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OLG Brandenburg, 31.07.2018 - 6 U 25/15 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
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- rechtsportal.de
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Wie ist ein aufgehobener Werklieferungsvertrag abzurechnen?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Wie ist ein aufgehobener Werklieferungsvertrag abzurechnen? (IBR 2019, 141)
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Oder, 12.02.2015 - 31 O 9/14
- OLG Brandenburg, 31.07.2018 - 6 U 25/15
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (8)
- BGH, 11.02.1999 - VII ZR 91/98
Berechnung des Vergütungsanspruchs; Abgrenzung zwischen erbrachten und nicht …
Auszug aus OLG Brandenburg, 31.07.2018 - 6 U 25/15
Haben die Parteien einen Pauschalvertrag geschlossen, ist die Höhe der Vergütung für die erbrachten Leistungen deshalb grundsätzlich nach dem Verhältnis des Werts der erbrachten Teilleistungen zum Wert der nach dem Pauschalvertrag geschuldeten Gesamtleistung zu errechnen (BGH, Urt. v. 11.02.1999 - VII ZR 91/98 Rn 10 - zit. nach juris). - BGH, 23.01.1996 - X ZR 105/93
Eintritt des Verzuges bei Unterlassen der Mitwirkung des Gläubigers; …
Auszug aus OLG Brandenburg, 31.07.2018 - 6 U 25/15
Die Mitwirkung des Bestellers bei der Herstellung ist eine Obliegenheit, deren Unterlassen den Schuldnerverzug des Unternehmers ausschließt und der Nichtannahme der Leistung nach § 293 BGB gleichgestellt ist (BGH, Urt. v. 23.01.1996 - X ZR 105/93 Rn. 16- zit. nach juris;… Palandt-Sprau, BGB, 77. Aufl., § 642 Rn 3). - BGH, 05.07.1990 - IX ZR 10/90
Pflichten des Notars als Treuhänder im Rahmen der Abwicklung eines …
Auszug aus OLG Brandenburg, 31.07.2018 - 6 U 25/15
Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind ihrer objektiven Erklärungsbedeutung nach so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (BGH, Urt. v. 05.07.1990 - IX ZR 10/90 Rn 17; BGHZ 103, 275 Rn 18; jew. zit. nach juris.de).
- BGH, 01.04.1982 - VII ZR 287/80
Bindung des Auftragnehmers an Planung
Auszug aus OLG Brandenburg, 31.07.2018 - 6 U 25/15
Soweit die Beklagte unter Berufung auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu Bauprozessen (BGH, Urt. v. 01.04.1982 - VII ZR 287/80, NJW 1982, 1702) geltend machen will, maßgeblich seien die schriftlich vereinbarten Parameter, verbindliche Planänderungen könnten nicht durch nachträgliche abweichende Ausführungsunterlagen herbeigeführt werden, bei Unstimmigkeiten habe der Auftragnehmer den Auftraggeber darauf hinzuweisen, greift dies nicht. - BGH, 16.01.1986 - VII ZR 138/85
Ablehnung der Erfüllung eines Bauvertrages durch den Konkursverwalter
Auszug aus OLG Brandenburg, 31.07.2018 - 6 U 25/15
In einem solchen Fall ist es vertretbar, die Wertberechnung nicht durch Summierung aller Einzelposten vorzunehmen, sondern von dem Pauschalpreis auszugehen und davon der Wert der nichtgeleisteten Arbeiten abzusetzen (BGHZ 96, 392 Rn 8 - zit. nach juris). - BGH, 12.12.2006 - VI ZR 224/05
Voraussetzungen eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs wegen …
Auszug aus OLG Brandenburg, 31.07.2018 - 6 U 25/15
Zwar kommt ein solcher Erstattungsanspruch in Betracht, wenn eine Partei innerhalb einer vertraglichen Beziehung ihre Pflichten dadurch verletzt, dass sie an den Vertragspartner ein unberechtigtes Zahlungsverlangen richtet (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.2006 - VI ZR 224/05 Rn 11- zit. nach juris). - BGH, 24.02.1988 - VIII ZR 145/87
Umfang der Zusicherung "TÜV neu"; Haftung des Vertreters wegen …
Auszug aus OLG Brandenburg, 31.07.2018 - 6 U 25/15
Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind ihrer objektiven Erklärungsbedeutung nach so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (…BGH, Urt. v. 05.07.1990 - IX ZR 10/90 Rn 17; BGHZ 103, 275 Rn 18; jew. zit. nach juris.de). - BGH, 10.06.2011 - V ZR 233/10
Rechtliche Einordnung von Versorgungsleitungen für ein Nachbargrundstück; …
Auszug aus OLG Brandenburg, 31.07.2018 - 6 U 25/15
Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt entspricht der Gläubiger vielmehr schon dann, wenn er prüft, ob die Vertragsstörung auf eine Ursache zurückzuführen ist, die dem eigenen Verantwortungsbereich zuzuordnen, der eigenen Rechtsstandpunkt mithin plausibel ist (BGH, Urt. v. 10.06.2011 - V ZR 233/10 Rn 22; zit. nach juris).