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   OLG Braunschweig, 12.02.2020 - 11 U 142/18   

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OLG Braunschweig, 12.02.2020 - 11 U 142/18 (https://dejure.org/2020,11141)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 12.02.2020 - 11 U 142/18 (https://dejure.org/2020,11141)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 12. Februar 2020 - 11 U 142/18 (https://dejure.org/2020,11141)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Schadensersatz wegen Pflichtverletzungen bei der Erstellung von Einkommensteuererklärungen; Ungeprüfte Übernahme von Ansätzen eines vorherigen Steuerberaters; Anrechnung von Steuervorteilen durch eine Verlängerung des Abschreibungszeitraums; Unzumutbare Belastung

  • IWW

    §§ 280 ff. BGB

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2020, 923
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (26)

  • BGH, 17.03.2011 - IX ZR 162/08

    Steuerberaterhaftung: Schadenminderungspflicht des geschädigten Mandanten

    Auszug aus OLG Braunschweig, 12.02.2020 - 11 U 142/18
    Es werde insofern auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.03.2011 (Az.: IX ZR 162/08) verwiesen.

    Hierbei ist grundsätzlich die gesamte Schadensentwicklung bis zur letzten mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen in die Schadensberechnung miteinzubeziehen (vgl. BGH, Urteil vom 17.03.2011 - IX ZR 162/08 -, juris Rn. 16).

    Im Fall eines Beratungsvertrages kann dem zu Beratenden regelmäßig nicht als mitwirkendes Verschulden vorgehalten werden, er hätte das, worüber ihn sein Berater hätte aufklären oder unterrichten sollen, bei entsprechenden Bemühungen auch ohne fremde Hilfe erkennen können (vgl. BGH, Urteil vom 17.03.2011 - IX ZR 162/08 -, juris Rn. 12).

    Dies gilt namentlich im Verhältnis des steuerlichen Beraters zu seinem Mandanten (vgl. BGH, Urteil vom 17.03.2011, a. a. O.).

    Die steuerliche Beratung eines ihm anvertrauten Mandats obliegt allein dem Steuerberater (vgl. BGH, Urteil vom 17.03.2011, a. a. O.).

    Selbst wenn ein Mandant über steuerrechtliche Kenntnisse verfügt, muss er darauf vertrauen können, dass der beauftragte Berater die anstehenden steuerrechtlichen Fragen fehlerfrei bearbeitet, ohne dass eine Kontrolle notwendig ist (vgl. BGH, Urteil vom 17.03.2011, a. a. O.).

    Nur unter besonderen Umständen kann ausnahmsweise auch im Rahmen eines Beratungsfehlers ein Mitverschulden des Mandanten in Erwägung zu ziehen sein (vgl. BGH, Urteil vom 17.03.2011 - IX ZR 162/08 -, juris Rn. 13).

    Dies kann beispielsweise in Betracht kommen, wenn Warnungen oder ohne weiteres erkennbare Umstände, die gegen die Richtigkeit des von dem Berater eingenommenen Standpunkts sprechen, nicht genügend beachtet werden (vgl. BGH, Urteil vom 17.03.2011, a. a. O.).

    Auch kann ein Mandant nach dem ihm obliegenden Gebot der Wahrung des eigenen Interesses gehalten sein, seinen Berater über eine fundierte abweichende Auskunft, die er von einer sachkundigen Person erhalten hat, zu unterrichten (vgl. BGH, Urteil vom 17.03.2011, a. a. O.).

  • BGH, 15.07.2010 - III ZR 336/08

    Schadensersatzanspruch des Kapitalanlegers: Anrechnung von sich aus der

    Auszug aus OLG Braunschweig, 12.02.2020 - 11 U 142/18
    Ob eine spätere Minderung oder Beseitigung des eingetretenen Vermögensschadens den Schadensersatzanspruch beeinflusst, ist nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung zu beurteilen (vgl. BGH, Teilurteil vom 15.07.2010 - III ZR 336/08 -, juris Rn. 35).

    Danach sind Wegfall oder Minderung des Schadens nur insoweit zu berücksichtigen, als sie in einem adäquat-ursächlichen Zusammenhang zu dem schädigenden Ereignis stehen (vgl. BGH, Teilurteil vom 15.07.2010, a. a. O.).

    Außerdem muss die Anrechnung dem Zweck des Schadensersatzes entsprechen und darf weder den Geschädigten unzumutbar belasten noch den Schädiger unbillig entlasten (vgl. BGH, Teilurteil vom 15.07.2010, a. a. O.).

  • BGH, 08.09.2016 - IX ZR 255/13

    Steuerberaterhaftung: Schadensberechnung bei steuerlicher Beratung einer GbR und

    Auszug aus OLG Braunschweig, 12.02.2020 - 11 U 142/18
    Ob und inwiefern ein nach §§ 249 ff. BGB zu ersetzender Vermögensschaden vorliegt, beurteilt sich regelmäßig nach einem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre (vgl. BGH, Urteil vom 08.09.2016 - IX ZR 255/13 -, juris Rn. 11).

    Erforderlich ist ein Gesamtvermögensvergleich, der alle von dem haftungsbegründenden Ereignis betroffenen finanziellen Positionen umfasst (vgl. BGH, Urteil vom 08.09.2016, a. a. O.).

    Dieser erfordert nicht lediglich eine Berücksichtigung von Einzelpositionen, sondern eine Gegenüberstellung der hypothetischen und der tatsächlichen Vermögenslage (vgl. BGH, Urteil vom 08.09.2016, a. a. O.).

  • BGH, 15.11.2007 - IX ZR 34/04

    Pflicht des Steuerberaters zur Herbeiführung einer verbindlichen Auskunft des

    Auszug aus OLG Braunschweig, 12.02.2020 - 11 U 142/18
    Kommt es für die Feststellung der Ursächlichkeit einer Pflichtverletzung darauf an, wie die Entscheidung einer Behörde ausgefallen wäre, ist im Allgemeinen darauf abzustellen, wie nach Auffassung des über den Ersatzanspruch entscheidenden Gerichts richtigerweise hätte entschieden werden müssen (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.2007 - IX ZR 34/04 -, juris Rn. 16).

    Hätte die Verwaltungsbehörde nach Ermessen zu entscheiden gehabt, ist jedoch ausschlaggebend, welche Ermessensentscheidung die Behörde tatsächlich getroffen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.2007, a. a. O.).

  • BGH, 12.11.2009 - IX ZR 218/08

    Anspruch gegen Steuerberater - Beginn der Verjährungsfrist

    Auszug aus OLG Braunschweig, 12.02.2020 - 11 U 142/18
    Ein Schaden aus einer Steuerberatung ist jedoch erst dann entstanden, wenn sich die Vermögenslage des Betroffenen durch die Pflichtverletzung des Beraters gegenüber seinem früheren Vermögensstand objektiv verschlechtert hat (vgl. BGH, Urteil vom 12.11.2009 - IX ZR 218/08 -, juris Rn. 10).

    Mit der Bekanntgabe des überhöhten Steuerbescheids ist die Vermögenslage des Mandanten verglichen mit dem Zustand, der ohne das pflichtwidrige Verhalten des Steuerberaters gegeben wäre, schlechter geworden (vgl. Gräfe/Lenzen/Schmeer, Rn. 876) und der Ersatzanspruch entstanden (vgl. BGH, Urteil vom 12.11.2009, a. a. O.).

  • BGH, 06.12.2018 - IX ZR 176/16

    Verpflichtung eines Steuerberaters zur Zahlung von Schadensersatz aufgrund

    Auszug aus OLG Braunschweig, 12.02.2020 - 11 U 142/18
    Wie sich ein Mandant bei vertragsgerechter Beratung verhalten hätte, zählt zur haftungsausfüllenden Kausalität, die der Mandant nach § 287 ZPO nachzuweisen hat (vgl. BGH, Urteil vom 06.12.2018 - IX ZR 176/16 -, juris Rn. 23).

    Sind Vorteile unmittelbare Folge aus dem schadensstiftenden Ereignis, so sind sie - ohne dass es eines etwaigen Vorteilsausgleichs bedürfte - unmittelbar in die Berechnung des vom Geschädigten darzulegenden und zu beweisenden Schadens einzubeziehen (vgl. BGH, Urteil vom 06.12.2018 - IX ZR 176/16 -, juris Rn. 38).

  • BGH, 19.03.2009 - IX ZR 214/07

    Werhahn/HHP: Keine Falschberatung

    Auszug aus OLG Braunschweig, 12.02.2020 - 11 U 142/18
    Der Steuerberater ist im Rahmen des ihm erteilten Auftrags verpflichtet, den Mandanten umfassend zu beraten und diejenigen Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten Ziel zu führen geeignet sind und Nachteile für den Auftraggeber zu verhindern, soweit solche vorhersehbar und vermeidbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 19.03.2009 - IX ZR 214/07 -, juris Rn.9).

    Dazu hat er dem Auftraggeber den relativ sichersten und ungefährlichsten Weg zu dem angestrebten steuerlichen Ziel aufzuzeigen und die für den Erfolg notwendigen Schritte vorzuschlagen (vgl. BGH, Urteil vom 19.03.2009, a. a. O.; Urteil vom 15.07.2004- IX ZR 472/00 -, juris Rn. 7).

  • BGH, 21.08.2018 - VIII ZB 1/18

    Nachholung der Entscheidung über die Zulassung der Berufung

    Auszug aus OLG Braunschweig, 12.02.2020 - 11 U 142/18
    Für die Beurteilung der Zulässigkeit eines vom Kläger eingelegten Rechtsmittels ist grundsätzlich von der "formellen Beschwer" auszugehen (vgl. BGH, Beschluss vom 21.08.2018 - VIII ZB 1/18 -, juris Rn. 20).

    Danach ist der Kläger insoweit beschwert, als das angefochtene Urteil von seinen Anträgen abweicht (vgl. BGH, Beschluss vom 21.08.2018, a. a. O.).

  • OLG Düsseldorf, 20.12.2001 - 23 U 49/01

    Haftung eines später eintretenden Sozius einer Steuerberatungssozietät für

    Auszug aus OLG Braunschweig, 12.02.2020 - 11 U 142/18
    Es ist somit seine Sache, den Mandanten darüber zu unterrichten, welche Unterlagen er zur sachgerechten Erledigung seines Auftrages benötige; Sache des Mandanten ist es dann, diese Unterlagen zu beschaffen (vgl. BGH, Urteil vom 12.03.1986 - IVa ZR 183/84 -, juris Rn. 13; OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.12.2001 - 23 U 49/01 -, juris Rn. 32).

    Soweit der Steuerberater zur Abgabe von Steuererklärungen der Mitwirkung des Steuerpflichtigen bedarf, hat er seinen Mandanten rechtzeitig klar und unmissverständlich darauf hinzuweisen, welche bestimmten einzelnen Unterlagen für die ordnungsgemäße Erklärung nötig sind; sodann hat er auf Unstimmigkeiten in dem ihm vom Mandanten vorgelegten Material zu achten und diese, wenn sie erkennbar werden, zu prüfen und zu klären (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.12.2001, a. a. O.).

  • BFH, 15.12.1992 - VIII R 27/91

    Voraussetzungen für eine Verböserung im Einspruchsverfahren - Mitteilung der

    Auszug aus OLG Braunschweig, 12.02.2020 - 11 U 142/18
    Werden privat angeschaffte Wirtschaftsgüter erst später zur Erzielung steuerpflichtiger Einkünfte eingesetzt, so kommen AfA erst ab diesem Zeitpunkt in Betracht (vgl. BFH, Urteil vom 15.12.1992 - VIII R 27/91 -, juris Rn. 25).

    Bemessungsgrundlage sind die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die auf die Gesamtnutzungsdauer, und zwar einschließlich der Zeit, in der die Wirtschaftsgüter nicht zur Erzielung von Einkünften genutzt worden sind (fiktive AfA), zu verteilen sind (vgl. BFH, Urteil vom 15.12.1992, a. a. O.).

  • BGH, 21.01.1986 - VI ZR 63/85

    Rechtsmittelbeschwer des Haftpflichtversicherers bei fehlendem Ausspruch der

  • BGH, 18.01.2007 - IX ZR 122/04

    Haftung des Steuerberaters für unrichtige Auskünfte im Zusammenhang mit der

  • BGH, 20.11.1997 - IX ZR 286/96

    Berechnung des Vertrauensschadens aus einer unzutreffenden Auskunft

  • BGH, 13.10.2011 - IX ZR 193/10

    Steuerberaterhaftung: Geschäftsführer als in den Schutzbereich eines

  • BGH, 25.10.2018 - IX ZR 168/17

    Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Mandanten von Schäden und Schädiger

  • BGH, 17.01.2008 - IX ZR 172/06

    Umfang des Schadens bei schuldhafter Pflichtverletzung des steuerlichen Beraters;

  • OLG Düsseldorf, 30.01.2004 - 23 U 68/03

    Voraussetzungen eines Regressanspruchs gegen einen Steuerberater wegen

  • BGH, 15.07.2004 - IX ZR 472/00

    Pflichten des Steuerberaters bei bevorstehender Änderung des Steuerrechts

  • BGH, 07.12.2006 - IX ZR 37/04

    Haftung des Steuerberaters für Verzögerungsschäden

  • BGH, 12.03.1986 - IVa ZR 183/84

    Haftung des steuerlichen Beraters für fehlerhafte oder verspätete

  • BGH, 18.12.1997 - IX ZR 153/96

    Schadensersatzpflicht eines Steuerberaters

  • OLG Frankfurt, 10.02.1987 - 8 U 114/86
  • BGH, 18.12.1997 - IX ZR 180/96

    Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen einen Steuerberater

  • OLG Köln, 28.06.2007 - 8 U 43/06

    Pflicht zur umfassenden Beratung des Mandanten durch den Steuerberater und zur

  • BGH, 14.07.2005 - IX ZR 284/01

    Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Steuerberater

  • LG Göttingen, 17.10.2018 - 5 O 211/15
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