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OLG Brandenburg, 26.03.2010 - 13 WF 41/08 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Voraussetzungen der Verwirkung von Unterhaltsansprüchen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Voraussetzungen der Verwirkung von Unterhaltsansprüchen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Nauen, 14.12.2007 - 24 F 233/07
- OLG Brandenburg, 26.03.2010 - 13 WF 41/08
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 15.03.1995 - XII ZR 269/94
Umfang des gesetzlichen Forderungsübergangs
Auszug aus OLG Brandenburg, 26.03.2010 - 13 WF 41/08
Selbst wenn indessen entsprechend der Rechtsprechung zum gesetzlichen Forderungsübergang gemäß § 91 BSHG anzunehmen wäre, dass sich der mit Wirkung ab 01.08.2006 geltende gesetzliche Forderungsübergang auch auf Unterhaltsansprüche aus der Zeit vor der Gesetzesänderung erstreckt (vgl. BGH FamRZ 1995, 871), genügt sein Vorbringen, dass der Unterhalt des Beklagten nach Angaben der Kindesmutter durch Sozialleistungen gedeckt worden sei, nicht den Anforderungen an eine hinreichend substanziierte Darlegung mangelnder Aktivlegitimation bzw. Erfüllung des titulierten Unterhaltsanspruchs. - BGH, 23.10.2002 - XII ZR 266/99
Zur Inanspruchnahme von Kindern auf Zahlung von Unterhalt für ihre Eltern
Auszug aus OLG Brandenburg, 26.03.2010 - 13 WF 41/08
Voraussetzung für eine Verwirkung ist jedoch, dass der Berechtigte seine Ansprüche längere Zeit nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage wäre (Zeitmoment), und der Verpflichtete sich aufgrund des gesamten Verhaltens des Berechtigten darauf einrichten durfte und darauf eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht mehr geltend machen werde (Umstandsmoment), BGH FamRZ 2002, 1698 f. - BGH, 13.01.1988 - IVb ZR 7/87
Voraussetzungen des Verzuges mit Unterhaltsleistungen
Auszug aus OLG Brandenburg, 26.03.2010 - 13 WF 41/08
Unterhaltsansprüche sind grundsätzlich zeitnah geltend zu machen, weil sie einerseits der Befriedigung des aktuellen Lebensbedarfs dienen und andererseits mögliche Rückstände für den Pflichtigen nicht zu einer drückenden Schuldenlast werden (BGH FamRZ 1988, 370). - BGH, 10.12.2003 - XII ZR 155/01
Vollstreckbarkeit eines wertgesicherten Unterhaltsvergleichs; Verwirkung …
Auszug aus OLG Brandenburg, 26.03.2010 - 13 WF 41/08
Das gilt auch für titulierte Unterhaltsansprüche, sofern sie ohne triftigen Grund nicht vollstreckt werden (BGH FamRZ 2004, 531, 532).
- OLG Hamm, 13.05.2013 - 2 WF 82/13
Verwirkung rückständigen Kindesunterhalts
Es müssen mithin besondere Gründe für das Vorliegen des Zeit- und Umstandsmomentes bestehen, weil der Antragsgegner vor Zeitablauf nicht damit rechnen kann, dass das minderjährige Kind nicht auf den Unterhalt in dieser Höhe angewiesen ist (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.11.2011 - 13 WF 129/11 - FamRZ 2012, 993; OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.03.2010 - 13 WF 41/08;… Viefhues in: jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012, § 1613 BGB Rn. 252). - OLG Brandenburg, 07.03.2013 - 13 UF 66/12
Verwirkung titulierter Unterhaltsansprüche
Der Senat hat in seinem von den Beteiligten erörterten Beschluss vom 26. März 2010 - 13 WF 41/08 - das Umstandsmoment wegen der Aussichtslosigkeit einer Vollstreckung gegen den arbeitslosen Schuldner verneint (…juris, Rdnr. 6). - OLG Karlsruhe, 02.03.2017 - 16 UF 212/16
Verwirkung von Ansprüchen auf Kindesunterhalt
Dass der Antragsteller dringend auf Unterhalt angewiesen war, war für den Antragsgegner vor diesem Hintergrund nicht zwingend ersichtlich (vgl. auch Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 26. März 2010 - 13 WF 41/08 - [...] zu den besonderen Voraussetzungen für die Annahme einer Verwirkung des Mindestunterhalts). - OLG Brandenburg, 25.11.2011 - 13 WF 129/11
Kindesunterhalt: Verwirkung von Ansprüchen minderjähriger Kinder
14 In Fällen, in denen der gesetzliche Mindestunterhalt bzw. der Regelunterhalt geltend gemacht wird, müssen besondere Gründe das Vorliegen des Zeit- und Umstandsmomentes rechtfertigen, weil der Pflichtige vor Zeitablauf nicht damit rechnen kann, dass das minderjährige Kind nicht auf den Unterhalt in dieser Höhe angewiesen ist (vgl. auch Senat, Beschluss vom 26.03.2010 - 13 WF 41/08; zitiert nach Juris).