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   OLG Braunschweig, 27.10.2017 - 1 W 35/17   

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https://dejure.org/2017,43161
OLG Braunschweig, 27.10.2017 - 1 W 35/17 (https://dejure.org/2017,43161)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 27.10.2017 - 1 W 35/17 (https://dejure.org/2017,43161)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 27. Oktober 2017 - 1 W 35/17 (https://dejure.org/2017,43161)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    ZPO § 32b Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3
    Begriff des Betroffenseins i.S.v. § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO; Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für Anlegerklagen aufgrund von Investitionen in verschiedene Aktien mit Emittenten in verschiedenen Gerichtsbezirken; Zulässigkeit einer Gerichtsstandsbestimmung bei divergierenden ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begriff des Betroffenseins i.S.v. § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO; Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für Anlegerklagen aufgrund von Investitionen in verschiedene Aktien mit Emittenten in verschiedenen Gerichtsbezirken; Zulässigkeit einer Gerichtsstandsbestimmung bei divergierenden ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 32b Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3
    Zuständigkeit gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO bei Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Investitionen in Wertpapiere eines Emittenten gegen mehrere Beklagte

  • rechtsportal.de

    ZPO § 32b Abs. 1 Nr. 1 ; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3
    Begriff des Betroffenseins i.S.v. § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Zuständigkeit für Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit Aktieninvestitionen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Zuständiges Gericht bei Klagen im Kapitalmarktrecht gegen Emittenten

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (13)

  • LG Stuttgart, 03.05.2011 - 12 O 3/11
    Auszug aus OLG Braunschweig, 27.10.2017 - 1 W 35/17
    Betroffen im Sinne des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist nach überwiegender Ansicht der Emittent oder Anbieter, dessen Wertpapier oder sonstige Vermögensanlage Gegenstand der fehlgeschlagenen Kapitalanlage ist (Landgericht Stuttgart, Beschluss vom 28.02.2017 - 22 AR 1/17 Kap; Beschluss vom 03.05.2011 - 12 O 3/11 sowie Beschluss vom 29.02.2012 - 21 O 13/12; Landgericht Braunschweig, Beschluss vom 04.03.2015 - 5 O 2077/11; BeckOK ZPO/Touissant, Stand: 01.03.2017, § 32b Rn. 14; Wieczorek/Schütze/Reuschle/Kruis, 4. Aufl., § 32b ZPO Rn. 82).

    Der Gesetzgeber hat vielmehr mit dem Tatbestandsmerkmal der Betroffenheit des Emittenten den notwendigen Bezug zwischen der (unterlassenen) Kapitalmarktinformation und ihrer Auswirkung auf die Vermögens-, Ertrags- oder Finanzlage des allgemeinen Geschäftsverlaufs des Emittenten hergestellt (vgl. auch LG Stuttgart, Beschluss vom 03.05.2011 - 12 O 3/11).

    Haftungsansprüche gegen die Marktakteure könnten dann nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 20a WpHG an verschiedenen Gerichtsständen nach §§ 12, 32 ZPO geltend gemacht werden (vgl. LG Stuttgart, Beschluss vom 03.05.2011 - 12 O 3/11 sowie Beschluss vom 29.02.2012 - 21 O 13/12).

  • KG, 09.05.2016 - 2 AR 18/16

    Verweisung wegen Unzuständigkeit: Bindungswirkung bei Verletzung des rechtlichen

    Auszug aus OLG Braunschweig, 27.10.2017 - 1 W 35/17
    Dies betrifft etwa die Fälle, dass der Sitz des Emittenten bzw. Anbieters und der Sitz der Fondsgesellschaft auseinanderfallen (vgl. Kammergericht, Beschluss vom 09.05.2016 - 2 AR 18/16), dass ein Ankerbeklagter mehrere Sitze hat (vgl. Heinrich, in: Musielak/Voit, 14. Aufl., § 32b Rn. 3; Zöller/Vollkommer, 31. Aufl., § 32b Rn. 7) oder dass sowohl ein Emittent als auch ein Anbieter vorhanden sind und beide ihren Sitz in verschiedenen Gerichtsbezirken haben (vgl. Toussaint, in: BeckOKZPO, Stand 01.03.2017, § 32b Rn. 23).

    Dies betrifft etwa die oben bereits angesprochenen Fälle, dass der Sitz des Emittenten bzw. Anbieter und der Sitz der Fondsgesellschaft auseinanderfallen (Kammergericht, Beschluss vom 09.05.2016 - 2 AR 18/16), dass ein Ankerbeklagter mehrere Sitze hat (Heinrich, in: Musielak/Voit, 14. Aufl., § 32b Rn. 3; Zöller/Vollkommer, 31. Aufl., § 32b Rn. 7) oder dass sowohl ein Emittent als auch ein Anbieter vorhanden sind und beide ihren Sitz in verschiedenen Gerichtsbezirken haben (Toussaint, in: BeckOKZPO, Stand 01.03.2017, § 32b Rn. 23).

  • BGH, 30.07.2013 - X ARZ 320/13

    Gemeinsamer Gerichtsstand bei irreführenden Kapitalmarktinformationen

    Auszug aus OLG Braunschweig, 27.10.2017 - 1 W 35/17
    Diese Legaldefinition findet auch im Rahmen des § 32b Abs. 1 ZPO Anwendung (vgl. BGH, Beschluss vom 30.07.2013 - X ARZ 320/13, juris-Rn. 10).

    Dadurch soll eine Zersplitterung der örtlichen Zuständigkeit auf Grund verschiedener Gerichtsstände vermieden werden (BT-Druck. 15/5091 S. 33, BGH, Beschluss vom 30.07.2013 - X ARZ 320/13).

  • OLG Rostock, 25.03.2010 - 10 UFH 1/09

    Bestimmung eines gemeinsamen örtlichen Gerichtsstandes in einer Unterhaltssache

    Auszug aus OLG Braunschweig, 27.10.2017 - 1 W 35/17
    Dies entspricht auch der hierzu bislang ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BayObLG, Beschluss vom 07.07.2000 - 4Z AR 71/00, juris-Rn. 13; OLG Rostock, Beschluss vom 25.03.2010 - 10 UFH 1/09).
  • BayObLG, 07.07.2000 - 4Z AR 71/00

    Örtlich ausschließliche Zuständigkeit nach § 642 Abs. 1 S. 1 ZPO

    Auszug aus OLG Braunschweig, 27.10.2017 - 1 W 35/17
    Dies entspricht auch der hierzu bislang ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BayObLG, Beschluss vom 07.07.2000 - 4Z AR 71/00, juris-Rn. 13; OLG Rostock, Beschluss vom 25.03.2010 - 10 UFH 1/09).
  • BGH, 07.07.1972 - I ARZ 112/72

    Beteiligung mehrerer Personen auf der Käuferseite eines Abzahlungsgeschäfts -

    Auszug aus OLG Braunschweig, 27.10.2017 - 1 W 35/17
    Es ist zwar allgemein anerkannt, dass der Anwendungsbereich des § 36 Abs. 1 ZPO auch dann eröffnet ist, wenn für einen von mehreren Beklagten ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist (vgl. nur BGH, Beschluss vom 07.02.2007 - X ARZ 423/06; juris-Rn. 14, Beschluss vom 16.02.1984 - I ARZ 395/84, juris-Rn. 9 sowie Beschluss vom 07.07.1972 - I ARZ 112/72, juris-Rn. 6).
  • BGH, 07.02.2007 - X ARZ 423/06

    Gemeinsamer Gerichtsstand wegen Bezugnahme auf öffentliche

    Auszug aus OLG Braunschweig, 27.10.2017 - 1 W 35/17
    Es ist zwar allgemein anerkannt, dass der Anwendungsbereich des § 36 Abs. 1 ZPO auch dann eröffnet ist, wenn für einen von mehreren Beklagten ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist (vgl. nur BGH, Beschluss vom 07.02.2007 - X ARZ 423/06; juris-Rn. 14, Beschluss vom 16.02.1984 - I ARZ 395/84, juris-Rn. 9 sowie Beschluss vom 07.07.1972 - I ARZ 112/72, juris-Rn. 6).
  • LG Stuttgart, 28.02.2017 - 22 AR 1/17

    Vorlage zum Oberlandesgericht zur Herbeiführung eines Musterentscheids im

    Auszug aus OLG Braunschweig, 27.10.2017 - 1 W 35/17
    Betroffen im Sinne des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist nach überwiegender Ansicht der Emittent oder Anbieter, dessen Wertpapier oder sonstige Vermögensanlage Gegenstand der fehlgeschlagenen Kapitalanlage ist (Landgericht Stuttgart, Beschluss vom 28.02.2017 - 22 AR 1/17 Kap; Beschluss vom 03.05.2011 - 12 O 3/11 sowie Beschluss vom 29.02.2012 - 21 O 13/12; Landgericht Braunschweig, Beschluss vom 04.03.2015 - 5 O 2077/11; BeckOK ZPO/Touissant, Stand: 01.03.2017, § 32b Rn. 14; Wieczorek/Schütze/Reuschle/Kruis, 4. Aufl., § 32b ZPO Rn. 82).
  • LG Braunschweig, 04.03.2015 - 5 O 2077/11

    Schadensersatzklagen gegen Porsche an das Landgericht Hannover verwiesen

    Auszug aus OLG Braunschweig, 27.10.2017 - 1 W 35/17
    Betroffen im Sinne des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist nach überwiegender Ansicht der Emittent oder Anbieter, dessen Wertpapier oder sonstige Vermögensanlage Gegenstand der fehlgeschlagenen Kapitalanlage ist (Landgericht Stuttgart, Beschluss vom 28.02.2017 - 22 AR 1/17 Kap; Beschluss vom 03.05.2011 - 12 O 3/11 sowie Beschluss vom 29.02.2012 - 21 O 13/12; Landgericht Braunschweig, Beschluss vom 04.03.2015 - 5 O 2077/11; BeckOK ZPO/Touissant, Stand: 01.03.2017, § 32b Rn. 14; Wieczorek/Schütze/Reuschle/Kruis, 4. Aufl., § 32b ZPO Rn. 82).
  • OLG Frankfurt, 14.11.2013 - 11 SV 100/13

    Lntertemporaler Anwendungsbereich der Neufassung des § 32 b ZPO

    Auszug aus OLG Braunschweig, 27.10.2017 - 1 W 35/17
    Die Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 ZPO erfolgt nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten und gemäß der Prozesswirtschaftlichkeit (BGH, Beschluss vom 23.02.2011 - X ARZ 388/10, juris-Rn. 7; OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.11.2013 - 11 SV 100/13, juris-Rn. 14).
  • BGH, 23.02.2011 - X ARZ 388/10

    Bestimmung eines zuständigen Gerichts für Klage gegen mehrere Personen als

  • BVerfG, 16.04.1969 - 2 BvR 115/69

    Verfassungsbeschwerden gegen erstinstanzliche Eröffnungsbeschlüsse - Anspruch auf

  • BGH, 25.11.1993 - IX ZR 32/93

    Vollstreckbarkeit eines ausländischen Urteils

  • OLG Stuttgart, 27.03.2019 - 20 Kap 2/17

    Porsche/VW: Zunächst kein weiteres Kapitalanleger-Musterverfahren

    Auch die Regelung des § 7 S. 1 KapMuG spricht dafür, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit einer ausschließlichen Zuständigkeit mehrerer Ausgangsgerichte gesehen hat (OLG Braunschweig Beschluss vom 30.10.2017 - 1 W 35/17 - juris Rn. 45).

    Dies schließt nicht aus, dass nach der Sichtweise des Gesetzgebers die Gefahr paralleler Musterverfahren auch in anderen Konstellationen bestehen kann (OLG Braunschweig Beschluss vom 30.10.2017 - 1 W 35/17 - juris Rn. 45).

  • OLG Braunschweig, 12.08.2019 - 3 Kap 1/16

    Kapitalanleger-Musterverfahren Deka ./. VW/Porsche: Teil-Musterentscheid zu

    Diese Auffassung ist vom 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig in mehreren Gerichtsstandsbestimmungsverfahren vertreten worden, die in beim Landgericht Braunschweig anhängigen bzw. anhängig gewesenen Ausgangsverfahren auf Antrag der Musterbeklagten zu 1) durchgeführt worden sind (Beschlüsse vom 30. Oktober 2017 - 1 W 31/17 -, ZIP 2018, 348; - 1 W 32/17-, ZIP 2018, 1512; - 1 W 33/17 -, AG 2018, 120; - 1 W 35/17 -, juris; - 1 W 34/17 -, ZIP 2018, 352).
  • OLG Braunschweig, 27.10.2017 - 1 W 34/17

    Zulässigkeit eines Gerichtsstandsbestimmungsantrags des Beklagten

    Unabhängig hiervon fehlt ein schutzwürdiges Interesse an einer "verbindlichen Klärung" der Zuständigkeitsproblematik für den gesamten Verfahrenskomplex im vorliegenden Fall schon deshalb, weil der Senat in den parallelen Bestimmungsverfahren 1 W 31/17, 1 W 32/17, 1 W 33/17 und 1 W 35/17 die maßgeblichen Zuständigkeitsfragen in der Sache entscheidet.
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