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   OLG Brandenburg, 31.08.2010 - 10 WF 177/10   

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https://dejure.org/2010,13216
OLG Brandenburg, 31.08.2010 - 10 WF 177/10 (https://dejure.org/2010,13216)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 31.08.2010 - 10 WF 177/10 (https://dejure.org/2010,13216)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 31. August 2010 - 10 WF 177/10 (https://dejure.org/2010,13216)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Trinkende schwänzende Kinder gehören nicht untergebracht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2011, 489
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Celle, 12.03.2010 - 19 UF 49/10

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die richterliche Genehmigung der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 31.08.2010 - 10 WF 177/10
    Ob mit Rücksicht darauf entsprechende Entscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung nach § 57 S. 1 FamFG unanfechtbar sind, weil die Unterbringung Minderjähriger in den Katalog der anfechtbaren Familiensachen in § 57 S. 2 FamFG nicht aufgenommen worden ist (so OLG Koblenz, NJW 2010, 880 mit Anmerkung Bruns, FamFR 2010, 100), oder ob mit Rücksicht auf den möglichen erheblichen Grundrechtseingriff gemäß Artikel 2 Abs. 2 S. 2 GG die Beschwerde gemäß § 58 Abs. 1 FamFG ebenso wie im Verfahren der Unterbringung Volljähriger gegeben sein muss, zumal die entsprechenden Verfahren nach § 167 Abs. 1 FamFG ohnehin grundsätzlich gleich zu behandeln seien (so OLG Celle, NJW 2010, 1678 und OLG Celle, BeckRS 2010, 07953, jeweils m.w.N.) und insoweit ein Versehen des Gesetzgebers vorliege (vgl. Ernst, FamFR 2010, 173), bedarf keiner Entscheidung, da das Rechtsmittel unbegründet ist.
  • OLG Koblenz, 14.12.2009 - 11 UF 766/09

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen Entscheidungen des Familiengerichts

    Auszug aus OLG Brandenburg, 31.08.2010 - 10 WF 177/10
    Ob mit Rücksicht darauf entsprechende Entscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung nach § 57 S. 1 FamFG unanfechtbar sind, weil die Unterbringung Minderjähriger in den Katalog der anfechtbaren Familiensachen in § 57 S. 2 FamFG nicht aufgenommen worden ist (so OLG Koblenz, NJW 2010, 880 mit Anmerkung Bruns, FamFR 2010, 100), oder ob mit Rücksicht auf den möglichen erheblichen Grundrechtseingriff gemäß Artikel 2 Abs. 2 S. 2 GG die Beschwerde gemäß § 58 Abs. 1 FamFG ebenso wie im Verfahren der Unterbringung Volljähriger gegeben sein muss, zumal die entsprechenden Verfahren nach § 167 Abs. 1 FamFG ohnehin grundsätzlich gleich zu behandeln seien (so OLG Celle, NJW 2010, 1678 und OLG Celle, BeckRS 2010, 07953, jeweils m.w.N.) und insoweit ein Versehen des Gesetzgebers vorliege (vgl. Ernst, FamFR 2010, 173), bedarf keiner Entscheidung, da das Rechtsmittel unbegründet ist.
  • BGH, 30.03.2006 - IX ZB 171/04

    Anforderungen an die Begründung der Rechtsbeschwerde bei mehreren rechtlichen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 31.08.2010 - 10 WF 177/10
    Ob die Beschwerde der Mutter zulässig ist, kann dahin stehen (vgl. dazu BGH, NJW-RR 2006, 1346, 1347, Tz. 4; Prütting/Helms/Abramenko, FamFG, § 68, Rz. 16).
  • OLG Celle, 24.03.2010 - 10 UF 48/10

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Genehmigung der Unterbringung eines

    Auszug aus OLG Brandenburg, 31.08.2010 - 10 WF 177/10
    Ob mit Rücksicht darauf entsprechende Entscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung nach § 57 S. 1 FamFG unanfechtbar sind, weil die Unterbringung Minderjähriger in den Katalog der anfechtbaren Familiensachen in § 57 S. 2 FamFG nicht aufgenommen worden ist (so OLG Koblenz, NJW 2010, 880 mit Anmerkung Bruns, FamFR 2010, 100), oder ob mit Rücksicht auf den möglichen erheblichen Grundrechtseingriff gemäß Artikel 2 Abs. 2 S. 2 GG die Beschwerde gemäß § 58 Abs. 1 FamFG ebenso wie im Verfahren der Unterbringung Volljähriger gegeben sein muss, zumal die entsprechenden Verfahren nach § 167 Abs. 1 FamFG ohnehin grundsätzlich gleich zu behandeln seien (so OLG Celle, NJW 2010, 1678 und OLG Celle, BeckRS 2010, 07953, jeweils m.w.N.) und insoweit ein Versehen des Gesetzgebers vorliege (vgl. Ernst, FamFR 2010, 173), bedarf keiner Entscheidung, da das Rechtsmittel unbegründet ist.
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