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   OLG Brandenburg, 28.10.2019 - 1 U 15/19   

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https://dejure.org/2019,38599
OLG Brandenburg, 28.10.2019 - 1 U 15/19 (https://dejure.org/2019,38599)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 28.10.2019 - 1 U 15/19 (https://dejure.org/2019,38599)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 28. Oktober 2019 - 1 U 15/19 (https://dejure.org/2019,38599)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Unterlassungsansprüche eines Richters wegen herabsetzender Äußerungen eines Rechtsanwalts; Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage gegen herabwürdigende Äußerungen in auf ein bestimmtes Verfahren bezogenen Schriftsätzen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 03.02.2009 - VI ZR 36/07

    Kritik an Unternehmen - Korruptionsskandal

    Auszug aus OLG Brandenburg, 28.10.2019 - 1 U 15/19
    Es ist darauf abzustellen, wie eine Äußerung unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs von einem unvoreingenommenen Durchschnittsleser verstanden wird, wobei eine isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils regelmäßig nicht zulässig ist, sondern auch der sprachliche Kontext und die sonstigen erkennbaren Begleitumstände zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, NJW 2009, 1872 Rn. 11; BGH, NJW 2005, 279, 281; BGH, NJW 2004, 598, 599).

    Meinungsäußerungen sind hingegen durch Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt und lassen sich daher nicht als wahr oder unwahr erweisen (vgl. BVerfG, a.a.O.; BGH, NJW 2009, 1872 Rn. 15; BGH, NJW 2004, 598, 599).

    Insoweit sind die betroffenen Interessen gegeneinander abzuwägen, wobei alle wesentlichen Umstände und die betroffenen Grundrechte interpretationsleitend zu berücksichtigen sind (BGH, NJW 2009, 1872 Rn. 17).

    Hinzutreten muss vielmehr, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik in erster Linie herabsetzen bzw. gleichsam an den Pranger stellen soll (BGH, NJW 2009, 1872 Rn. 18).

  • BGH, 16.11.2004 - VI ZR 298/03

    Bauernfängerei

    Auszug aus OLG Brandenburg, 28.10.2019 - 1 U 15/19
    Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BVerfG, NJW-RR 2007, 840, 841; BGH, NJW 2012, 1659 Rn. 7; BGH, NJW 2005, 279, 280; BGH, NJW 1992, 1314, 1315 jeweils mwN), der der Senat in ebenfalls ständiger Rechtsprechung folgt (vgl. Beschluss vom 6. November 2013, Az.: 1 W 32/13; Beschluss vom 8. Oktober 2013, Az.: 1 W 27/13; Beschluss vom 28. März 2013, Az.: 1 W 9/13), dass Äußerungen im Rahmen eines rechtsstaatlich geregelten Verfahrens der Rechtspflege oder Verwaltung regelmäßig nicht zum Gegenstand eines Ehrschutzverlangens gemacht werden können.

    Da diese Grundsätze sich als einschneidende Beschränkung des Ehrschutzes darstellen, die nur mit der besonderen Interessenlage anlässlich eines laufenden Rechtsstreits oder im Hinblick auf ein konkret bevorstehendes gerichtliches oder behördliches Verfahren gerechtfertigt werden kann, ist das Interesse des Äußernden daran, seine Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem anhängigen oder künftigen Verfahren führen oder vorbereiten zu können, ohne sich damit einem Ehrenschutzverfahren auszusetzen, nicht betroffen, wenn es um öffentliche Angriffe, Rundschreiben und Ähnliches geht (BGH, NJW 2005, 279, 281 mwN; Palandt/Sprau, BGB, 78. Auflage, § 823 Rn. 108).

    Es ist darauf abzustellen, wie eine Äußerung unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs von einem unvoreingenommenen Durchschnittsleser verstanden wird, wobei eine isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils regelmäßig nicht zulässig ist, sondern auch der sprachliche Kontext und die sonstigen erkennbaren Begleitumstände zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, NJW 2009, 1872 Rn. 11; BGH, NJW 2005, 279, 281; BGH, NJW 2004, 598, 599).

    Von einer Tatsachenbehauptung ist auszugehen, wenn der Gehalt der Äußerung entsprechend dem Verständnis des Durchschnittsempfängers der objektiven Klärung zugänglich ist und als etwas Geschehenes grundsätzlich dem Beweis offensteht (vgl. BVerfG, NJW-RR 2017, 1003 Rn. 13; BVerfG, Beschluss vom 4. August 2016, Az.: 1 BvR 2619/13, juris Rn. 13; BGH, NJW 2005, 279, 281; BGH, NJW 2002, 1192, 1193; BGH, NJW 1992, 1314, 1316).

  • BVerfG, 14.06.2019 - 1 BvR 2433/17

    Verletzung der Meinungsfreiheit durch fälschliche Einordnung einer Äußerung als

    Auszug aus OLG Brandenburg, 28.10.2019 - 1 U 15/19
    Die Meinungsfreiheit erlaubt es insbesondere nicht, den Äußernden auf das zur Kritik am Rechtsstaat Erforderliche zu beschränken und ihm damit ein Recht auf polemische Zuspitzung abzusprechen (BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2019, Az.: 1 BvR 2433/17, Rn. 17 für einen Vergleich der richterlichen Verhandlungsführung mit "einschlägigen Gerichtsverfahren vor ehemaligen nationalsozialistischen deutschen Sondergerichten" und "einen mittelalterlichen Hexenprozess").

    Die Äußerungen stehen jedoch in unmittelbarem Zusammenhang mit den seitens des Beklagten am Sozialgericht ... geführten Verfahren und lassen sich nicht sinnerhaltend aus diesem Kontext lösen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2019, Az.: 1 BvR 2433/17, Rn. 19).

  • BGH, 17.12.1991 - VI ZR 169/91

    Rechtsschutzbedürfnis für Ehrenschutzklage

    Auszug aus OLG Brandenburg, 28.10.2019 - 1 U 15/19
    Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BVerfG, NJW-RR 2007, 840, 841; BGH, NJW 2012, 1659 Rn. 7; BGH, NJW 2005, 279, 280; BGH, NJW 1992, 1314, 1315 jeweils mwN), der der Senat in ebenfalls ständiger Rechtsprechung folgt (vgl. Beschluss vom 6. November 2013, Az.: 1 W 32/13; Beschluss vom 8. Oktober 2013, Az.: 1 W 27/13; Beschluss vom 28. März 2013, Az.: 1 W 9/13), dass Äußerungen im Rahmen eines rechtsstaatlich geregelten Verfahrens der Rechtspflege oder Verwaltung regelmäßig nicht zum Gegenstand eines Ehrschutzverlangens gemacht werden können.

    Von einer Tatsachenbehauptung ist auszugehen, wenn der Gehalt der Äußerung entsprechend dem Verständnis des Durchschnittsempfängers der objektiven Klärung zugänglich ist und als etwas Geschehenes grundsätzlich dem Beweis offensteht (vgl. BVerfG, NJW-RR 2017, 1003 Rn. 13; BVerfG, Beschluss vom 4. August 2016, Az.: 1 BvR 2619/13, juris Rn. 13; BGH, NJW 2005, 279, 281; BGH, NJW 2002, 1192, 1193; BGH, NJW 1992, 1314, 1316).

  • BVerfG, 04.08.2016 - 1 BvR 2619/13

    Die falsche Einordnung einer Äußerung als Tatsache verkürzt den grundrechtlichen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 28.10.2019 - 1 U 15/19
    Von einer Tatsachenbehauptung ist auszugehen, wenn der Gehalt der Äußerung entsprechend dem Verständnis des Durchschnittsempfängers der objektiven Klärung zugänglich ist und als etwas Geschehenes grundsätzlich dem Beweis offensteht (vgl. BVerfG, NJW-RR 2017, 1003 Rn. 13; BVerfG, Beschluss vom 4. August 2016, Az.: 1 BvR 2619/13, juris Rn. 13; BGH, NJW 2005, 279, 281; BGH, NJW 2002, 1192, 1193; BGH, NJW 1992, 1314, 1316).

    Sofern eine Äußerung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Meinung geschützt, und zwar insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufheben oder verfälschen würde (BVerfG, Beschluss vom 4. August 2016, Az.: 1 BvR 2619/13, juris Rn. 13).

  • BGH, 25.11.2003 - VI ZR 226/02

    Zur Beurteilung mehrdeutiger Äußerungen in einer Fernsehsendung - Klinik Monopoly

    Auszug aus OLG Brandenburg, 28.10.2019 - 1 U 15/19
    Es ist darauf abzustellen, wie eine Äußerung unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs von einem unvoreingenommenen Durchschnittsleser verstanden wird, wobei eine isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils regelmäßig nicht zulässig ist, sondern auch der sprachliche Kontext und die sonstigen erkennbaren Begleitumstände zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, NJW 2009, 1872 Rn. 11; BGH, NJW 2005, 279, 281; BGH, NJW 2004, 598, 599).

    Meinungsäußerungen sind hingegen durch Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt und lassen sich daher nicht als wahr oder unwahr erweisen (vgl. BVerfG, a.a.O.; BGH, NJW 2009, 1872 Rn. 15; BGH, NJW 2004, 598, 599).

  • BGH, 25.05.1971 - VI ZR 26/70

    Klage auf Schmerzensgeld infolge Verletzung des Persönlichkeitsrechts -

    Auszug aus OLG Brandenburg, 28.10.2019 - 1 U 15/19
    Nach diesem Sinngehalt hat der Geldersatzanspruch zurückzutreten, wenn die Verletzung auf andere Weise hinreichend ausgeglichen werden kann, wofür je nach Sachlage auch eine Unterlassungsverpflichtung von Bedeutung ist (vgl. BGH, GRUR 1971, 529, 531).
  • BGH, 30.01.1996 - VI ZR 386/94

    Lohnkiller

    Auszug aus OLG Brandenburg, 28.10.2019 - 1 U 15/19
    Maßgeblich sind vor allem die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, der Anlass und Beweggrund des Handelnden und der Grad seines Verschuldens (BGH, NJW 1996, 1131, 1134 m.w.N.).
  • BGH, 28.02.2012 - VI ZR 79/11

    Äußerungen im Gerichtsverfahren

    Auszug aus OLG Brandenburg, 28.10.2019 - 1 U 15/19
    Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BVerfG, NJW-RR 2007, 840, 841; BGH, NJW 2012, 1659 Rn. 7; BGH, NJW 2005, 279, 280; BGH, NJW 1992, 1314, 1315 jeweils mwN), der der Senat in ebenfalls ständiger Rechtsprechung folgt (vgl. Beschluss vom 6. November 2013, Az.: 1 W 32/13; Beschluss vom 8. Oktober 2013, Az.: 1 W 27/13; Beschluss vom 28. März 2013, Az.: 1 W 9/13), dass Äußerungen im Rahmen eines rechtsstaatlich geregelten Verfahrens der Rechtspflege oder Verwaltung regelmäßig nicht zum Gegenstand eines Ehrschutzverlangens gemacht werden können.
  • BGH, 06.02.2013 - I ZB 79/11

    Zwangsvollstreckung wegen Zuwiderhandlung gegen ein Unterlassungsgebot: Einlegung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 28.10.2019 - 1 U 15/19
    Zwar erfasst der auf eine konkrete Verletzungsform beschränkte Tenor nach der sogenannten Kerntheorie auch kerngleiche Verstöße, also solche Verhaltensweisen, in denen das Charakteristische der ursprünglichen Zuwiderhandlung zum Ausdruck kommt (BGH, GRUR 2013, 1071 Rn. 14), die allgemeine Verpflichtung, beleidigende und/oder herabsetzende Äußerungen zu unterlassen, stellt jedoch keinen hinreichend konkreten Klageantrag dar.
  • OLG Naumburg, 21.02.2013 - 1 W 9/13

    Bierlieferungsvertrag: Wirksamkeit einer Klausel über eine Schadensersatzpflicht

  • BGH, 17.07.2003 - I ZR 259/00

    Keine Urheberrechtsverletzung durch Links - Paperboy

  • BVerfG, 25.09.2006 - 1 BvR 1898/03

    Keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Einschränkung des

  • BVerfG, 16.03.2017 - 1 BvR 3085/15

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine zivilgerichtliche

  • BGH, 29.05.2009 - V ZR 15/08

    Notwendigkeit der Angabe der Bodenfestigkeit des bedrohten Grundstücks bei einer

  • OLG Brandenburg, 02.12.2013 - 1 W 32/13

    Unterlassungsanspruch: Äußerung in einem Sorgerechtsverfahren

  • BGH, 29.01.2002 - VI ZR 20/01

    Zulässigkeit der Kritik an der gewerblichen Leistung eines

  • BGH, 06.10.2011 - I ZR 117/10

    Delan

  • OLG Brandenburg, 25.05.2020 - 1 W 5/20
    Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BVerfG, NJW-RR 2007, 840, 841; BGH, NJW 2012, 1659 Rn. 7; BGH, NJW 2005, 279, 280; BGH, NJW 1992, 1314, 1315 jeweils mwN), der der Senat in ebenfalls ständiger Rechtsprechung folgt (vgl. Urteil vom 28. Oktober 2019, Az.: 1 U 15/19, juris Rn. 26; Beschluss vom 6. November 2013, Az.: 1 W 32/13; Beschluss vom 8. Oktober 2013, Az.: 1 W 27/13; Beschluss vom 28. März 2013, Az.: 1 W 9/13), dass Äußerungen im Rahmen eines rechtsstaatlich geregelten Verfahrens der Rechtspflege oder Verwaltung regelmäßig nicht zum Gegenstand eines Ehrschutzverlangens gemacht werden können.
  • LG Cottbus, 23.12.2020 - 3 O 169/19
    Eine Schmähung liegt erst dann vor, wenn auch im Kontext des streitgegenständlichen Diskussionszusammenhangs die sachliche Auseinandersetzung in den Hintergrund gerät und allein der persönliche Angriff und die Diffamierung des anderen im Vordergrund stehen (vgl. BGH, NJW 2015, 773; OLG Brandenburg, Urteil vom 28.10.2019 - 1 U 15/19 -, BeckRS 2019, 28324, beck-online).
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