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OLG Brandenburg, 23.09.2016 - 11 Bauland U 2/15 |
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OLG Brandenburg, Entscheidung vom 23. September 2016 - 11 Bauland U 2/15 (https://dejure.org/2016,34292)
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Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Administrativenteignung auf Grundlage eines Planfeststellungsbeschlusses; Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Enteignungs- und Entschädigungsfestsetzungsbeschlusses i.R. eines Baulandverfahrens; Entzug des Eigentums an einer Teilfläche eines privaten, landwirtschaftlich ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zulässigkeit der Klage in Baulandsachen nach Versterben des Klägers; Antragsbefugnis des Pächters eines landwirtschaftlichen Grundstücks gegenüber einer Enteignungsverfügung
- rechtsportal.de
Zulässigkeit der Klage in Baulandsachen nach Versterben des Klägers
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Neuruppin, 27.02.2015 - 8 O 6/13
- OLG Brandenburg, 23.09.2016 - 11 Bauland U 2/15
- OLG Brandenburg, 23.09.2016 - 11 U 2/15
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 28.05.1976 - III ZR 137/74
Inzidentprüfung von Bebauungsplänen durch Baulandgerichte bezüglich der …
Auszug aus OLG Brandenburg, 23.09.2016 - 11 Bauland U 2/15
Nach § 42 Abs. 2 VwGO, der im Baulandverfahren entsprechend heranzuziehen ist (…Kalb, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, 111. Lfg. Sept. 2013, § 217 Rn. 49), ist in Verfahren nach § 217ff. BauGB antragsbefugt, wer geltend machen kann, durch einen Verwaltungsakt im Sinne des § 217 Abs. 1 BauGB, durch seine Ablehnung oder Unterlassung oder durch die Untätigkeit einer Verwaltungsbehörde im Rahmen der von Absatz 1 erfassten Verfahren in seinen Rechten verletzt zu sein (BGHZ 66, 322, zit. nach juris Rn. 6). - BGH, 05.04.2006 - IV ZR 139/05
Prozessführungsbefugnis eines einzelnen Miterben bei Zwangsvollstreckung in ein …
Auszug aus OLG Brandenburg, 23.09.2016 - 11 Bauland U 2/15
Denn nach § 2039 BGB ist, solange die Erbengemeinschaft - wie vorliegend - ungeteilt fortbesteht, jeder Erbe in gesetzlicher Prozessstandschaft für die Erbengemeinschaft berechtigt, zum Nachlass gehörende Ansprüche auch ohne Mitwirkung der übrigen Miterben klageweise geltend zu machen (BGH, Urt. v. 05.04.2006 - IV ZR 139/05, NJW 2006, 1969f.). - BGH, 14.10.1963 - III ZR 213/62
Bausperrenentschädigung
Auszug aus OLG Brandenburg, 23.09.2016 - 11 Bauland U 2/15
Auch ein nichtiger Verwaltungsakt kann Gegenstand eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 217 Abs. 1 S. 1 BauGB sein (BGHZ 40, 148 Rn 30).