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   OLG Brandenburg, 23.06.2008 - 1 Ss 41/08   

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https://dejure.org/2008,27344
OLG Brandenburg, 23.06.2008 - 1 Ss 41/08 (https://dejure.org/2008,27344)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 23.06.2008 - 1 Ss 41/08 (https://dejure.org/2008,27344)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 23. Juni 2008 - 1 Ss 41/08 (https://dejure.org/2008,27344)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2009, 74
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 13.11.1985 - 3 StR 311/85

    Zäsurwirkung einer nach der einzubeziehenden Verurteilung begangenen Straftat

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.06.2008 - 1 Ss 41/08
    Diese Zufälligkeiten hatten den 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGHSt 33, 367 - obiter dictum -) zu der Überlegung veranlasst, die Zäsurwirkung stets - also auch bei erledigter Vorverurteilung - zu bejahen, wobei er allerdings auch hierbei betont hat, dass dadurch entstehende Härten ausgeglichen werden müssten.

    Sie erkennen aber durchaus an, dass die Bejahung oder Verneinung einer Zäsurwirkung damit von Zufällen abhängt und sich deshalb vorteilhaft oder nachteilig für den Angeklagten auswirken kann (BGHR a.a.O., Zäsurwirkung 3), was dem Wesen der nachträglichen Gesamtstrafenbildung widerspricht; denn durch sie soll erreicht werden, dass der Angeklagte genauso gestellt wird, wie wenn alle Straftaten gleichzeitig abgeurteilt werden würden (BGHSt 33, S. 367, 368 m.w.N.).

  • RG, 26.06.1914 - II 455/14

    Darf die nach § 79 StGB. zu bildende Gesamtstrafe den Betrag der neuen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.06.2008 - 1 Ss 41/08
    Nach allgemeiner Ansicht wirkt nämlich eine frühere Gesamtstrafe insoweit fort, als die neue Gesamtstrafe nicht niedriger sein darf als die alte (RGSt 6, S. 285; RGSt 33, S. 302; BGHSt 7, S. 183; Lackner/Kühl, StGB, 26. Aufl. 2007, § 55 Rdnr. 6, Schönke/Schröder-Stree/Sternberg-Lieben, StGB 27. Aufl. 2006, § 55 Rdnr. 40) und sie andererseits die alte Gesamtstrafe, vermehrt um die neuen Einzelstrafen, nicht übersteigen darf (RGSt 48, S. 277; BGHSt 8, S. 203; BGHSt 9, S. 383; BGHSt 15, S. 164; BGH NStZ 2005, S. 210).

    Unter der Prämisse, dass bei Neubildung einer Gesamtstrafe nach § 55 Abs. 1 StGB die neue Gesamtstrafe die früheren Gesamtstrafen nicht um mehr als die Summe der neu einzubeziehenden Einzelstrafen übersteigen darf (RGSt 48, S. 277; BGHSt 8, S. 203; BGHSt 9, S. 383; siehe auch BGH Beschl. v. 12.10.2004, 4 StR 304/04, in: juris; Beschl. v. 31.08.1060, 2 StR 406/60 = BGHSt 15, S. 164, 166; Fischer, StGB, 55. Aufl. 2008, § 55 Rdnr. 18 m.w.N.) ergibt sich folgende Höchststrafe: Gesamtstrafe AG Luckenwalde vom 26. September 2005: 3 Monaten 1 Woche Freiheitsstrafe (Umrechnung 100 Tagessätze gem. § 43 S. 1 StGB), Gesamtstrafe AG Berlin Tiergarten vom 24. Februar 2006: 3 Monate Freiheitsstrafe; 6 Einzelstrafen zu je 2 Monate Freiheitsstrafe.

  • BGH, 31.08.1960 - 2 StR 406/60

    Festlegung einer neuen Gesamtstrafenbildung auf Grund der Revision des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.06.2008 - 1 Ss 41/08
    Nach allgemeiner Ansicht wirkt nämlich eine frühere Gesamtstrafe insoweit fort, als die neue Gesamtstrafe nicht niedriger sein darf als die alte (RGSt 6, S. 285; RGSt 33, S. 302; BGHSt 7, S. 183; Lackner/Kühl, StGB, 26. Aufl. 2007, § 55 Rdnr. 6, Schönke/Schröder-Stree/Sternberg-Lieben, StGB 27. Aufl. 2006, § 55 Rdnr. 40) und sie andererseits die alte Gesamtstrafe, vermehrt um die neuen Einzelstrafen, nicht übersteigen darf (RGSt 48, S. 277; BGHSt 8, S. 203; BGHSt 9, S. 383; BGHSt 15, S. 164; BGH NStZ 2005, S. 210).

    Unter der Prämisse, dass bei Neubildung einer Gesamtstrafe nach § 55 Abs. 1 StGB die neue Gesamtstrafe die früheren Gesamtstrafen nicht um mehr als die Summe der neu einzubeziehenden Einzelstrafen übersteigen darf (RGSt 48, S. 277; BGHSt 8, S. 203; BGHSt 9, S. 383; siehe auch BGH Beschl. v. 12.10.2004, 4 StR 304/04, in: juris; Beschl. v. 31.08.1060, 2 StR 406/60 = BGHSt 15, S. 164, 166; Fischer, StGB, 55. Aufl. 2008, § 55 Rdnr. 18 m.w.N.) ergibt sich folgende Höchststrafe: Gesamtstrafe AG Luckenwalde vom 26. September 2005: 3 Monaten 1 Woche Freiheitsstrafe (Umrechnung 100 Tagessätze gem. § 43 S. 1 StGB), Gesamtstrafe AG Berlin Tiergarten vom 24. Februar 2006: 3 Monate Freiheitsstrafe; 6 Einzelstrafen zu je 2 Monate Freiheitsstrafe.

  • BGH, 03.11.1955 - 3 StR 369/55
    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.06.2008 - 1 Ss 41/08
    Nach allgemeiner Ansicht wirkt nämlich eine frühere Gesamtstrafe insoweit fort, als die neue Gesamtstrafe nicht niedriger sein darf als die alte (RGSt 6, S. 285; RGSt 33, S. 302; BGHSt 7, S. 183; Lackner/Kühl, StGB, 26. Aufl. 2007, § 55 Rdnr. 6, Schönke/Schröder-Stree/Sternberg-Lieben, StGB 27. Aufl. 2006, § 55 Rdnr. 40) und sie andererseits die alte Gesamtstrafe, vermehrt um die neuen Einzelstrafen, nicht übersteigen darf (RGSt 48, S. 277; BGHSt 8, S. 203; BGHSt 9, S. 383; BGHSt 15, S. 164; BGH NStZ 2005, S. 210).

    Unter der Prämisse, dass bei Neubildung einer Gesamtstrafe nach § 55 Abs. 1 StGB die neue Gesamtstrafe die früheren Gesamtstrafen nicht um mehr als die Summe der neu einzubeziehenden Einzelstrafen übersteigen darf (RGSt 48, S. 277; BGHSt 8, S. 203; BGHSt 9, S. 383; siehe auch BGH Beschl. v. 12.10.2004, 4 StR 304/04, in: juris; Beschl. v. 31.08.1060, 2 StR 406/60 = BGHSt 15, S. 164, 166; Fischer, StGB, 55. Aufl. 2008, § 55 Rdnr. 18 m.w.N.) ergibt sich folgende Höchststrafe: Gesamtstrafe AG Luckenwalde vom 26. September 2005: 3 Monaten 1 Woche Freiheitsstrafe (Umrechnung 100 Tagessätze gem. § 43 S. 1 StGB), Gesamtstrafe AG Berlin Tiergarten vom 24. Februar 2006: 3 Monate Freiheitsstrafe; 6 Einzelstrafen zu je 2 Monate Freiheitsstrafe.

  • BGH, 12.10.2004 - 4 StR 304/04

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung (Begrenzung der neuen Gesamtstrafe durch die

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.06.2008 - 1 Ss 41/08
    Nach allgemeiner Ansicht wirkt nämlich eine frühere Gesamtstrafe insoweit fort, als die neue Gesamtstrafe nicht niedriger sein darf als die alte (RGSt 6, S. 285; RGSt 33, S. 302; BGHSt 7, S. 183; Lackner/Kühl, StGB, 26. Aufl. 2007, § 55 Rdnr. 6, Schönke/Schröder-Stree/Sternberg-Lieben, StGB 27. Aufl. 2006, § 55 Rdnr. 40) und sie andererseits die alte Gesamtstrafe, vermehrt um die neuen Einzelstrafen, nicht übersteigen darf (RGSt 48, S. 277; BGHSt 8, S. 203; BGHSt 9, S. 383; BGHSt 15, S. 164; BGH NStZ 2005, S. 210).

    Unter der Prämisse, dass bei Neubildung einer Gesamtstrafe nach § 55 Abs. 1 StGB die neue Gesamtstrafe die früheren Gesamtstrafen nicht um mehr als die Summe der neu einzubeziehenden Einzelstrafen übersteigen darf (RGSt 48, S. 277; BGHSt 8, S. 203; BGHSt 9, S. 383; siehe auch BGH Beschl. v. 12.10.2004, 4 StR 304/04, in: juris; Beschl. v. 31.08.1060, 2 StR 406/60 = BGHSt 15, S. 164, 166; Fischer, StGB, 55. Aufl. 2008, § 55 Rdnr. 18 m.w.N.) ergibt sich folgende Höchststrafe: Gesamtstrafe AG Luckenwalde vom 26. September 2005: 3 Monaten 1 Woche Freiheitsstrafe (Umrechnung 100 Tagessätze gem. § 43 S. 1 StGB), Gesamtstrafe AG Berlin Tiergarten vom 24. Februar 2006: 3 Monate Freiheitsstrafe; 6 Einzelstrafen zu je 2 Monate Freiheitsstrafe.

  • BGH, 08.02.2000 - 4 StR 488/99

    Gesamtstrafenbildung; Zäsurwirkung; Mehrere Gesamtstrafen; Bemessung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.06.2008 - 1 Ss 41/08
    Es muss daher nach höchstrichterlicher Rechtsprechung in den Urteilsgründen darlegen, dass es sich dieser Sachlage bewusst gewesen ist und erkennen lassen, dass es das Gesamtmaß aller Strafen (hier: insgesamt 2 Jahre 7 Monate Freiheitsstrafe) für schuldangemessen gehalten hat (vgl. BGHSt 41, 310, 313; BGH, Beschluss vom 8. Februar 2000 - 4 StR 488/99, in: juris, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 18.12.1987 - 5 StR 644/87

    Voraussetzungen und Folgen einer Zäsur i. S. v. § 55 Strafgesetzbuch (StGB)

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.06.2008 - 1 Ss 41/08
    Die anderen Strafsenate des Bundesgerichtshofs sind dieser Rechtsprechung - mit Rücksicht vor allem auf den Wortlaut des § 55 Abs. 1 StGB - zwar nicht gefolgt (BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 3, 5, 7, 9).
  • BGH, 05.10.2000 - 4 StR 377/00

    Fehlerhafte unterlassene Prüfung einer Unterbringung des Angeklagten in einer

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.06.2008 - 1 Ss 41/08
    d) Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass dann, wenn - wie hier - drei Gesamtfreiheitsstrafen zu verhängen sind, die Urteilsformel so zu fassen ist, dass sie erkennen lässt, welchen Taten der jeweiligen Gesamtstrafe zuzuordnen und welche Strafen aus welchen Urteilen bei den erkannten Gesamtfreiheitsstrafen jeweils einbezogen worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2000 - 4 StR 377/00; Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 27. Aufl. Rdnr. 83).
  • BGH, 09.11.1995 - 4 StR 650/95

    Ausgleich besonderer Härten bei der Strafbemessung, wenn die Gesamtstrafenbildung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.06.2008 - 1 Ss 41/08
    Es muss daher nach höchstrichterlicher Rechtsprechung in den Urteilsgründen darlegen, dass es sich dieser Sachlage bewusst gewesen ist und erkennen lassen, dass es das Gesamtmaß aller Strafen (hier: insgesamt 2 Jahre 7 Monate Freiheitsstrafe) für schuldangemessen gehalten hat (vgl. BGHSt 41, 310, 313; BGH, Beschluss vom 8. Februar 2000 - 4 StR 488/99, in: juris, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 16.04.1991 - 5 StR 156/91
    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.06.2008 - 1 Ss 41/08
    Die anderen Strafsenate des Bundesgerichtshofs sind dieser Rechtsprechung - mit Rücksicht vor allem auf den Wortlaut des § 55 Abs. 1 StGB - zwar nicht gefolgt (BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 3, 5, 7, 9).
  • BGH, 15.03.1988 - 4 StR 75/88

    Voraussetzungen und Wirkung einer Zäsur i. S. v. § 55 Strafgesetzbuch (StGB)

  • BGH, 30.06.1987 - 1 StR 222/87

    Zäsurwirkung einer vollstreckten Freiheitsstrafe

  • OLG Hamm, 02.03.2010 - 2 RVs 5/10
    Das Tatgericht muss also in den Urteilsgründen darlegen, dass es das Gesamtmaß der Strafen für schuldangemessen gehalten hat, und erkennen lassen, dass es sich der Möglichkeit, eine etwaige Härte auszugleichen, bewusst war ( BGH, Beschluss vom 9. November 1995 - 4 StR 650/95 -, zitiert nach juris Rn. 11; BGH, Beschluss vom 24. Juli 2007 - 4 StR 237/07 -, zitiert nach juris Rn. 4; BGH, NStZ-RR 2008, 234; BGH, Beschluss vom 22. Juli 2009 - 5 StR 243/09 -, zitiert nach juris Rn. 6; OLG Brandenburg, Beschluss vom 23. Juni 2008 - 1 Ss 41/08 -, zitiert nach juris Rn. 14; vgl. auch BVerfG, NStZ 1999, 500, 501; Sternberg-Lieben, in Schönke/Schröder, § 55 Rn. 16a; Redeker/Busse, in Schäfer, Strafzumessung, 4. Aufl. 2008, Teil 5 Rn. 687).
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