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   OLG Braunschweig, 20.06.2019 - 3 Kap 1/16   

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https://dejure.org/2019,17312
OLG Braunschweig, 20.06.2019 - 3 Kap 1/16 (https://dejure.org/2019,17312)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 20.06.2019 - 3 Kap 1/16 (https://dejure.org/2019,17312)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 20. Juni 2019 - 3 Kap 1/16 (https://dejure.org/2019,17312)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • drik.de

    Kapitalanleger-Musterverfahren Deka vs. VW/Porsche: Erweiterung um zusätzliche Feststellungsziele

  • diebewertung.de

    Volkswagen

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 24.03.2011 - I ZR 108/09

    TÜV - Markenrechtsverletzung: Alternative Klagehäufung; Verstoß gegen das

    Auszug aus OLG Braunschweig, 20.06.2019 - 3 Kap 1/16
    Alternative Klageanträge sind grundsätzlich unzulässig, da ihnen die erforderliche Bestimmtheit fehlt, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (vgl. BGH Beschl. v. 24.3.2011 - I ZR 108/09, BeckRS 2011, 8631).

    Dazu gehört bei mehreren Streitgegenständen auch die Benennung der Reihenfolge, in der diese zur Überprüfung durch das Gericht gestellt werden (BGH Beschluss vom 24.3.2011 - I ZR 108/09, Rn. 9).

  • BGH, 03.04.2003 - I ZR 1/01

    "Reinigungsarbeiten"; Bindung an Unterlassungsanträge

    Auszug aus OLG Braunschweig, 20.06.2019 - 3 Kap 1/16
    Dies erfordert auch der Schutz des Beklagten, für den erkennbar sein muss, welche prozessualen Ansprüche gegen ihn erhoben werden, um seine Rechtsverteidigung danach ausrichten zu können (BGH, Urteil vom 3.4. 2003 - I ZR 1/01, BGHZ 154, 342, 349 "Reinigungsarbeiten').
  • BGH, 11.02.2004 - VIII ZR 127/03

    Anforderungen an die Bestimmtheit des Klagegrundes

    Auszug aus OLG Braunschweig, 20.06.2019 - 3 Kap 1/16
    Eine ordnungsgemäße Klageerhebung erfordert eine Individualisierung des Streitgegenstands (BGH, Urteil vom 11. Februar 2004 - VIII ZR 127/03, NJW-RR 2005, 216).
  • BGH, 17.07.2003 - I ZR 295/00

    Individualisierung der Klagegründe durch Bezugnahme auf eine Anlage

    Auszug aus OLG Braunschweig, 20.06.2019 - 3 Kap 1/16
    Hierfür ist es entsprechend dem Zweck der Klageerhebung, dem Beklagten den Willen des Klägers zur Durchsetzung seiner Forderungen zu verdeutlichen, im Allgemeinen ausreichend, wenn der Anspruch als solcher identifizierbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 - I ZR 295/00, NJW-RR 2004, 639, 640).
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