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   OLG Braunschweig, 22.10.2014 - 1 Ausl 6/14, 1 AR (Ausl) 6/14   

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https://dejure.org/2014,34948
OLG Braunschweig, 22.10.2014 - 1 Ausl 6/14, 1 AR (Ausl) 6/14 (https://dejure.org/2014,34948)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 22.10.2014 - 1 Ausl 6/14, 1 AR (Ausl) 6/14 (https://dejure.org/2014,34948)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 22. Oktober 2014 - 1 Ausl 6/14, 1 AR (Ausl) 6/14 (https://dejure.org/2014,34948)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 73 S 1 IRG
    Auslieferung; Menschenwürde; Strafvollstreckung; Überbelegung; Zelle; Wohnfläche; Mindeststandard; Völkerrecht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Auslieferung zum Zweck der Strafvollstreckung nach Bulgarien trotz geringer Größe der Haftzelle in der Justizvollzugsanstalt (hier 4 Quadratmeter)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    IRG § 73 S. 1
    Anforderungen an einen Verstoß der Auslieferung gegen den völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard

  • rechtsportal.de

    IRG § 73 S. 1
    Zulässigkeit der Auslieferung zum Zweck der Strafvollstreckung nach Bulgarien trotz geringer Größe der Haftzelle in der Justizvollzugsanstalt (hier 4 Quadratmeter)

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Auslieferung - und die völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandards

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2015, 28
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • EGMR, 20.01.2015 - 20/13

    MORAS ET AUTRES c. GRÈCE

    Auszug aus OLG Braunschweig, 22.10.2014 - 1 Ausl 6/14
    Die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Bulgarien zum Zwecke der Strafvollstreckung wegen der im Europäischen Haftbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Silistra/Bulgarien vom 16. Juni 2014 - Kn-20/13 - bezeichneten Freiheitsstrafe von 9 Monaten und 13 Tagen aus dem Urteil des Amtsgerichts Silistra vom 23. Januar 2013 (Strafverfahren Nr. 26/2013) in Verbindung mit der Entscheidung des Bezirksgerichts Silistra vom 14. Februar 2014 (Strafverfahren Nr. 23/2014) ist zulässig.

    Gegen den Verfolgten liegt ein Europäischer Haftbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Silistra/Bulgarien vom 16. Juni 2014 - Kn-20/13 - vor.

    Dies erschien dem Senat zunächst zweifelhaft, weil der Bericht des Ausschusses zur Vermeidung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe des Europarats vom 04.12.2012 (CPT/Inf (2012) 33) darauf hindeutet, dass die völkerrechtlichen Mindeststandards jedenfalls nicht in allen bulgarischen Haftanstalten gewahrt sind (vgl. hierzu auch OLG Bremen, Beschluss vom 13.02.2014, Ausl A 20/13).

  • OLG München, 15.05.2013 - OLGAusl 31 AuslA 442/13
    Auszug aus OLG Braunschweig, 22.10.2014 - 1 Ausl 6/14
    Das Gericht verhängte in Anwesenheit des Verfolgten wegen dieser Straftat, die gemäß Art. 343b Abs. 1 StGB des bulgarischen StGB mit einer Höchststrafe von 1 Jahr belegt ist, eine Bewährungsmaßnahme (vgl. zum Straftatbestand: OLG München, Beschluss vom 15.05.2013, 31 Ausl A 442/13, juris, Rn.3 f.).

    Diese Bewährungsmaßnahme wurde sodann - ebenfalls in Anwesenheit des Verfolgten - durch eine auf Art. 43a Nr. 2 des bulgarischen StGB (dazu: OLG München, Beschluss vom 15.05.2013, 31 Ausl A 442/13, juris, Rn. 6 f.) beruhende Entscheidung vom 14. Februar 2014 ersetzt und der Verfolgte mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten und 13 Tagen ersetzt.

    Dass das von seiner Verteidigerin eingelegte Rechtsmittel gegen die Entscheidung 14. Februar 2014 am 31. März 2014 in seiner Abwesenheit verworfen wurde, schadet nicht (vgl. OLG München, Beschluss vom 15.05.2013, 31 Ausl A 442/13, juris, Rn. 28).

  • BVerfG, 22.02.2011 - 1 BvR 409/09

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungsklage wegen

    Auszug aus OLG Braunschweig, 22.10.2014 - 1 Ausl 6/14
    Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.02.2011 (1 BvR 409/09), auf die sich der Verfolgte beruft.
  • OLG Stuttgart, 26.10.2006 - 3 Ausl 52/06

    Auslieferung: Zulässigkeit der Auslieferung eines Deutschen an die Republik Polen

    Auszug aus OLG Braunschweig, 22.10.2014 - 1 Ausl 6/14
    Wenn ein europäischer Haftbefehl vorliegt, ist - in rahmenbeschlusskonformer Auslegung - regelmäßig davon auszugehen, dass der ersuchende Staat die Haftgründe bereits geprüft und zutreffend bejaht hat (Senat, Beschluss vom 23.06.2010, Ausl 4/10; OLG Stuttgart, NStZ 2007, 410 ff.).
  • OLG Braunschweig, 16.09.2022 - 1 AR (Ausl) 17/22

    Zulässige Auslieferung an Mitgliedsstaat trotz anhängigem Strafverfahren in einem

    Wenn ein Europäischer Haftbefehl vorliegt, ist in rahmenbeschlusskonformer Auslegung regelmäßig davon auszugehen, dass der ersuchende Staat die Haftgründe geprüft und zutreffend bejaht hat (st. Rspr. d. Strafsenats - vgl. bspw. OLG Braunschweig, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - 1 AR (Ausl) 6/14, juris, Rdnr. 14).
  • OLG Braunschweig, 08.07.2015 - 1 AR (Ausl) 8/15

    Kein Auslieferungshindernis bei Einstellung des deutschen Ermittlungsverfahrens

    Wenn ein Europäischer Haftbefehl vorliegt, ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 22.10.2014, Az.: 1 AR (Ausl) 6/14) in rahmenbeschlusskonformer Auslegung regelmäßig davon auszugehen, dass der ersuchende Staat die Haftgründe geprüft und zutreffend bejaht hat.
  • OLG Braunschweig, 21.03.2022 - 1 AR (Ausl) 3/22

    Auslieferung nach Polen regelmäßig keine Verletzung des Grundrechts auf faires

    Wenn ein Europäischer Haftbefehl vorliegt, ist in rahmenbeschlusskonformer Auslegung regelmäßig davon auszugehen, dass der ersuchende Staat die Haftgründe geprüft und zutreffend bejaht hat (vgl. etwa OLG Braunschweig, Beschluss vom 22. Oktober 2014, 1 AR (Ausl) 6/14, Rn. 14, juris).
  • OLG Dresden, 11.08.2015 - Ausl 78/15

    Zulässigkeit der Auslieferung eines Verfolgten an die Republik Bulgarien

    Es ist derzeit in der Republik Bulgarien nicht gewährleistet, dass die europäischen Mindeststandards für Strafgefangene in allen Haftanstalten eingehalten werden (vgl. Hanseatisches OLG Bremen, Beschluss vom 13. Februar 2014, Az.: Ausl. A 20/13; OLG Braunschweig, Beschluss vom 22. Oktober 2014, Az.: 1 AR (Ausl) 6/14; OLG Celle, Beschluss vom 16. Dezember 2014, Az.: 1 Ausl 33/14).
  • KG, 27.03.2015 - 151 AuslA 61/15

    Haftbedingungen in Bulgarien

    b) Die Generalstaatsanwaltschaft wird jedoch vor einer Entscheidung über die Bewilligung der Auslieferung zu klären haben, ob die Strafhaft gegen den Verfolgten im Falle seiner Auslieferung in einer Justizvollzugsanstalt vollzogen würde, die europäischen Mindeststandards genügt und in der er keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird (vgl. OLG Celle StraFo 2015, 75; OLG Bremen BeckRS 2014, 10396; s.a. OLG Braunschweig, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - 1 Ausl 6/14 - [juris] = NStZ-RR 2015, 28 LS).
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