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   OLG Brandenburg, 28.02.2007 - 3 U 127/06   

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https://dejure.org/2007,37425
OLG Brandenburg, 28.02.2007 - 3 U 127/06 (https://dejure.org/2007,37425)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 28.02.2007 - 3 U 127/06 (https://dejure.org/2007,37425)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 28. Februar 2007 - 3 U 127/06 (https://dejure.org/2007,37425)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 13.04.1988 - VIII ZR 274/87

    Beweiswirkung einer Privaturkunde bei bestrittener Echtheit

    Auszug aus OLG Brandenburg, 28.02.2007 - 3 U 127/06
    Erklärungen in Privaturkunden, deren Abgabe durch den Aussteller (formell) bewiesen sind, können - je nach ihrem Inhalt - allein oder im Zusammenhang mit weiteren Umständen die Überzeugung verschaffen, dass die in der urkundlichen Erklärung bezeugten Tatsachen oder Vorgänge der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.1998 - VIII ZR 274/87 = NJW 1988, 2741).

    Die so formell bewiesenen Erklärungen sind - je nach ihrem Inhalt - auch geeignet, allein oder im Zusammenhang mit weiteren Umständen die Überzeugung davon zu verschaffen, dass die in der urkundlichen Erklärung bezeugten Tatsachen oder Vorgänge der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.1998 - VIII ZR 274/87 = NJW 1988, 2741).

  • BGH, 11.12.1995 - II ZR 128/94

    Eigenkapitalersetzende Funktion von Gesellschafterbürgschaften; Feststellung der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 28.02.2007 - 3 U 127/06
    Für eine Umqualifizierung der Verpfändung durch einen Gesellschafter zugunsten der Gesellschaft in Eigenkapitalersatz reicht es aus, dass er die Möglichkeit hat, die Krise der Gesellschaft zu erkennen und darauf nicht durch Abzug seiner Kredithilfe oder durch Liquidation der Gesellschaft, sei es mit oder ohne Durchführung eines Insolvenzverfahrens reagiert hat, wofür ihm, ähnlich dem Geschäftsführer (§ 64 Abs. 1 GmbHG), allenfalls eine Überlegungsfrist von zwei bis drei Wochen zur Verfügung steht (vgl. etwa BGH, Urteil vom 11.12.1995, II ZR 128/94 = NJW 1996, 722 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

    Vielmehr reicht es aus, dass er die Möglichkeit hat, die Krise der Gesellschaft zu erkennen und darauf nicht durch Abzug seiner Kredithilfe oder durch Liquidation der Gesellschaft, sei es mit oder ohne Durchführung eines Insolvenzverfahrens reagiert hat, wofür ihm, ähnlich dem Geschäftsführer (§ 64 Abs. 1 GmbHG), allenfalls eine Überlegungsfrist von zwei bis drei Wochen zur Verfügung steht (vgl. etwa BGH, Urteil vom 11.12.1995, II ZR 128/94 = NJW 1996, 722 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

  • BGH, 28.02.2005 - II ZR 103/02

    Rückforderung eines von einem von dem GmbH-Gesellschafter beherrschten

    Auszug aus OLG Brandenburg, 28.02.2007 - 3 U 127/06
    In den personellen Anwendungsbereich des § 32 a Abs. 2 GmbHG fallen auch Gesellschaften, die durch die Gesellschafter der Gesellschaft beherrscht werden, die das Darlehen in Anspruch nimmt (vgl. BGH, Urteil vom 28.02.2005 - II ZR 103/02 = NZG 2005, 395, 396; Fastrich, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 18. Aufl., § 32 a Rn. 24 m.w.N.; Altmeppen, in: Roth/Altmeppen, GmbHG, 5. Aufl., § 32 a Rn. 146 m.w.N.).

    In den personellen Anwendungsbereich des § 32 a Abs. 2 GmbHG fallen auch Gesellschaften, die durch die Gesellschafter der Gesellschaft beherrscht werden, die das Darlehen in Anspruch nimmt (vgl. BGH, Urteil vom 28.02.2005 - II ZR 103/02 = NZG 2005, 395, 396; Fastrich, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 18. Aufl., § 32 a Rn. 24 m.w.N.; Altmeppen, in: Roth/Altmeppen, GmbHG, 5. Aufl., § 32 a Rn. 146 m.w.N.).

  • BGH, 21.04.2010 - IV ZR 172/09

    Beweisaufnahme: Erforderlichkeit einer erneuten Zeugenvernehmung durch das

    Gleichwohl begründen derartige formal bewiesene Erklärungen eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass die in der urkundlichen Erklärung bezeugten Tatsachen oder Vorgänge der Wirklichkeit entsprechen (OLG Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2007 - 3 U 127/06 - juris unter II 1).
  • OLG Schleswig, 12.03.2020 - 7 U 53/19

    Schmiergeldzahlung oder Darlehensgewährung - Oberlandesgericht konnte sich von

    Derartige formal bewiesene Erklärungen begründen jedoch nur eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass die in der urkundlichen Erklärung bezeugten Tatsachen oder Vorgänge der Wirklichkeit entsprechen (BGH, Beschluss vom 21.04.2010, IV ZR 172/09, juris Rn. 7, m.H.a. OLG Brandenburg, Beschluss vom 28.02.2007 - 3 U 127/06 - juris unter II 1).
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