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   OLG Brandenburg, 25.06.2018 - 9 AR 9/18 (SA F)   

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OLG Brandenburg, 25.06.2018 - 9 AR 9/18 (SA F) (https://dejure.org/2018,18669)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 25.06.2018 - 9 AR 9/18 (SA F) (https://dejure.org/2018,18669)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 25. Juni 2018 - 9 AR 9/18 (SA F) (https://dejure.org/2018,18669)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bindungswirkung einer gem. § 17a GVG ergangenen Verweisung vom Landgericht an die Familienabteilung des Amtsgerichts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bindungswirkung einer gem. § 17a GVG ergangenen Verweisung vom Landgericht an die Familienabteilung des Amtsgerichts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Strausberg - 29 F 35/18
  • LG Frankfurt/Oder - 14 O 48/18
  • OLG Brandenburg, 25.06.2018 - 9 AR 9/18 (SA F)

Papierfundstellen

  • MDR 2018, 1210
  • FamRZ 2018, 1683
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 05.12.2012 - XII ZB 652/11

    Sonstige Familiensache: Streitigkeiten aus unter den Eheleuten geschlossenen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.06.2018 - 9 AR 9/18
    Dabei hat es zu Recht berücksichtigt, dass bei der Prüfung, ob eine sonstige Familiensache im Sinne des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG vorliegt, das Tatbestandsmerkmal "im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung" weit auszulegen ist (BGH FamRZ 2013, 281).

    Ein wesentliches, zugunsten einer Familiensache sprechendes Indiz ist es insbesondere, wenn - wie es hier für die Kündigung des Darlehens während des laufenden Scheidungsverfahrens zutrifft - die Geltendmachung eines vermögensrechtlichen Anspruchs mit der Trennung der Eheleute in zeitlichem Zusammenhang steht (BGH FamRZ 2013, 281, 282; OLG Dresden NZFam 2014, 90).

  • OLG Dresden, 29.11.2013 - 20 W 1094/13

    Zuständigkeit der Familiengerichte für die Auseinandersetzung vor der Ehe

    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.06.2018 - 9 AR 9/18
    Ein wesentliches, zugunsten einer Familiensache sprechendes Indiz ist es insbesondere, wenn - wie es hier für die Kündigung des Darlehens während des laufenden Scheidungsverfahrens zutrifft - die Geltendmachung eines vermögensrechtlichen Anspruchs mit der Trennung der Eheleute in zeitlichem Zusammenhang steht (BGH FamRZ 2013, 281, 282; OLG Dresden NZFam 2014, 90).

    Denn eine Familiensache i. S. v. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG kann auch vorliegen, wenn der Antragsteller den Ausgleich einer vor der späteren Eheschließung bewirkten Vermögensverschiebung zwischen den Ehegatten verlangt (vgl. nur OLG Dresden NZFam 2014, 90).

  • BGH, 29.06.2017 - IX ZB 98/16

    Familienstreitsache: Prüfung des Vorliegens einer sonstigen Familiensache; Antrag

    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.06.2018 - 9 AR 9/18
    Bei dieser Prüfung sind nicht nur die tatsächlichen und rechtlichen Verbindungen, sondern ist auch der zeitliche Ablauf zu berücksichtigen (BGH FamRZ 2017, 1602).
  • BGH, 26.07.2005 - X ARZ 210/05

    Verfahren der Rechtswegverweisung; Negativer Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten

    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.06.2018 - 9 AR 9/18
    Nach anderer Ansicht soll - ausnahmsweise - zur Wahrung einer funktionierenden Rechtspflege der Umstand der Rechtskraft und damit verbundenen Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses jedenfalls dann nicht einer Entscheidung in entsprechender Anwendung von § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG oder § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO entgegenstehen, wenn es zu Zweifeln über die Bindungswirkung von Verweisungsbeschlüssen kommt und deshalb zu besorgen ist, dass das Verfahren nicht mehr ordnungsgemäß betrieben wird, weil keines der beteiligten Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten (BGH, Beschluss vom 26. Juli 2005, Az. X ARZ 210/05; OLG Karlsruhe FamRZ 2014, 958; OLG Braunschweig FamRZ 2012, 1816 - jeweils zitiert nach juris und mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Hamm, 18.05.2010 - 2 Sdb (FamS) Zust 14/10

    Zuständigkeitsbestimmung durch das nächsthöhere Gericht in einem

    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.06.2018 - 9 AR 9/18
    Für eine analoge Anwendung von § 5 Abs. 1 Ziffer 4 FamFG oder § 36 Abs. 1 Ziffer 6 ZPO für negative Kompetenzkonflikte zwischen Zivilabteilung und Familiengericht besteht daher nach Auffassung des Senates grundsätzlich kein Bedürfnis (Senat, Beschl. v. 10. August 2017 - 9 AR 6/17; OLG Hamm, FamRZ 2010, 2089; Zöller-Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 36 Rdnr. 31).
  • OLG Braunschweig, 21.12.2011 - 1 W 47/11

    Grundsätze zur Bestimmung des zuständigen Gerichts bei rechtskräftiger

    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.06.2018 - 9 AR 9/18
    Nach anderer Ansicht soll - ausnahmsweise - zur Wahrung einer funktionierenden Rechtspflege der Umstand der Rechtskraft und damit verbundenen Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses jedenfalls dann nicht einer Entscheidung in entsprechender Anwendung von § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG oder § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO entgegenstehen, wenn es zu Zweifeln über die Bindungswirkung von Verweisungsbeschlüssen kommt und deshalb zu besorgen ist, dass das Verfahren nicht mehr ordnungsgemäß betrieben wird, weil keines der beteiligten Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten (BGH, Beschluss vom 26. Juli 2005, Az. X ARZ 210/05; OLG Karlsruhe FamRZ 2014, 958; OLG Braunschweig FamRZ 2012, 1816 - jeweils zitiert nach juris und mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 12.07.2017 - XII ZB 40/17

    Vorliegen einer sonstigen Familiensache: Streitigkeiten aus Wohnraummietverträgen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.06.2018 - 9 AR 9/18
    Ein inhaltlicher Zusammenhang liegt vor, wenn das Verfahren vor allem die wirtschaftliche Entflechtung der (vormaligen) Ehegatten betrifft (st. Rspr. d. BGH, vgl. BGH FamRZ 2018, 839 und FamRZ 2017, 1599).
  • BGH, 28.02.2018 - XII ZR 87/17

    Vorliegen einer bürgerlich-rechtlichen Streitigkeit oder einer Familiensache;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.06.2018 - 9 AR 9/18
    Ein inhaltlicher Zusammenhang liegt vor, wenn das Verfahren vor allem die wirtschaftliche Entflechtung der (vormaligen) Ehegatten betrifft (st. Rspr. d. BGH, vgl. BGH FamRZ 2018, 839 und FamRZ 2017, 1599).
  • OLG Karlsruhe, 19.08.2013 - 9 AR 10/13
    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.06.2018 - 9 AR 9/18
    Nach anderer Ansicht soll - ausnahmsweise - zur Wahrung einer funktionierenden Rechtspflege der Umstand der Rechtskraft und damit verbundenen Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses jedenfalls dann nicht einer Entscheidung in entsprechender Anwendung von § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG oder § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO entgegenstehen, wenn es zu Zweifeln über die Bindungswirkung von Verweisungsbeschlüssen kommt und deshalb zu besorgen ist, dass das Verfahren nicht mehr ordnungsgemäß betrieben wird, weil keines der beteiligten Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten (BGH, Beschluss vom 26. Juli 2005, Az. X ARZ 210/05; OLG Karlsruhe FamRZ 2014, 958; OLG Braunschweig FamRZ 2012, 1816 - jeweils zitiert nach juris und mit weiteren Nachweisen).
  • LG Halle, 09.01.2013 - 4 O 604/12

    Zuständigkeit des Familiengerichts: Streitigkeiten zwischen Eheleuten über

    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.06.2018 - 9 AR 9/18
    Diese Bestimmung beschränkt die verfolgten Ansprüche ausdrücklich nicht auf solche aus der Ehezeit (LG Halle FamRZ 2013, 1687; Burger, in Bork/Jacoby/Schwab, FamFG, 2. Aufl., § 266 Rn. 6).
  • OLG Nürnberg, 15.12.2021 - 7 AR 1163/21

    Durchbrechung der Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses in Familiensachen

    Eine Bestimmung des zuständigen Gerichts analog § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO kommt in einem solchen Fall aber dennoch in Betracht, wenn dies zur Wahrung einer funktionierenden Rechtspflege erforderlich ist (BGH Beschluss vom 13. Juli 2021, Az. X ARZ 147/21, juris; Zöller-Schultzky, ZPO, 33. Auflage, § 36 Rn 42 m.w.N.; a.M. OLG Brandenburg MDR 2018, 1210).
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