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   OLG Brandenburg, 28.02.2013 - (2) 53 Ss 4/13 (8/13)   

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https://dejure.org/2013,31435
OLG Brandenburg, 28.02.2013 - (2) 53 Ss 4/13 (8/13) (https://dejure.org/2013,31435)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 28.02.2013 - (2) 53 Ss 4/13 (8/13) (https://dejure.org/2013,31435)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 28. Februar 2013 - (2) 53 Ss 4/13 (8/13) (https://dejure.org/2013,31435)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Art. 5 GG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einordnung einer Meinungsäußerung als Schmähkritik oder Formalbeleidigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • afp 2014, 332
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • KG, 11.01.2010 - 1 Ss 470/09

    Beleidigung: Wahrnehmung berechtigter Interessen durch überspitzte Ausführungen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 28.02.2013 - 53 Ss 4/13
    Insoweit ist allerdings anerkannt, dass insbesondere Beteiligte an gerichtlichen Verfahren im Kampf um Rechtspositionen auch strafrechtliche Bewertungen von Vorgängen als persönliche Rechtsauffassung zum Ausdruck bringen dürfen, selbst wenn sie objektiver Beurteilung nicht standhalten (vgl. BGH NJW 1982, 2248; BayObLG NJW 2001, 1511; KG, Urt. v. 11. Januar 2010 - 1 Ss 470/09, zit. nach Juris).
  • OLG Koblenz, 07.10.2009 - 2 Ss 130/09

    Strafverfahren wegen Beleidigung: Prüfung der Reichweite grundgesetzlich

    Auszug aus OLG Brandenburg, 28.02.2013 - 53 Ss 4/13
    11 c) Handelt es sich demnach um eine Meinungsäußerung, die weder eine Formalbeleidigung noch eine Schmähkritik darstellt, ist eine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Ehrenschutz geboten, deren Ergebnis verfassungsrechtlich nicht vorgegeben ist, bei der jedoch alle wesentlichen Umstände des Falles zu berücksichtigen sind und bei der es auf die Schwere der Beeinträchtigung der betroffenen Rechtsgüter ankommt (vgl. OLG Koblenz, Beschl v. 7. Oktober 2009 - 2 Ss 130/09, zit. nach Juris; BayObLG NStZ 2005, 2015).
  • BayObLG, 13.07.2001 - 1St RR 75/01

    Vorwurf der Rechtsbeugung als Meinungsäußerung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 28.02.2013 - 53 Ss 4/13
    Ein Beteiligter muss daher Kritik üben und angebliches oder tatsächliches Fehlverhalten aufzeigen dürfen, ohne sogleich befürchten zu müssen, der Strafverfolgung ausgesetzt zu sein (vgl. BayObLG NStZ-RR 2002, 40, 42).
  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89

    Postmortale Schmähkritik

    Auszug aus OLG Brandenburg, 28.02.2013 - 53 Ss 4/13
    Die Äußerung muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik eine persönliche Herabsetzung darstellen, bei der - losgelöst vom Sachbezug - die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (BVerfGE 82, 272).
  • BayObLG, 18.01.2001 - 5St RR 378/00

    Wertungsexzess als ehrverletzendes Werturteil

    Auszug aus OLG Brandenburg, 28.02.2013 - 53 Ss 4/13
    Insoweit ist allerdings anerkannt, dass insbesondere Beteiligte an gerichtlichen Verfahren im Kampf um Rechtspositionen auch strafrechtliche Bewertungen von Vorgängen als persönliche Rechtsauffassung zum Ausdruck bringen dürfen, selbst wenn sie objektiver Beurteilung nicht standhalten (vgl. BGH NJW 1982, 2248; BayObLG NJW 2001, 1511; KG, Urt. v. 11. Januar 2010 - 1 Ss 470/09, zit. nach Juris).
  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88

    Bayer-Aktionäre

    Auszug aus OLG Brandenburg, 28.02.2013 - 53 Ss 4/13
    Auch scharfe und übersteigerte Äußerungen fallen grundsätzlich in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit (BVerfGE 85, 1, 14ff.).
  • AG Pasewalk, 20.05.2015 - 305 Cs 70/15

    Der Ausdruck "Rabauken-Jäger" ist eine strafbare Beleidigung

    Bei der Abwägung sind alle wesentlichen Umstände des Falles zu berücksichtigen (vgl. BVerfG NJW, 1996, 1529; BVerfG, NJW 1999, 2262, 2263, OLG Celle, Urteil vom 27.03.2015, Az. 31 Ss 9/15, zitiert nach Juris; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 28.02.2013, Az. (2) 53 Ss 4/13 (8/13), zitiert nach Juris).
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 04.11.2016 - 2 AGH 2/15

    Rechtsanwalt, schriftsätzliche Äußerungen, Schmähung, Ehrkränkung,

    Insoweit ist allerdings anerkannt dass insbesondere Beteiligte an gerichtlichen Verfahren im Kampf um Rechtspositionen auch strafrechtliche Bewertungen von Vorgängen als persönliche Rechtsauffassung zum Ausdruck bringen dürfen, selbst wenn sie objektiver Beurteilung nicht standhalten (vgl. BGH, NJW 1982, 2248; BayObLG, NJW 2001, 1511; Brandenburgisches OLG, Beschl, v. 28. Februar 2013 - (2) 53 Ss 4/13 (8/13), juris).
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