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   OLG Bremen, 02.04.2020 - 1 Ws 32/20   

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https://dejure.org/2020,8818
OLG Bremen, 02.04.2020 - 1 Ws 32/20 (https://dejure.org/2020,8818)
OLG Bremen, Entscheidung vom 02.04.2020 - 1 Ws 32/20 (https://dejure.org/2020,8818)
OLG Bremen, Entscheidung vom 02. April 2020 - 1 Ws 32/20 (https://dejure.org/2020,8818)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Oberlandesgericht Bremen PDF

    GG Art. 2 Abs. 2; StPO §§ 112, 213, 238
    Strafrecht und Ordnungswidrigkeiten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zum Einfluss der Pandemie in Folge der Verbreitung des Corona-Virus (SARS-CoV-2) auf den Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen und die Durchführung von Hauptverhandlungen - Strafrecht; Strafprozessrecht; Untersuchungshaft; Beschleunigungsgrundsatz; Pandemie in Folge der ...

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • bremen.de PDF (Pressemitteilung)
  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Schutzpflicht des Vorsitzenden bei der Ausübung seiner ihm nach §§ 213, 238 StPO zugewiesenen Aufgaben im Rahmen der Durchführung von Hauptverhandlungen in der Corona-Krise

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 29.09.2016 - StB 30/16

    Dringender Tatverdacht wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung

    Auszug aus OLG Bremen, 02.04.2020 - 1 Ws 32/20
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegt die Beurteilung des dringenden Tatverdachts, die das erkennende Gericht während laufender Hauptverhandlung vornimmt, im Haftbeschwerdeverfahren nur in eingeschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht (vgl. BGH, Beschluss vom 19.12.2003 - StB 21/03, juris Rn. 2, StV 2004, 143; Beschluss vom 08.10.2012 - StB 9/12, juris Rn. 6; Beschluss vom 22.10.2012 - StB 12/12, juris Rn. 6, NJW 2013, 247; Beschluss vom 21.04.2016 - StB 5/16, juris Rn. 11, NStZ-RR 2016, 217; Beschluss vom 22.09.2016 - StB 29/16, juris Rn. 7, NStZ-RR 2017, 18; Beschluss vom 29.09.2016 - StB 30/16, juris Rn. 5, NJW 2017, 341; Beschluss vom 23.02.2017 - StB 4/17, juris Rn. 7).

    Allerdings muss das Beschwerdegericht in die Lage versetzt werden, seine Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten auf einer hinreichend tragfähigen tatsächlichen Grundlage zu treffen (vgl. BGH, Beschluss vom 22.10.2012 - StB 12/12, juris Rn. 7, NJW 2013, 247; Beschluss vom 21.04.2016 - StB 5/16, juris Rn. 11, NStZ-RR 2016, 217; Beschluss vom 22.09.2016 - StB 29/16, juris Rn. 7, NStZ-RR 2017, 18, Beschluss vom 29.09.2016 - StB 30/16, juris Rn. 5, NJW 2017, 341), denn es hat in gleicher Weise wie das Tatgericht alle Voraussetzungen für den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft festzustellen und ist daher nicht auf die Überprüfung der Haftgründe und der Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit beschränkt (vgl. BGH, Beschluss vom 29.09.2016 - StB 30/16, juris Rn. 5, NJW 2017, 341).

    Dies setzt aber wenigstens voraus, dass das erstinstanzliche Gericht dem Beschwerdegericht das Ergebnis seiner bisherigen Beweiserhebungen zumindest in zusammenfassend knapper Form zur Kenntnis bringt, damit dieses in eigener Verantwortung aus einer Zusammenschau des bisher erzielten Ergebnisses der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung mit den noch nicht in diese eingeführten, nach den Ermittlungen aber zur Verfügung stehenden weiteren Beweisen beurteilen kann, ob der dringende Tatverdacht weiter zu bejahen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29.09.2016 - StB 30/16, juris Rn. 5, NJW 2017, 341).

    Die abschließende Bewertung der Beweise und ihre entsprechende Darlegung ist den Urteilsgründen vorbehalten und das Haftbeschwerdeverfahren führt insoweit nicht zu einem über die Nachprüfung des dringenden Tatverdachts hinausgehenden Zwischenverfahren, in dem sich das Tatgericht zu Inhalt und Ergebnis aller Beweiserhebungen erklären müsste (vgl. BGH, Beschluss vom 02.09.2003 - StB 11/03, juris Rn. 3, NStZ-RR 2003, 368; Beschluss vom 22.10.2012 - StB 12/12, juris Rn. 7, NJW 2013, 247; Beschluss vom 29.10.2015 - StB 14/15, juris Rn. 7; Beschluss vom 21.04.2016 - StB 5/16, juris Rn. 11, NStZ-RR 2016, 217; Beschluss vom 22.09.2016 - StB 29/16, juris Rn. 7, NStZ-RR 2017, 18; Beschluss vom 29.09.2016 - StB 30/16, juris Rn. 7, NJW 2017, 341).

    Auch kann - schon zur Vermeidung ausschließlicher und damit überflüssiger Schreibarbeit - insbesondere bezüglich des noch zu erwartenden Beweisergebnisses in geeigneten Fällen grundsätzlich auf frühere Entscheidungen oder die Anklage Bezug genommen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.10.2006 - 2 BvR 1815/06, juris Rn. 9, BVerfGK 9, 306; BGH, Beschluss vom 18.12.2014 - StB 25/14, juris Rn. 7, NStZ-RR 2015, 221; Beschluss vom 22.09.2016 - StB 29/16, juris Rn. 8, NStZ-RR 2017, 18; Beschluss vom 29.09.2016 - StB 30/16, juris Rn. 7, NJW 2017, 341).

  • BGH, 22.09.2016 - StB 29/16

    Dringender Tatverdacht der Verabredung zum Mord; Fortdauer der etwas mehr als

    Auszug aus OLG Bremen, 02.04.2020 - 1 Ws 32/20
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegt die Beurteilung des dringenden Tatverdachts, die das erkennende Gericht während laufender Hauptverhandlung vornimmt, im Haftbeschwerdeverfahren nur in eingeschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht (vgl. BGH, Beschluss vom 19.12.2003 - StB 21/03, juris Rn. 2, StV 2004, 143; Beschluss vom 08.10.2012 - StB 9/12, juris Rn. 6; Beschluss vom 22.10.2012 - StB 12/12, juris Rn. 6, NJW 2013, 247; Beschluss vom 21.04.2016 - StB 5/16, juris Rn. 11, NStZ-RR 2016, 217; Beschluss vom 22.09.2016 - StB 29/16, juris Rn. 7, NStZ-RR 2017, 18; Beschluss vom 29.09.2016 - StB 30/16, juris Rn. 5, NJW 2017, 341; Beschluss vom 23.02.2017 - StB 4/17, juris Rn. 7).

    Allerdings muss das Beschwerdegericht in die Lage versetzt werden, seine Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten auf einer hinreichend tragfähigen tatsächlichen Grundlage zu treffen (vgl. BGH, Beschluss vom 22.10.2012 - StB 12/12, juris Rn. 7, NJW 2013, 247; Beschluss vom 21.04.2016 - StB 5/16, juris Rn. 11, NStZ-RR 2016, 217; Beschluss vom 22.09.2016 - StB 29/16, juris Rn. 7, NStZ-RR 2017, 18, Beschluss vom 29.09.2016 - StB 30/16, juris Rn. 5, NJW 2017, 341), denn es hat in gleicher Weise wie das Tatgericht alle Voraussetzungen für den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft festzustellen und ist daher nicht auf die Überprüfung der Haftgründe und der Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit beschränkt (vgl. BGH, Beschluss vom 29.09.2016 - StB 30/16, juris Rn. 5, NJW 2017, 341).

    Die abschließende Bewertung der Beweise und ihre entsprechende Darlegung ist den Urteilsgründen vorbehalten und das Haftbeschwerdeverfahren führt insoweit nicht zu einem über die Nachprüfung des dringenden Tatverdachts hinausgehenden Zwischenverfahren, in dem sich das Tatgericht zu Inhalt und Ergebnis aller Beweiserhebungen erklären müsste (vgl. BGH, Beschluss vom 02.09.2003 - StB 11/03, juris Rn. 3, NStZ-RR 2003, 368; Beschluss vom 22.10.2012 - StB 12/12, juris Rn. 7, NJW 2013, 247; Beschluss vom 29.10.2015 - StB 14/15, juris Rn. 7; Beschluss vom 21.04.2016 - StB 5/16, juris Rn. 11, NStZ-RR 2016, 217; Beschluss vom 22.09.2016 - StB 29/16, juris Rn. 7, NStZ-RR 2017, 18; Beschluss vom 29.09.2016 - StB 30/16, juris Rn. 7, NJW 2017, 341).

    Auch kann - schon zur Vermeidung ausschließlicher und damit überflüssiger Schreibarbeit - insbesondere bezüglich des noch zu erwartenden Beweisergebnisses in geeigneten Fällen grundsätzlich auf frühere Entscheidungen oder die Anklage Bezug genommen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.10.2006 - 2 BvR 1815/06, juris Rn. 9, BVerfGK 9, 306; BGH, Beschluss vom 18.12.2014 - StB 25/14, juris Rn. 7, NStZ-RR 2015, 221; Beschluss vom 22.09.2016 - StB 29/16, juris Rn. 8, NStZ-RR 2017, 18; Beschluss vom 29.09.2016 - StB 30/16, juris Rn. 7, NJW 2017, 341).

  • OLG Bremen, 24.04.2019 - 1 Ws 44/19

    Zur Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des

    Auszug aus OLG Bremen, 02.04.2020 - 1 Ws 32/20
    aa) Dringender Tatverdacht besteht dann, wenn die Wahrscheinlichkeit groß ist, dass der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer einer Straftat und eine Verurteilung wegen dieser Straftat mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (siehe BGH, Beschluss vom 05.05.1992 - StB 9/92, juris Rn. 4, BGHSt 38, 276; LR/Hilger, 26. Aufl., § 112 StPO Rn. 17 m.w.N.; ebenso auch die ständige Rechtsprechung des Senats, siehe zuletzt Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 17.08.2017 - 1 Ws 101/17; Beschluss vom 03.01.2018 - 1 Ws 143/17 - 145/17, juris Rn. 16, OLGSt StPO § 112 Nr. 23; Beschluss vom 24.04.2019 - 1 Ws 44/19, juris Rn. 18, FD-StrafR 2019, 419256 (Ls.)).

    Dabei hat das Gericht im Freibeweiswege zu prüfen, ob der dringende Tatverdacht aufgrund bestimmter Tatsachen besteht, wobei insbesondere bloße Vermutungen außer Betracht zu bleiben haben und kriminalistische oder sonstige Erfahrungen lediglich zur Beurteilung und Bewertung der Tatsachen herangezogen werden dürfen, diese jedoch nicht zu ersetzen vermögen (vgl. LR/Hilger, 26. Aufl., § 112 StPO Rn. 20 m.w.N.; ebenso auch die st. Rspr. des Senats, siehe zuletzt Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 05.05.2017 - 1 HEs 1/17; Beschluss vom 03.01.2018 - 1 Ws 143/17 - 145/17, juris Rn. 16, OLGSt StPO § 112 Nr. 23; Beschluss vom 24.04.2019 - 1 Ws 44/19, juris Rn. 18, FD-StrafR 2019, 419256 (Ls.)).

    Allerdings ist im Hinblick auf den nur eingeschränkten Umfang der Nachprüfung dem Beschwerdegericht ausschließlich eine Prüfung dahingehend möglich und insoweit auch geboten, ob das Tatgericht eine vertretbare Würdigung vorgenommen hat, insbesondere ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass wesentliche tatsächliche Umstände nicht berücksichtigt wurden, oder ihr Stellenwert verkannt worden ist (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 24.04.2015 - 4 Ws 34/15, juris Rn. 28, StV 2016, 171; OLG Jena, Beschluss vom 08.05.2014 - 1 Ws 176/14, 1 Ws 177/14, juris Rn. 11; siehe auch die Rspr. des Senats, zuletzt Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 24.06.2016 - 1 Ws 99/66; Beschluss vom 28.02.2017 - 1 Ws 29/17; Beschluss vom 03.01.2018 - 1 Ws 143/17 - 145/17, juris Rn. 17, OLGSt StPO § 112 Nr. 23; Beschluss vom 24.04.2019 - 1 Ws 44/19, juris Rn. 19, FD-StrafR 2019, 419256 (Ls.)).

    Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen kann dann gegeben sein, wenn nur kurze, den Sitzungstag nicht ausschöpfende Zeit verhandelt und das Verfahren dadurch nicht entscheidend gefördert wird (BVerfG NJW 2019, 915, 918 Rn. 63; BeckRS 2013, 46594 Rn. 52; Hans OLG Bremen, Beschluss vom 24.04.2019 - 1 Ws 44/19 -).

  • OLG Bremen, 03.01.2018 - 1 Ws 143/17

    Anforderungen an die Begründungstiefe bei Haftfortdauerentscheidungen

    Auszug aus OLG Bremen, 02.04.2020 - 1 Ws 32/20
    aa) Dringender Tatverdacht besteht dann, wenn die Wahrscheinlichkeit groß ist, dass der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer einer Straftat und eine Verurteilung wegen dieser Straftat mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (siehe BGH, Beschluss vom 05.05.1992 - StB 9/92, juris Rn. 4, BGHSt 38, 276; LR/Hilger, 26. Aufl., § 112 StPO Rn. 17 m.w.N.; ebenso auch die ständige Rechtsprechung des Senats, siehe zuletzt Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 17.08.2017 - 1 Ws 101/17; Beschluss vom 03.01.2018 - 1 Ws 143/17 - 145/17, juris Rn. 16, OLGSt StPO § 112 Nr. 23; Beschluss vom 24.04.2019 - 1 Ws 44/19, juris Rn. 18, FD-StrafR 2019, 419256 (Ls.)).

    Dabei hat das Gericht im Freibeweiswege zu prüfen, ob der dringende Tatverdacht aufgrund bestimmter Tatsachen besteht, wobei insbesondere bloße Vermutungen außer Betracht zu bleiben haben und kriminalistische oder sonstige Erfahrungen lediglich zur Beurteilung und Bewertung der Tatsachen herangezogen werden dürfen, diese jedoch nicht zu ersetzen vermögen (vgl. LR/Hilger, 26. Aufl., § 112 StPO Rn. 20 m.w.N.; ebenso auch die st. Rspr. des Senats, siehe zuletzt Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 05.05.2017 - 1 HEs 1/17; Beschluss vom 03.01.2018 - 1 Ws 143/17 - 145/17, juris Rn. 16, OLGSt StPO § 112 Nr. 23; Beschluss vom 24.04.2019 - 1 Ws 44/19, juris Rn. 18, FD-StrafR 2019, 419256 (Ls.)).

    Allerdings ist im Hinblick auf den nur eingeschränkten Umfang der Nachprüfung dem Beschwerdegericht ausschließlich eine Prüfung dahingehend möglich und insoweit auch geboten, ob das Tatgericht eine vertretbare Würdigung vorgenommen hat, insbesondere ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass wesentliche tatsächliche Umstände nicht berücksichtigt wurden, oder ihr Stellenwert verkannt worden ist (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 24.04.2015 - 4 Ws 34/15, juris Rn. 28, StV 2016, 171; OLG Jena, Beschluss vom 08.05.2014 - 1 Ws 176/14, 1 Ws 177/14, juris Rn. 11; siehe auch die Rspr. des Senats, zuletzt Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 24.06.2016 - 1 Ws 99/66; Beschluss vom 28.02.2017 - 1 Ws 29/17; Beschluss vom 03.01.2018 - 1 Ws 143/17 - 145/17, juris Rn. 17, OLGSt StPO § 112 Nr. 23; Beschluss vom 24.04.2019 - 1 Ws 44/19, juris Rn. 19, FD-StrafR 2019, 419256 (Ls.)).

  • BGH, 21.04.2016 - StB 5/16

    Fortdauernder Vollzug der Untersuchungshaft während der Hauptverhandlung

    Auszug aus OLG Bremen, 02.04.2020 - 1 Ws 32/20
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegt die Beurteilung des dringenden Tatverdachts, die das erkennende Gericht während laufender Hauptverhandlung vornimmt, im Haftbeschwerdeverfahren nur in eingeschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht (vgl. BGH, Beschluss vom 19.12.2003 - StB 21/03, juris Rn. 2, StV 2004, 143; Beschluss vom 08.10.2012 - StB 9/12, juris Rn. 6; Beschluss vom 22.10.2012 - StB 12/12, juris Rn. 6, NJW 2013, 247; Beschluss vom 21.04.2016 - StB 5/16, juris Rn. 11, NStZ-RR 2016, 217; Beschluss vom 22.09.2016 - StB 29/16, juris Rn. 7, NStZ-RR 2017, 18; Beschluss vom 29.09.2016 - StB 30/16, juris Rn. 5, NJW 2017, 341; Beschluss vom 23.02.2017 - StB 4/17, juris Rn. 7).

    Allerdings muss das Beschwerdegericht in die Lage versetzt werden, seine Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten auf einer hinreichend tragfähigen tatsächlichen Grundlage zu treffen (vgl. BGH, Beschluss vom 22.10.2012 - StB 12/12, juris Rn. 7, NJW 2013, 247; Beschluss vom 21.04.2016 - StB 5/16, juris Rn. 11, NStZ-RR 2016, 217; Beschluss vom 22.09.2016 - StB 29/16, juris Rn. 7, NStZ-RR 2017, 18, Beschluss vom 29.09.2016 - StB 30/16, juris Rn. 5, NJW 2017, 341), denn es hat in gleicher Weise wie das Tatgericht alle Voraussetzungen für den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft festzustellen und ist daher nicht auf die Überprüfung der Haftgründe und der Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit beschränkt (vgl. BGH, Beschluss vom 29.09.2016 - StB 30/16, juris Rn. 5, NJW 2017, 341).

    Die abschließende Bewertung der Beweise und ihre entsprechende Darlegung ist den Urteilsgründen vorbehalten und das Haftbeschwerdeverfahren führt insoweit nicht zu einem über die Nachprüfung des dringenden Tatverdachts hinausgehenden Zwischenverfahren, in dem sich das Tatgericht zu Inhalt und Ergebnis aller Beweiserhebungen erklären müsste (vgl. BGH, Beschluss vom 02.09.2003 - StB 11/03, juris Rn. 3, NStZ-RR 2003, 368; Beschluss vom 22.10.2012 - StB 12/12, juris Rn. 7, NJW 2013, 247; Beschluss vom 29.10.2015 - StB 14/15, juris Rn. 7; Beschluss vom 21.04.2016 - StB 5/16, juris Rn. 11, NStZ-RR 2016, 217; Beschluss vom 22.09.2016 - StB 29/16, juris Rn. 7, NStZ-RR 2017, 18; Beschluss vom 29.09.2016 - StB 30/16, juris Rn. 7, NJW 2017, 341).

  • BGH, 22.10.2012 - StB 12/12

    Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland; Fortdauer der

    Auszug aus OLG Bremen, 02.04.2020 - 1 Ws 32/20
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegt die Beurteilung des dringenden Tatverdachts, die das erkennende Gericht während laufender Hauptverhandlung vornimmt, im Haftbeschwerdeverfahren nur in eingeschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht (vgl. BGH, Beschluss vom 19.12.2003 - StB 21/03, juris Rn. 2, StV 2004, 143; Beschluss vom 08.10.2012 - StB 9/12, juris Rn. 6; Beschluss vom 22.10.2012 - StB 12/12, juris Rn. 6, NJW 2013, 247; Beschluss vom 21.04.2016 - StB 5/16, juris Rn. 11, NStZ-RR 2016, 217; Beschluss vom 22.09.2016 - StB 29/16, juris Rn. 7, NStZ-RR 2017, 18; Beschluss vom 29.09.2016 - StB 30/16, juris Rn. 5, NJW 2017, 341; Beschluss vom 23.02.2017 - StB 4/17, juris Rn. 7).

    Allerdings muss das Beschwerdegericht in die Lage versetzt werden, seine Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten auf einer hinreichend tragfähigen tatsächlichen Grundlage zu treffen (vgl. BGH, Beschluss vom 22.10.2012 - StB 12/12, juris Rn. 7, NJW 2013, 247; Beschluss vom 21.04.2016 - StB 5/16, juris Rn. 11, NStZ-RR 2016, 217; Beschluss vom 22.09.2016 - StB 29/16, juris Rn. 7, NStZ-RR 2017, 18, Beschluss vom 29.09.2016 - StB 30/16, juris Rn. 5, NJW 2017, 341), denn es hat in gleicher Weise wie das Tatgericht alle Voraussetzungen für den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft festzustellen und ist daher nicht auf die Überprüfung der Haftgründe und der Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit beschränkt (vgl. BGH, Beschluss vom 29.09.2016 - StB 30/16, juris Rn. 5, NJW 2017, 341).

    Die abschließende Bewertung der Beweise und ihre entsprechende Darlegung ist den Urteilsgründen vorbehalten und das Haftbeschwerdeverfahren führt insoweit nicht zu einem über die Nachprüfung des dringenden Tatverdachts hinausgehenden Zwischenverfahren, in dem sich das Tatgericht zu Inhalt und Ergebnis aller Beweiserhebungen erklären müsste (vgl. BGH, Beschluss vom 02.09.2003 - StB 11/03, juris Rn. 3, NStZ-RR 2003, 368; Beschluss vom 22.10.2012 - StB 12/12, juris Rn. 7, NJW 2013, 247; Beschluss vom 29.10.2015 - StB 14/15, juris Rn. 7; Beschluss vom 21.04.2016 - StB 5/16, juris Rn. 11, NStZ-RR 2016, 217; Beschluss vom 22.09.2016 - StB 29/16, juris Rn. 7, NStZ-RR 2017, 18; Beschluss vom 29.09.2016 - StB 30/16, juris Rn. 7, NJW 2017, 341).

  • VerfGH Sachsen, 20.03.2020 - 39-IV-20

    Teilweise erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur

    Auszug aus OLG Bremen, 02.04.2020 - 1 Ws 32/20
    Ein höheres Risiko für Übertragungen speziell bei Veranstaltungen kann demnach etwa bei folgenden Kriterien angenommen werden: Teilnahme einer größeren Anzahl von Menschen in hoher Dichte bzw. von Menschen aus Regionen mit gehäuftem Auftreten von COVID-19-Fällen oder anderen bekannten besonders betroffenen Gebieten; Anzahl und Intensität der Kontaktmöglichkeiten; enge Interaktion zwischen den Teilnehmenden; lange Dauer der Veranstaltungen; Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, begrenzte Räumlichkeiten, schlechte Belüftung der Räume; begrenzte Möglichkeiten und Angebote zur ausreichenden Händehygiene (vgl. https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risiko_Grossveranstal tungen.pdf?__blob=publicationFile, abgerufen am 02.04.2020; vgl. auch Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, Beschluss vom 20.03.2020 - Vf. 39-IV-20 (e.A.), juris Rn. 16).
  • BGH, 25.07.2000 - 1 StR 169/00

    Fragerecht gegenüber Belastungszeugen

    Auszug aus OLG Bremen, 02.04.2020 - 1 Ws 32/20
    Der Senat hat bereits darauf hingewiesen, dass eine etwaige Beeinträchtigung des Konfrontationsrechts der Verteidigung nicht etwa zur Unverwertbarkeit der Angaben der Vernehmungsbeamten führt, sondern im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Urteil vom 25.07.2000 - 1 StR 169/00, juris Rn. 52 ff., BGHSt 46, 93).
  • BGH, 23.02.2017 - StB 4/17

    Fortdauer der Untersuchungshaft über fünf Jahre bei dringendem Tatverdacht wegen

    Auszug aus OLG Bremen, 02.04.2020 - 1 Ws 32/20
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegt die Beurteilung des dringenden Tatverdachts, die das erkennende Gericht während laufender Hauptverhandlung vornimmt, im Haftbeschwerdeverfahren nur in eingeschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht (vgl. BGH, Beschluss vom 19.12.2003 - StB 21/03, juris Rn. 2, StV 2004, 143; Beschluss vom 08.10.2012 - StB 9/12, juris Rn. 6; Beschluss vom 22.10.2012 - StB 12/12, juris Rn. 6, NJW 2013, 247; Beschluss vom 21.04.2016 - StB 5/16, juris Rn. 11, NStZ-RR 2016, 217; Beschluss vom 22.09.2016 - StB 29/16, juris Rn. 7, NStZ-RR 2017, 18; Beschluss vom 29.09.2016 - StB 30/16, juris Rn. 5, NJW 2017, 341; Beschluss vom 23.02.2017 - StB 4/17, juris Rn. 7).
  • BGH, 29.10.2015 - StB 14/15

    Fortdauer der Untersuchungshaft im Falle der Mitgliedschaft in einer

    Auszug aus OLG Bremen, 02.04.2020 - 1 Ws 32/20
    Die abschließende Bewertung der Beweise und ihre entsprechende Darlegung ist den Urteilsgründen vorbehalten und das Haftbeschwerdeverfahren führt insoweit nicht zu einem über die Nachprüfung des dringenden Tatverdachts hinausgehenden Zwischenverfahren, in dem sich das Tatgericht zu Inhalt und Ergebnis aller Beweiserhebungen erklären müsste (vgl. BGH, Beschluss vom 02.09.2003 - StB 11/03, juris Rn. 3, NStZ-RR 2003, 368; Beschluss vom 22.10.2012 - StB 12/12, juris Rn. 7, NJW 2013, 247; Beschluss vom 29.10.2015 - StB 14/15, juris Rn. 7; Beschluss vom 21.04.2016 - StB 5/16, juris Rn. 11, NStZ-RR 2016, 217; Beschluss vom 22.09.2016 - StB 29/16, juris Rn. 7, NStZ-RR 2017, 18; Beschluss vom 29.09.2016 - StB 30/16, juris Rn. 7, NJW 2017, 341).
  • KG, 24.04.2015 - 4 Ws 34/15

    Besetzung bei Haftentscheidungen während laufender Hauptverhandlung

  • BGH, 19.12.2003 - StB 21/03

    Aufhebung des Haftbefehls gegen Abdelghani Mzoudi hat Bestand

  • OLG Jena, 08.05.2014 - 1 Ws 176/14

    Untersuchungshaft: Anforderungen an eine Fortdauerentscheidung während laufender

  • BGH, 05.05.1992 - StB 9/92

    Kein dringender Tatverdacht allein aufgrund Aktenlage der

  • BVerfG, 05.10.2006 - 2 BvR 1815/06

    Beschleunigungsgebot in Haftsachen (organisatorische Vorkehrungen bei Änderung

  • BGH, 02.09.2003 - StB 11/03

    Nachprüfung des dringenden Tatverdachts im Haftprüfungsverfahren

  • BVerfG, 23.01.2019 - 2 BvR 2429/18

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Begründungstiefe der

  • OLG Bremen, 05.05.2017 - 1 HEs 1/17
  • BGH, 18.12.2014 - StB 25/14

    Fortdauer der bereits mehr als fünf Jahre andauernden Untersuchungshaft

  • BVerfG, 17.01.2013 - 2 BvR 2098/12

    Untersuchungshaft (Freiheitsgrundrecht; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz;

  • BGH, 08.10.2012 - StB 9/12

    Fortdauer der Untersuchungshaft; Verbrechen gegen die Menschlichkeit;

  • OLG Bremen, 28.10.2019 - 1 Ws 131/19
  • LG Limburg, 22.03.2022 - 2 Ks 3 Js 9407/12

    Sadist soll Frauen zum Suizid getrieben haben

    Die Entscheidung für die am 26.04.2021 erfolgte Aussetzung der Hauptverhandlung war erneut unter Abwägung der widerstreitenden Interessen getroffen worden, wobei insbesondere die Schutzpflicht, Gesundheitsgefahren, die von der Durchführung einer Hauptverhandlung ausgehen, im gebotenen Umfang abzuwenden (dazu OLG Bremen, Beschl. v. 2.4.2020 - 1 Ws 32/20, BeckRS 2020, 7151), leitend war.
  • OLG Hamm, 14.08.2020 - 1 Ws 318/20

    Besetzungseinwand, Begriff der dauernden Verhinderung, Corona-Pandemie

    Bei älteren Menschen mit vorbestehender Grunderkrankung ist das Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf wiederum höher als wenn nur ein Faktor (Alter oder Grunderkrankung) vorliegt (vgl. zum Erkenntnisstand im April 2020: OLG Bremen, Beschluss vom 02. April 2020 zu 1 Ws 32/20 , Rn. 51, juris und https://www.mdr.de/nachrichten/ratgeber/gesundheit/coronavirus-risikogruppe-faktoren-vorerkrankungen-sterblichkeit-altersgruppen-100.html; zum aktuellen Erkenntnisstand: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_ Coronavirus/Risikobewertung.html.).

    Ein höheres Risiko für eine Übertragung des Corona-Virus besteht nach der Expertise des RKI speziell bei Veranstaltungen, wobei folgende Kriterien risikoprägend sind: Teilnahme einer größeren Anzahl von Menschen in hoher Dichte bzw. von Menschen aus Regionen mit gehäuftem Auftreten von COVID-19-Fällen oder anderen bekannten besonders betroffenen Gebieten; Anzahl und Intensität der Kontaktmöglichkeiten; enge Interaktion zwischen den Teilnehmenden; lange Dauer der Veranstaltungen; Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, begrenzte Räumlichkeiten, schlechte Belüftung der Räume; begrenzte Möglichkeiten und Angebote zur ausreichenden Händehygiene (vgl. zum Erkenntnisstand im April 2020: OLG Bremen, Beschluss vom 02. April 2020 zu 1 Ws 32/20, Rn. 51, juris).

  • KG, 24.11.2020 - 3 Ws 272/20

    Fortdauer der Untersuchungshaft bei erwarteter Verurteilung wegen eines

    Zur Vermeidung ausschließlicher Schreibarbeit insbesondere bezüglich des noch zu erwartenden Beweisergebnisses kann dabei in geeigneten Fällen grundsätzlich auch auf frühere Entscheidungen oder die Anklage Bezug genommen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2016 a.a.O.; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 2. April 2020 - 1 Ws 32/20 -, juris m.w.N.).
  • BVerwG, 10.02.2022 - 2 WD 1.21

    Disziplinare Ahndung außerdienstlicher Körperverletzungen

    Dabei muss man allerdings den weder dem Staat noch dem früheren Soldaten zurechenbaren Umstand außen vorlassen, dass die für Anfang 2020 terminierte Sache bedingt durch die Covid-19-Pandemie vom Vorsitzenden der Truppendienstkammer verschoben werden musste und erst im Oktober 2020 verhandelt werden konnte (vgl. OLG Bremen, Beschluss vom 2. April 2020 - 1 Ws 32/20 - juris Rn. 50 ff.).
  • LG Limburg, 22.03.2022 - 2 Ks
    Die Entscheidung für die am 26.04.2021 erfolgte Aussetzung der Hauptverhandlung war erneut unter Abwägung der widerstreitenden Interessen getroffen worden, wobei insbesondere die Schutzpflicht, Gesundheitsgefahren, die von der Durchführung einer Hauptverhandlung ausgehen, im gebotenen Umfang abzuwenden (dazu OLG Bremen, Beschl. v. 2.4.2020 - 1 Ws 32/20, BeckRS 2020, 7151), leitend war.
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