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   OLG Braunschweig, 26.02.2016 - 1 Ws 5/16   

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https://dejure.org/2016,6796
OLG Braunschweig, 26.02.2016 - 1 Ws 5/16 (https://dejure.org/2016,6796)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 26.02.2016 - 1 Ws 5/16 (https://dejure.org/2016,6796)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 26. Februar 2016 - 1 Ws 5/16 (https://dejure.org/2016,6796)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Burhoff online

    Bewährungswiderruf, Auslandstat

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB; § 57 Abs. 5 S. 1 StGB; § 44 S. 1 StPO; § 45 Abs. 2 S. 3 StPO; § 311 Abs. 2 StPO; § 453 Abs. 2 S. 2 StPO; StGB § 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 1
    Auslandstaten als Anlass zum Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung; Erschütterung der bei der Strafaussetzung angenommenen günstigen Legalprognose; Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen; Offensichtlichkeit des fehlenden Verschuldens ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auslandstaten als Anlass zum Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung; Erschütterung der bei der Strafaussetzung angenommenen günstigen Legalprognose; Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen; Offensichtlichkeit des fehlenden Verschuldens ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 1
    Bewährungswiderruf wegen Auslandstat

  • rechtsportal.de

    StGB § 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 1
    Widerruf der Bewährung nach Begehung einer Straftat im Ausland

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Auch Auslandstaten führen zum Bewährungswiderruf.

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Auslandstaten als Anlass zum Widerruf der Bewährung

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Bewährungswiderruf auch bei Auslandstaten möglich

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (16)

  • KG, 23.05.2014 - 2 Ws 198/14

    Bewährungswiderruf wegen Auslandstat

    Auszug aus OLG Braunschweig, 26.02.2016 - 1 Ws 5/16
    Nach ganz überwiegender und vom Senat geteilter Ansicht können auch Auslandstaten Anlass zum Widerruf einer Strafaussetzung geben, weil auch sie die bei der Strafaussetzung angenommene günstige Legalprognose zu erschüttern vermögen ( vgl. OLG Köln MDR 1972, 437, 438; KG NStZ 2015, 165 m.z.w.N) .

    Zwar ist das widerrufende Gericht - und damit auch der Senat als Beschwerdeinstanz - an die rechtskräftige Anlassentscheidung des Dritten Strafgerichts von Guayas vom 04. August 2009 nicht gebunden ( vgl. OLG Düsseldorf StV 1996, 45; KG NStZ-RR 2001, 136, NStZ 2015, 165 m.w.N. ).

    Jedenfalls auf inländische rechtskräftige Urteile darf sich das Widerrufsgericht aber stützen und dadurch die Überzeugung von Art und Ausmaß der Schuld des Täters gewinnen ( vgl. OLG Zweibrücken StV 1991, 270; KG NStZ-RR 2005, 94, NStZ 2015, 165 m.w.N. ).

    Denn eine rechtskräftige Verurteilung wegen der Anlasstat, der eine Hauptverhandlung mit durchgeführter Beweisaufnahme vorausgegangen ist, verschafft dem Widerrufsgericht in der Regel einen so hohen Grad an Verlässlichkeit, dass es seine Überzeugung ohne weiteres allein auf diese Verurteilung zu stützen vermag ( vgl. KG NStZ-RR 2009, 61, NStZ 2015, 165 ).

    Die neue Tat muss im Widerrufsverfahren grundsätzlich nicht noch einmal aufgeklärt und bewiesen werden ( KG NStZ 2015, 165 . Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn die Gründe des Urteils den Schuldspruch nicht tragen ( vgl. OLG Düsseldorf StV 1996, 45; VRS 95, 253; KG NStZ 2015, 165 ), dem Widerrufsgericht aufgrund anderer Beweismittel die Unschuld des Verurteilten bekannt ist oder es die Rechtsauffassung des Tatrichters nicht teilt ( vgl. KG NStZ-RR 2001, 136 ).

    Diese Grundsätze gelten in der Regel auch für ausländische Urteile, soweit diese auf einem rechtsstaatlichen Verfahren beruhen, in dem die maßgeblichen Feststellungen auf fundierter und nachvollziehbarer Tatsachengrundlage durch ein unabhängiges Gericht unter Wahrung der Rechte des Angeklagten aus der Europäischen Menschenrechtskonvention, insbesondere aus deren Artikel 6 getroffen worden sind ( KG NStZ 2015, 165 ).

    Ein Widerruf der Strafaussetzung ist auch nach Ablauf der Bewährungszeit noch möglich ( vgl. OLG Zweibrücken NStZ 1988, 501; KG NStZ 2015, 165 ).

    Eine Höchstfrist für den nachträglichen Widerruf sieht das Gesetz nicht vor; § 56 g Abs. 2 Satz 2 StGB ist insoweit nicht entsprechend anwendbar ( vgl. OLG Hamm NStZ 1998, 478; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1997, 254; KG NStZ 2015, 165 ).

  • OLG Düsseldorf, 20.07.1995 - 1 Ws 555/95

    Neue Straftat während Bewährungszeit; Widerruf der Strafaussetzung; Schuldspruch;

    Auszug aus OLG Braunschweig, 26.02.2016 - 1 Ws 5/16
    Zwar ist das widerrufende Gericht - und damit auch der Senat als Beschwerdeinstanz - an die rechtskräftige Anlassentscheidung des Dritten Strafgerichts von Guayas vom 04. August 2009 nicht gebunden ( vgl. OLG Düsseldorf StV 1996, 45; KG NStZ-RR 2001, 136, NStZ 2015, 165 m.w.N. ).

    Die neue Tat muss im Widerrufsverfahren grundsätzlich nicht noch einmal aufgeklärt und bewiesen werden ( KG NStZ 2015, 165 . Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn die Gründe des Urteils den Schuldspruch nicht tragen ( vgl. OLG Düsseldorf StV 1996, 45; VRS 95, 253; KG NStZ 2015, 165 ), dem Widerrufsgericht aufgrund anderer Beweismittel die Unschuld des Verurteilten bekannt ist oder es die Rechtsauffassung des Tatrichters nicht teilt ( vgl. KG NStZ-RR 2001, 136 ).

  • KG, 01.03.2000 - 5 Ws 58/00
    Auszug aus OLG Braunschweig, 26.02.2016 - 1 Ws 5/16
    Zwar ist das widerrufende Gericht - und damit auch der Senat als Beschwerdeinstanz - an die rechtskräftige Anlassentscheidung des Dritten Strafgerichts von Guayas vom 04. August 2009 nicht gebunden ( vgl. OLG Düsseldorf StV 1996, 45; KG NStZ-RR 2001, 136, NStZ 2015, 165 m.w.N. ).

    Die neue Tat muss im Widerrufsverfahren grundsätzlich nicht noch einmal aufgeklärt und bewiesen werden ( KG NStZ 2015, 165 . Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn die Gründe des Urteils den Schuldspruch nicht tragen ( vgl. OLG Düsseldorf StV 1996, 45; VRS 95, 253; KG NStZ 2015, 165 ), dem Widerrufsgericht aufgrund anderer Beweismittel die Unschuld des Verurteilten bekannt ist oder es die Rechtsauffassung des Tatrichters nicht teilt ( vgl. KG NStZ-RR 2001, 136 ).

  • KG, 01.12.2004 - 5 Ws 561/04

    Bewährungswiderruf wegen erneuter Straftatbegehung: Würdigung der Anlasstat

    Auszug aus OLG Braunschweig, 26.02.2016 - 1 Ws 5/16
    Jedenfalls auf inländische rechtskräftige Urteile darf sich das Widerrufsgericht aber stützen und dadurch die Überzeugung von Art und Ausmaß der Schuld des Täters gewinnen ( vgl. OLG Zweibrücken StV 1991, 270; KG NStZ-RR 2005, 94, NStZ 2015, 165 m.w.N. ).
  • OLG Braunschweig, 26.09.2011 - Ws 280/11

    Bewährung; Entziehungsanstalt; Entzugstherapie; Kriminalprognose;

    Auszug aus OLG Braunschweig, 26.02.2016 - 1 Ws 5/16
    Daher ist jede Tat geeignet, den Widerruf zu rechtfertigen, wenn sie von einigem Gewicht ist ( vgl. KG, Beschluss vom 02. April 2001, 5 Ws 113/01, juris, Rn. 7; OLG Braunschweig, Beschluss vom 26. September 2011, 1 Ws 280/11, juris, Rn. 5 ).
  • OLG Zweibrücken, 16.01.1991 - 1 Ws 18/91
    Auszug aus OLG Braunschweig, 26.02.2016 - 1 Ws 5/16
    Jedenfalls auf inländische rechtskräftige Urteile darf sich das Widerrufsgericht aber stützen und dadurch die Überzeugung von Art und Ausmaß der Schuld des Täters gewinnen ( vgl. OLG Zweibrücken StV 1991, 270; KG NStZ-RR 2005, 94, NStZ 2015, 165 m.w.N. ).
  • OLG Hamm, 19.01.2012 - 3 Ws 9/12

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unbekannter Art der

    Auszug aus OLG Braunschweig, 26.02.2016 - 1 Ws 5/16
    Die von Amts wegen gewährte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass das fehlende Verschulden des Betroffenen an der Fristversäumung (vgl. § 44 S. 1 StPO) offensichtlich und eine Glaubhaftmachung (vgl. § 45 Abs. 2 S. 1 StPO) wegen Offenkundigkeit oder Aktenkundigkeit überflüssig ist ( vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 19.01.2012 - III-3 Ws 9/12, 3 Ws 9/12 - zitiert nach juris, Rn. 4; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl. 2015, § 45, Rn. 12 ).
  • OLG Düsseldorf, 24.06.1998 - 1 Ws 337/98
    Auszug aus OLG Braunschweig, 26.02.2016 - 1 Ws 5/16
    Die neue Tat muss im Widerrufsverfahren grundsätzlich nicht noch einmal aufgeklärt und bewiesen werden ( KG NStZ 2015, 165 . Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn die Gründe des Urteils den Schuldspruch nicht tragen ( vgl. OLG Düsseldorf StV 1996, 45; VRS 95, 253; KG NStZ 2015, 165 ), dem Widerrufsgericht aufgrund anderer Beweismittel die Unschuld des Verurteilten bekannt ist oder es die Rechtsauffassung des Tatrichters nicht teilt ( vgl. KG NStZ-RR 2001, 136 ).
  • OLG Hamm, 07.05.1998 - 2 Ws 167/98

    Straferlass, Nichtvorliegen eines Widerrufsgrundes, Zurückstellung der

    Auszug aus OLG Braunschweig, 26.02.2016 - 1 Ws 5/16
    Eine Höchstfrist für den nachträglichen Widerruf sieht das Gesetz nicht vor; § 56 g Abs. 2 Satz 2 StGB ist insoweit nicht entsprechend anwendbar ( vgl. OLG Hamm NStZ 1998, 478; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1997, 254; KG NStZ 2015, 165 ).
  • OLG Düsseldorf, 10.03.1997 - 1 Ws 169/97
    Auszug aus OLG Braunschweig, 26.02.2016 - 1 Ws 5/16
    Eine Höchstfrist für den nachträglichen Widerruf sieht das Gesetz nicht vor; § 56 g Abs. 2 Satz 2 StGB ist insoweit nicht entsprechend anwendbar ( vgl. OLG Hamm NStZ 1998, 478; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1997, 254; KG NStZ 2015, 165 ).
  • OLG Zweibrücken, 19.05.1988 - 1 Ws 245/88

    Widerruf; Strafaussetzung; Strafrestaussetzung; Verurteilter; Dauer des

  • BGH, 12.01.1993 - 5 StR 606/92

    Möglichkeit der strafmildernden Berücksichtigung einer langen Verfahrensdauer -

  • KG, 11.01.2008 - 2 Ws 772/07

    Straf- und Maßregelaussetzung: Entscheidung zunächst nur über den Widerruf der

  • BVerfG, 08.06.2009 - 2 BvR 847/09

    Strafaussetzung zur Bewährung; Widerruf eines Straferlasses; Rechtstaatsprinzip

  • KG, 02.04.2001 - 5 Ws 113/01
  • OLG Bremen, 12.04.2012 - Ws 33/12
  • OLG Hamm, 10.05.2016 - 3 Ws 157/16

    Widerruf; Strafaussetzung; Bewährung; Auslandstat; Österreich; Vertrauensschutz

    Diese Grundsätze gelten in der Regel auch für ausländische Urteile, soweit diese auf einem rechtsstaatlichen Verfahren beruhen, in dem die maßgeblichen Feststellungen auf fundierter und nachvollziehbarer Tatsachengrundlage durch ein unabhängiges Gericht unter Wahrung der Rechte des Angeklagten aus der Europäischen Menschenrechtskonvention getroffen worden sind (OLG Braunschweig, Beschluss vom 26. Februar 2016 - 1 Ws 5/16, juris; KG Berlin, Beschluss vom 23. Mai 2014 - 2 Ws 198/14, a.a.O.).
  • OLG Braunschweig, 03.09.2021 - 1 Ws 199/21

    Umrechnung erbrachter Zahlungen in gemeinnützige Arbeit bei Widerruf der

    Eine Höchstfrist für den nachträglichen Widerruf sieht das Gesetz nicht vor; § 56g Abs. 2 Satz 2 StGB ist insoweit nicht entsprechend anwendbar (OLG Braunschweig, Beschluss vom 26. Februar 2016, 1 Ws 5/16, juris, Rn. 34; KG, a. a. O.).
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