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   OLG Brandenburg, 28.01.2014 - 6 U 133/12   

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OLG Brandenburg, 28.01.2014 - 6 U 133/12 (https://dejure.org/2014,1353)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 28.01.2014 - 6 U 133/12 (https://dejure.org/2014,1353)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 28. Januar 2014 - 6 U 133/12 (https://dejure.org/2014,1353)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang der Rechtskraft einer Entscheidung über den Aufrechnungseinwand i.R. einer Vollstreckungsgegenklage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 322
    Umfang der Rechtskraft der Entscheidung über den Aufrechnungseinwand im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Rechtskraft einer Entscheidung über den Aufrechnungseinwand i.R. einer Vollstreckungsgegenklage

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Rechtskraft einer Entscheidung über den Aufrechnungseinwand i.R. einer Vollstreckungsgegenklage

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Ansprüche eines ausgeschiedenen Gesellschafters

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (16)

  • OLG Brandenburg, 29.06.2010 - 6 U 169/98

    Scheingeschäft: Abtretung von Geschäftanteilen zur Erreichung eines steuerlichen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 28.01.2014 - 6 U 133/12
    Mit rechtskräftigem Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 29.6.2010 (Senat, Az.: 6 U 169/98) wurde das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts Potsdam abgeändert und der Beklagte zu 1) verurteilt, an den Kläger den mit notarieller Urkunde UR-Nr. 419/1996 des Notars ... in B... vom 19. November 1996 an den Beklagten zu 1) übertragenen Geschäftsanteil in Höhe von 25.000,- DM an der Beklagten zu 2) zurück zu übertragen.

    Auf Antrag der Beklagten zu 2) erging wegen der mit Urteil des Kammergerichts in der Sache 21 U 56/01 titulierten Forderung der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Berlin-Lichtenberg vom 19.7.2010, mit dem der mit Urteil des Senates vom 29.6.2010 (Az.: 6 U 169/98) titulierte Anspruch des Klägers auf Rückübertragung des Geschäftsanteils in Höhe von 25.000,- DM an der Beklagten zu 2) gepfändet wurde.

    Im Rahmen der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil vom 29.6.2010 (Az.: 6 U 169/98) beantragte der Kläger mit Schriftsatz vom 7.2.2011, ein Zwangsgeld gegen den Beklagten festzusetzen.

    Der Beklagte zu 1) schulde aus dem vom Brandenburgischen Oberlandesgericht seiner Entscheidung vom 29.6.2010 (Az.: 6 U 169/98) zugrunde gelegten Treuhandverhältnis dem Kläger eine entsprechende finanzielle Beteiligung an der Beklagten zu 2) und damit auch Auskunft entsprechend den Klageanträgen.

    Im Urteil des Senates vom 29.6.2010 (Az.: 6 U 169/98) sei das angebliche Treuhandverhältnis nicht in allen Einzelheiten festgestellt worden.

    Die Bezugnahme auf das Urteil des Senates vom 29.6.2010 (Az.: 6 U 169/98) und Vortrag zum Wesen der Treuhandabrede im Allgemeinen genüge nicht.

    Die Akten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (Az.: 6 U 169/98 und 6 U 132/12) haben als Beiakten vorgelegen.

    Andererseits wurde ihm unter dieser Anschrift mehrere Jahre später der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Berlin-Lichtenberg vom 19.7.2010 zugestellt, mit dem die Beklagte zu 2) den zugunsten des Klägers mit Senatsurteil vom 29.6.2010 (Az.: 6 U 169/98) titulierten Anspruch pfänden ließ.

    Zwar hat der Senat im Vorprozess in seinem Urteil vom 29.6.2010 (Az.: 6 U 169/98) angenommen, dass wegen der zwischen den dortigen Parteien bestehenden und durch den Kläger gekündigten Treuhandabrede ein Anspruch auf Rückübertragung eines Geschäftsanteils im Nennbetrag von 25.000,- DM bestehe und als Anspruchsgrundlage § 667 1. Alt. BGB angesehen.

    Urkunden über einen Treuhandvertrag der Parteien hat der Kläger nicht - auch nicht im Vorprozess (Az.: 6 U 169/98) - vorgelegt.

    Eine solche Abrede ergibt sich auch nicht aus der Beweisaufnahme in dem vorangegangenen Verfahren vor dem Senat und dem im Anschluss daran ergangenen Urteil vom 29.6.2010 (Beiakten Az.: 6 U 169/98).

    Entsprechend widersprüchlich ist die Aussage des Zeugen S... in der Beweisaufnahme vor dem Senat am 1.6.2010 (Az.: 6 U 169/98), der zum einen bekundete, der größte Teil des Gewinns habe bei dem Kläger als Einzelgeschäftsmann in Monaco verbleiben sollen, andererseits habe der Kläger über eine Vollmacht des Beklagten zu 1) verfügt, für die Beklagte zu 2) aufzutreten und sei auch nach außen so aufgetreten, dass Geschäftspartner nicht hätten erkennen können, dass sie es nicht mit der Beklagten zu 2) zu tun hatten.

  • OLG Hamm, 15.11.2012 - 21 U 53/12

    Darlegungs- und Beweislast bei Rückforderung von Abschlagszahlungen bei

    Auszug aus OLG Brandenburg, 28.01.2014 - 6 U 133/12
    Nachdem das Landgericht Berlin die Klage mit Urteil vom 14.2.2012 abgewiesen hatte, ist die Berufung des Klägers durch Urteil des Kammergerichts vom 7.5.2013 (Az.: 21 U 53/12) zurückgewiesen worden.

    Gegen die Beklagte zu 2) bestünden keine Ansprüche wie bereits mit dem Urteil des Kammergerichts vom 7.5.2013 (Az.: 21 U 53/12) feststehe.

    Er hat derartig bezifferte Ansprüche im Verfahren vor dem Landgericht Berlin (Az.: 2 O 442/11 = Kammergericht Az.: 21 U 53/12) der Beklagten zu 2) im Wege der Aufrechnung entgegengehalten.

    Über diesen Anspruch gegen die Beklagte zu 2) hat das Kammergericht in seinem Urteil vom 7.5.2013 (Az.: 21 U 53/12) in Teilen bereits rechtskräftig entschieden.

    Die Aufrechnung mit Forderungen des Klägers gegen die Beklagte zu 2) wegen Gewinnauszahlungsansprüchen, die der Kläger aus den Jahresabschlüssen 1997 bis 2009 abgeleitet hat, hat das Kammergericht in seinem Urteil vom 7.5.2013 (Az.: 21 U 53/12) wegen der Geschäftsjahre 1997 bis 2001 wegen § 767 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen.

  • OLG Hamm, 23.04.2002 - 21 U 56/01

    Bauaufsichtsmangel bei vertraglich eingeschränkter Bauaufsicht des Architekten;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 28.01.2014 - 6 U 133/12
    Mit rechtskräftigem Urteil des Kammergerichts vom 10.1.2003 ist der Kläger zur Zahlung von 141.495,22 EUR an die Beklagte zu 2) verurteilt worden (Az.: 21 U 56/01).

    Auf Antrag der Beklagten zu 2) erging wegen der mit Urteil des Kammergerichts in der Sache 21 U 56/01 titulierten Forderung der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Berlin-Lichtenberg vom 19.7.2010, mit dem der mit Urteil des Senates vom 29.6.2010 (Az.: 6 U 169/98) titulierte Anspruch des Klägers auf Rückübertragung des Geschäftsanteils in Höhe von 25.000,- DM an der Beklagten zu 2) gepfändet wurde.

    Der Kläger begehrte ferner mittels vor dem Landgericht Berlin erhobener Vollstreckungsgegenklage gegen die Beklagte zu 2) (Az.: 2 O 442/11) die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Kammergerichts, mit dem er zur Zahlung von 141.495,22 EUR verurteilt worden war (Az.: 21 U 56/01), für unzulässig zu erklären.

  • BGH, 19.03.2013 - VI ZR 93/12

    Zulässigkeit einer Berichterstattung über ein laufendes Strafverfahren

    Auszug aus OLG Brandenburg, 28.01.2014 - 6 U 133/12
    Für Zustellungen, insbesondere Ersatzzustellungen nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, kommt es nicht auf die Anmeldung eines Wohnsitzes an, sondern auf die tatsächliche Benutzung der Wohnung zum Aufenthalt (BGH, Urteil vom 19.3.2013, VI ZR 93/12, NJW 2013, 1681, zitiert nach Juris Rn 13).

    Denn für die Annahme einer solchen Unzulässigkeit fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage (BGH, Urteil vom 17.3.2004, VIII ZR 107/02, NJW-RR 2004, 1503, zitiert nach Juris Rn 10-11; BGH, Urteil vom 19.3.2013, VI ZR 93/12, NJW 2013, 1681, zitiert nach Juris Rn 13).

  • BGH, 09.12.1987 - IVb ZR 4/87

    Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers in der Klageschrift

    Auszug aus OLG Brandenburg, 28.01.2014 - 6 U 133/12
    Es entspricht allgemeiner Meinung, dass eine Berufungsschrift gemäß § 519 Abs. 4 ZPO ordnungsgemäß ist, auch wenn darin die ladungsfähige Anschrift des Berufungsführers gänzlich fehlt (BGH, Urteil vom 9.12.1987, IVb ZR 4/87, BGHZ 102, 332, Juris Rn 6; BGH, Urteil vom 11.10.2005, XI ZR 398/04, NJW 2005, 3773, Juris Rn 10).

    Für seine Ansicht, die Klage sei unzulässig, können sich die Beklagten nicht mit Erfolg auf das Urteil des BGH vom 9.12.1987 (IVb ZR 4/87, BGHZ 102, 332, zitiert nach Juris) und den Beschluss des BGH vom 28.11.2007 (III ZB 50/07, zitiert nach Juris) berufen.

  • OLG Brandenburg, 28.01.2014 - 6 U 132/12

    Klageerhebung: Ladungsfähige Anschrift des Klägers als Zulässigkeitsvoraussetzung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 28.01.2014 - 6 U 133/12
    Dagegen legte der Kläger erfolglos Berufung zum Brandenburgischen Oberlandesgericht ein (Az.: 6 U 132/12).

    Die Akten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (Az.: 6 U 169/98 und 6 U 132/12) haben als Beiakten vorgelegen.

  • BGH, 01.02.1995 - XII ZR 218/94

    Hilfsaufrechnung mehrerer nicht verselbständigter Teilbeträge derselben Forderung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 28.01.2014 - 6 U 133/12
    Verteidigt sich der Kläger mit der Vollstreckungsgegenklage gegen die Zwangsvollstreckung mittels einer Aufrechnung, ist die Entscheidung, wonach die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen nicht bestehen, in entsprechender Anwendung des § 322 Abs. 2 ZPO rechtskraftfähig (BGH, Beschluss vom 25.10.1967, V ZR 29/66, NJW 1968, 156, zitiert nach beck-online; BGH, Beschluss vom 1.2.1995, XII ZR 218/94, NJW-RR 1995, 508, zitiert nach Juris).
  • BGH, 19.06.1984 - IX ZR 89/83

    Rechtskraft einer Entscheidung über eine Vollstreckungsgegenklage

    Auszug aus OLG Brandenburg, 28.01.2014 - 6 U 133/12
    Durch ein solches Urteil wird es abgelehnt, dem titulierten Anspruch durch Rechtsgestaltung die Vollstreckbarkeit zu nehmen (BGH, Urteil vom 19.6.1984, IX ZR 89/83, MDR 1985, 138, zitiert nach Juris).
  • BGH, 21.12.2005 - III ZR 9/05

    Haftung des Beauftragten bei Verlust von Anlagegeldern infolge Insolvenz der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 28.01.2014 - 6 U 133/12
    Herauszugeben hätte der Auftragnehmer bzw. im vorliegenden der Beklagte zu 1) als Treuhänder nach § 667 2. Alt. BGB nur solche erlangten Gegenstände, die nach dem Inhalt des Auftrags bzw. hier der Treuhandabrede dem Auftraggeber gebühren (vgl. BGH, Urteil vom 21.12.2005, III ZR 9/05, NJW 2006, 986, zitiert nach Juris Rn 10).
  • BGH, 11.10.2005 - XI ZR 398/04

    Anforderungen an die Form der Berufungsschrift; Angabe der Anschrift des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 28.01.2014 - 6 U 133/12
    Es entspricht allgemeiner Meinung, dass eine Berufungsschrift gemäß § 519 Abs. 4 ZPO ordnungsgemäß ist, auch wenn darin die ladungsfähige Anschrift des Berufungsführers gänzlich fehlt (BGH, Urteil vom 9.12.1987, IVb ZR 4/87, BGHZ 102, 332, Juris Rn 6; BGH, Urteil vom 11.10.2005, XI ZR 398/04, NJW 2005, 3773, Juris Rn 10).
  • BGH, 05.05.1969 - VII ZR 79/67

    Schadensersatzanspruch wegen veruntreuter Beträge - Treuhänderische Verwaltung

  • BGH, 25.10.1967 - V ZR 29/66

    Vollstreckungsgegenklage

  • BGH, 17.03.2004 - VIII ZR 107/02

    Abweisung einer Klage bei unklarer Anschrift des Klägers

  • BGH, 22.06.1995 - III ZR 239/94

    Wirksamkeit eines Erhöhungsverlangens nach dem HeimG

  • BGH, 28.11.2007 - III ZB 50/07

    Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift als Voraussetzung der Bewilligung von

  • KG, 02.06.2006 - 21 U 56/03

    Schadensersatzanspruch des Bauherrn gegen den Bauunternehmer wegen Abweichung von

  • BGH, 04.02.2015 - III ZR 62/14

    Bemessung der auf einen GmbH-Geschäftsanteil entfallenden Gewinnansprüche im

    Mit Beschluss vom 18. Dezember 2014 hat der Senat, nachdem der Kläger die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das am 28. Januar 2014 verkündete Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (6 U 133/12) im Hinblick auf die Beklagte zu 2 zurückgenommen hat, den Kläger dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt und im Übrigen die Beschwerde des Klägers bezüglich des Beklagten zu 1 zurückgewiesen.
  • OLG Frankfurt, 25.02.2013 - 6 U 11/13

    Verfügungsgrund für neuen Streitgegenstand in der Berufung; Schutzumfang eines

    Insoweit unterscheidet sich die beanstandete Tasche auch maßgeblich von derjenigen angegriffenen Ausführungsform, die Gegenstand des Verfahrens 6 U 133/12 war.
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