Rechtsprechung
OLG Braunschweig, 01.04.2011 - 2 VA 2/11 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 3 HintO,NI; § 13 HintO,NI ; § 16 HintO,NI ; § 3 HintO,NI; § 16 HintO,NI ; § 23 EGGVG
Zulässiges Rechtsmittel gegen Beschwerdeentscheidungen des dienstaufsichtsführenden Präsidenten im Hinterlegungsverfahren - OLG Braunschweig
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zulässiges Rechtsmittel gegen Beschwerdeentscheidungen des dienstaufsichtsführenden Präsidenten im Hinterlegungsverfahren
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zulässiges Rechtsmittel gegen Beschwerdeentscheidungen des dienstaufsichtsführenden Präsidenten im Hinterlegungsverfahren
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- OLG Koblenz, 13.08.1975 - 1 VA 2/75
Auszug aus OLG Braunschweig, 01.04.2011 - 2 VA 2/11
Soweit in § 16 III 2 HintO Bund angeordnet war, dass eine weitere Beschwerde gegen die Entscheidung des Präsidenten des Landgerichts nicht zulässig sei, ging diese aus der ursprünglichen reichsrechtlichen Regelung übernommene Vorschrift ins Leere, da es nach der HintO Bund das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde gar nicht mehr gab (vgl. OLG Koblenz MDR 1976, 234 zur HintO Bund, die insofern wörtlich der damaligen Rheinland-pfälzischen HintO entsprach).§ 3 Abs. 1 bis 4 HintO ND regeln nur den justizverwaltungsinternen Beschwerdeweg, nicht jedoch die gerichtliche Kontrolle der Justizverwaltungsakte im Hinterlegungsrecht (vgl. OLG Koblenz MDR 1976, 234 zum Beschwerdeweg nach § 3 I HintO Bund und der damaligen gleichlautenden HintO Rheinland-Pfalz).
- KG, 22.04.2008 - 1 VA 16/06
Herausgabe einer Hinterlegungsmasse: Pflicht zur Vorlage eines Erbscheins zum …
- OLG Köln, 22.10.2001 - 7 VA 1/01
Widerruf einer Freigabeerklärung
Auszug aus OLG Braunschweig, 01.04.2011 - 2 VA 2/11
Weder die Hinterlegungs- noch die Beschwerdestelle noch das nach § 23 EGGVG angerufene Oberlandesgericht sind dazu berufen, ernstliche Zweifel bezüglich der Empfangsberechtigung abschließend zu klären, insbesondere eine insoweit notwendige Sachaufklärung durchzuführen (vgl. zu § 16 HintO Bund: OLG Celle NdsRPfl 2006, 128; OLG Hamm OLGR 1996, 22; OLG Köln OLGR 2002, 346).