Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 30.11.2016 - 4 U 158/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,56459
OLG Brandenburg, 30.11.2016 - 4 U 158/15 (https://dejure.org/2016,56459)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 30.11.2016 - 4 U 158/15 (https://dejure.org/2016,56459)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 30. November 2016 - 4 U 158/15 (https://dejure.org/2016,56459)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,56459) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Formularmäßige Vereinbarung der Erhebung von Verwaltungskostenbeiträgen bei öffentlich geförderten Darlehen

  • rechtsportal.de

    Formularmäßige Vereinbarung der Erhebung von Verwaltungskostenbeiträgen bei öffentlich geförderten Darlehen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 13.05.2014 - XI ZR 405/12

    Allgemeine Geschäftsbedingungen über ein Bearbeitungsentgelt für Privatkredite

    Auszug aus OLG Brandenburg, 30.11.2016 - 4 U 158/15
    Preisnebenabreden, die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind hingegen der Inhaltskontrolle unterworfen (st. Rspr. des BGH vgl. nur: Urteil vom 13.05.2014 - XI ZR 405/12 - Rn. 24 Urteil vom 16.02.2016 - XI ZR 454/14 - Rn. 23 jeweils m.w.N).

    Die Auslegung hat sich, ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden, nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich danach zu richten, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (BGH Urteil vom 13.05.2014 - XI ZR 405/12 - und BGH Urteil vom 13.05.2014 - XI ZR 170/13).

    Anerkannt ist insoweit, dass der Darlehensgeber auch zinsähnliche (Teil-)Entgelte für die zeitweilige Kapitalnutzung erheben kann (BGH Urteil vom 13.05.2014 - XI ZR 405/12 - Rn. 42 BGH Urteil vom 13.05.2014 - XI ZR 170/13 - Rn. 51).

    Denn konstitutives Merkmal für die Einordnung einer Vergütung als derartiges Teilentgelt ist, dass die Vergütung ebenso wie der Zins selbst zugleich laufzeitabhängiges Entgelt für die Gewährung der Möglichkeit zur Nutzung des Kapitals ist (BGH Urteil vom 13.05.2014 - XI ZR 405/12 - Rn. 43; BGH Urteil vom 13.05.2014 - XI ZR 170/13 - Rn. 52).

    Insoweit unterscheidet sich die streitgegenständliche Regelung in Ziffer 2.2., S. 2 von denjenigen, die Gegenstand der Entscheidungen des BGH (Urteil vom 13.05.2014 - z.B. XI ZR 405/12 betreffend Bearbeitungsgebühren "normaler" Geschäftsbanken; vom 16.02.2016 - z.B. XI ZR 454/14 und vom 16.07.2016 - z.B. XI ZR 101/16 betreffend Bearbeitungsgebühren bei KfW-Förderkrediten sowie (nach der bislang allein vorliegenden Presseerklärung vom 08.11.2016 - XI ZR 552/15 betreffend "Darlehensgebühren" von Bausparkassen) waren, da die dort in Rede stehenden Gebühren jeweils laufzeitunabhängig zu zahlen waren und schon deshalb kein Entgelt für die Kapitalnutzung darstellen.

  • BGH, 16.02.2016 - XI ZR 454/14

    Zu Formularklauseln über Abzugsbeträge bei Förderdarlehen (KfW-Darlehen)

    Auszug aus OLG Brandenburg, 30.11.2016 - 4 U 158/15
    Unter von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Bestimmungen im Sinne des § 8 AGBG (heute: 307 Abs. 3 S. 1 BGB) fallen weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung, noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung (BGH Urteil vom 16.02.2016 - XI ZR 454/14 - Rn. 23).

    Preisnebenabreden, die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind hingegen der Inhaltskontrolle unterworfen (st. Rspr. des BGH vgl. nur: Urteil vom 13.05.2014 - XI ZR 405/12 - Rn. 24 Urteil vom 16.02.2016 - XI ZR 454/14 - Rn. 23 jeweils m.w.N).

    Insoweit unterscheidet sich die streitgegenständliche Regelung in Ziffer 2.2., S. 2 von denjenigen, die Gegenstand der Entscheidungen des BGH (Urteil vom 13.05.2014 - z.B. XI ZR 405/12 betreffend Bearbeitungsgebühren "normaler" Geschäftsbanken; vom 16.02.2016 - z.B. XI ZR 454/14 und vom 16.07.2016 - z.B. XI ZR 101/16 betreffend Bearbeitungsgebühren bei KfW-Förderkrediten sowie (nach der bislang allein vorliegenden Presseerklärung vom 08.11.2016 - XI ZR 552/15 betreffend "Darlehensgebühren" von Bausparkassen) waren, da die dort in Rede stehenden Gebühren jeweils laufzeitunabhängig zu zahlen waren und schon deshalb kein Entgelt für die Kapitalnutzung darstellen.

    In den wirtschaftlichen Vorteilen eines solchen Förderdarlehens gegenüber Krediten zu Marktbedingungen geht bei der gebotenen pauschalisierenden Gesamtbetrachtung eine nach den Förderbedingungen zu erhebende, laufzeitunabhängige Bearbeitungsgebühr auf (BGH Urteil vom 16.02.2016 - XI ZR 454/14).

  • BGH, 13.05.2014 - XI ZR 170/13

    Allgemeine Geschäftsbedingungen über ein Bearbeitungsentgelt für Privatkredite

    Auszug aus OLG Brandenburg, 30.11.2016 - 4 U 158/15
    Die Auslegung hat sich, ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden, nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich danach zu richten, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (BGH Urteil vom 13.05.2014 - XI ZR 405/12 - und BGH Urteil vom 13.05.2014 - XI ZR 170/13).

    Anerkannt ist insoweit, dass der Darlehensgeber auch zinsähnliche (Teil-)Entgelte für die zeitweilige Kapitalnutzung erheben kann (BGH Urteil vom 13.05.2014 - XI ZR 405/12 - Rn. 42 BGH Urteil vom 13.05.2014 - XI ZR 170/13 - Rn. 51).

    Denn konstitutives Merkmal für die Einordnung einer Vergütung als derartiges Teilentgelt ist, dass die Vergütung ebenso wie der Zins selbst zugleich laufzeitabhängiges Entgelt für die Gewährung der Möglichkeit zur Nutzung des Kapitals ist (BGH Urteil vom 13.05.2014 - XI ZR 405/12 - Rn. 43; BGH Urteil vom 13.05.2014 - XI ZR 170/13 - Rn. 52).

  • VG Karlsruhe, 11.08.2016 - 3 K 2786/15

    Rückzahlung von Verwaltungs- und Geldbeschaffungskosten für Bereitstellung eines

    Auszug aus OLG Brandenburg, 30.11.2016 - 4 U 158/15
    Diesem Gesichtspunkt wird mit dem VG Karlsruhe (Urteil vom 11.08.2016 - 3 K 2786/15 - Rn. 69) entgegenzuhalten sein, dass eine Bank auch bei der Gewährung öffentlich geförderter Darlehen weder aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz noch aus dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung eine Befugnis dafür herleiten kann, ihren Kunden Verwaltungskostenbeiträge aufzuerlegen, die eine unangemessene Benachteiligung ihrer Vertragspartner darstellen würden oder aus anderen Gründen rechtlich zu missbilligen wären.

    Ebenso erscheint es durchaus erwägenswert, ob mit dem VG Karlsruhe (Urteil vom 11.08.2016 - 3 K 2786/15 - Rn. 71 ff.) die Bestandskraft des dem Darlehensvertrag zugrunde liegenden Bewilligungsbescheides, der auch die Bedingungen der Förderung umfasst, zur Folge hat, dass den Klägern ein Berufen auf die Unangemessenheit der Darlehensbedingungen verwehrt ist.

  • BGH, 05.07.2016 - XI ZR 101/16

    Förderdarlehensvertrag: Wirksamkeit einer laufzeitunabhängigen Bearbeitungsgebühr

    Auszug aus OLG Brandenburg, 30.11.2016 - 4 U 158/15
    Insoweit unterscheidet sich die streitgegenständliche Regelung in Ziffer 2.2., S. 2 von denjenigen, die Gegenstand der Entscheidungen des BGH (Urteil vom 13.05.2014 - z.B. XI ZR 405/12 betreffend Bearbeitungsgebühren "normaler" Geschäftsbanken; vom 16.02.2016 - z.B. XI ZR 454/14 und vom 16.07.2016 - z.B. XI ZR 101/16 betreffend Bearbeitungsgebühren bei KfW-Förderkrediten sowie (nach der bislang allein vorliegenden Presseerklärung vom 08.11.2016 - XI ZR 552/15 betreffend "Darlehensgebühren" von Bausparkassen) waren, da die dort in Rede stehenden Gebühren jeweils laufzeitunabhängig zu zahlen waren und schon deshalb kein Entgelt für die Kapitalnutzung darstellen.

    Unterstellt, es handelte sich um eine von der gesetzlichen Regelung in § 488 Abs. 1 S. 2 BGB abweichende Regelung im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 1 BGB (heute § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB), wie der BGH dies für Klauseln betreffend die Verpflichtung zur Zahlung von laufzeitunabhängiger Bearbeitungsgebühren mit überzeugender Begründung angenommen hat, wäre eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners zwar indiziert; diese Vermutung wird jedoch widerlegt, wenn die Abweichung vom gesetzlichen Leitbild auf Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung sachlich gerechtfertigt und der gesetzliche Schutzzweck auf andere Weise sichergestellt ist (BGH Urteil vom 14.01.2014 - XI ZR 355/12 - Rn. 45; BGH Urteil vom 05.07.2016 - XI ZR 101/16 - Rn. 23).

  • BGH, 19.10.1993 - XI ZR 49/93

    Anspruch des Kreditnehmers auf anteilige Erstattung des Disagios bei vorzeitiger

    Auszug aus OLG Brandenburg, 30.11.2016 - 4 U 158/15
    Bei der danach vorzunehmenden Abwägung ist im Rahmen von Förderdarlehen maßgeblich zu berücksichtigen, dass es sich hierbei nicht um einen Kredit handelt, der nach den Bedingungen des Kapitalmarktes vergeben wurde, sondern um die zweckgebundene Gewährung besonders günstiger Mittel zur Förderung wirtschaftspolitischer Ziele (vgl. dazu auch: BGH Urteil vom 19.10.1993 - XI ZR 49/93).
  • BGH, 26.10.2010 - XI ZR 367/07

    Finanzierter Fondsbeitritt im Haustürgeschäft: Voraussetzungen für die Wertung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 30.11.2016 - 4 U 158/15
    Wegen der einschneidenden Rechtsfolgen einer Novation ist allerdings bei der Feststellung des Willens, das alte Schuldverhältnis aufzuheben und durch ein neu begründetes zu ersetzen, Vorsicht geboten und daher im Zweifel von einer bloßen Vertragsänderung auszugehen (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 367/07 -Rn. 28 m.w.N.) Angesichts dessen ist - darauf hat der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 19.10.2016 ausdrücklich hingewiesen - das Verhalten der Parteien auf der Grundlage des Vortrages der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Kläger nicht als Novation, sondern als Schuld- bzw. Vertragsübernahme, d.h. eine Übernahme der Rechte und Pflichten des Erblassers aus den ursprünglich zwischen diesem und der Beklagten in den Jahren 1993 und 1994 geschlossenen Darlehensverträgen durch die Kläger, auszulegen.
  • OLG Düsseldorf, 06.11.2014 - 16 U 202/13

    Anspruch eines Darlehensnehmers auf Rückzahlung von Verwaltungskostenbeiträgen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 30.11.2016 - 4 U 158/15
    Wie das Landgericht Düsseldorf Urteil vom 06.11.2014 - 1-16 U 202/13 - 16 U 202/13 - Rn. 36) zutreffend ausgeführt hat, beruht die Rechtsprechung des BGH zur Kontrollfähigkeit laufzeitunabhängiger Bearbeitungsentgelte gerade darauf, dass nach dem gesetzlichen Leitbild der Zins gerade auch Bearbeitungs- und Verwaltungskosten eines Darlehens abdecken soll.
  • BGH, 14.01.2014 - XI ZR 355/12

    Zur Wirksamkeit einer klauselmäßigen Behaltensvereinbarung für

    Auszug aus OLG Brandenburg, 30.11.2016 - 4 U 158/15
    Unterstellt, es handelte sich um eine von der gesetzlichen Regelung in § 488 Abs. 1 S. 2 BGB abweichende Regelung im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 1 BGB (heute § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB), wie der BGH dies für Klauseln betreffend die Verpflichtung zur Zahlung von laufzeitunabhängiger Bearbeitungsgebühren mit überzeugender Begründung angenommen hat, wäre eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners zwar indiziert; diese Vermutung wird jedoch widerlegt, wenn die Abweichung vom gesetzlichen Leitbild auf Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung sachlich gerechtfertigt und der gesetzliche Schutzzweck auf andere Weise sichergestellt ist (BGH Urteil vom 14.01.2014 - XI ZR 355/12 - Rn. 45; BGH Urteil vom 05.07.2016 - XI ZR 101/16 - Rn. 23).
  • BGH, 08.11.2016 - XI ZR 552/15

    Zu Formularklauseln über Darlehensgebühren in Bausparverträgen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 30.11.2016 - 4 U 158/15
    Insoweit unterscheidet sich die streitgegenständliche Regelung in Ziffer 2.2., S. 2 von denjenigen, die Gegenstand der Entscheidungen des BGH (Urteil vom 13.05.2014 - z.B. XI ZR 405/12 betreffend Bearbeitungsgebühren "normaler" Geschäftsbanken; vom 16.02.2016 - z.B. XI ZR 454/14 und vom 16.07.2016 - z.B. XI ZR 101/16 betreffend Bearbeitungsgebühren bei KfW-Förderkrediten sowie (nach der bislang allein vorliegenden Presseerklärung vom 08.11.2016 - XI ZR 552/15 betreffend "Darlehensgebühren" von Bausparkassen) waren, da die dort in Rede stehenden Gebühren jeweils laufzeitunabhängig zu zahlen waren und schon deshalb kein Entgelt für die Kapitalnutzung darstellen.
  • BGH, 08.12.1998 - XI ZR 305/97

    Inhaltskontrolle von Sanktionsklauseln der Gläubigerbanken umzuwandelnder LPGs

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht