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   OLG Braunschweig, 14.05.2018 - 11 U 31/18   

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OLG Braunschweig, 14.05.2018 - 11 U 31/18 (https://dejure.org/2018,26161)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 14.05.2018 - 11 U 31/18 (https://dejure.org/2018,26161)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 14. Mai 2018 - 11 U 31/18 (https://dejure.org/2018,26161)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • raheinemann.de (Kurzinformation)

    Abgrenzung der Verbraucher- von der Unternehmereigenschaft im Hinblick auf private Vermögensverwaltung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Darlehensverträge für 27 Wohneinheiten - Unternehmer und kein Verbraucher

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Zur Abgrenzung des Verbrauchers vom Unternehmer im Hinblick auf die private Vermögensverwaltung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Unternehmereigenschaft beim Abschluss mehrerer Darlehensverträge

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kein Widerrufsrecht für Verbraucherdarlehensvertrag: Darlehensnehmer mit Darlehensverträgen zum Erwerb von Mehrfamilienhäusern mit mehr als Wohneinheiten ist als Unternehmer anzusehen - OLG Braunschweig zur Abgrenzung des Verbrauchers vom Unternehmer im Hinblick auf ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2018, 1450
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 06.12.2011 - XI ZR 442/10

    Nachträgliche Vereinbarung eines voraussetzungslosen vertraglichen

    Auszug aus OLG Braunschweig, 14.05.2018 - 11 U 31/18
    Ob immer dann, wenn ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht besteht, aus der Erteilung einer Widerrufsbelehrung auf die Einräumung eines vertraglichen Widerrufsrechts geschlossen werden kann, erscheint zweifelhaft (vgl. BGH, Urteil vom 06.12.2011 - XI ZR 442/10 -, juris Rn. 24).

    Dies hätte nämlich zur Folge, dass es auf die Voraussetzungen des gesetzlichen Widerrufsrechts nicht mehr ankäme und die betreffenden Vorschriften letztlich leerliefen (vgl. BGH, Urteil vom 06.12.2011, a. a. O.).

    Ein solches Ergebnis ist im Hinblick auf die gesetzlichen Regelungen des Widerrufsrechts, die an bestimmte tatbestandliche Merkmale anknüpfen bedenklich (vgl. BGH, Urteil vom 06.12.2011, a. a. O.).

    Vorformulierte Widerrufsbelehrungen der in Rede stehenden Art sind Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 06.12.2011, a. a. O., Rn. 29).

    Danach sind diese ausgehend von den Interessen, Vorstellungen und Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden (vgl. BGH, Urteil vom 06.12.2011, a. a. O.).

    Außer Betracht zu bleiben haben dabei Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und nicht ernstlich in Erwägung zu ziehen sind (vgl. BGH, Urteil vom 06.12.2011, a. a. O.).

    Nur wenn nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsmethoden Zweifel verbleiben und mindestens zwei Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar sind, kommt die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung (vgl. BGH, Urteil vom 06.12.2011, a. a. O.).

  • BGH, 23.10.2001 - XI ZR 63/01

    Anwendbarkeit des VerbrKrG auf einen Kreditvertrag einer BGB -Gesellschaft;

    Auszug aus OLG Braunschweig, 14.05.2018 - 11 U 31/18
    Das ausschlaggebende Kriterium für die Abgrenzung der privaten von einer berufsmäßig betriebenen Vermögensverwaltung ist der Umfang der mit ihr verbundenen Geschäfte (vgl. BGH, Urteil vom 23.10.2001 - XI ZR 63/01 -, juris Rn. 24).

    Erfordern diese einen planmäßigen Geschäftsbetrieb, wie etwa die Unterhaltung eines Büros oder einer Organisation, so liegt eine gewerbliche Betätigung vor (vgl. BGH, Urteil vom 23.10.2001, a. a. O.).

    Die Höhe der verwalteten Werte oder des Kreditbetrages ist dabei nicht maßgeblich, weil etwa bei einer Anlage in Aktien oder festverzinsliche Wertpapiere mit einem relativ geringen organisatorischen und zeitlichen Aufwand auch große Kapitalbeträge verwaltet werden können (vgl. BGH, Urteil vom 23.10.2001, a. a. O.).

    Handelt es sich um die Vermietung oder Verpachtung von Immobilien, so ist dementsprechend nicht deren Größe entscheidend, sondern Umfang, Komplexität und Anzahl der damit verbundenen Vorgänge (vgl. BGH, Urteil vom 23.10.2001, a. a. O.).

    Ein ausgedehntes oder sehr wertvolles Objekt an eine geringe Anzahl von Personen zu vermieten, hält sich daher grundsätzlich im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung (vgl. BGH, Urteil vom 23.10.2001, a. a. O.).

    Dagegen spricht die Ausrichtung auf eine Vielzahl gleichartiger Geschäfte für ein professionelles Vorgehen (vgl. BGH, Urteil vom 23.10.2001, a. a. O.).

    Ob der mit der Vermögensverwaltung verbundene organisatorische und zeitliche Aufwand danach insgesamt das Bild eines planmäßigen Geschäftsbetriebes vermittelt, bleibt eine im Einzelfall zu beurteilende Frage (vgl. BGH, Urteil vom 23.10.2001, a. a. O.).

  • BGH, 07.03.2013 - VII ZR 223/11

    Zulässigkeit einer Zwischenfeststellungsklage bei Klage und Widerklage

    Auszug aus OLG Braunschweig, 14.05.2018 - 11 U 31/18
    § 256 Abs. 2 ZPO kann der Kläger bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, durch Erweiterung des Klageantrages, der Beklagte durch Erhebung der Widerklage beantragen, dass ein im Lauf des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde (vgl. BGH, Urteil vom 07.03.2013 - VII ZR 223/11 -, juris Rn. 19).

    Mit der Zwischenfeststellungsklage wird es dem Kläger ermöglicht, neben einer rechtskräftigen Entscheidung über seine Klage auch eine solche über nach § 322 Abs. 1 ZPO der Rechtskraft nicht fähige streitige Rechtsverhältnisse herbeizuführen, auf die es für die Entscheidung des Rechtsstreits ankommt (vgl. BGH, Urteil vom 07.03.2013, a. a. O.).

    Die begehrte Feststellung muss sich allerdings auf einen Gegenstand beziehen, der über den der Rechtskraft fähigen Gegenstand des Rechtsstreits hinausgeht (vgl. BGH, Urteil vom 09.12.2015 - VIII ZR 330/12 -, juris; Urteil vom 07.03.2013, a. a. O.).

    Für eine Zwischenfeststellungsklage ist daher grundsätzlich kein Raum, wenn mit dem Urteil über die Hauptklage die Rechtsbeziehungen der Parteien erschöpfend geregelt werden (vgl. BGH, Urteil vom 07.03.2013, a. a. O.).

    Eine Zwischenfeststellungsklage ist jedoch dann zulässig, wenn mit der Hauptklage mehrere selbstständige Ansprüche aus dem Rechtsverhältnis verfolgt werden, mögen sie auch in ihrer Gesamtheit die Ansprüche erschöpfen, die sich aus ihm überhaupt ergeben können (vgl. BGH, Urteil vom 07.03.2013, a. a. O.).

  • BGH, 30.09.2009 - VIII ZR 7/09

    Klärung des Verbraucherbegriffs in § 13 BGB bei natürlichen Personen, die auch

    Auszug aus OLG Braunschweig, 14.05.2018 - 11 U 31/18
    Der Verbraucher trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass nach dem von ihm objektiv verfolgten Zweck ein seinem privaten Rechtskreis zuzuordnendes Rechtsgeschäft vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 30.09.2009 - VIII ZR 7/09 -, juris Rn. 11).

    Bei einem Vertragsschluss mit einer natürlichen Person ist aber grundsätzlich von einem Verbraucherhandeln auszugehen (vgl. BGH, Urteil vom 30.09.2009, a. a. O.).

    Anders ist dies nur dann, wenn Umstände vorliegen, nach denen das Handeln aus der Sicht des anderen Teils eindeutig und zweifelsfrei einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen sind (vgl. BGH, Urteil vom 30.09.2009, a. a. O.).

  • OLG Schleswig, 24.05.2017 - 5 U 23/17

    Voraussetzungen eines vertraglichen Widerrufsrechts bei einem

    Auszug aus OLG Braunschweig, 14.05.2018 - 11 U 31/18
    Eine Willenserklärung (Angebot) mit Rechtsbindungswillen geht über eine Information, die eine bloße Wissensübermittlung darstellt, deutlich hinaus (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 24.05.2017 - 5 U 23/17 -, juris Rn. 32).

    Überdies ergibt sich aus dem Satz "Der Darlehensnehmer ist mit den nachgeholten Pflichtangaben nochmals auf den Beginn der Widerrufsfrist hinzuweisen." ein klarer Hinweis, dass es sich insoweit um eine Wiedergabe bereits bestehender Vorgaben im Hinblick auf ein gesetzliches Widerrufsrecht handelt (so auch OLG Schleswig, Urteil vom 24.05.2017, a. a. O.).

  • BGH, 22.11.2016 - XI ZR 434/15

    Zur Wirksamkeit einer Widerrufsinformation bei einem Immobiliardarlehensvertrag

    Auszug aus OLG Braunschweig, 14.05.2018 - 11 U 31/18
    Wie in dem vom Bundesgerichtshof mit Entscheidung vom 22.11.2016 (Az. XI ZR 434/15) entschiedenen Fall habe die Klägerin den Beklagten im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Darlehensverträgen jeweils nicht über die für sie zuständige Aufsichtsbehörde belehrt.

    Dem steht auch nicht die von der Beklagtenseite angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.11.2016 (Az. XI ZR 434/15 -, juris) entgegen.

  • OLG Frankfurt, 13.07.2016 - 17 U 144/15

    Nutzungsersatz nach Widerruf des Darlehensvertrages bei unwirksamer

    Auszug aus OLG Braunschweig, 14.05.2018 - 11 U 31/18
    Die von dem Beklagten zitierte Entscheidung des OLG Frankfurt vom 13.07.2016 (Az.: 17 U 144/15) ist nicht einschlägig, weil dieser Entscheidung bereits ein anderer Sachverhalt zugrunde liegt.

    Das Oberlandesgericht Frankfurt hat selbst darauf hingewiesen, dass bei mehreren Mietobjekten der Gesamtaufwand für die Verwaltung deutlich höher wäre (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 13.07.2016 - 17 U 144/15 -, juris Rn. 53).

  • BGH, 24.02.2005 - III ZB 36/04

    Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung; Aufnahme einer gewerblichen oder

    Auszug aus OLG Braunschweig, 14.05.2018 - 11 U 31/18
    Unternehmer- und nicht Verbraucherhandeln liegt schon dann vor, wenn das betreffende Geschäft im Zuge der Aufnahme einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit (sogen. Existenzgründung) geschlossen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 24.02.2005 - III ZB 36/04 -, juris).
  • OLG Hamm, 25.06.2001 - 31 U 34/01

    Zur Beweislast für das Vorliegen eines Verbraucherkredits

    Auszug aus OLG Braunschweig, 14.05.2018 - 11 U 31/18
    Der für die Zweckbindung des Rechtsgeschäfts maßgebliche Zeitpunkt ist der Abschluss des Rechtsgeschäfts, bei Verträgen also der Vertragsabschluss (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 25.06.2001 - 31 U 34/01 -, juris; Saenger, in: Erman, BGB, 15. A., § 13, Rn. 19).
  • OLG Hamm, 26.10.2015 - 31 U 85/15

    Abgrenzung von Verbraucher und Unternehmer bei der Aufnahme eines Darlehens

    Auszug aus OLG Braunschweig, 14.05.2018 - 11 U 31/18
    So ist auch das OLG Hamm davon ausgegangen, dass die kontinuierliche Verwaltung von über 23 Wohneinheiten und 2 Gewerbeeinheiten regelmäßig die Unterhaltung eines Büros oder einer Organisation erfordert (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 26.10.2015 - 31 U 85/15 -, juris).
  • BGH, 09.12.2015 - VIII ZR 330/12

    Tarifkundenvertrag zur Gasversorgung: Ergänzende Vertragsauslegung zum

  • BGH, 06.04.2016 - VIII ZR 79/15

    Gaslieferungsvertrag: Ergänzende Vertragsauslegung bei Unwirksamkeit einer

  • OLG Dresden, 10.06.2015 - 5 U 1847/14

    Abgrenzung von privater und gewerblich-berufsmäßig betriebener

  • OLG Karlsruhe, 16.05.2017 - 17 U 81/16

    Verbraucherdarlehensvertrags: Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung; Widerruf

  • OLG Rostock, 26.09.2018 - 1 U 130/16

    Abgrenzung zwischen Verbraucher- und Unternehmerhandeln bei der Verwaltung

    b) Es ist schon zweifelhaft, ob die Beklagte angesichts des Umstands, dass mangels Verbrauchereigenschaft des Klägers ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht bestand, mit der Erteilung der ersichtlich als allgemeine Geschäftsbedingung vorformulierten Widerrufsbelehrung dem Kläger ein Angebot zur Einräumung eines vertraglichen Widerrufsrechts unterbreiten wollte und der Kläger dies so hat verstehen müssen (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 14.05.2018, Az. 11 U 31/18, zit. n. juris, Rn. 64ff).
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