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   OLG Brandenburg, 31.08.2011 - 4 U 89/10   

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OLG Brandenburg, 31.08.2011 - 4 U 89/10 (https://dejure.org/2011,1387)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 31.08.2011 - 4 U 89/10 (https://dejure.org/2011,1387)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 31. August 2011 - 4 U 89/10 (https://dejure.org/2011,1387)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatz des Anlegers gegenüber einer Bank wegen Verletzung ihrer Beratungspflicht im Hinblick auf die Beteiligung des Anlegers an einer GmbH; Ungefragte und grundsätzlich unabhängige Informationspflicht der Bank gegenüber dem Anleger über die Höhe von ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 280 Abs. 1
    Umfang der Aufklärungspflicht der anlageberatenden Bank über Rückvergütungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (42)

  • OLG Brandenburg, 09.03.2011 - 4 U 95/10

    Haftung der Bank aus Kapitalanlageberatung: Schadensersatzpflicht bei

    Auszug aus OLG Brandenburg, 31.08.2011 - 4 U 89/10
    Der Senat hat in seinem - ebenfalls den V... betreffenden - Urteil vom 9. März 2011 (4 U 95/10) seine Zweifel an der Tragfähigkeit einer Differenzierung zwischen dem Kunden verheimlichten Vertriebsprovisionen, die sich aus Ausgabeaufschlägen oder Verwaltungsgebühren speisen, und solchen, die aus dem Nominalkapital finanziert werden, geäußert.

    (1) Der vorliegende Prospekt zum V..., aus dem sich Vertriebskosten in einer Größenordnung von insgesamt 13, 9 % ergeben (hier Seite 69, Bl. 71 d.A.), genügt schon in inhaltlicher Hinsicht den vorstehenden Anforderungen nicht - dies hat der Senat bereits mehrfach und umfassend, zuletzt in seinen Urteilen vom 9. März 2011 - 4 U 95/10 - und vom 28. Juli 2010 - 4 U 1/10 -, ausgeführt.

    a) Insbesondere kann sie sich nicht auf einen Rechtsirrtum berufen - der Senat sieht seine Rechtsprechung (zuletzt Urteil vom 9. März 2011 - 4 U 95/10 - in dem jüngst ergangenen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 19 Juli 2011 - XI ZR 191/10 - erneut bestätigt -, da sie bereits für eine fahrlässige Aufklärungspflichtverletzung haftet und bei Fahrlässigkeit das Verschulden nur dann entfällt, wenn der Rechtsirrtum unvermeidbar war (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2009 a.a.O.).

    Vor diesem Hintergrund ist zu erwarten, dass ein Anleger eine Anlageempfehlung der Bank - insbesondere wenn es sich, wie hier, um seine Hausbank handelt - stärker hinterfragt, sofern er weiß, dass die Anlageempfehlung auf dem eigenen Provisionsinteresse der beratenden Bank beruht; jedenfalls wird er dies stärker tun, als der Anleger, der hierüber nicht aufgeklärt wird und der daher darauf vertrauen darf, dass sich die Bank in erster Linie an seinem persönlichen Interesse orientiert (Senatsurteile vom 9. März 2011 - 4 U 95/10 - und vom 28. Juli 2010 - 4 U 1/10 - auch OLG Frankfurt, Urteil vom 30. Juni 2010 - 19 U 2/10 - Rdnr. 48).

    a) Entgegen der Auffassung der Beklagten scheidet die Rückabwicklung der Fondsbeteiligung nicht unter dem Gesichtspunkt des Schutzzwecks der verletzten Norm aus (so schon Senatsurteil vom 9. März 2011 - 4 U 95/10 -).

    Besteht die Anlage - wie hier - in der Vertragsposition des Klägers als Treugeber, genügt es, wenn er als Zug um Zug zu gewährende Leistung die Abtretung sämtlicher Rechte aus dem Treuhandverhältnis anbietet (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2009 - II ZR 15/08; Senatsurteile vom 21. April 2010 - 4 U 84/09 -, 16. Juni 2010 - 4 U 154/09 -, 28. Juli 2010 - 4 U 1/10 - und vom 9. März 2011 - 4 U 95/10 -):.

    Die Beklagte musste, insbesondere vor dem Hintergrund der im gesamten Bundesgebiet von Anlegern gegen sie angestrengten Zivilrechtsstreitigkeiten stets mit dem Ziel der vollständigen Rückabwicklung der Fondsbeteiligung - allein beim erkennenden Senat waren neben dem vorliegenden insgesamt sieben Verfahren gegen die Beklagte betreffend den V... 3 und V... 4 anhängig (4 U 95/10, 4 U 64/10, 4 U 25/10, 4 U 1/10, 4 U 154/09, 4 U 152/09, 4 U 84/09) -, den Zug-um-Zug-Vorbehalt in der Klageschrift indes dahin verstehen, dass der Kläger von der erworbenen Kapitalanlage nichts behalten, sondern sämtliche Rechte hieran und hieraus, einschließlich derjenigen aus dem Treuhand- und Gesellschaftsvertrag, auf die Beklagte übertragen wollte.

    Wie der Senat bereits in seinen, zu demselben Medienfonds und unter Beteiligung der hiesigen Beklagten ergangenen, Urteilen vom 21. April 2010 - 4 U 84/09 -, 16. Juni 2010 - 4 U 154/09 -, 28. Juli 2010 - 4 U 1/10 - und 9. März 2011 - 4 U 95/10 - ausgeführt hat, bedurfte es entgegen der Auffassung der Beklagten zur Begründung des Annahmeverzuges weder der Zustimmung des Komplementärs, noch der Vertragsübernahme des Treuhandvertrages (ebenso OLG Karlsruhe, Urteil vom 7. Mai 2010 - 17 U 88/09 - OLG Hamm, Urteil vom 3. März 2010 - 31 U 106/08 - Rdnr. 92).

  • BGH, 19.07.2011 - XI ZR 191/10

    Bankenhaftung bie Kapitalanlageberatung: Aufklärungspflichtige Rückvergütung;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 31.08.2011 - 4 U 89/10
    a) Die Bank hat einen Anleger im Rahmen eines Beratungsgesprächs über Rückvergütungen, sog. KickBacks, ungefragt und grundsätzlich unabhängig von deren Höhe zu informieren (so BGH, Beschluss vom 20. Januar 2009 - XI ZR 510/07 -, zuletzt Beschluss vom 19. Juli 2011 - XI ZR 191/10 -).

    Das vertragliche Verhältnis zwischen einem Kunden und seiner Bank weicht jedoch - wie der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinen Urteilen vom 15. April 2010 (- III ZR 196/09 - Rdnr. 13) und vom 3. März 2011 (- III ZR 170/10 -) überzeugend und im Einklang mit dem XI. Zivilsenat (Beschlüsse vom 19. Juli 2011 und vom 9. März 2011 - XI ZR 191/10 -) ausführt - in entscheidenden Punkten von dem zwischen einem Kunden und dem freien, nicht bankgebundenen Anlageberater ab; für einen "erst recht-Schluss", wie ihn die Beklagte ziehen will, fehlt deshalb die tatsächliche Grundlage.

    Nunmehr hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 9. März 2011 - XI ZR 191/10, Rdnr. 25 - klargestellt (und diese Auffassung in seinem Beschluss vom 19. Juli 2011 bekräftigt), dass die als Quelle der Rückvergütungen genannten "Ausgabeaufschläge und Verwaltungsvergütungen" nur beispielhaft gemeint seien und aufklärungspflichtige Rückvergütungen stets vorliegen, wenn Provisionen, die im Gegensatz von Innenprovisionen nicht aus dem Anlagevermögen, sondern aus offen ausgewiesenen Provisionen wie zum Beispiel Ausgabeaufschlägen oder Verwaltungsvergütungen gezahlt werden, so dass bei dem Anleger zwar keine falsche Vorstellung über die Werthaltigkeit der Anlage entstehen könne, deren Rückfluss an die beratende Bank aber nicht offenbart werde, sondern hinter dem Rücken des Anlegers erfolge, so dass der Anleger das besondere Interesse der beratenden Bank an der Empfehlung gerade dieser Anlage nicht erkennen könne (Beschluss vom 9. März 2011 - XI ZR 191/10 - Rdnr. 25 ).

    a) Insbesondere kann sie sich nicht auf einen Rechtsirrtum berufen - der Senat sieht seine Rechtsprechung (zuletzt Urteil vom 9. März 2011 - 4 U 95/10 - in dem jüngst ergangenen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 19 Juli 2011 - XI ZR 191/10 - erneut bestätigt -, da sie bereits für eine fahrlässige Aufklärungspflichtverletzung haftet und bei Fahrlässigkeit das Verschulden nur dann entfällt, wenn der Rechtsirrtum unvermeidbar war (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2009 a.a.O.).

    Die Kausalitätsvermutung gilt grundsätzlich für alle Aufklärungsfehler eines Anlageberaters, also auch für die fehlende Aufklärung über Rückvergütungen (BGH, zuletzt Beschluss vom 9. März 2011 - XI ZR 191/10 - und Urteil vom 12. Mai 2009 - XI ZR 586/07 - Rdnr. 22 unter Verweis auf Ellenberger in Ellenberger/Schäfer/Clouth/Lang, Praktiker-Handbuch Wertpapier- und Derivategeschäft Rdnr. 863).

  • BGH, 20.01.2009 - XI ZR 510/07

    Kick-Back Rechtsprechung gilt auch bei geschlossenen Fonds - "CFB-Medienfonds

    Auszug aus OLG Brandenburg, 31.08.2011 - 4 U 89/10
    a) Die Bank hat einen Anleger im Rahmen eines Beratungsgesprächs über Rückvergütungen, sog. KickBacks, ungefragt und grundsätzlich unabhängig von deren Höhe zu informieren (so BGH, Beschluss vom 20. Januar 2009 - XI ZR 510/07 -, zuletzt Beschluss vom 19. Juli 2011 - XI ZR 191/10 -).

    Die Ausführungen des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluss vom 20. Januar 2009 (- XI ZR 510/07 - Rdnr. 12) zur Begründung des Bestehens einer Informationspflicht sind nicht auf einen Einzelfall beschränkt, sondern allgemein gefasst.

    Zwar ist der Beklagten dahin beizupflichten, dass auf S. 68/69 des Emissionsprospektes (Bl. 70R/71 d.A.) im Prospekt hier - anders als in dem der BGH-Entscheidung vom 20. Januar 2009 (XI ZR 510/07) zugrundeliegenden Sachverhalt - die Möglichkeit der Vertriebsgesellschaft offen gelegt ist, auch Dritte als Vertriebspartner im Rahmen der Vermittlung und Einwerbung des Eigenkapitals einzusetzen, was den Abfluss eines Teils der in die Fondsgesellschaft fließenden Verwaltungskosten an diese Vertriebspartner nahe legt.

    Zwar lagen im Zeitpunkt des Beratungsgesprächs im Juli/August bzw. September 2003 die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Aufklärungspflicht über Rückvergütungen vom 19. Dezember 2006 (BGHZ 170, 226 ff.) und vom 20. Januar 2009 (XI ZR 510/07, WM 2009, 405 f.) noch nicht vor.

  • OLG Brandenburg, 16.06.2010 - 4 U 154/09

    Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung: Verzinsungspflicht bei

    Auszug aus OLG Brandenburg, 31.08.2011 - 4 U 89/10
    Besteht die Anlage - wie hier - in der Vertragsposition des Klägers als Treugeber, genügt es, wenn er als Zug um Zug zu gewährende Leistung die Abtretung sämtlicher Rechte aus dem Treuhandverhältnis anbietet (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2009 - II ZR 15/08; Senatsurteile vom 21. April 2010 - 4 U 84/09 -, 16. Juni 2010 - 4 U 154/09 -, 28. Juli 2010 - 4 U 1/10 - und vom 9. März 2011 - 4 U 95/10 -):.

    Die Beklagte musste, insbesondere vor dem Hintergrund der im gesamten Bundesgebiet von Anlegern gegen sie angestrengten Zivilrechtsstreitigkeiten stets mit dem Ziel der vollständigen Rückabwicklung der Fondsbeteiligung - allein beim erkennenden Senat waren neben dem vorliegenden insgesamt sieben Verfahren gegen die Beklagte betreffend den V... 3 und V... 4 anhängig (4 U 95/10, 4 U 64/10, 4 U 25/10, 4 U 1/10, 4 U 154/09, 4 U 152/09, 4 U 84/09) -, den Zug-um-Zug-Vorbehalt in der Klageschrift indes dahin verstehen, dass der Kläger von der erworbenen Kapitalanlage nichts behalten, sondern sämtliche Rechte hieran und hieraus, einschließlich derjenigen aus dem Treuhand- und Gesellschaftsvertrag, auf die Beklagte übertragen wollte.

    Wie der Senat bereits in seinen, zu demselben Medienfonds und unter Beteiligung der hiesigen Beklagten ergangenen, Urteilen vom 21. April 2010 - 4 U 84/09 -, 16. Juni 2010 - 4 U 154/09 -, 28. Juli 2010 - 4 U 1/10 - und 9. März 2011 - 4 U 95/10 - ausgeführt hat, bedurfte es entgegen der Auffassung der Beklagten zur Begründung des Annahmeverzuges weder der Zustimmung des Komplementärs, noch der Vertragsübernahme des Treuhandvertrages (ebenso OLG Karlsruhe, Urteil vom 7. Mai 2010 - 17 U 88/09 - OLG Hamm, Urteil vom 3. März 2010 - 31 U 106/08 - Rdnr. 92).

  • OLG Brandenburg, 21.04.2010 - 4 U 84/09

    Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung: Verzinsungspflicht bei

    Auszug aus OLG Brandenburg, 31.08.2011 - 4 U 89/10
    Besteht die Anlage - wie hier - in der Vertragsposition des Klägers als Treugeber, genügt es, wenn er als Zug um Zug zu gewährende Leistung die Abtretung sämtlicher Rechte aus dem Treuhandverhältnis anbietet (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2009 - II ZR 15/08; Senatsurteile vom 21. April 2010 - 4 U 84/09 -, 16. Juni 2010 - 4 U 154/09 -, 28. Juli 2010 - 4 U 1/10 - und vom 9. März 2011 - 4 U 95/10 -):.

    Die Beklagte musste, insbesondere vor dem Hintergrund der im gesamten Bundesgebiet von Anlegern gegen sie angestrengten Zivilrechtsstreitigkeiten stets mit dem Ziel der vollständigen Rückabwicklung der Fondsbeteiligung - allein beim erkennenden Senat waren neben dem vorliegenden insgesamt sieben Verfahren gegen die Beklagte betreffend den V... 3 und V... 4 anhängig (4 U 95/10, 4 U 64/10, 4 U 25/10, 4 U 1/10, 4 U 154/09, 4 U 152/09, 4 U 84/09) -, den Zug-um-Zug-Vorbehalt in der Klageschrift indes dahin verstehen, dass der Kläger von der erworbenen Kapitalanlage nichts behalten, sondern sämtliche Rechte hieran und hieraus, einschließlich derjenigen aus dem Treuhand- und Gesellschaftsvertrag, auf die Beklagte übertragen wollte.

    Wie der Senat bereits in seinen, zu demselben Medienfonds und unter Beteiligung der hiesigen Beklagten ergangenen, Urteilen vom 21. April 2010 - 4 U 84/09 -, 16. Juni 2010 - 4 U 154/09 -, 28. Juli 2010 - 4 U 1/10 - und 9. März 2011 - 4 U 95/10 - ausgeführt hat, bedurfte es entgegen der Auffassung der Beklagten zur Begründung des Annahmeverzuges weder der Zustimmung des Komplementärs, noch der Vertragsübernahme des Treuhandvertrages (ebenso OLG Karlsruhe, Urteil vom 7. Mai 2010 - 17 U 88/09 - OLG Hamm, Urteil vom 3. März 2010 - 31 U 106/08 - Rdnr. 92).

  • BGH, 15.04.2010 - III ZR 196/09

    Haftung aus Kapitalanlageberatung: Pflicht des freien Anlageberaters zur

    Auszug aus OLG Brandenburg, 31.08.2011 - 4 U 89/10
    Dem hat der Bundesgerichtshof dadurch Rechnung getragen, dass er eine Anwendbarkeit seiner sog. Kick Back-Rechtsprechung auf freie Anlageberater verneint hat (BGH, Urteil vom 15. April 2010 - III ZR 196/09 - Rdnr. 11 ff.; bestätigt mit Urteil vom 16. Dezember 2010 - III ZR 127/10 -).

    Das vertragliche Verhältnis zwischen einem Kunden und seiner Bank weicht jedoch - wie der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinen Urteilen vom 15. April 2010 (- III ZR 196/09 - Rdnr. 13) und vom 3. März 2011 (- III ZR 170/10 -) überzeugend und im Einklang mit dem XI. Zivilsenat (Beschlüsse vom 19. Juli 2011 und vom 9. März 2011 - XI ZR 191/10 -) ausführt - in entscheidenden Punkten von dem zwischen einem Kunden und dem freien, nicht bankgebundenen Anlageberater ab; für einen "erst recht-Schluss", wie ihn die Beklagte ziehen will, fehlt deshalb die tatsächliche Grundlage.

    b) Solchermaßen aufklärungspflichtige Rückvergütungen (= Kick Backs) liegen nach der Definition des Bundesgerichtshofs nur vor, wenn Teile der Ausgabeaufschläge oder den Verwaltungsgebühren, die der Anleger über die Bank an die Fondsgesellschaft zu zahlen hat, hinter seinem Rücken an die beratende Bank umsatzabhängig zurückfließen, so dass diese ein für den Kunden nicht erkennbares besonderes Interesse hat, gerade diese Beteiligung zu empfehlen (vgl. BGH, Urteil vom 15. April 2010 - III ZR 196/09 - vgl. zu der Abgrenzung Rückvergütung/Innenprovision auch Nobbe, Anmerkung zu OLG Dresden, Urteil vom 24. Juli 2009, WuB I G 1. - 5.10 = Anlage CB 22, Bl. 622 ff. d.A.).

  • BGH, 29.06.2010 - XI ZR 308/09

    Kreditinstitute haben Pflicht zur Aufklärung über sogenannte Rückvergütungen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 31.08.2011 - 4 U 89/10
    Aufgrund dessen war für eine Bank bereits ab diesem Zeitpunkt erkennbar, dass auch im Verhältnis zu ihren Kunden bei der - allein an deren Interesse auszurichtenden - Beratung über eine Kapitalanlage eine Aufklärungspflicht über solche Umstände besteht, die das Beratungsziel in Frage stellen und die Kundeninteressen gefährden (so jetzt ausdrücklich BGH, Beschluss vom 29. Juni 2010 - XI ZR 308/09 -).

    Die Annahme eines Verschuldens der anlageberatenden Bank führt auch nicht zu einer rückwirkenden Anwendung einer neuen Rechtsprechung, die unter dem Gesichtspunkt des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes angreifbar sein könnte, da eine rückwirkende Rechtsprechungsänderung nicht vorliegt (so ausdrücklich BGH, Beschluss vom 29. Juni 2010 - XI ZR 308/09 -).

  • BGH, 15.07.2010 - III ZR 336/08

    Schadensersatzanspruch des Kapitalanlegers: Anrechnung von sich aus der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 31.08.2011 - 4 U 89/10
    Bei der Betrachtung möglicher Steuervorteile, die zu den auf den Schadensersatzanspruch eines Geschädigten anzurechnenden Vorteilen gehören, muss berücksichtigt werden, ob dem Geschädigten aus der Zuerkennung des Schadensersatzanspruchs und dessen Gestaltung steuerliche Nachteile erwachsen, sei es durch eine Nachforderung des Finanzamts, sei es durch eine Besteuerung der Schadensersatzleistung oder der Zug um Zug gegen die Schadensersatzleistung vorgesehenen Übertragung der Kapitalanlage, etwa nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG oder § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG (vgl. nur BGH, Urteil vom 15. Juli 2010 - III ZR 336/08 - Rdnr. 36).

    Dabei führen, wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 15. Juli 2010 - III ZR 336/08 - ausführt, nur solche außergewöhnlichen Steuervorteile zu einer Anrechnung, die nach Berücksichtigung der Steuerbarkeit der Ersatzleistung (oder anderweitiger Steuernachteile) dem Geschädigten verbleiben, so dass es unbillig wäre, ihm diese zu belassen.

  • BGH, 12.05.2009 - XI ZR 586/07

    Darlegungs- und Beweislast für vorsätzliches Verschweigen von Rückvergütungen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 31.08.2011 - 4 U 89/10
    a) Im Fall einer fehlerhaften Anlageberatung stellt sich bereits der Erwerb der Kapitalanlage aufgrund einer fehlerhaften Information als für den späteren Schaden ursächlich dar; schon der ohne die erforderliche Aufklärung gefasste Anlageentschluss ist von den Mängeln der fehlerhaften Aufklärung beeinflusst (so BGH, Urteil vom 12. Mai 2009 - XI ZR 586/07 - Rdnr. 22; Senatsurteil vom 28. Juli 2010 - 4 U 1/10).

    Die Kausalitätsvermutung gilt grundsätzlich für alle Aufklärungsfehler eines Anlageberaters, also auch für die fehlende Aufklärung über Rückvergütungen (BGH, zuletzt Beschluss vom 9. März 2011 - XI ZR 191/10 - und Urteil vom 12. Mai 2009 - XI ZR 586/07 - Rdnr. 22 unter Verweis auf Ellenberger in Ellenberger/Schäfer/Clouth/Lang, Praktiker-Handbuch Wertpapier- und Derivategeschäft Rdnr. 863).

  • BGH, 03.03.2011 - III ZR 170/10

    Haftung aus Kapitalanlageberatung: Pflicht des freien Anlageberaters zur

    Auszug aus OLG Brandenburg, 31.08.2011 - 4 U 89/10
    Das vertragliche Verhältnis zwischen einem Kunden und seiner Bank weicht jedoch - wie der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinen Urteilen vom 15. April 2010 (- III ZR 196/09 - Rdnr. 13) und vom 3. März 2011 (- III ZR 170/10 -) überzeugend und im Einklang mit dem XI. Zivilsenat (Beschlüsse vom 19. Juli 2011 und vom 9. März 2011 - XI ZR 191/10 -) ausführt - in entscheidenden Punkten von dem zwischen einem Kunden und dem freien, nicht bankgebundenen Anlageberater ab; für einen "erst recht-Schluss", wie ihn die Beklagte ziehen will, fehlt deshalb die tatsächliche Grundlage.

    Dem lässt sich nicht - wie die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 26. Juli 2011 meint - die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 3. März 2011 - III ZR 170/10 - entgegenhalten.

  • BGH, 19.12.2006 - XI ZR 56/05

    Aufklärungspflichten einer Bank hinsichtlich Rückvergütungen aus

  • BGH, 03.06.2008 - XI ZR 131/07

    Mietpoolbeitritt - kein Rückabwicklungsanspruch bei Aufklärungspflichtverletzung

  • BGH, 21.10.2004 - III ZR 323/03

    Verzinsung eines Zug um Zug gegen Vorteilsausgleichung zu erfüllenden

  • BGH, 17.05.1984 - VII ZR 169/82

    Begriff des Fehlers beim Werkvertrag; Vorteilsausgleich bei verzögerter

  • BVerfG, 22.04.2009 - 1 BvR 386/09

    Keine Verletzung der Berufsfreiheit eines Anwalts bei zivilrechtlicher Ahndung

  • BGH, 31.05.2010 - II ZR 30/09

    Verschulden bei Vertragsschluss: Haftung für Fehler des Emissionsprospekts;

  • BGH, 07.12.2009 - II ZR 15/08

    Verjährung von Prospekthaftungsansprüchen

  • OLG Frankfurt, 30.06.2010 - 19 U 2/10

    Beratungsvertrag: Aufklärungspflichtige Rückvergütung (VIP Medienfonds 3

  • BGH, 12.02.2004 - III ZR 359/02

    Pflicht zur Offenlegung einer Provision bei der Vermittlung von Anteilen an einem

  • BGH, 19.02.2009 - III ZR 154/08

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die

  • BGH, 31.03.1992 - XI ZR 70/91

    Aufklärungspflichten einer Bank bei Kreditvergabe zur Verwendung im Rahmen

  • BGH, 17.09.2009 - XI ZR 264/08

    Darlegungs- und Beweislast bei Inanspruchnahme eines Anlageberaters wegen

  • BGH, 28.02.1989 - XI ZR 70/88
  • BGH, 15.07.2010 - III ZR 321/08

    Kapitalanlagebetrug im Zusammenhang mit der Beteiligung an einem Medienfonds:

  • BGH, 06.02.1990 - XI ZR 184/88

    Gerichtsstand des Begehungsortes bei einer unerlaubten Handlung von Mittätern;

  • BGH, 28.11.2007 - III ZR 214/06

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Zurechnung von

  • BGH, 16.11.2006 - I ZR 257/03

    Umfang des Schadensersatzes; Befreiung von einer Verbindlichkeit

  • BVerfG, 12.11.1997 - 1 BvR 479/92

    Kind als Schaden

  • BGH, 20.03.2007 - XI ZR 414/04

    Zu "Mietpools" bei sogenannten "Schrottimmobilien"

  • BGH, 22.04.2010 - III ZR 318/08

    Aufklärungspflicht der Treuhandkommanditistin eines Filmfonds: Kenntnis von

  • BGH, 08.11.1973 - III ZR 161/71

    Schadensberechnung - Verzugsschaden - Schadenshöhe - Geldgläubiger

  • OLG Hamm, 03.03.2010 - 31 U 106/08

    Pflichten einer Bank im Rahmen der Anlageberatung; Pflicht zur Aufklärung über zu

  • BGH, 19.02.2009 - III ZR 168/08

    Verschulden bei Prospekthaftung

  • BGH, 02.12.1991 - II ZR 141/90

    Entgangener Gewinn bei Verlust der Einlage einer Publikumsgesellschaft

  • OLG Brandenburg, 08.09.2010 - 4 U 64/10

    Bankenhaftung wegen fehlerhafter Anlageberatung: Verzinsungspflicht bei

  • OLG Brandenburg, 14.07.2010 - 4 U 152/09

    Bankenhaftung wegen fehlerhafter Anlageberatung: Verzinsungspflicht bei

  • OLG Karlsruhe, 07.05.2010 - 17 U 88/09

    Bankenhaftung bei Anlageberatung: Aufklärungspflicht über erhaltene

  • BGH, 25.09.2007 - XI ZR 320/06

    Zustandekommen eines Beratungsvertrages im Rahmen der Finanzierung eines

  • BGH, 16.12.2010 - III ZR 127/10

    Beschränkung der Revisionszulassung auf eine von mehreren zur Begründung des

  • BGH, 22.03.2011 - XI ZR 33/10

    Zu Beratungspflichten einer Bank bei Abschluss eines Zinssatz-Swap-Vertrages

  • BGH, 19.12.2000 - XI ZR 349/99

    Offenlegung einer Provisionsvereinbarung durch eine Bank

  • BGH, 06.07.1993 - XI ZR 12/93

    Beratungs- und Prüfungspflichten der Bank bei ausländischen Wertpapieren

  • OLG Brandenburg, 23.12.2015 - 4 U 146/14

    Darlehensfinanzierte Beteiligung an einem Medienfonds: Rückabwicklung nach

    Etwaige gesellschaftsrechtliche Schwierigkeiten bei der Übertragung der Fondsbeteiligung des Klägers - die Beklagte verweist auf die nach § 15 Ziffer 1 Satz 3 des Gesellschaftsvertrages erforderliche Zustimmung der geschäftsführenden Gesellschafterin - fallen auch im Bereich der Rückabwicklung nach Widerruf (im Falle der schadensersatzrechtlichen Rückabwicklung wegen fehlerhafter Anlageberatung gilt dies ohnehin, siehe nur BGH, Urteil vom 10. Juli 2012 - XI ZR 272/10 - Rdnr. 12 m.w.N. sowie Senatsurteile vom 21. April 2010 - 4 U 84/09 -, 16. Juni 2010 - 4 U 154/09 -, 28. Juli 2010 - 4 U 1/10 - und vom 31. August 2011 - 4 U 89/10 -) in den Risikobereich der beklagten Bank als Unternehmer und nicht in denjenigen des Verbrauchers (ebenso: OLG Dresden, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 8 U 450/14 - Rdnr. 56).
  • OLG Brandenburg, 27.04.2016 - 4 U 11/14

    Bankenhaftung bei Anlageberatung: Pflicht zur Aufklärung über den Erhalt einer

    a) Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (vgl. nur: Urteile vom 31.08.2011 - 4 U 89/10 - und vom 09.03.2011 - 4 U 95/10) scheidet die Rückabwicklung der Fondsbeteiligung aus den vom Landgericht zutreffend dargestellten Gründen nicht unter dem Gesichtspunkt des Schutzzwecks der verletzten Norm aus.

    Besteht die Anlage - wie hier - in der Vertragsposition des Klägers als Treugeber, genügt es, wenn er als Zug um Zug zu gewährende Leistung die Abtretung sämtlicher Rechte aus dem Treuhandverhältnis anbietet (BGH Beschluss vom 06.07.2010 - XI ZB 40/09 - und Urteil vom 07.12.2009 - II ZR 15/08; siehe auch Senatsurteile vom 21.04.2010 - 4 U 84/09, vom 09.03.2011 - 4 U 95/10 - und 31.08.2011 - 4 U 89/10).

  • OLG Brandenburg, 09.04.2014 - 4 U 95/10

    Bankenhaftung bei Anlageberatung: Indiz für die fehlende Kausalität der

    Dem Senat ist aus anderen Rechtsstreitigkeiten zwischen Anlegern und der hiesigen Beklagten wegen Beteiligungen an V... und V... 4 (siehe nur Urteile vom 31. August 2011 - 4 U 89/10 -, 16. Juni 2010 - 4 U 154/09 - und vom 21. April 2010 - 4 U 84/09 -) bekannt, dass es vorgekommen ist, dass Mitarbeiter der Beklagten ihren Kunden gegenüber die Schuldübernahme durch die D... Bank AG bzw. (bei V... 4) die H...Bank AG tatsächlich so dargestellt haben, als würden damit unmittelbar die Anlegergelder abgesichert.
  • OLG Brandenburg, 25.04.2012 - 4 U 63/11

    Bankenhaftung bei Anlageberatung: Verpflichtung zur anleger- und objektgerechten

    Besteht die Anlage - wie hier - in der Vertragsposition des Klägers als Treugeber, genügt es, wenn er als Zug um Zug zu gewährende Leistung die Abtretung sämtlicher Rechte aus dem Treuhandverhältnis anbietet (vgl. BGH, Urteil vom 07.12.2009 - II ZR 15/08; Senatsurteile vom 21.04.2010 - 4 U 84/09 -, 16.06.2010 - 4 U 154/09 -, 28.07.2010 - 4 U 1/10 -, 09.03.2011 - 4 U 95/10 - und 31.08.2011 - 4 U 89/10).
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