Rechtsprechung
   OLG Braunschweig, 03.02.2005 - 2 U 201/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,5801
OLG Braunschweig, 03.02.2005 - 2 U 201/03 (https://dejure.org/2005,5801)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 03.02.2005 - 2 U 201/03 (https://dejure.org/2005,5801)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 03. Februar 2005 - 2 U 201/03 (https://dejure.org/2005,5801)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,5801) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Unbeschränkte Haftung eines Paketdienstunternehmens bei Transportgutverlust: Anscheinsbeweis für Vorhandensein der in der Rechnung aufgeführten Waren in dem übergebenen verschlossenen Behältnis; Leichtfertigkeit bei ungeklärtem Warenverlust und unzureichendem Vortrag zu ...

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 435 HGB; § 292 ZPO
    Ansprüche eines Kunden bei Verlust von Transportgut; Pflicht zur Darlegung der Einhaltung der erforderlichen Sorgfaltsmaßnahmen während eines Transports; Anwendbarkeit eines verringerten Sorgfaltsmaßstäbe des postalischen Massenverkehr auf die Beförderung von Paketen; ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ansprüche eines Kunden bei Verlust von Transportgut; Pflicht zur Darlegung der Einhaltung der erforderlichen Sorgfaltsmaßnahmen während eines Transports; Anwendbarkeit eines verringerten Sorgfaltsmaßstäbe des postalischen Massenverkehr auf die Beförderung von Paketen; ...

  • tis-gdv.de

    Ersatz bei Verlust, Verlust, Ersatz

  • Judicialis

    HGB § 352 Abs. 1; ; HGB § ... 353 S. 1; ; HGB § 425; ; HGB §§ 426 ff; ; HGB § 427; ; HGB § 428; ; HGB § 429; ; HGB § 430; ; HGB § 431; ; HGB § 432; ; HGB § 433; ; HGB § 434; ; HGB § 435; ; HGB § 436; ; HGB § 437; ; HGB § 438; ; HGB § 449; ; HGB § 449 Abs. 2; ; HGB § 449 Abs. 1; ; HGB §§ 453 ff; ; HGB § 459; ; HGB § 461; ; HGB § 461 Abs. 1; ; HGB § 461 Abs. 1 Satz 2; ; BGB § 254; ; BGB § 254 Abs. 1; ; BGB § 254 Abs. 2 Satz 1; ; BGB § 398; ; VVG § 148; ; VVG § 67 Abs. 1 S. 1; ; ZPO § 292; ; AGBG § 1 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftung des Fixkostenspediteuers für Verlust des Transportgutes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • grimme-kollegen.de PDF, S. 4 (Kurzinformation)

    Beweis hinsichtlich des Sendungsinhalts

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Haftung des Paketdienstes für ungeklärten Verlust des Paketinhalts

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2005, 834
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 15.11.2001 - I ZR 158/99

    Rechtsfolgen eines grob fahrlässigen Organisationsverschuldens des Spediteurs im

    Auszug aus OLG Braunschweig, 03.02.2005 - 2 U 201/03
    Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung gelten diese Grundsätze auch für den Bereich eines Paketdienstes mit Massenbeförderung; auch für solche Paketdienstunternehmen gelten keine geringeren Sicherungsanforderungen (BGH aaO, und Urteile vom 13.02.2003 - I ZR 128/00, TranspR 2003, 255 = BGHReport 2003, 732 und 15.11.2001, - I ZR 158/99, BGHZ 149, 337 = TranspR 2002, 295).

    Die fehlende Dokumentation über eine Kontrolle an den einzelnen Schnittpunkten führt aber zur Annahme leichtfertigen Verhaltens (BGH TranspR 2003, 467, und BGHZ 149, 337).

    Mit seinem Verzicht auf die vom Spediteur angebotenen weitergehenden Schutzvorkehrungen setzt der Versender das Transportgut bewusst einem erhöhten Verlustrisiko aus mit der Folge, dass ihm der eingetretene Schaden bei wertender Betrachtung gemäß § 254 BGB anteilig zuzurechnen ist (so bereits BGH Urteil vom 15.11.2001 - I ZR 158/99, BGHZ 149, 337 = TranspR 2002, 295, weiter Urteil vom 05.06.2003, - I ZR 2343/00 -, TranspR 2003, 467 und Urteil vom 08.05.2003 - I ZR 234/02, TranspR 2003, 317).

    Ein anspruchsminderndes Mitverschulden kann sich gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB auch daraus ergeben, dass der Geschädigte es unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste (BGHZ 149, 337, 353).

    Voraussetzung für die Annahme eines Mitverschuldens ist aber, dass die unterlassene Wertdeklaration den Schaden tatsächlich mitverursacht hat, weil das Transportunternehmen bei richtiger Wertangabe seine Sorgfaltspflichten besser erfüllt hätte und es dann zumindest zu einer Verringerung des Verlustrisikos gekommen wäre (BGHZ 149, 337 und BGH TranspR 2003, 467 unter Verweis auf Urteil vom 08.05.2003 - I ZR 234/02 = TranspR 2003, 317).

    Es liegt damit auch in diesen Fällen die erforderliche Eingangs- und Ausgangskontrolle nicht vor, so dass auch in diesem Fall von grob fahrlässigem Verhalten auszugehen wäre (siehe BGH Urteil vom 15. November 2001 - I ZR 158/99 - BGHZ 149, 337 = TranspR 2002, 295).

  • BGH, 05.06.2003 - I ZR 234/00

    Darlegungs- und Beweislast des Fixkostenspediteurs bei ungeklärtem

    Auszug aus OLG Braunschweig, 03.02.2005 - 2 U 201/03
    Zwischen der Versenderin - der D. Solution GmbH - und der Beklagten ist ein Speditionsvertrag i.S. von §§ 453 ff HGB, hier in der Form des Fixkostenspediteurs gem. § 459 HGB, zustandegekommen, da ein Paketdienstunternehmen regelmäßig als Fixkostenspediteur i.S. des § 459 HGB anzusehen ist (BGH Urteil vom 05. Juni 2003 - I ZR 234/00, TranspR 2003, 467 = NJW 2003, ,3626).

    Er ist vielmehr gehalten, das Informationsdefizit des Anspruchstellers durch detaillierten Sachvortrag zum Ablauf des Betriebs und zu den ergriffenen Sicherungsmaßnahmen auszugleichen (st. Rspr.; BGH Urteil vom 05.06.2003, - I ZR 234/00 -, TranspR 2003, 467 = NJW 2003, 3626 mit weiteren Nachweisen).

    Die fehlende Dokumentation über eine Kontrolle an den einzelnen Schnittpunkten führt aber zur Annahme leichtfertigen Verhaltens (BGH TranspR 2003, 467, und BGHZ 149, 337).

    Mit seinem Verzicht auf die vom Spediteur angebotenen weitergehenden Schutzvorkehrungen setzt der Versender das Transportgut bewusst einem erhöhten Verlustrisiko aus mit der Folge, dass ihm der eingetretene Schaden bei wertender Betrachtung gemäß § 254 BGB anteilig zuzurechnen ist (so bereits BGH Urteil vom 15.11.2001 - I ZR 158/99, BGHZ 149, 337 = TranspR 2002, 295, weiter Urteil vom 05.06.2003, - I ZR 2343/00 -, TranspR 2003, 467 und Urteil vom 08.05.2003 - I ZR 234/02, TranspR 2003, 317).

    Voraussetzung für die Annahme eines Mitverschuldens ist aber, dass die unterlassene Wertdeklaration den Schaden tatsächlich mitverursacht hat, weil das Transportunternehmen bei richtiger Wertangabe seine Sorgfaltspflichten besser erfüllt hätte und es dann zumindest zu einer Verringerung des Verlustrisikos gekommen wäre (BGHZ 149, 337 und BGH TranspR 2003, 467 unter Verweis auf Urteil vom 08.05.2003 - I ZR 234/02 = TranspR 2003, 317).

  • BGH, 08.05.2003 - I ZR 234/02

    Mitverschulden des Auftraggebers eines Paketbeförderungsdienstes bei

    Auszug aus OLG Braunschweig, 03.02.2005 - 2 U 201/03
    Mit der Wertangabe bestimme der Versender das Maß der anzuwendenden Sorgfalt (unter Berufung auf BGH TranspR 2003, 317).

    Mit seinem Verzicht auf die vom Spediteur angebotenen weitergehenden Schutzvorkehrungen setzt der Versender das Transportgut bewusst einem erhöhten Verlustrisiko aus mit der Folge, dass ihm der eingetretene Schaden bei wertender Betrachtung gemäß § 254 BGB anteilig zuzurechnen ist (so bereits BGH Urteil vom 15.11.2001 - I ZR 158/99, BGHZ 149, 337 = TranspR 2002, 295, weiter Urteil vom 05.06.2003, - I ZR 2343/00 -, TranspR 2003, 467 und Urteil vom 08.05.2003 - I ZR 234/02, TranspR 2003, 317).

    Voraussetzung für die Annahme eines Mitverschuldens ist aber, dass die unterlassene Wertdeklaration den Schaden tatsächlich mitverursacht hat, weil das Transportunternehmen bei richtiger Wertangabe seine Sorgfaltspflichten besser erfüllt hätte und es dann zumindest zu einer Verringerung des Verlustrisikos gekommen wäre (BGHZ 149, 337 und BGH TranspR 2003, 467 unter Verweis auf Urteil vom 08.05.2003 - I ZR 234/02 = TranspR 2003, 317).

  • BGH, 24.10.2002 - I ZR 104/00

    Beweiskraft eines Lieferscheins im Schadensersatzprozeß wegen des Verlustes von

    Auszug aus OLG Braunschweig, 03.02.2005 - 2 U 201/03
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht im gewerblichen Bereich nach der allgemeinen Lebenserfahrung eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass an den gewerblichen Kunden - hier die C. Computer GmbH - exakt die bestellten und sodann berechneten Waren versandt worden sind (BGH Urteil vom 24.10.2002 - I ZR 104/00 - , TranspR 2003, 156 = NJW-RR 2003, 754).

    In der zitierten Entscheidung, in der ebebenfalls das Fehlen eines Lieferscheins gerügt worden war, führt der Bundesgerichtshof aus, dass der für den Versender sprechende Anscheinsbeweis nicht an die Vorlage des Lieferscheins anknüpfe (BGH aaO, NJW-RR 2003, 754 zu II. 3. b), 5. Absatz).

    Auch wenn diese Beförderungsbedingungen durch ausdrückliche Vereinbarung mit der D. Solution (Vertrag vom 16.02.1999, Anlage B 4) einbezogen worden sind (vgl. dazu BGH Urteil vom 24.10.2002, - I ZR 104/00 - TranspR 2003, 156 = NJW-RR 2003, 754), können sie gem. § 449 HGB keine Geltung beanspruchen.

  • BGH, 13.02.2003 - I ZR 170/00

    Mitverschulden des Versenders bei Verlust von Transportgut

    Auszug aus OLG Braunschweig, 03.02.2005 - 2 U 201/03
    Auch die Verwendung eines DIAD-Systems bei der Auslieferung reicht nicht aus (BGH Urteil vom 130.2.2003, BGHReport 2003, 732).
  • BGH, 13.07.2000 - I ZR 156/98

    Schadensersatz bei Verlust von Frachtgut

    Auszug aus OLG Braunschweig, 03.02.2005 - 2 U 201/03
    Der Versender muss beweisen, dass der Frachtführer das Gut vollzählig und unbeschädigt übernommen hat (BGH Urteil vom 19.06.1986 - I ZR 15/84 -, TranspR 1986, 459 = NJW-RR 1986, 1361), während der Frachtführer die ordnungsgemäße Ablieferung beweisen muss (BGH Urteil vom 13.07.2000, - I ZR 156/98 -, TranspR 2001, 298 = NJW-RR 2000, 1631).
  • BGH, 19.06.1986 - I ZR 15/84

    Darlegungs- und Beweislast bei Verlust und Beschädigung von Lagergut

    Auszug aus OLG Braunschweig, 03.02.2005 - 2 U 201/03
    Der Versender muss beweisen, dass der Frachtführer das Gut vollzählig und unbeschädigt übernommen hat (BGH Urteil vom 19.06.1986 - I ZR 15/84 -, TranspR 1986, 459 = NJW-RR 1986, 1361), während der Frachtführer die ordnungsgemäße Ablieferung beweisen muss (BGH Urteil vom 13.07.2000, - I ZR 156/98 -, TranspR 2001, 298 = NJW-RR 2000, 1631).
  • BGH, 13.02.2003 - I ZR 128/00

    Anforderungen an die Kontrolle des Ein- und Ausgangs von Transportgut durch den

    Auszug aus OLG Braunschweig, 03.02.2005 - 2 U 201/03
    Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung gelten diese Grundsätze auch für den Bereich eines Paketdienstes mit Massenbeförderung; auch für solche Paketdienstunternehmen gelten keine geringeren Sicherungsanforderungen (BGH aaO, und Urteile vom 13.02.2003 - I ZR 128/00, TranspR 2003, 255 = BGHReport 2003, 732 und 15.11.2001, - I ZR 158/99, BGHZ 149, 337 = TranspR 2002, 295).
  • OLG München, 07.08.2008 - 19 U 5775/07

    Haftung einer darlehensgebenden Bank: Aufklärungspflichten gegenüber

    Damit, dass Herr W. den Kläger - zumindest nach dessen eigener Darstellung - über das zu finanzierende Geschäft arglistig getäuscht hatte, musste die Beklagte ohne entsprechende, für sie erkennbare konkrete Hinweise, nicht rechnen (vgl. z. B. BGH NJW-RR 2005, 834).
  • OLG Hamburg, 22.11.2005 - 6 U 113/05

    Anforderungen an den Nachweis des Verlustes von Frachtgut

    Dieser Anscheinsbeweis knüpft allerdings nicht, wie offenbar das Amtsgericht annimmt, an das Vorhandensein weiterer Dokumente an, sondern rechtfertigt sich aus der Überlegung, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass an einen gewerblichen Kunden die bestellten und berechneten Waren versandt werden (vgl. auch OLG Braunschweig, NJW-RR 2005, 834 ff.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht