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   OLG Braunschweig, 24.11.2011 - 2 U 89/11   

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https://dejure.org/2011,6538
OLG Braunschweig, 24.11.2011 - 2 U 89/11 (https://dejure.org/2011,6538)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 24.11.2011 - 2 U 89/11 (https://dejure.org/2011,6538)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 24. November 2011 - 2 U 89/11 (https://dejure.org/2011,6538)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Art. 1 GG; Art. 2 GG; Art. 3 GG; Art. 5 GG; § 823 BGB; § 1004 BGB
    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Wiedergabe einer Email in einer Presseveröffentlichung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Wiedergabe einer Email in einer Presseveröffentlichung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Wiedergabe einer Email in einer Presseveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Nichtgenehmigte Veröffentlichung einer E-Mail in der Presse kann gerechtfertigt sein

  • taz.de (Pressebericht, 01.12.2011)

    Burschenschaftler verliert gegen die taz

  • taz.de (Kurzinformation)

    Rechter Burschi scheitert mit Berufung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZUM 2013, 78
  • afp 2012, 265
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96

    Caroline von Monaco II

    Auszug aus OLG Braunschweig, 24.11.2011 - 2 U 89/11
    Dabei muss berücksichtigt werden, ob die Angelegenheiten, die in der Email erörtert werden, die Öffentlichkeit wesentlich angehen, oder nur private Dinge ausgebreitet werden, die lediglich die Neugier befriedigen (BVerfG NJW 2000, 1021, 1024).

    Der Schutzbereich ist räumlich und thematisch bestimmt (BVerfG, NJW 2000, 2194, 2195 sowie NJW 2000, 1021, 1022); zur Privatsphäre gehört insbesondere der häusliche und familiäre Bereich.

    Dabei muss berücksichtigt werden, ob die Angelegenheiten, die in der Email erörtert werden, die Öffentlichkeit wesentlich angehen, oder nur private Dinge ausgebreitet werden, die lediglich die Neugier befriedigen (BVerfG NJW 2000, 1021, 1024).

  • BVerfG, 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96

    Mithörvorrichtung

    Auszug aus OLG Braunschweig, 24.11.2011 - 2 U 89/11
    Zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht einer Person gehören das Recht auf Anonymität und das Recht am gesprochenen/geschriebenen Wort, weshalb der Einzelne grundsätzlich selbst darüber entscheiden kann, ob, wann und innerhalb welcher Grenzen seine persönlichen Daten in die Öffentlichkeit gebracht werden (BVerfG NJW 2002, 3619, 3621 - Mitgehörtes Telefonat).

    Danach kann der Einzelne grundsätzlich selbst darüber entscheiden, ob, wann und innerhalb welcher Grenzen seine persönlichen Daten in die Öffentlichkeit gebracht werden (BVerfG NJW 2002, 3619, 3621 - Mitgehörtes Telefonat).

  • EGMR, 06.05.2003 - 48898/99

    Entscheidung der Großen Kammer über die gesamte von der Kammer für zulässig

    Auszug aus OLG Braunschweig, 24.11.2011 - 2 U 89/11
    Der Meinungsäußerungs- und Pressefreiheit ist schließlich der Vorrang einzuräumen, wenn die Presseveröffentlichung ein berechtigtes Ziel verfolgt, das in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist (EGMR NJW 2004, 2653, 2656 Rn. 41), und mit Informationen und Ideen ein Beitrag zu Fragen des öffentlichen Interesses geliefert wird.

    Der Meinungsäußerungs- und Pressefreiheit ist schließlich der Vorrang einzuräumen, wenn die Presseveröffentlichung ein berechtigtes Ziel verfolgt, das in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist (EGMR NJW 2004, 2653, 2656 Rn. 41), und mit Informationen und Ideen ein Beitrag zu Fragen des öffentlichen Interesses geliefert wird.

  • BGH, 13.11.1990 - VI ZR 104/90

    Veröffentlichung der Einteilung eines Kassenarztes zum Notfalldienst; Verletzung

    Auszug aus OLG Braunschweig, 24.11.2011 - 2 U 89/11
    Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts, das ein Rahmenrecht darstellt, liegt seine Reichweite nämlich nicht absolut fest, sondern muss grundsätzlich erst durch eine Abwägung aller betroffenen Interessen im Einzelfall bestimmt werden (BGH MDR 1991, 519).

    Deshalb muss der Einzelne Einschränkungen seines Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung hinnehmen, wenn und soweit diese von berechtigten Gründen getragen werden und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht des rechtfertigenden Grundes die Grenze des Zumutbaren noch gewahrt bleibt (BGH MDR 1991, 519).

  • BGH, 19.12.1978 - VI ZR 137/77

    Schranken der Presseberichterstattung über Vorgänge aus der Privatsphäre

    Auszug aus OLG Braunschweig, 24.11.2011 - 2 U 89/11
    Auch die Publikation rechtswidrig recherchierter bzw. erlangter Informationen fällt in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 66, 116, 137 f.; BGHZ 73, 120, 125 ff.), denn Informationsbeschaffung und deren Veröffentlichung sind zu unterscheiden.
  • BGH, 25.11.1986 - VI ZR 269/85

    Zulässigkeit der plakativen Einblendung eines Etiketts während einer

    Auszug aus OLG Braunschweig, 24.11.2011 - 2 U 89/11
    Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs, die der Senat teilt, ist es in einem solchen Fall Medien gestattet, wenn sie sich mit allgemein interessierenden Vorgängen kritisch auseinandersetzen, ihre Darstellung auch durch Namensnennungen zu verdeutlichen (BGH NJW 1987, 2746, 2747).
  • BGH, 29.06.1999 - VI ZR 264/98

    Klage des Prinzen Ernst August von Hannover auf Unterlassung der Veröffentlichung

    Auszug aus OLG Braunschweig, 24.11.2011 - 2 U 89/11
    Eine ungenehmigte Veröffentlichung einer Email ist deshalb auch zulässig, wenn alle Umstände des konkreten Falles ergeben, dass das öffentliche Informationsinteresse gegenüber den persönlichen Belangen des Verfassers der Email überwiegt (vgl. BVerfG NJW 2000, 2189 sowie BGH, NJW 1999, 2893, 2894).
  • BVerfG, 25.01.1984 - 1 BvR 272/81

    Springer/Wallraff

    Auszug aus OLG Braunschweig, 24.11.2011 - 2 U 89/11
    Auch die Publikation rechtswidrig recherchierter bzw. erlangter Informationen fällt in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 66, 116, 137 f.; BGHZ 73, 120, 125 ff.), denn Informationsbeschaffung und deren Veröffentlichung sind zu unterscheiden.
  • BVerfG, 04.04.2000 - 1 BvR 1505/99

    Abwägung zwischen Pressefreiheit und Schutz der Intim- und Privatsphäre

    Auszug aus OLG Braunschweig, 24.11.2011 - 2 U 89/11
    Eine ungenehmigte Veröffentlichung einer Email ist deshalb auch zulässig, wenn alle Umstände des konkreten Falles ergeben, dass das öffentliche Informationsinteresse gegenüber den persönlichen Belangen des Verfassers der Email überwiegt (vgl. BVerfG NJW 2000, 2189 sowie BGH, NJW 1999, 2893, 2894).
  • OLG Stuttgart, 08.02.2017 - 4 U 166/16

    Einstweiliges Verfügungsverfahren gegen eine identifizierende Berichterstattung

    Von einer derartigen, wie dargelegt die grundsätzliche Unzulässigkeit der publizistischen Verwertung begründenden rechtswidrigen Beschaffung der Information durch den Publizierenden selbst sind die Fallkonstellationen zu unterscheiden, in denen der Publizierende sich nicht selbst die Information rechtswidrig verschafft und sich auch an der rechtswidrigen Beschaffung nicht beteiligt hat, sondern er aus der, wenn auch erkannten, rechtswidrigen Beschaffung durch einen Dritten lediglich Nutzen zieht, indem er die von dem Dritten widerrechtlich verschafften Informationen veröffentlicht (BGH, a.a.O., Rn. 23; aus der Literatur etwa Renner/Baumann, AfP 2015, 285, 288; Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Aufl., § 12 Tz. 87 ff., insbesondere Tz. 89; aus der obergerichtlichen Rechtsprechung etwa OLG Köln, Urteil vom 19.11.2013, 15 U 53/13, Rnrn. 61 f. in juris; OLG Braunschweig ZUM 2013, 78 = AfP 2012, 265 Rn. 14 in juris).

    Vor diesem Hintergrund ist jedenfalls für einen erheblichen Teil der Öffentlichkeit nicht nur die generelle Problematik der Offshore-Briefkastenfirmen von Interesse, sondern auch dass und unter welchen näheren Umständen gerade der Kläger als sehr prominente Person sich dieses missbilligten Geschäftsmodells bedient hat und bedient, und zwar per se und mithin unabhängig davon, ob er hiermit im Einzelfall tatsächlich illegale Zwecke verfolgt (hat) oder zumindest ein solcher Verdacht besteht, zumal Presse und Fernsehen dann, wenn sie sich wie hier mit allgemein interessierenden Vorgängen kritisch auseinandersetzen, grundsätzlich auch gestattet ist, ihre Darstellung durch konkrete Beispiele mit Namensnennung zu verdeutlichen (BGH NJW 1987, 2746, 2747 m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs; OLG Braunschweig AfP 2012, 265 = ZUM 2013, 78 Rn. 9 in juris).

  • LG Hamburg, 10.03.2017 - 324 O 687/16

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die Veröffentlichung bzw.

    Dies gilt entsprechend für das hier gegenständliche Zitat aus einer E-Mail (vgl. dazu LG Köln, Urteil vom 28. Mai 2008 - 28 O 157/08 -, juris Rz. 29; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 13. Juni 2012 - 5 U 5/12-2- -, juris Rz. 22; OLG Braunschweig, Beschluss vom 24. November 2011 - 2 U 89/11 -, juris Rz. 4 siehe auch BGH, Urteil vom 25. Mai 1954 - I ZR 211/53 -, BGHZ 13, 334-341, juris Rz. 22).
  • LG Cottbus, 07.10.2020 - 3 O 167/20
    (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 24.11.2011 - 2 U 89/11 OLG Saarbrücken, Urteil vom 13.06.2012 - 5 U 5/12-2 OLG Stuttgart,Urteil vom 10.11.2010 - 4 U 96/10; LG Cottbus, Urteil vom 08.11.2019 - 1 O 251/19 LG Köln, Urteil vom 28.05.2008, Az. 28 O 157/08 - insb.

    (OLG Braunschweig, Beschluss vom 24.11.2011 - 2 U 89/11).

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