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   OLG Braunschweig, 05.07.2006 - Ss 81/05   

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OLG Braunschweig, 05.07.2006 - Ss 81/05 (https://dejure.org/2006,7887)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 05.07.2006 - Ss 81/05 (https://dejure.org/2006,7887)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 05. Juli 2006 - Ss 81/05 (https://dejure.org/2006,7887)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Nachweis der Täterschaft: Beurteilung der Aussagekraft eines anthropologischen Vergleichsgutachtens

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Beurteilung der Aussagekraft eines anthropologischen Vergleichsgutachtens; Anforderungen an die Auswertung einer Videoaufnahme durch Sachverständige zur Identifizierung eines Straftäters; Auswertung der durch eine Überwachungskamera gefilmten Objekte durch ...

  • OLG Braunschweig
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beurteilung der Aussagekraft eines anthropologischen Vergleichsgutachtens; Anforderungen an die Auswertung einer Videoaufnahme durch Sachverständige zur Identifizierung eines Straftäters; Auswertung der durch eine Überwachungskamera gefilmten Objekte durch ...

  • Judicialis

    StPO § 261

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 261
    Zur Beurteilung der Aussagekraft eines anthropologischen Vergleichsgutachtens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Wahrscheinlichkeit der Häufigkeit eines einzelnen Merkmals in der Bevölkerung - Angabe in Gutachten und Urteilsbegründungen

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2007, 180
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 12.08.1992 - 5 StR 239/92

    Aussagekraft und Beweiswert einer DNA-Analyse im Strafverfahren

    Auszug aus OLG Braunschweig, 05.07.2006 - Ss 81/05
    In jedem Fall ist im Gutachten und in den Urteilsgründen offen zu legen, inwieweit die Häufigkeit des einzelnen Merkmals in der Bevölkerung zutreffend wiedergespiegelt werden kann oder aber ob es sich nur um mehr oder weniger genaue Anhaltswerte handelt, die den Beweiswert der Wahrscheinlichkeitsaussage relativieren (BGH NStZ 2000, 106; 1992, 554).

    Die Zusammenfassung der Wahrscheinlichkeitshinweise aus einzelnen Merkmalen zu einer Gesamtwahrscheinlichkeit erfolgt zwar - bei unkorrelierten (also voneinander unabhängig variierenden) Merkmalen - nach dem Multiplikationssatz der Wahrscheinlichkeitslehre (Knußmann, a.a.O.; Standards für die anthropologische Identifikation lebender Personen aufgrund von Bilddokumenten (Arbeitsgruppe mehrerer Autoren), im Folgenden: Standards, NStZ 1999, 230, 231; BGHSt 38, 320; BGH StV 1994, 580).

    Jedoch ist diese Bedingung häufig nicht erfüllt, weil viele Merkmale miteinander korrelieren, also gehäuft kombiniert miteinander vorkommen, und die Gesamtwahrscheinlichkeit nicht durch Multiplikation ermittelt werden kann, sondern (nur) durch das vom Sachverständigen dann anzuwendende Bayessche Theorem, das meist zu weitaus geringeren Werten führt (Knußmann a.a.O.; Standards a.a.O.; BGHSt 38, 320; BGH StV 1994, 580).

    In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall (BGHSt 38, 320) gelangte der Sachverständige im Rahmen einer DNAAnalyse zu der Wahrscheinlichkeit von 99, 986 %, dass die beim Opfer festgestellten Spermien vom Angeklagten stammten.

    Kommt der Gutachter beispielsweise zu einer Wahrscheinlichkeit von 99 %, so setzt dies eine Anfangswahrscheinlichkeit von 50 % voraus (vgl. BGHSt 38, 320).

    Es liegt auf der Hand, dass allein aufgrund eines solchen anthropologischen Vergleichsgutachtens - ohne weitere Beweismittel - eine Täteridentifizierung nicht möglich ist (vgl. BGHSt 38, 320 sowie oben unter Ziffer 3.).

  • BGH, 27.07.1994 - 3 StR 225/94

    Rechtliche Beanstandung tatrichterlicher Beweiserwägungen - Anforderungen an die

    Auszug aus OLG Braunschweig, 05.07.2006 - Ss 81/05
    Die Zusammenfassung der Wahrscheinlichkeitshinweise aus einzelnen Merkmalen zu einer Gesamtwahrscheinlichkeit erfolgt zwar - bei unkorrelierten (also voneinander unabhängig variierenden) Merkmalen - nach dem Multiplikationssatz der Wahrscheinlichkeitslehre (Knußmann, a.a.O.; Standards für die anthropologische Identifikation lebender Personen aufgrund von Bilddokumenten (Arbeitsgruppe mehrerer Autoren), im Folgenden: Standards, NStZ 1999, 230, 231; BGHSt 38, 320; BGH StV 1994, 580).

    Jedoch ist diese Bedingung häufig nicht erfüllt, weil viele Merkmale miteinander korrelieren, also gehäuft kombiniert miteinander vorkommen, und die Gesamtwahrscheinlichkeit nicht durch Multiplikation ermittelt werden kann, sondern (nur) durch das vom Sachverständigen dann anzuwendende Bayessche Theorem, das meist zu weitaus geringeren Werten führt (Knußmann a.a.O.; Standards a.a.O.; BGHSt 38, 320; BGH StV 1994, 580).

  • OLG Braunschweig, 11.07.2000 - 1 Ss (B) 38/00

    Geschwindigkeitsmessung - Identifizierung einer Person anhand eines Messfotos

    Auszug aus OLG Braunschweig, 05.07.2006 - Ss 81/05
    Im Übrigen gibt die Einschätzung der Strafkammer, der Sachverständige Dr. X sei "sehr kompetent" und seine Gutachten seien "seit Jahren bei Gerichten - auch im Bereich des Oberlandesgerichts Braunschweig - akzeptiert", sowie die Einschätzung des Amtsgerichts Seesen, seine Gutachten seien auch vom Oberlandesgericht Braunschweig "in einer Vielzahl von Fällen unbeanstandet geblieben", dem Senat Anlass zu dem Hinweis, dass ein Urteil eines Amtsgerichts in einer Bußgeldsache, dessen Grundlage ebenfalls ein anthropologisches Vergleichsgutachten des Sachverständigen Dr. X war, aufgehoben werden musste (Senat StV 2000, 546, wo zwei Fälle - AG Wiesbaden in DAR 1996, 157 und AG HamburgAltona in DAR 1996, 368 - zitiert worden sind; im einen hat ein anthropologischer Sachverständiger Dr. X aufgrund von 16 übereinstimmenden Merkmalen eine hohe Wahrscheinlichkeit der Identität zwischen dem Fahrer und dem Betroffenen festgestellt und nach späterer Präsentation eines ebenfalls als Fahrer in Betracht kommenden Zeugen hinsichtlich dieses Zeugen ebenfalls eine Übereinstimmung mit den Merkmalen des auf dem Radarfoto abgebildeten Fahrers festgestellt, sodass er nicht mehr sagen konnte, welcher von Beiden der Fahrer war; im anderem Fall musste ein durch einen anthropologischen Sachverständigen Dr. X. identifizierter Betroffener in einem Wiederaufnahmeverfahren freigesprochen werden).
  • BGH, 27.10.1999 - 3 StR 241/99

    Darlegungspflicht bei nicht standardisierten Sachverständigengutachten

    Auszug aus OLG Braunschweig, 05.07.2006 - Ss 81/05
    In jedem Fall ist im Gutachten und in den Urteilsgründen offen zu legen, inwieweit die Häufigkeit des einzelnen Merkmals in der Bevölkerung zutreffend wiedergespiegelt werden kann oder aber ob es sich nur um mehr oder weniger genaue Anhaltswerte handelt, die den Beweiswert der Wahrscheinlichkeitsaussage relativieren (BGH NStZ 2000, 106; 1992, 554).
  • BGH, 15.02.2005 - 1 StR 91/04

    Beweiswürdigung (Wiedererkennung auf Grund einer sequentiellen

    Auszug aus OLG Braunschweig, 05.07.2006 - Ss 81/05
    Das bedeutet, dass auch das Zahlenmaterial für die Wahrscheinlichkeitsberechnung in der Regel nicht bzw. nur in stark eingeschränktem Maße bereitliegen kann (Knußmann, NStZ 1991, 175, 176; BGH NStZ 2005, 458).
  • AG Wiesbaden, 12.06.1995 - 26 Js 244154/94
    Auszug aus OLG Braunschweig, 05.07.2006 - Ss 81/05
    Im Übrigen gibt die Einschätzung der Strafkammer, der Sachverständige Dr. X sei "sehr kompetent" und seine Gutachten seien "seit Jahren bei Gerichten - auch im Bereich des Oberlandesgerichts Braunschweig - akzeptiert", sowie die Einschätzung des Amtsgerichts Seesen, seine Gutachten seien auch vom Oberlandesgericht Braunschweig "in einer Vielzahl von Fällen unbeanstandet geblieben", dem Senat Anlass zu dem Hinweis, dass ein Urteil eines Amtsgerichts in einer Bußgeldsache, dessen Grundlage ebenfalls ein anthropologisches Vergleichsgutachten des Sachverständigen Dr. X war, aufgehoben werden musste (Senat StV 2000, 546, wo zwei Fälle - AG Wiesbaden in DAR 1996, 157 und AG HamburgAltona in DAR 1996, 368 - zitiert worden sind; im einen hat ein anthropologischer Sachverständiger Dr. X aufgrund von 16 übereinstimmenden Merkmalen eine hohe Wahrscheinlichkeit der Identität zwischen dem Fahrer und dem Betroffenen festgestellt und nach späterer Präsentation eines ebenfalls als Fahrer in Betracht kommenden Zeugen hinsichtlich dieses Zeugen ebenfalls eine Übereinstimmung mit den Merkmalen des auf dem Radarfoto abgebildeten Fahrers festgestellt, sodass er nicht mehr sagen konnte, welcher von Beiden der Fahrer war; im anderem Fall musste ein durch einen anthropologischen Sachverständigen Dr. X. identifizierter Betroffener in einem Wiederaufnahmeverfahren freigesprochen werden).
  • AG Hamburg-Altona, 10.04.1996 - 325-36/96
    Auszug aus OLG Braunschweig, 05.07.2006 - Ss 81/05
    Im Übrigen gibt die Einschätzung der Strafkammer, der Sachverständige Dr. X sei "sehr kompetent" und seine Gutachten seien "seit Jahren bei Gerichten - auch im Bereich des Oberlandesgerichts Braunschweig - akzeptiert", sowie die Einschätzung des Amtsgerichts Seesen, seine Gutachten seien auch vom Oberlandesgericht Braunschweig "in einer Vielzahl von Fällen unbeanstandet geblieben", dem Senat Anlass zu dem Hinweis, dass ein Urteil eines Amtsgerichts in einer Bußgeldsache, dessen Grundlage ebenfalls ein anthropologisches Vergleichsgutachten des Sachverständigen Dr. X war, aufgehoben werden musste (Senat StV 2000, 546, wo zwei Fälle - AG Wiesbaden in DAR 1996, 157 und AG HamburgAltona in DAR 1996, 368 - zitiert worden sind; im einen hat ein anthropologischer Sachverständiger Dr. X aufgrund von 16 übereinstimmenden Merkmalen eine hohe Wahrscheinlichkeit der Identität zwischen dem Fahrer und dem Betroffenen festgestellt und nach späterer Präsentation eines ebenfalls als Fahrer in Betracht kommenden Zeugen hinsichtlich dieses Zeugen ebenfalls eine Übereinstimmung mit den Merkmalen des auf dem Radarfoto abgebildeten Fahrers festgestellt, sodass er nicht mehr sagen konnte, welcher von Beiden der Fahrer war; im anderem Fall musste ein durch einen anthropologischen Sachverständigen Dr. X. identifizierter Betroffener in einem Wiederaufnahmeverfahren freigesprochen werden).
  • OLG Oldenburg, 30.09.2008 - Ss 324/08

    Anforderungen an den Inhalt eines Urteils im Hinblick auf die Darstellung eines

    Dies wird zwar in der Rechtsprechung verschiedentlich verlangt (OLG Braunschweig, NStZ-RR 2007, 180; OLG Celle, NZV 2002, 472; OLG Jena, DAR 2006, 523 jeweils m.w.N.).

    Zudem trägt selbst eine seitens eines Sachverständigen festgestellte hohe Identitätswahrscheinlichkeit eine Verurteilung nicht allein, wenn das Foto - wie hier - eine mindere Qualität aufweist (vgl. OLG Braunschweig, NStZ-RR 2007, 180 ff.).

  • OLG Celle, 06.11.2012 - 311 SsBs 136/12

    Anforderungen an die Urteilsgründe bei einem anthropologischen

    Zwar wird dies in der Rechtsprechung teilweise verlangt (vgl. OLG Celle, 2. Senat für Bußgeldsachen, NdsRpfl 2002, 368; OLG Braunschweig, NStZ-RR 2007, 180; ThürOLG, DAR 2006, 523; OLG Bamberg, DAR 2010, 390), jedoch besteht zwischen den Klassifizierungen von Einzelmerkmalen ein gleitender Übergang, weswegen in der Regel keine genauen Angaben über die Häufigkeit der Merkmale in der Bevölkerung, der die zu identifizierende Person angehört, gemacht werden können (vgl. BGH StV 2005, 374).
  • OLG Jena, 30.09.2008 - 1 Ss 187/08

    Unzulässige Verwertung eines anthropologischen Identitätsgutachtens ohne Angaben

    In jedem Fall ist jedoch im Gutachten und in den Urteilsgründen offenzulegen, inwieweit die Häufigkeit des einzelnen Merkmals in der Bevölkerung zutreffend wiedergespiegelt werden kann oder aber ob es sich nur um mehr oder weniger genaue Anhaltswerte handelt, die den Beweiswert der Wahrscheinlichkeitsaussage relativieren (BGH NStZ 2000, 106 ; 1992, 554 ; OLG Braunschweig NStZ-RR 2007, 180 ).
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