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   OLG Brandenburg, 24.09.2012 - (1) 53 Ss 128/12 (67/12)   

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OLG Brandenburg, 24.09.2012 - (1) 53 Ss 128/12 (67/12) (https://dejure.org/2012,38748)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 24.09.2012 - (1) 53 Ss 128/12 (67/12) (https://dejure.org/2012,38748)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 24. September 2012 - (1) 53 Ss 128/12 (67/12) (https://dejure.org/2012,38748)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Formmangel der Revisionsbegründung - nach § 345 Abs. 2 StPO ist eine von dem Verteidiger "unterzeichnete" Begründungsschrift erforderlich; Unterzeichnung bedeutet, dass wenigstens andeutungsweise Buchstaben erkennbar sein müssen, da es andernfalls bereits an dem Merkmal ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 07.01.1959 - 2 StR 550/58

    Leserlichkeit der Unterzeichnung einer Revisionsbegründung bei Entbehren des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.09.2012 - 53 Ss 128/12
    Die Schriftform ist bereits dann gewahrt, wenn aus dem Schriftstück in irgendeiner, jeden Zweifel ausschließenden Weise ersichtlich ist, von wem es herrührt (vgl. BGHSt 12, 317; Meyer-Goßner StPO 55. Auflage Einl. Rn. 128).

    Was unter einer Unterzeichnung in diesem Sinne zu verstehen ist, ergibt sich aus dem Sprachgebrauch sowie dem Sinn und Zweck der Formvorschrift (vgl. BGHSt 12, 317).

    Darüber hinaus gehört es zum Wesen der Unterzeichnung, dass der Schriftzug einen individuellen und einmaligen Charakter aufweist, der die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnet, und somit die Nachahmung durch einen beliebigen Dritten zumindest erschwert (vgl. BGHSt 12, 317; BGH MDR 1964, 747; NJW 1967, 2310; NJW 1974, 1090; NJW 1975, 1704; NJW 1982, 1467; NJW 1985, 1227; BayObLGSt 2003, 73; OLG Nürnberg NJW 1961, 1777; Kuckein in: Karlsruher Kommentar zur StPO 5. Aufl. § 345 Rn. 12; Meyer-Goßner a.a.O. Rn. 129; BFH/NV 2002, 1604).

    Im Ergebnis muss mit dem Namen des Unterzeichnenden ein Mindestmaß an Ähnlichkeit in dem Sinne bestehen, dass ein Dritter, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, ihn aus dem Schriftbild noch herauslesen kann (so auch BGHSt 12, 317; Meyer-Goßner a.a.O.).

    Diese gesteigerten Anforderungen dienen dazu, bei bestimmenden Schriftsätzen im Interesse eines gesicherten Verfahrensablaufs von vornherein möglichst jeden Zweifel darüber auszuschließen, dass die jeweils erklärte Prozesshandlung von einem Rechtsanwalt herrührt, der aufgrund seiner Sachkunde für den Inhalt des Schriftsatzes die volle Verantwortung übernommen hat (vgl. BGHSt 12, 317; BGH NJW 1975, 1704).

  • BGH, 25.06.1975 - VIII ZR 254/74

    Heilung der Nichtunterzeichnung der Klageschrift

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.09.2012 - 53 Ss 128/12
    Darüber hinaus gehört es zum Wesen der Unterzeichnung, dass der Schriftzug einen individuellen und einmaligen Charakter aufweist, der die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnet, und somit die Nachahmung durch einen beliebigen Dritten zumindest erschwert (vgl. BGHSt 12, 317; BGH MDR 1964, 747; NJW 1967, 2310; NJW 1974, 1090; NJW 1975, 1704; NJW 1982, 1467; NJW 1985, 1227; BayObLGSt 2003, 73; OLG Nürnberg NJW 1961, 1777; Kuckein in: Karlsruher Kommentar zur StPO 5. Aufl. § 345 Rn. 12; Meyer-Goßner a.a.O. Rn. 129; BFH/NV 2002, 1604).

    Diese gesteigerten Anforderungen dienen dazu, bei bestimmenden Schriftsätzen im Interesse eines gesicherten Verfahrensablaufs von vornherein möglichst jeden Zweifel darüber auszuschließen, dass die jeweils erklärte Prozesshandlung von einem Rechtsanwalt herrührt, der aufgrund seiner Sachkunde für den Inhalt des Schriftsatzes die volle Verantwortung übernommen hat (vgl. BGHSt 12, 317; BGH NJW 1975, 1704).

    Selbst wenn man aus dem Gebilde den entstellten Anfangsbuchstaben des Namens des Verteidigers des Angeklagten "I" herauslesen wollte, so wie der Verteidiger vorträgt, genügt ein derartiges Handzeichen bei bestimmenden Schriftsätzen den Ansprüchen an eine Unterzeichnung nicht; gleiches gilt, wenn man das Vorliegen der Paraphe annehmen wollte (vgl. BGH NJW 1967, 2310; NJW 1975, 1704; NJW 1982, 1467; NJW 1985, 1227; OLG Nürnberg NStZ-RR 2007, 151; BFH/NV 2002, 1604).

    Andernfalls hinge die Formgültigkeit der Revisionsbegründung von Zufälligkeiten ab und es wäre nicht sichergestellt, dass der Senat die Ordnungsgemäßheit der Unterzeichnung eigenständig nachprüfen kann (vgl. BGH NJW 1975, 1704).

  • BFH, 02.08.2002 - IV R 14/01

    Revisionsbegründung; Schriftform

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.09.2012 - 53 Ss 128/12
    Darüber hinaus gehört es zum Wesen der Unterzeichnung, dass der Schriftzug einen individuellen und einmaligen Charakter aufweist, der die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnet, und somit die Nachahmung durch einen beliebigen Dritten zumindest erschwert (vgl. BGHSt 12, 317; BGH MDR 1964, 747; NJW 1967, 2310; NJW 1974, 1090; NJW 1975, 1704; NJW 1982, 1467; NJW 1985, 1227; BayObLGSt 2003, 73; OLG Nürnberg NJW 1961, 1777; Kuckein in: Karlsruher Kommentar zur StPO 5. Aufl. § 345 Rn. 12; Meyer-Goßner a.a.O. Rn. 129; BFH/NV 2002, 1604).

    Selbst wenn man aus dem Gebilde den entstellten Anfangsbuchstaben des Namens des Verteidigers des Angeklagten "I" herauslesen wollte, so wie der Verteidiger vorträgt, genügt ein derartiges Handzeichen bei bestimmenden Schriftsätzen den Ansprüchen an eine Unterzeichnung nicht; gleiches gilt, wenn man das Vorliegen der Paraphe annehmen wollte (vgl. BGH NJW 1967, 2310; NJW 1975, 1704; NJW 1982, 1467; NJW 1985, 1227; OLG Nürnberg NStZ-RR 2007, 151; BFH/NV 2002, 1604).

  • BGH, 13.07.1967 - Ia ZB 1/67

    Anmeldung eines Patents eine Messvorrichtung betreffend - Anforderungen an die

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.09.2012 - 53 Ss 128/12
    Darüber hinaus gehört es zum Wesen der Unterzeichnung, dass der Schriftzug einen individuellen und einmaligen Charakter aufweist, der die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnet, und somit die Nachahmung durch einen beliebigen Dritten zumindest erschwert (vgl. BGHSt 12, 317; BGH MDR 1964, 747; NJW 1967, 2310; NJW 1974, 1090; NJW 1975, 1704; NJW 1982, 1467; NJW 1985, 1227; BayObLGSt 2003, 73; OLG Nürnberg NJW 1961, 1777; Kuckein in: Karlsruher Kommentar zur StPO 5. Aufl. § 345 Rn. 12; Meyer-Goßner a.a.O. Rn. 129; BFH/NV 2002, 1604).

    Selbst wenn man aus dem Gebilde den entstellten Anfangsbuchstaben des Namens des Verteidigers des Angeklagten "I" herauslesen wollte, so wie der Verteidiger vorträgt, genügt ein derartiges Handzeichen bei bestimmenden Schriftsätzen den Ansprüchen an eine Unterzeichnung nicht; gleiches gilt, wenn man das Vorliegen der Paraphe annehmen wollte (vgl. BGH NJW 1967, 2310; NJW 1975, 1704; NJW 1982, 1467; NJW 1985, 1227; OLG Nürnberg NStZ-RR 2007, 151; BFH/NV 2002, 1604).

  • BGH, 11.02.1982 - III ZR 39/81

    Berufungsbegründungsschrift - Handzeichen - Unterschrift

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.09.2012 - 53 Ss 128/12
    Darüber hinaus gehört es zum Wesen der Unterzeichnung, dass der Schriftzug einen individuellen und einmaligen Charakter aufweist, der die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnet, und somit die Nachahmung durch einen beliebigen Dritten zumindest erschwert (vgl. BGHSt 12, 317; BGH MDR 1964, 747; NJW 1967, 2310; NJW 1974, 1090; NJW 1975, 1704; NJW 1982, 1467; NJW 1985, 1227; BayObLGSt 2003, 73; OLG Nürnberg NJW 1961, 1777; Kuckein in: Karlsruher Kommentar zur StPO 5. Aufl. § 345 Rn. 12; Meyer-Goßner a.a.O. Rn. 129; BFH/NV 2002, 1604).

    Selbst wenn man aus dem Gebilde den entstellten Anfangsbuchstaben des Namens des Verteidigers des Angeklagten "I" herauslesen wollte, so wie der Verteidiger vorträgt, genügt ein derartiges Handzeichen bei bestimmenden Schriftsätzen den Ansprüchen an eine Unterzeichnung nicht; gleiches gilt, wenn man das Vorliegen der Paraphe annehmen wollte (vgl. BGH NJW 1967, 2310; NJW 1975, 1704; NJW 1982, 1467; NJW 1985, 1227; OLG Nürnberg NStZ-RR 2007, 151; BFH/NV 2002, 1604).

  • OLG Nürnberg, 07.12.2006 - 2 St OLG Ss 260/06

    Wahrung des Schriftformerfordernisses bei der Einlegung der Revision;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.09.2012 - 53 Ss 128/12
    Selbst wenn man aus dem Gebilde den entstellten Anfangsbuchstaben des Namens des Verteidigers des Angeklagten "I" herauslesen wollte, so wie der Verteidiger vorträgt, genügt ein derartiges Handzeichen bei bestimmenden Schriftsätzen den Ansprüchen an eine Unterzeichnung nicht; gleiches gilt, wenn man das Vorliegen der Paraphe annehmen wollte (vgl. BGH NJW 1967, 2310; NJW 1975, 1704; NJW 1982, 1467; NJW 1985, 1227; OLG Nürnberg NStZ-RR 2007, 151; BFH/NV 2002, 1604).

    Auch eine Verletzung sonstiger prozessualer Grundrechtspositionen liegt darin nicht, denn der Rechtsmittelführer hat zumutbare Schritte unterlassen, um seine Rechte zu wahren (vgl. BVerfG NJW 1998, 1853; OLG Nürnberg NStZ-RR 2007, 151).

  • BGH, 11.10.1984 - X ZB 11/84

    "Servomotor"; Unterzeichnung eines bestimmenden Schriftsatzes

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.09.2012 - 53 Ss 128/12
    Darüber hinaus gehört es zum Wesen der Unterzeichnung, dass der Schriftzug einen individuellen und einmaligen Charakter aufweist, der die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnet, und somit die Nachahmung durch einen beliebigen Dritten zumindest erschwert (vgl. BGHSt 12, 317; BGH MDR 1964, 747; NJW 1967, 2310; NJW 1974, 1090; NJW 1975, 1704; NJW 1982, 1467; NJW 1985, 1227; BayObLGSt 2003, 73; OLG Nürnberg NJW 1961, 1777; Kuckein in: Karlsruher Kommentar zur StPO 5. Aufl. § 345 Rn. 12; Meyer-Goßner a.a.O. Rn. 129; BFH/NV 2002, 1604).

    Selbst wenn man aus dem Gebilde den entstellten Anfangsbuchstaben des Namens des Verteidigers des Angeklagten "I" herauslesen wollte, so wie der Verteidiger vorträgt, genügt ein derartiges Handzeichen bei bestimmenden Schriftsätzen den Ansprüchen an eine Unterzeichnung nicht; gleiches gilt, wenn man das Vorliegen der Paraphe annehmen wollte (vgl. BGH NJW 1967, 2310; NJW 1975, 1704; NJW 1982, 1467; NJW 1985, 1227; OLG Nürnberg NStZ-RR 2007, 151; BFH/NV 2002, 1604).

  • BayObLG, 28.05.2003 - 1 ObOWi 177/03

    Anforderungen an die Unterschrift unter ein Urteil

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.09.2012 - 53 Ss 128/12
    Darüber hinaus gehört es zum Wesen der Unterzeichnung, dass der Schriftzug einen individuellen und einmaligen Charakter aufweist, der die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnet, und somit die Nachahmung durch einen beliebigen Dritten zumindest erschwert (vgl. BGHSt 12, 317; BGH MDR 1964, 747; NJW 1967, 2310; NJW 1974, 1090; NJW 1975, 1704; NJW 1982, 1467; NJW 1985, 1227; BayObLGSt 2003, 73; OLG Nürnberg NJW 1961, 1777; Kuckein in: Karlsruher Kommentar zur StPO 5. Aufl. § 345 Rn. 12; Meyer-Goßner a.a.O. Rn. 129; BFH/NV 2002, 1604).
  • BVerfG, 24.11.1997 - 1 BvR 1023/96

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.09.2012 - 53 Ss 128/12
    Auch eine Verletzung sonstiger prozessualer Grundrechtspositionen liegt darin nicht, denn der Rechtsmittelführer hat zumutbare Schritte unterlassen, um seine Rechte zu wahren (vgl. BVerfG NJW 1998, 1853; OLG Nürnberg NStZ-RR 2007, 151).
  • BVerfG, 25.01.2005 - 2 BvR 656/99

    Recht auf ein faires Verfahren (Waffengleichheit; unterschiedliche Behandlung der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.09.2012 - 53 Ss 128/12
    cc) Unzumutbare oder unerfüllbare Anforderungen an die bei der Revisionsbegründung einzuhaltenden Förmlichkeiten werden durch diese Auslegung des § 345 Abs. 2 StPO nicht aufgestellt (vgl. BVerfGE 112, 185, 208).
  • OLG Nürnberg, 10.01.1961 - 2 U 258/60
  • BGH, 21.03.1974 - VII ZB 2/74

    Unterschrift - Rechtsanwalt - Gekrümmte Linie - Anerkennung

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