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   OLG Brandenburg, 24.04.2017 - 1 U 12/15   

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https://dejure.org/2017,18501
OLG Brandenburg, 24.04.2017 - 1 U 12/15 (https://dejure.org/2017,18501)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 24.04.2017 - 1 U 12/15 (https://dejure.org/2017,18501)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 24. April 2017 - 1 U 12/15 (https://dejure.org/2017,18501)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ansprüche eines Dritten wegen der Nichtgewährung eines Darlehens

  • rechtsportal.de

    BGB § 488 Abs. 1 ; BGB § 328 Abs. 1
    Ansprüche eines Dritten wegen der Nichtgewährung eines Darlehens

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Darlehensvertrag zwischen Bank und GmbH: Keine Schutzwirkung für Geschäftsführer!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Darlehensvertrag zwischen Bank und GmbH löst keine Schutzwirkung für Geschäftsführer aus

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 24.01.2006 - XI ZR 384/03

    Zur Schadensersatzfeststellungsklage von Dr. Kirch gegen die Deutsche Bank AG und

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.04.2017 - 1 U 12/15
    Die Erstreckung des Schutzbereichs eines Vertrags auf Dritte setzt voraus, dass der Dritte mit der Hauptleistung des Vertrags nach dessen Inhalt bestimmungsgemäß in Berührung kommen soll und den Gefahren von (Schutz-) Pflichtverletzungen ebenso ausgesetzt ist wie der Gläubiger selbst oder die Umstände des Einzelfalls konkrete Anhaltspunkte für den Willen der Vertragsparteien ergeben, dem Schutz- und Sicherungsbedürfnis des Dritten Rechnung zu tragen (BGH, NJW 2006, 830, 835; Brdbg. OLG, Urteil vom 18.08.2010, 3 U 165/09, zitiert nach juris; Palandt/Grüneberg, a. a. O., § 328, Rdnr. 17 ff.).

    Denn ein Darlehensvertrag zwischen einer Bank und einer GmbH löst eine allenfalls mittelbare Betroffenheit ihrer Gesellschafter und Geschäftsführer aus und entfaltet daher regelmäßig keine Schutzwirkung zu deren Gunsten (BGH, NJW 2006, 830, 835; Brdbg. OLG, a. a. O.; Palandt/Grüneberg, a. a. O., § 328, Rdnr. 23), und zwar auch dann nicht, wenn der Gesellschafter bzw. Geschäftsführer zu Gunsten der GmbH eine Sicherheit geleistet hat (BGH, a. a. O., 836).

  • BGH, 23.09.2010 - III ZR 246/09

    Haftung des Veranstalters eines Reit- und Springturniers für die Verletzung eines

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.04.2017 - 1 U 12/15
    Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese Rechtsfigur auch auf Vertragsanbahnungsverhältnisse Anwendung findet (vgl. BGH, NJW 2011, 139, 140; Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 328, Rdnr. 15).
  • OLG Brandenburg, 16.05.2007 - 4 U 162/06

    Auslegung der Finanzierungsbestätigung einer Bank: Direktanspruch eines Dritten

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.04.2017 - 1 U 12/15
    Die Schriftstücke können insbesondere nicht als die Erteilung eines Schuldversprechens an die E... GmbH oder den K... L... angesehen werden, da in ihnen weder wörtlich noch sinngemäß zum Ausdruck gebracht wird, dass die Beklagte zu 1. etwa die Auskehrung des Darlehens garantiere oder sich dafür verbürge (vgl. Brdbg. OLG, Urteil vom 16.05.2007, 4 U 162/06, zitiert nach Juris; Schimansky/Bunte/Lwowski/Merkel/Tetzlaff, a. a. O., § 98, Rdnr. 133).
  • OLG München, 27.07.2010 - 5 U 2100/10

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Dritter als Vertragspartner des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.04.2017 - 1 U 12/15
    Dabei kommt, um eine Ausuferung von Ansprüchen in nicht mehr kalkulierbarem Umfang zu vermeiden und eine Grenze zu halten, jenseits deren der Schutz Dritter auf das Recht der unerlaubten Handlungen beschränkt bleiben muss, eine Schutzwirkung für Dritte regelmäßig nur in Betracht, wenn das Innenverhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Dritten durch einen personenrechtlichen Einschlag gekennzeichnet und erkennbar ist, dass der Gläubiger in Mitverantwortung und Fürsorge für den Dritten handelt (BGH, NJW 2004, 3035, 3037 f.; 1977, 1916; OLG München, Urteil vom 27.07.2010, 5 U 2100/10, zitiert nach juris).
  • OLG Brandenburg, 18.08.2010 - 3 U 165/09

    Bankenhaftung gegenüber GmbH-Gesellschaftern und dem Geschäftsführer bei

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.04.2017 - 1 U 12/15
    Die Erstreckung des Schutzbereichs eines Vertrags auf Dritte setzt voraus, dass der Dritte mit der Hauptleistung des Vertrags nach dessen Inhalt bestimmungsgemäß in Berührung kommen soll und den Gefahren von (Schutz-) Pflichtverletzungen ebenso ausgesetzt ist wie der Gläubiger selbst oder die Umstände des Einzelfalls konkrete Anhaltspunkte für den Willen der Vertragsparteien ergeben, dem Schutz- und Sicherungsbedürfnis des Dritten Rechnung zu tragen (BGH, NJW 2006, 830, 835; Brdbg. OLG, Urteil vom 18.08.2010, 3 U 165/09, zitiert nach juris; Palandt/Grüneberg, a. a. O., § 328, Rdnr. 17 ff.).
  • BGH, 28.02.1977 - II ZR 52/75

    Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte und Lastschriftverfahren

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.04.2017 - 1 U 12/15
    Dabei kommt, um eine Ausuferung von Ansprüchen in nicht mehr kalkulierbarem Umfang zu vermeiden und eine Grenze zu halten, jenseits deren der Schutz Dritter auf das Recht der unerlaubten Handlungen beschränkt bleiben muss, eine Schutzwirkung für Dritte regelmäßig nur in Betracht, wenn das Innenverhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Dritten durch einen personenrechtlichen Einschlag gekennzeichnet und erkennbar ist, dass der Gläubiger in Mitverantwortung und Fürsorge für den Dritten handelt (BGH, NJW 2004, 3035, 3037 f.; 1977, 1916; OLG München, Urteil vom 27.07.2010, 5 U 2100/10, zitiert nach juris).
  • BGH, 20.04.2004 - X ZR 250/02

    Schutzbereich eines Gutachtenauftrags zur Wertermittlung eines Grundstücks;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.04.2017 - 1 U 12/15
    Dabei kommt, um eine Ausuferung von Ansprüchen in nicht mehr kalkulierbarem Umfang zu vermeiden und eine Grenze zu halten, jenseits deren der Schutz Dritter auf das Recht der unerlaubten Handlungen beschränkt bleiben muss, eine Schutzwirkung für Dritte regelmäßig nur in Betracht, wenn das Innenverhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Dritten durch einen personenrechtlichen Einschlag gekennzeichnet und erkennbar ist, dass der Gläubiger in Mitverantwortung und Fürsorge für den Dritten handelt (BGH, NJW 2004, 3035, 3037 f.; 1977, 1916; OLG München, Urteil vom 27.07.2010, 5 U 2100/10, zitiert nach juris).
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