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   OLG Brandenburg, 25.05.2020 - 1 W 5/20   

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https://dejure.org/2020,14751
OLG Brandenburg, 25.05.2020 - 1 W 5/20 (https://dejure.org/2020,14751)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 25.05.2020 - 1 W 5/20 (https://dejure.org/2020,14751)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 25. Mai 2020 - 1 W 5/20 (https://dejure.org/2020,14751)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 16.11.2004 - VI ZR 298/03

    Bauernfängerei

    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.05.2020 - 1 W 5/20
    Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BVerfG, NJW-RR 2007, 840, 841; BGH, NJW 2012, 1659 Rn. 7; BGH, NJW 2005, 279, 280; BGH, NJW 1992, 1314, 1315 jeweils mwN), der der Senat in ebenfalls ständiger Rechtsprechung folgt (vgl. Urteil vom 28. Oktober 2019, Az.: 1 U 15/19, juris Rn. 26; Beschluss vom 6. November 2013, Az.: 1 W 32/13; Beschluss vom 8. Oktober 2013, Az.: 1 W 27/13; Beschluss vom 28. März 2013, Az.: 1 W 9/13), dass Äußerungen im Rahmen eines rechtsstaatlich geregelten Verfahrens der Rechtspflege oder Verwaltung regelmäßig nicht zum Gegenstand eines Ehrschutzverlangens gemacht werden können.

    Da diese Grundsätze sich als einschneidende Beschränkung des Ehrschutzes darstellen, die nur mit der besonderen Interessenlage anlässlich eines laufenden Rechtsstreits oder im Hinblick auf ein konkret bevorstehendes gerichtliches oder behördliches Verfahren gerechtfertigt werden kann, ist das Interesse des Äußernden daran, seine Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem anhängigen oder künftigen Verfahren führen oder vorbereiten zu können, ohne sich damit einem Ehrschutzverfahren auszusetzen, nicht betroffen, wenn es um öffentliche Angriffe, Rundschreiben und Ähnliches geht (BGH, NJW 2005, 279, 281 mwN; vgl. Palandt/Sprau, BGB, 79. Auflage, § 823 Rn. 108).

    Von einer Tatsachenbehauptung ist auszugehen, wenn der Gehalt der Äußerung entsprechend dem Verständnis des Durchschnittsempfängers der objektiven Klärung zugänglich ist und als etwas Geschehenes grundsätzlich dem Beweis offensteht (vgl. BVerfG, NJW-RR 2017, 1003 Rn. 13; BVerfG, Beschluss vom 4. August 2016, Az.: 1 BvR 2619/13, juris Rn. 13; BGH, NJW 2005, 279, 281; BGH, NJW 2002, 1192, 1193; BGH, NJW 1992, 1314, 1316).

  • OLG Brandenburg, 19.02.2007 - 1 U 17/06

    Unterlassungsanspruch: Geltendmachung im Rahmen eines einstweiligen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.05.2020 - 1 W 5/20
    Von diesem Grundsatz ausgenommen sind Fälle, in denen der Verfügungskläger dringend auf einen gerichtlichen Titel angewiesen ist und ihm ein Abwarten auf eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht zugemutet werden kann; letzteres gilt etwa für Ansprüche auf Unterlassung ehrkränkender Äußerungen, wenn die Wiederholung der Äußerung konkret zu befürchten ist (vgl. Senat, Urteil vom 19. Februar 2007, Az.: 1 U 17/06, juris Rn. 16; Senat, NJW-RR 2002, 1127).

    In diesem Fall trägt nach der über § 823 Abs. 2 BGB in den zivilgerichtlichen Ehrschutz transformierten Beweisregel des § 186 StGB grundsätzlich der Verfügungsbeklagte als Äußernder hinsichtlich der Wahrheit der behaupteten Tatsache die Darlegungs- und Beweislast (vgl. Senat, Urteil vom 19. Februar 2007, Az.: 1 U 17/06, juris Rn. 22 mwN).

  • BGH, 17.12.1991 - VI ZR 169/91

    Rechtsschutzbedürfnis für Ehrenschutzklage

    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.05.2020 - 1 W 5/20
    Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BVerfG, NJW-RR 2007, 840, 841; BGH, NJW 2012, 1659 Rn. 7; BGH, NJW 2005, 279, 280; BGH, NJW 1992, 1314, 1315 jeweils mwN), der der Senat in ebenfalls ständiger Rechtsprechung folgt (vgl. Urteil vom 28. Oktober 2019, Az.: 1 U 15/19, juris Rn. 26; Beschluss vom 6. November 2013, Az.: 1 W 32/13; Beschluss vom 8. Oktober 2013, Az.: 1 W 27/13; Beschluss vom 28. März 2013, Az.: 1 W 9/13), dass Äußerungen im Rahmen eines rechtsstaatlich geregelten Verfahrens der Rechtspflege oder Verwaltung regelmäßig nicht zum Gegenstand eines Ehrschutzverlangens gemacht werden können.

    Von einer Tatsachenbehauptung ist auszugehen, wenn der Gehalt der Äußerung entsprechend dem Verständnis des Durchschnittsempfängers der objektiven Klärung zugänglich ist und als etwas Geschehenes grundsätzlich dem Beweis offensteht (vgl. BVerfG, NJW-RR 2017, 1003 Rn. 13; BVerfG, Beschluss vom 4. August 2016, Az.: 1 BvR 2619/13, juris Rn. 13; BGH, NJW 2005, 279, 281; BGH, NJW 2002, 1192, 1193; BGH, NJW 1992, 1314, 1316).

  • BGH, 17.11.1992 - VI ZR 352/91

    Wahrnehmung berechtigter Interessen durch Großbank bei internem Rundschreiben der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.05.2020 - 1 W 5/20
    Zwar können Behauptungen, deren Unwahrheit sich erst zu einem späteren Zeitpunkt herausstellt, berechtigt sein, wenn der Äußernde im Rahmen der ihm insoweit obliegenden Informationspflichten die Tatsachen sorgfältig geprüft und im Rahmen seiner Möglichkeiten nach Beweisen für die Wahrheit seiner Äußerung gesucht hat (vgl. BGH, NJW 1993, 525, 527).
  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96

    Scientology, Helnwein, Anspruch auf Unterlassung rufschädigender Äußerungen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.05.2020 - 1 W 5/20
    Darüber hinaus ist jedoch im Rahmen der insoweit gebotenen Interessenabwägung bei ehrenrührigen Tatsachen vorrangig deren Wahrheit bzw. Unwahrheit zu berücksichtigen; an der Äußerung unzutreffender Behauptungen besteht grundsätzlich kein schützenswertes Interesse (BVerfG, NJW 1999, 1322, 1324).
  • BGH, 28.02.2012 - VI ZR 79/11

    Äußerungen im Gerichtsverfahren

    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.05.2020 - 1 W 5/20
    Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BVerfG, NJW-RR 2007, 840, 841; BGH, NJW 2012, 1659 Rn. 7; BGH, NJW 2005, 279, 280; BGH, NJW 1992, 1314, 1315 jeweils mwN), der der Senat in ebenfalls ständiger Rechtsprechung folgt (vgl. Urteil vom 28. Oktober 2019, Az.: 1 U 15/19, juris Rn. 26; Beschluss vom 6. November 2013, Az.: 1 W 32/13; Beschluss vom 8. Oktober 2013, Az.: 1 W 27/13; Beschluss vom 28. März 2013, Az.: 1 W 9/13), dass Äußerungen im Rahmen eines rechtsstaatlich geregelten Verfahrens der Rechtspflege oder Verwaltung regelmäßig nicht zum Gegenstand eines Ehrschutzverlangens gemacht werden können.
  • OLG Brandenburg, 28.10.2019 - 1 U 15/19

    Unterlassungsansprüche eines Richters wegen herabsetzender Äußerungen eines

    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.05.2020 - 1 W 5/20
    Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BVerfG, NJW-RR 2007, 840, 841; BGH, NJW 2012, 1659 Rn. 7; BGH, NJW 2005, 279, 280; BGH, NJW 1992, 1314, 1315 jeweils mwN), der der Senat in ebenfalls ständiger Rechtsprechung folgt (vgl. Urteil vom 28. Oktober 2019, Az.: 1 U 15/19, juris Rn. 26; Beschluss vom 6. November 2013, Az.: 1 W 32/13; Beschluss vom 8. Oktober 2013, Az.: 1 W 27/13; Beschluss vom 28. März 2013, Az.: 1 W 9/13), dass Äußerungen im Rahmen eines rechtsstaatlich geregelten Verfahrens der Rechtspflege oder Verwaltung regelmäßig nicht zum Gegenstand eines Ehrschutzverlangens gemacht werden können.
  • OLG Brandenburg, 08.05.2002 - 1 U 28/01

    Unterlassungsangspruch eines Redakteurs, der von der Konkurrenz beschuldigt wird,

    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.05.2020 - 1 W 5/20
    Von diesem Grundsatz ausgenommen sind Fälle, in denen der Verfügungskläger dringend auf einen gerichtlichen Titel angewiesen ist und ihm ein Abwarten auf eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht zugemutet werden kann; letzteres gilt etwa für Ansprüche auf Unterlassung ehrkränkender Äußerungen, wenn die Wiederholung der Äußerung konkret zu befürchten ist (vgl. Senat, Urteil vom 19. Februar 2007, Az.: 1 U 17/06, juris Rn. 16; Senat, NJW-RR 2002, 1127).
  • OLG Dresden, 14.11.2011 - 4 U 1557/11

    Meistbegünstigungsgrundsatz

    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.05.2020 - 1 W 5/20
    Die Entscheidung ist daher durch ein (nicht mehr anfechtbares) Endurteil zu treffen (OLG Dresden, MDR 2012, 668; OLG Zweibrücken, FamRZ 1985, 928; Zöller, a.a.O.; vgl. auch OLG Koblenz, NJW-RR 1993, 697).
  • BGH, 10.06.1986 - VI ZR 154/85

    Zivilrechtliche Ansprüche des Beschuldigten in einem Strafverfahren gegenüber

    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.05.2020 - 1 W 5/20
    Den berechtigten Belangen des Betroffenen ist durch die rechtsstaatliche Ausgestaltung des Strafverfahrens weitgehend Rechnung getragen (BGH, NJW 1986, 2502, 2503).
  • OLG Koblenz, 03.03.1993 - 9 W 69/93

    Parteifähigkeit eines nicht rechtsfähigen Vereins

  • BVerfG, 04.08.2016 - 1 BvR 2619/13

    Die falsche Einordnung einer Äußerung als Tatsache verkürzt den grundrechtlichen

  • BVerfG, 16.03.2017 - 1 BvR 3085/15

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine zivilgerichtliche

  • BVerfG, 25.09.2006 - 1 BvR 1898/03

    Keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Einschränkung des

  • OLG Brandenburg, 02.12.2013 - 1 W 32/13

    Unterlassungsanspruch: Äußerung in einem Sorgerechtsverfahren

  • OLG Naumburg, 21.02.2013 - 1 W 9/13

    Bierlieferungsvertrag: Wirksamkeit einer Klausel über eine Schadensersatzpflicht

  • OLG Stuttgart, 27.08.2002 - 14 W 3/02

    Sofortige Beschwerde: Anforderungen an die Abhilfeentscheidung nach neuem Recht

  • BGH, 29.01.2002 - VI ZR 20/01

    Zulässigkeit der Kritik an der gewerblichen Leistung eines

  • OLG Zweibrücken, 27.03.1985 - 2 UF 19/85

    Anspruch auf Barunterhalt bei bestehender Unterhaltspflicht zur Abwendung einer

  • OLG Brandenburg, 17.03.2023 - 10 W 7/23

    Dinglicher Arrest zur Sicherung eines Darlehensrückzahlungsanspruchs; Dinglicher

    Das hier aufgrund des unmittelbar beim Beschwerdegericht eingelegten Rechtsmittels nicht durchgeführte Abhilfeverfahren ist keine Verfahrensvoraussetzung für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens und die insoweit zu treffende Entscheidung (OLG Brandenburg, Urteil vom 25. Mai 2020 - 1 W 5/20; Zöller/Heßler, ZPO, 34. Auflage, § 572 Rn. 4).
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