NJW-RR 2007, 286).

    Verweigert der Gegner von vornherein entweder ein sachbezogenes Gespräch oder eine gütliche Einigung, kommt eine Besprechung nicht zustande (vgl. BGH, Beschl. v. 20.11.2006 - II ZB 9/06 aaO; OLG Köln, MDR 2013, 248).

    Da die auf eine Erledigung gerichtete Besprechung einen mündlichen Austausch von Erklärungen voraussetzt (vgl. BGH, Beschl. v. 20.11.2006 - II ZB 9/06 aaO), vermag das bloße Hinterlassen einer Nachricht im Büro der Prozessbevollmächtigten des Klägers eine Terminsgebühr nicht zu begründen.

  • OLG Köln, 26.09.2012 - 17 W 160/12

    Terminsgebühr für Besprechung aus Anlass einer Sachmitteilung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.05.2014 - 6 W 31/14
    Verweigert der Gegner von vornherein entweder ein sachbezogenes Gespräch oder eine gütliche Einigung, kommt eine Besprechung nicht zustande (vgl. BGH, Beschl. v. 20.11.2006 - II ZB 9/06 aaO; OLG Köln, MDR 2013, 248).
  • OLG Dresden, 02.11.2000 - 5 W 1773/00

    Zeitpunkt für Einwendungen gegen den Kostenansatz

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.05.2014 - 6 W 31/14
    Vielmehr ist die sofortige Beschwerde das zulässige Rechtsmittel, wenn der Kostenschuldner - wie im vorliegenden Fall - durch die Berücksichtigung von Gerichtskosten nachteilig beschwert wird (vgl. OLG Dresden, MDR 2001, 476f.; OLG Celle, AGS 2010, 359).
  • BGH, 11.06.2008 - XII ZB 11/06

    Festsetzung der durch außergerichtliche Verhandlungen entstandenen Teminsgebühr

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.05.2014 - 6 W 31/14
    Die durch außergerichtliche Verhandlungen entstandene Terminsgebühr kann im Kostenfestsetzungsverfahren in Ansatz gebracht werden, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen des Gebührentatbestandes unstreitig sind (vgl. BGH, Beschl. v. 20.11.2006 - II ZB 6/06, aaO), wenn der Gegner die maßgeblichen Tatsachen im Wege eines Geständnisses (§ 288 ZPO) einräumt oder er sich zu dem dem Gebührentatbestand begründenden, ihm zur Stellungnahme überreichten Vortrag nicht erklärt und dieser daher gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig anzusehen ist (vgl. BGH NJW-RR 2007, 787; BGH, NJW 2008, 2993, jeweils zitiert nach juris).
  • OLG Celle, 12.01.2010 - 2 W 2/10

    Zulässigkeit von Einwendungen im Kostenfestsetzungsverfahren

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.05.2014 - 6 W 31/14
    Vielmehr ist die sofortige Beschwerde das zulässige Rechtsmittel, wenn der Kostenschuldner - wie im vorliegenden Fall - durch die Berücksichtigung von Gerichtskosten nachteilig beschwert wird (vgl. OLG Dresden, MDR 2001, 476f.; OLG Celle, AGS 2010, 359).
  • BGH, 14.12.2006 - V ZB 11/06

    Voraussetzungen der Terminsgebühr und Festsetzung im Kostenfestsetzungsverfahren

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.05.2014 - 6 W 31/14
    Die durch außergerichtliche Verhandlungen entstandene Terminsgebühr kann im Kostenfestsetzungsverfahren in Ansatz gebracht werden, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen des Gebührentatbestandes unstreitig sind (vgl. BGH, Beschl. v. 20.11.2006 - II ZB 6/06, aaO), wenn der Gegner die maßgeblichen Tatsachen im Wege eines Geständnisses (§ 288 ZPO) einräumt oder er sich zu dem dem Gebührentatbestand begründenden, ihm zur Stellungnahme überreichten Vortrag nicht erklärt und dieser daher gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig anzusehen ist (vgl. BGH NJW-RR 2007, 787; BGH, NJW 2008, 2993, jeweils zitiert nach juris).
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