Rechtsprechung
OLG Brandenburg, 27.07.2018 - 1 W 28/18 |
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Rechte des Betreibers einer Internetplattform bei Verbreitung strafbarer Inhalte
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Rechte des Betreibers einer Internetplattform bei Verbreitung strafbarer Inhalte
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Kurzfassungen/Presse
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Rechte des Betreibers einer Internetplattform bei Verbreitung strafbarer Inhalte
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Oder, 16.05.2018 - 11 O 137/18
- OLG Brandenburg, 27.07.2018 - 1 W 28/18
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (10)
- BGH, 03.02.2009 - VI ZR 36/07
Kritik an Unternehmen - Korruptionsskandal
Auszug aus OLG Brandenburg, 27.07.2018 - 1 W 28/18
Es ist darauf abzustellen, wie sie unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs von einem unvoreingenommenen Durchschnittsleser verstanden wird (vgl. BGH, NJW 2009, 1872 Rn. 11; BGH, NJW 2005, 279, 281; BGH, NJW 2004, 598, 599).Bei der danach zur Beurteilung der Rechtswidrigkeit einer Äußerung vor dem Hintergrund der Meinungsfreiheit gebotenen Abwägung der betroffenen Interessen (vgl. BGH, NJW 2009, 1872 Rn. 17) ist zu berücksichtigen, dass die von der Antragstellerin gewählte Formulierung "aus unserem Land" eine gegen Ausländer gerichtete Intention beinhaltet, die im Zusammenhang mit der vorherigen Aufforderung, an den gesuchten Personen eine Körperverletzung zu verüben, über eine ablehnende Haltung hinausgeht und somit ausländerfeindliche und rassistische Tendenzen aufweist.
- BGH, 09.03.2012 - V ZR 115/11
Persönlichkeitsrechtsverletzung: Hausverbot für Vorsitzenden der NPD in einem …
Auszug aus OLG Brandenburg, 27.07.2018 - 1 W 28/18
Das Hausrecht ist Ausdruck der durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleisteten Privatautonomie, die die Selbstbestimmung des Einzelnen im Rechtsleben schützt (vgl. BVerfG, NJW 1994, 36, 38 m.w.N.), und hat zur Folge, dass rechtlich erhebliche Willensentscheidungen zu der Frage, ob und in welchem Umfang einem Dritten der Zugang zu einer bestimmten Örtlichkeit - bzw. hier der von der Antragsgegnerin betriebenen Internetplattform - gestattet wird, keiner Rechtfertigung bedürfen (vgl. BGH, NJW 2012, 1725 Rn. 8).Die mit der Antragstellerin eingegangene vertragliche Bindung lässt die hausrechtlichen Befugnisse der Antragsgegnerin jedoch nicht vollständig entfallen, sondern hat lediglich zur Folge, dass ihre grundrechtlich geschützten Positionen, nämlich die Privatautonomie (Art. 2 Abs. 1 GG), die unternehmerische Freiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG), die Ausübung ihrer Eigentumsrechte (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) sowie ihr Recht, sich durch die verhängten, der Erteilung eines Hausverbots vergleichbaren Maßnahmen politisch zu positionieren (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG), deutlich an Gewicht verlieren (vgl. BGH, NJW 2012, 1725 Rn. 14).
- BSG, 06.12.2012 - B 11 AL 25/11 R
Arbeitsvermittlung - Angebot eines privaten Arbeitsvermittlers im Internetportal …
Auszug aus OLG Brandenburg, 27.07.2018 - 1 W 28/18
Die streitgegenständliche Äußerung verstößt jedenfalls gegen die Vorgaben des § 1 Abs. 3 NetzDG in Verbindung mit § 111 Abs. 1 StGB, so dass die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin im Rahmen des ihr als Betreiberin der Plattform ... zustehenden virtuellen Hausrechts (vgl. BSG, MMR 2013, 675 Rn. 14; OLG Köln, VersR 2001, 862) zu ihrer Löschung und zur Sperrung des Nutzerkontos berechtigt und zu ihrer Löschung darüber hinaus gemäß §§ 1 Abs. 3, 3 Abs. 2 Nr. 2 und 3 NetzDG verpflichtet war.
- LG München I, 25.10.2006 - 30 O 11973/05
Virtuelles Hausrecht des Foren-Betreibers
Auszug aus OLG Brandenburg, 27.07.2018 - 1 W 28/18
Auch im Internet kann der Eigentümer nach §§ 903 Satz 1, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog jemanden von der Nutzung seiner Hardware durch das Speichern von Inhalten ausschließen (LG München I, CR 2007, 264). - OLG Stuttgart, 26.02.2007 - 4 Ss 42/07
Öffentliche Aufforderung zu Straftaten bei Internet-Ankündigung einer …
Auszug aus OLG Brandenburg, 27.07.2018 - 1 W 28/18
Erforderlich ist eine bewusst-finale Erklärung an die Motivation anderer, bestimmte Straftaten zu begehen (OLG Stuttgart, NStZ 2008, 36, 37). - OLG Köln, 25.08.2000 - 19 U 2/00
Virtuelles Hausrecht bei Chats
Auszug aus OLG Brandenburg, 27.07.2018 - 1 W 28/18
Die streitgegenständliche Äußerung verstößt jedenfalls gegen die Vorgaben des § 1 Abs. 3 NetzDG in Verbindung mit § 111 Abs. 1 StGB, so dass die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin im Rahmen des ihr als Betreiberin der Plattform ... zustehenden virtuellen Hausrechts (…vgl. BSG, MMR 2013, 675 Rn. 14; OLG Köln, VersR 2001, 862) zu ihrer Löschung und zur Sperrung des Nutzerkontos berechtigt und zu ihrer Löschung darüber hinaus gemäß §§ 1 Abs. 3, 3 Abs. 2 Nr. 2 und 3 NetzDG verpflichtet war. - BGH, 16.11.2004 - VI ZR 298/03
Bauernfängerei
Auszug aus OLG Brandenburg, 27.07.2018 - 1 W 28/18
Es ist darauf abzustellen, wie sie unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs von einem unvoreingenommenen Durchschnittsleser verstanden wird (…vgl. BGH, NJW 2009, 1872 Rn. 11; BGH, NJW 2005, 279, 281; BGH, NJW 2004, 598, 599). - BVerfG, 19.10.1993 - 1 BvR 567/89
Bürgschaftsverträge
Auszug aus OLG Brandenburg, 27.07.2018 - 1 W 28/18
Das Hausrecht ist Ausdruck der durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleisteten Privatautonomie, die die Selbstbestimmung des Einzelnen im Rechtsleben schützt (vgl. BVerfG, NJW 1994, 36, 38 m.w.N.), und hat zur Folge, dass rechtlich erhebliche Willensentscheidungen zu der Frage, ob und in welchem Umfang einem Dritten der Zugang zu einer bestimmten Örtlichkeit - bzw. hier der von der Antragsgegnerin betriebenen Internetplattform - gestattet wird, keiner Rechtfertigung bedürfen (…vgl. BGH, NJW 2012, 1725 Rn. 8). - BGH, 25.11.2003 - VI ZR 226/02
Zur Beurteilung mehrdeutiger Äußerungen in einer Fernsehsendung - Klinik Monopoly
Auszug aus OLG Brandenburg, 27.07.2018 - 1 W 28/18
Es ist darauf abzustellen, wie sie unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs von einem unvoreingenommenen Durchschnittsleser verstanden wird (…vgl. BGH, NJW 2009, 1872 Rn. 11; BGH, NJW 2005, 279, 281; BGH, NJW 2004, 598, 599). - BayObLG, 27.02.1992 - RReg. 3 St 52/91
Auszug aus OLG Brandenburg, 27.07.2018 - 1 W 28/18
Da es sich bei § 111 Abs. 1 StGB um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt, sind nähere Vorgaben zu Zeit, Ort und speziellen Umständen der Tatausführung nicht erforderlich; es genügt vielmehr die grobe Kennzeichnung des Deliktstypus (vgl. BayObLGSt 1992, 15, 19;… Münchener Kommentar/Bosch, StGB, 3. Auflage, § 111 Rn. 13).