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   OLG Brandenburg, 25.11.2019 - (1) 53 AuslA 66/17 (34/17)   

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OLG Brandenburg, 25.11.2019 - (1) 53 AuslA 66/17 (34/17) (https://dejure.org/2019,42814)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 25.11.2019 - (1) 53 AuslA 66/17 (34/17) (https://dejure.org/2019,42814)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 25. November 2019 - (1) 53 AuslA 66/17 (34/17) (https://dejure.org/2019,42814)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 30.10.2019 - 2 BvR 828/19

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen Auslieferungen russischer

    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.11.2019 - 53 AuslA 66/17
    Repressalien könnten zudem nicht ausgeschlossen werden bei Tschetschenen, die sich in einer "persönlichen Fehde" mit dem Oberhaupt der Teilrepublik Tschetschenien, R. K..., oder seinem Clan befänden (BVerfG, Beschluss 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Oktober 2019, 2 BvR 828/19, Rn. 30).

    Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat im Eilverfahren mit Entscheidung vom 14. Mai 2019 (2 BvR 828/19) die Übergabe des Verfolgten an die Behörden der Russischen Föderation bis zur Entscheidung über die am 8. Mai 2019 erhobene Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen untersagt.

    Auf die Verfassungsbeschwerde des Verfolgten hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 30. Oktober 2019 (2 BvR 828/19) festgestellt,.

    Die nunmehr gebotene erneute Entscheidung über die Auslieferung des russischen Staatsangehörigen E... an die Russische Föderation zum Zweck der Strafverfolgung wegen der in der Verordnung des Leninski Rajongerichts der Stadt G... vom 24. August 2017 über die Auswahl der Vorbeugungsmaßnahme in Form der Haft in Verbindung mit dem Beschluss über die Heranziehung des Verfolgten als Beschuldigter vom 13. August 2001 (Az. 12342) bezeichneten strafbaren Handlung führt vor dem Hintergrund der Entscheidung 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Oktober 2019 (2 BvR 828/19)zu dem Ergebnis, dass die Auslieferung unzulässig ist.

    Im vorliegenden Fall kann auch konkret nicht ausgeschlossen werden, dass der Verfolgte E... im nordkaukasischen Föderalbezirk, insbesondere in der Teilrepublik Tschetschenien, Opfer politischer Verfolgung wird (BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 2019, 2 BvR 828/19, Rn. 46; vgl. ebenso Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2017, 2 BvR 1381/17, Rn. 26; BVerfGE 80, 315, 333; BVerfGE 94, 49, 103; BVerfG,).

    Dies stellt ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass dem Verfolgten im Zielstaat eine Behandlung drohen könnte, die seine Auslieferung unzulässig macht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 2019, 2 BvR 828/19, a.a.O.; ebenso BVerfGE 52, 391, 405 f.; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Februar 2016, 2 BvR 2486/15, Rn. 21; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. März 2018, 2 BvR 108/18, Rn. 18).

    Einer Auslieferung stehen zudem die in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG geschützten materiellen Rechtspositionen und der Rechtsgedanke des Art. 16a Abs. 1 GG entgegen, Schutz vor politischer Verfolgung im Zielstaat zu bieten (BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 2019, 2 BvR 828/19, a.a.O.).

    Dieser Umstand ist - abhängig von den bisher unklaren Hintergründen der drei Fälle - zumindest geeignet, das Vertrauen in die Einhaltung einseitig formulierter Vorbehalte zu erschüttern (BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 2019, 2 BvR 828/19, Rn. 51).

    Der Gerichtshof beurteilt die Belastbarkeit einer Zusicherung unter anderem danach, ob diese konkret oder allgemein und vage formuliert ist, ob eine staatliche Stelle die Zusicherung abgegeben hat, die den Zielstaat rechtlich binden kann, ob erwartet werden kann, dass Regionalregierungen sich an Zusicherungen, die durch Organe der Zentralregierung abgegeben werden, gebunden sehen, ob Zusicherungen in der Vergangenheit beachtet wurden und ob das zugesicherte Verhalten nach dem nationalen Recht des Zielstaats legal oder illegal ist (vgl. EGMR, Othman v. United Kingdom, Urteil vom 17. Januar 2012, Nr. 8139/09, § 189; BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 2019, 2 BvR 828/19, Rn. 52).

    Diese Grundsätze sind auch bei der verfassungsrechtlichen Bewertung von Zusicherungen heranzuziehen (BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 2019, 2 BvR 828/19 a.a.O,; ebenso BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Juli 2017, 2 BvR 1487/17, Rn. 48 f.; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Dezember 2017, 2 BvR 2259/17, Rn. 19; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Juli 2019, 2 BvR 1258/19, Rn. 8).

    Nach den angeführten Kriterien bestehen demnach gewichtige Bedenken gegen die Belastbarkeit einer einseitig formulierten Annahme in der Bewilligungsnote in Fällen einer Gefahr politischer Verfolgung, selbst wenn die für Zusicherungen geschaffenen Kriterien auf einseitige Bedingungen übertragbar wären (BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 2019, 2 BvR 828/19, Rn. 53).

  • EGMR, 17.01.2012 - 8139/09

    Othman (Abu Qatada) ./. Vereinigtes Königreich

    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.11.2019 - 53 AuslA 66/17
    Der Europäische Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) geht davon aus, dass der ersuchte Staat anhand der Umstände des Einzelfalles überprüfen muss, ob eine abgegebene Zusicherung auch tatsächlich belastbar ist und wieviel Gewicht ihr bei der Gesamtbetrachtung zukommt (vgl. EGMR, Othman v. United Kingdom, Urteil vom 17. Januar 2012, Nr. 8139/09, § 187 f.).

    Der Gerichtshof beurteilt die Belastbarkeit einer Zusicherung unter anderem danach, ob diese konkret oder allgemein und vage formuliert ist, ob eine staatliche Stelle die Zusicherung abgegeben hat, die den Zielstaat rechtlich binden kann, ob erwartet werden kann, dass Regionalregierungen sich an Zusicherungen, die durch Organe der Zentralregierung abgegeben werden, gebunden sehen, ob Zusicherungen in der Vergangenheit beachtet wurden und ob das zugesicherte Verhalten nach dem nationalen Recht des Zielstaats legal oder illegal ist (vgl. EGMR, Othman v. United Kingdom, Urteil vom 17. Januar 2012, Nr. 8139/09, § 189; BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 2019, 2 BvR 828/19, Rn. 52).

  • OLG Hamm, 17.01.1997 - 4 Ausl 30/91

    Entschädigung für Auslieferungshaft, Anwendbarkeit des StrEG, unberechtigte

    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.11.2019 - 53 AuslA 66/17
    Dagegen scheidet eine Entschädigungspflicht der Staatskasse nach dem Gesetz über die Entschädigung in Strafverfolgungssachen für die vollzogene Auslieferungshaft aus, weil eine entsprechende Anwendung dieses Gesetzes auf die Auslieferungshaft grundsätzlich ausgeschlossen ist (vgl. BGHSt 32, 221 ff.) und ein Fall, in welchem Behörden der Bundesrepublik Deutschland, die nach deutschem Recht unberechtigte Verfolgung zu vertreten hätten, nicht vorliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Juni 1992, 2 BvR 1403/91; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4. Februar 2009, 1 AK 57/08, zit. n. juris, Rn. 12; OLG Hamm StraFo 1997, 93 ff.).
  • BGH, 17.01.1984 - 4 ARs 19/83

    Entschädigung für zu Unrecht vollzogene Auslieferungshaft und Erstattung der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.11.2019 - 53 AuslA 66/17
    Dagegen scheidet eine Entschädigungspflicht der Staatskasse nach dem Gesetz über die Entschädigung in Strafverfolgungssachen für die vollzogene Auslieferungshaft aus, weil eine entsprechende Anwendung dieses Gesetzes auf die Auslieferungshaft grundsätzlich ausgeschlossen ist (vgl. BGHSt 32, 221 ff.) und ein Fall, in welchem Behörden der Bundesrepublik Deutschland, die nach deutschem Recht unberechtigte Verfolgung zu vertreten hätten, nicht vorliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Juni 1992, 2 BvR 1403/91; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4. Februar 2009, 1 AK 57/08, zit. n. juris, Rn. 12; OLG Hamm StraFo 1997, 93 ff.).
  • BVerfG, 05.06.1992 - 2 BvR 1403/91

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Versagung von Haftentschädigung für

    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.11.2019 - 53 AuslA 66/17
    Dagegen scheidet eine Entschädigungspflicht der Staatskasse nach dem Gesetz über die Entschädigung in Strafverfolgungssachen für die vollzogene Auslieferungshaft aus, weil eine entsprechende Anwendung dieses Gesetzes auf die Auslieferungshaft grundsätzlich ausgeschlossen ist (vgl. BGHSt 32, 221 ff.) und ein Fall, in welchem Behörden der Bundesrepublik Deutschland, die nach deutschem Recht unberechtigte Verfolgung zu vertreten hätten, nicht vorliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Juni 1992, 2 BvR 1403/91; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4. Februar 2009, 1 AK 57/08, zit. n. juris, Rn. 12; OLG Hamm StraFo 1997, 93 ff.).
  • OLG Karlsruhe, 04.02.2009 - 1 AK 57/08

    Auslieferung von Straftätern: Deutsche Justiz misstraut Russlands Zusagen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.11.2019 - 53 AuslA 66/17
    Dagegen scheidet eine Entschädigungspflicht der Staatskasse nach dem Gesetz über die Entschädigung in Strafverfolgungssachen für die vollzogene Auslieferungshaft aus, weil eine entsprechende Anwendung dieses Gesetzes auf die Auslieferungshaft grundsätzlich ausgeschlossen ist (vgl. BGHSt 32, 221 ff.) und ein Fall, in welchem Behörden der Bundesrepublik Deutschland, die nach deutschem Recht unberechtigte Verfolgung zu vertreten hätten, nicht vorliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Juni 1992, 2 BvR 1403/91; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4. Februar 2009, 1 AK 57/08, zit. n. juris, Rn. 12; OLG Hamm StraFo 1997, 93 ff.).
  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.11.2019 - 53 AuslA 66/17
    Im vorliegenden Fall kann auch konkret nicht ausgeschlossen werden, dass der Verfolgte E... im nordkaukasischen Föderalbezirk, insbesondere in der Teilrepublik Tschetschenien, Opfer politischer Verfolgung wird (BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 2019, 2 BvR 828/19, Rn. 46; vgl. ebenso Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2017, 2 BvR 1381/17, Rn. 26; BVerfGE 80, 315, 333; BVerfGE 94, 49, 103; BVerfG,).
  • BVerfG, 06.07.2005 - 2 BvR 2259/04

    Auslieferung IV

    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.11.2019 - 53 AuslA 66/17
    a) Der Senat hat hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass in der nordkaukasischen Region der Russischen Föderation und insbesondere in der Tschetschenischen Republik gegen die nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandards verstoßen wird (vgl. dazu BVerfGE 59, 280, 282 f.; BVerfGE 63, 332, 337 f.; BVerfGE 75, 1, 19; BVerfGE 108, 129, 136; BVerfGE 113, 154, 162).
  • BVerfG, 02.02.2016 - 2 BvR 2486/15

    Auslieferung an die Russische Föderation zum Zwecke der Strafverfolgung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.11.2019 - 53 AuslA 66/17
    Dies stellt ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass dem Verfolgten im Zielstaat eine Behandlung drohen könnte, die seine Auslieferung unzulässig macht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 2019, 2 BvR 828/19, a.a.O.; ebenso BVerfGE 52, 391, 405 f.; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Februar 2016, 2 BvR 2486/15, Rn. 21; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. März 2018, 2 BvR 108/18, Rn. 18).
  • BVerfG, 13.11.2017 - 2 BvR 1381/17

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines Auszuliefernden wegen unzureichender

    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.11.2019 - 53 AuslA 66/17
    Im vorliegenden Fall kann auch konkret nicht ausgeschlossen werden, dass der Verfolgte E... im nordkaukasischen Föderalbezirk, insbesondere in der Teilrepublik Tschetschenien, Opfer politischer Verfolgung wird (BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 2019, 2 BvR 828/19, Rn. 46; vgl. ebenso Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2017, 2 BvR 1381/17, Rn. 26; BVerfGE 80, 315, 333; BVerfGE 94, 49, 103; BVerfG,).
  • BVerfG, 24.06.2003 - 2 BvR 685/03

    Auslieferung nach Indien

  • BVerfG, 14.11.1979 - 1 BvR 654/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auslieferung

  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93

    Sichere Drittstaaten

  • BVerfG, 26.01.1982 - 2 BvR 856/81

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auslieferung

  • BVerfG, 24.07.2017 - 2 BvR 1487/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines sogenannten Gefährders gegen die

  • BVerfG, 18.12.2017 - 2 BvR 2259/17

    Gerichtliche Sachaufklärungspflicht bei Hinweisen auf Foltergefahr in

  • BVerfG, 16.07.2019 - 2 BvR 1258/19

    Einstweilige Anordnung gegen eine Auslieferung an die Vereinigten Staaten von

  • BVerfG, 09.03.1983 - 2 BvR 315/83

    Einstweilige Anordnung gegen die Auslieferung nach Verurteilung im

  • BVerfG, 31.03.1987 - 2 BvM 2/86

    Völkerrecht

  • BVerfG, 21.03.2018 - 2 BvR 108/18

    Auslieferung an Weißrussland zum Zwecke der Strafverfolgung (weißrussischer

  • OLG Karlsruhe, 13.10.2020 - Ausl 301 AR 37/20

    Auslieferungsersuchen der Russischen Föderation: Überprüfung der Belastbarkeit

    Dagegen scheidet eine Entschädigungspflicht der Staatskasse nach dem Gesetz über die Entschädigung in Strafverfolgungssachen für die vollzogene Auslieferungshaft aus, weil eine entsprechende Anwendung dieses Gesetzes auf die Auslieferungshaft grundsätzlich ausgeschlossen ist (vgl. BGHSt 32, 221 ff.) und ein Fall, in welchem Behörden der Bundesrepublik Deutschland, die nach deutschem Recht unberechtigte Verfolgung zu vertreten hätten, nicht vorliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.06.1992, 2 BvR 1403/91; Senat, Beschluss vom 04.02.2009, 1 AK 57/08, abgedruckt bei juris; ders. Beschluss vom 1.10.2019, Ausl 301 AR 27/19, abgedruckt bei juris; OLG Hamm StraFo 1997, 93 ff.; OLG Celle NdsRpfl 2017, 185; Brandenburgische Oberlandegericht, Beschluss vom 25.11.2019, -1- 53 AuslA 66/17 -34/17-, abgedruckt bei juris).
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