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   OLG Brandenburg, 25.09.2002 - 7 U 39/02   

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OLG Brandenburg, 25.09.2002 - 7 U 39/02 (https://dejure.org/2002,5070)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 25.09.2002 - 7 U 39/02 (https://dejure.org/2002,5070)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 25. September 2002 - 7 U 39/02 (https://dejure.org/2002,5070)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit allgemeiner Versicherungsbedingungen beim Abschluss von Kapitallebensversicherungsverträgen; Unterlassungsanspruch wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot; Kontrollfähigkeit allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB); Konkretisierungsbedarf bei Bezug auf die ...

  • OLG Brandenburg PDF
  • Judicialis

    AGBG § 8; ; AGBG § ... 9; ; AGBG § 13; ; AGBG § 13 I; ; AGBG § 13 II Nr. 1; ; AGBG § 22 a; ; AGBG § 22 a I; ; AVB § 5; ; AVB § 5 I; ; AVB § 5 III; ; AVB § 5 III 2; ; AVB § 5 III 2 HS 2; ; AVB § 5 IV; ; AVB § 5 IV 2; ; AVB § 5 IV 3; ; AVB § 14; ; AVB § 14 I; ; AVB § 14 S. 1; ; AVB § 14 S. 2; ; AVB § 17; ; AVB § 18; ; AVB § 19; ; VVG § 5 a; ; VVG § 176; ; VVG § 174 II; ; VVG § 174 IV; ; VVG § 176 III; ; VVG § 176 IV; ; HGB § 341 e; ; HGB § 341 f; ; ZPO § 97 I; ; ZPO § 253 II Nr. 2; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 711; ; ZPO § 713; ; VAG § 65; ; RechVersV § 25 I 2

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    AGBG § 13 Abs. 1; VVG § 174; VVG § 176
    Anforderungen an die Transparenz von Klauseln zur Ermittlung des Rückkaufswerts und zur Verrechnung der Abschlusskosten. Mit Anmerkung: Stefan Engeländer

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsverstoß wegen der Verwendung bestimmter allgemeiner Versicherungsbedingungen beim Abschluss von Kapitallebensversicherungsverträgen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 991
  • VersR 2003, 1155
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 09.05.2001 - IV ZR 138/99

    Zur Wirksamkeit von Klauseln in Lebensversicherungsverträgen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.09.2002 - 7 U 39/02
    Sie vertritt die Auffassung, dass sich die von ihr verwandten AVB von den Regelungen anderer Versicherer, die der BGH in den beiden Entscheidungen vom 09.05.2001 (BGH NJW 2001, 2012 ff.; BGH NJW 2001, 2014 ff.) als unwirksam erachtet habe, unterschieden.

    Zwar unterliegen Allgemeine Geschäftsbedingungen nach § 8 AGBG u.a. dann keiner Überprüfung, wenn sie keine Abweichung oder Ergänzung zu Rechtsvorschriften enthalten, d. h. wenn sie lediglich den Gesetzeswortlaut wiedergeben (BGH NJW 2001, 2012 (2013); 2014 (2015); BGH NJW 1991, 1754; Palandt-Heinrichs, 61. Aufl., § 8 AGBG, Rn. 6).

    Wie vom BGH erst vor kurzem dargelegt (BGH NJW 2001, 2012 (2013); 2014 (2015, 2016)), stellen §§ 176 111, 174 II VVG eine der Ergänzung zugängliche und bedürftige Rahmenregelung dar, indem zur Berechnung des zur Ermittlung des Rückkaufwertes maßgeblichen Zeitwerts auf den unbestimmten Rechtsbegriff der "anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik" verwiesen wird.

    Vor diesem Hintergrund besteht angesichts der aufgezeigten Interpretation des unbestimmten Rechtsbegriffs keine Veranlassung, von der vom BGH getroffenen Feststellung abzurücken, wonach dem Versicherer bei der Berechnung des Rückkaufwerts unter Beachtung der anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik geschäftspolitische Entscheidungsspielräume zur Verfügung stünden (BGH NJW 2001, 2012 (2013); 2014 (2015)).

    Nach ständiger Rechtsprechung des BGH genügen AGB-Klauseln dem Transparenzgebot nur, wenn der Verwender die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und für den typischen Durchschnittskunden durchschaubar darstellt, wobei aus der Klausel nach Treu und Glauben auch die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit erkennbar sein müssen, wie dies nach den Umständen erwartet werden kann (BGH, NJW 2001, 2012 (2013); 2014 (2016); Palandt-Heinrichs, 61. Aufl., § 9 AGBG, Rn. 16).

    Wie der BGH speziell für Kündigungsklauseln bzw. Beitragsfreistellungsklauseln anhand von Klauseln anderer Versicherer (BGH, NJW 2001, 2012 (2012); 2014 (2014, 2015)) ausgeführt hat, haben potentielle Kunden - ausgehend von einer zwischen der kapitalbildenden Lebensversicherung und anderen Kapitalanlagen bestehenden Wettbewerbssituation für den Vergleich unterschiedlicher Produktangebote - ein berechtigtes, grundsätzliches Informationsbedürfnis.

    Hinweise an anderer Stelle als dem Standort der Verweisung - z.B. betreffend die Verrechnung der Abschlusskosten in einer räumlich und inhaltlich gesondert ausgewiesenen Klausel - sind nicht geeignet, die nötige Transparenz herzustellen (BGH, NJW 2001, 2012 (2013, 2014); 2014 (2016, 2017)).

    Soweit die Beklagte einwendet, ihre Klausel weiche inhaltlich wesentlich von den dem BGH zur Überprüfung vorgelegten Klauseln (BGH, NJW 2001, 2012 (2012); 2014 (2014, 2015)) ab, indem § 5 III AVB auf eine Tabelle mit garantierten Rückkaufwerten auf der Rückseite des Versicherungsscheins verweise und unter der Tabelle die erforderlichen Informationen ohne zusätzlichen Hinweisbedarf aufgeführt seien, führt dies zu keiner anderen Beurteilung.

    Indem die Stornoregelungen der Wertgröße nach an diesen Rückkaufwert anknüpfen, erscheinen sie für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer gleichsam undurchsichtig, weil er schon diese zugrundeliegenden Regelungen nicht zu durchschauen vermag (BGH NJW 2001, 2012 (2014)).

  • BGH, 09.05.2001 - IV ZR 121/00

    Zur Wirksamkeit von Klauseln in Lebensversicherungsverträgen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.09.2002 - 7 U 39/02
    Sie vertritt die Auffassung, dass sich die von ihr verwandten AVB von den Regelungen anderer Versicherer, die der BGH in den beiden Entscheidungen vom 09.05.2001 (BGH NJW 2001, 2012 ff.; BGH NJW 2001, 2014 ff.) als unwirksam erachtet habe, unterschieden.

    Eine Kontrollfähigkeit dieser Regelung steht ebensowenig entgegen, dass § 8 AGBG auch eine Kontrolle der Preise und Leistungsangebote verhindern soll, da die von der Beklagten verwandten Regelungen über die im Falle einer Vertragskündigung auszuzahlenden Rückkaufwerte bzw. die beitragsfreie Versicherungssumme nach Beitragsfreistellung nicht selbst die vertragliche Hauptleistungspflicht des Versicherers enthalten, sondern diese nur modifizieren (BGH, NJW 2001, 2014 (2016)).

    Innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens gewähren auch diese Normen die Nutzung unternehmerischer Entscheidungsspielräume und sind mithin ergänzungsbedürftig (BGH, NJW 2001, 2014 (2017)).

    Die Klausel der Beklagten weist deshalb keinen wesentlichen Unterschied zu der von der vom BGH geprüften Klausel (BGH, NJW 2001, 2014 (2015)) auf, der die Feststellungen des BGH als Prüfungsmaßstab in Frage stellen könnte.

  • BGH, 12.07.2000 - XII ZR 159/98

    Beseitigung der Wiederholungsgefahr

    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.09.2002 - 7 U 39/02
    Von einer Wiederholungsgefahr, welche ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 13 AGBG ist (BGH WM 2000, 1967 (1969); Palandt-Heinrichs, 61. Aufl., § 13 AGBG, Rn. 7), muss trotz des Vertrags der Beklagten, die streitgegenständlichen Klauseln geändert zu haben und in der beanstandeten Form nicht mehr zu verwenden bzw. nicht mehr verwenden zu wollen.; ausgegangen werden.

    Insoweit begründet die wesentypische Ausrichtung von AGB auf eine vielfache Verwendung eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr (BGH NJW-RR 2001, 485; Palandt-Heinrichs, 61. Aufl., § 13 AGBG, Rn. 7).

    Hiernach ist es Sache des Verwenders, diese tatsächliche Vermutung zu entkräften, wofür weder die Änderung der beanstandeten Klausel noch die bloße Absichtszusage, die Klausel nicht mehr verwenden zu wollen, ausreichen (BGH NJW-RR 2001, 485; Palandt-Heinrichs, 61. Aufl., § 13 AGBG, Rn. 7; Hensen in: Ulmer/ Brandner/ Hensen, AGBG, 9. Aufl., § 13 AGBG, Rn. 30).

  • BGH, 05.11.1998 - III ZR 226/97

    Untersagung der Verwendung einer vorformulierten Laufzeitverlängerungsklausel in

    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.09.2002 - 7 U 39/02
    Unter Zugrundelegung der im Rahmen der Klage nach § 13 AGBG maßgeblichen Maxime der kundenfeindlichsten Auslegungsmöglichkeit, bei der nur völlig fernliegende Auslegungen, von denen Störungen des Rechtsverkehrs ersichtlich nicht zu besorgen sind, ausscheiden (BGH NJW 1999, 276 (277); BGH 1994, 1798 (1799); Palandt-Heinrichs, 61. Aufl., § 13 AGBG Rn. 3 iVm § 5 AGBG Rn. 9), verstoßen die Klauseln der Beklagten gegen das aus § 9 AGBG abzuleitende Transparenzgebot.
  • BVerfG, 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79

    Ablehnung der Revision

    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.09.2002 - 7 U 39/02
    Dies jedoch ist im Wege der Auslegung des gerichtlich voll überprüfbaren (BVerfGE 54, 277 (291); Schwintowski in: Berliner Kommentar zum VVG, § 176 VVG, Rn. 17 m.w.N.) unbestimmten Rechtsbegriffs zu ermitteln und damit eine reine Rechtsfrage.
  • BGH, 18.02.1991 - II ZR 104/90

    Kapitalerhöhung bei nur vorübergehendem Zurverfügungstellen von Barmitteln

    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.09.2002 - 7 U 39/02
    Zwar unterliegen Allgemeine Geschäftsbedingungen nach § 8 AGBG u.a. dann keiner Überprüfung, wenn sie keine Abweichung oder Ergänzung zu Rechtsvorschriften enthalten, d. h. wenn sie lediglich den Gesetzeswortlaut wiedergeben (BGH NJW 2001, 2012 (2013); 2014 (2015); BGH NJW 1991, 1754; Palandt-Heinrichs, 61. Aufl., § 8 AGBG, Rn. 6).
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