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   OLG Bremen, 04.01.2013 - 4 W 5/12   

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https://dejure.org/2013,385
OLG Bremen, 04.01.2013 - 4 W 5/12 (https://dejure.org/2013,385)
OLG Bremen, Entscheidung vom 04.01.2013 - 4 W 5/12 (https://dejure.org/2013,385)
OLG Bremen, Entscheidung vom 04. Januar 2013 - 4 W 5/12 (https://dejure.org/2013,385)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Oberlandesgericht Bremen PDF

    §§ 313 Abs. 1, 722 Abs. 1, 738, 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB
    Sonstiges Zivilrecht

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 313 Abs. 1; BGB § 722 Abs. 1; BGB § 738; BGB § 812 Abs. 1
    Ausgleichsansprüche nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nur bei wesentlichen Beiträgen zur Schaffung von Vermögenswerten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausgleichsansprüche nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausgleichsansprüche nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • beck-blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Zugewinn und Unterhalt auch ohne Ehe?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ausgleichsansprüche nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    BGB §§ 705 ff.
    BGB-Gesellschaft, GbR, Gesellschaftsrecht, Gesellschaftsvertrag/Satzung, Gesellschaftszweck

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft löst nicht zwingend gesellschaftsrechtliche Ausgleichsansprüche aus

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Nichteheliche Lebensgemeinschaft - Welche Ansprüche können nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bestehen?

  • rechtstipps.de (Kurzinformation)

    Ohne Trauschein keine Ansprüche

Verfahrensgang

  • LG Bremen - 4 O 694/12
  • OLG Bremen, 04.01.2013 - 4 W 5/12

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2013, 197
  • MDR 2013, 346
  • FamRZ 2013, 1826
  • NZG 2013, 134
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 09.07.2008 - XII ZR 179/05

    Gegenseitige Ansprüche der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach

    Auszug aus OLG Bremen, 04.01.2013 - 4 W 5/12
    Allerdings kommen nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft wegen wesentlicher Beiträge eines Partners, mit denen ein Vermögenswert von wirtschaftlicher Bedeutung, dessen Alleineigentümer der andere Partner ist, geschaffen worden ist, Ausgleichsansprüche aus Gesellschaftsrecht, aus ungerechtfertigter Bereicherung und nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht (BGH, FamRZ 2008, 1822).

    Eine rein faktische Willensübereinstimmung und Zusammenarbeit reicht nicht aus (BGH, FamRZ 2008, 1822; 2006, 607; anders noch BGH, FamRZ 1982, 1065).

    Das Vorliegen eines konkludent geschlossenen Gesellschaftsvertrages kann angenommen werden, wenn die nichtehelichen Lebenspartner die Absicht verfolgt haben, mit dem Erwerb eines Vermögensgegenstandes einen - wenn auch nur wirtschaftlich - gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der für die Dauer der Partnerschaft nicht nur gemeinsam genutzt werden, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören sollte (BGH, FamRZ 2008, 1822, 1824).

    Verfolgen die Partner einen Zweck, der nicht über die Verwirklichung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft hinausgeht, bestehen grundsätzlich Zweifel an dem erforderlichen Rechtsbindungswillen (BGH, FamRZ 2008, 1822, 1825).

    a) Nach der neueren Rechtsprechung des BGH (BGH, FamRZ 2010, 542, 543; 2008, 1822) können sogenannte gemeinschaftsbezogene Zuwendungen, die ein Partner im Vertrauen auf den Fortbestand der nichtehelichen Lebensgemeinschaft erbringt, im Falle des Scheiterns der Lebensgemeinschaft nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1 BGB) zurückgefordert werden, wenn dem leistenden Partner die Beibehaltung der herbeigeführten Vermögensverhältnisse nicht zugemutet werden kann.

    b) Aus diesem Grund scheitern auch Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB, die nach neuerer Rechtsprechung des BGH grundsätzlich ebenfalls zur Rückgewähr von gemeinschaftsbezogenen Zuwendungen oder Arbeitsleistungen im Falle einer Zweckverfehlung durch Scheitern der Beziehung in Betracht kommen sollen (vgl. BGH, FamRZ 2008, 1822; Haußleiter/Schulz, a.a.O., Rn. 29 ff.).

  • BGH, 28.09.2005 - XII ZR 189/02

    Ansprüche der Ehegatten bei Auseinandersetzung einer Ehegatteninnengesellschaft;

    Auszug aus OLG Bremen, 04.01.2013 - 4 W 5/12
    Eine rein faktische Willensübereinstimmung und Zusammenarbeit reicht nicht aus (BGH, FamRZ 2008, 1822; 2006, 607; anders noch BGH, FamRZ 1982, 1065).

    Indizien für einen schlüssig zustande gekommenen Vertrag können sich aus Planung, Umfang und Dauer der Zusammenarbeit ergeben (BGH, FamRZ 2006, 607).

  • BGH, 03.02.2010 - XII ZR 53/08

    Gesamtschuldnerausgleich nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

    Auszug aus OLG Bremen, 04.01.2013 - 4 W 5/12
    Es besteht ein sogenanntes Abrechnungsverbot (BGH, FamRZ 2010, 542, 543; Schulz, FPR 2010, 373).

    a) Nach der neueren Rechtsprechung des BGH (BGH, FamRZ 2010, 542, 543; 2008, 1822) können sogenannte gemeinschaftsbezogene Zuwendungen, die ein Partner im Vertrauen auf den Fortbestand der nichtehelichen Lebensgemeinschaft erbringt, im Falle des Scheiterns der Lebensgemeinschaft nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1 BGB) zurückgefordert werden, wenn dem leistenden Partner die Beibehaltung der herbeigeführten Vermögensverhältnisse nicht zugemutet werden kann.

  • BGH, 24.03.1980 - II ZR 191/79

    Kredittilung für Lebenspartner I - Nichteheliche Lebensgemeinschaft, zur

    Auszug aus OLG Bremen, 04.01.2013 - 4 W 5/12
    a) Bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft stehen die persönlichen Beziehungen derart im Vordergrund, dass sie auch das die Gemeinschaft betreffende vermögensmäßige Handeln der Partner bestimmen und daher nicht nur in persönlicher, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht grundsätzlich keine Rechtsgemeinschaft besteht (BGH, FamRZ 1980, 664, 665).
  • BGH, 12.07.1982 - II ZR 263/81

    Voraussetzungen der Annahme einer Gesellschaft unter Partner einer nichtehelichen

    Auszug aus OLG Bremen, 04.01.2013 - 4 W 5/12
    Eine rein faktische Willensübereinstimmung und Zusammenarbeit reicht nicht aus (BGH, FamRZ 2008, 1822; 2006, 607; anders noch BGH, FamRZ 1982, 1065).
  • BGH, 04.11.1991 - II ZR 26/91

    Auseinandersetzung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

    Auszug aus OLG Bremen, 04.01.2013 - 4 W 5/12
    Die schlichte Mehrung des Alleinvermögens eines Partners löst daher für sich betrachtet keine gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsansprüche aus (BGH, FamRZ 2003, 1542; 1992, 408; 1983, 791; Staudinger/Löhnig, a.a.O., Rn. 98; Schröder/Bergschneider/Burger, Familienvermögensrecht, 2. Auflage, Rn. 7.60).
  • BGH, 21.07.2003 - II ZR 249/01

    Anwendung gesellschaftsrechtlicher Grundsätze auf eine nichteheliche

    Auszug aus OLG Bremen, 04.01.2013 - 4 W 5/12
    Die schlichte Mehrung des Alleinvermögens eines Partners löst daher für sich betrachtet keine gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsansprüche aus (BGH, FamRZ 2003, 1542; 1992, 408; 1983, 791; Staudinger/Löhnig, a.a.O., Rn. 98; Schröder/Bergschneider/Burger, Familienvermögensrecht, 2. Auflage, Rn. 7.60).
  • OLG Hamm, 23.04.2013 - 2 WF 39/13

    Ausgleich nach Beendigung einer nichtehelichen Beziehung

    Denn bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft stehen die persönlichen Beziehungen derart im Vordergrund, dass sie auch das die Gemeinschaft betreffende vermögensmäßige Handeln der Partner bestimmen und daher nicht nur in persönlicher, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht grundsätzlich keine Rechtsgemeinschaft besteht (vgl. BGH, Urteil vom 06.10.2003 - II ZR 63/02 - FamRZ 2004, 94; OLG Bremen, Beschluss vom 04.01.2013 - 4 W 5/12 - NJW-RR 2013, 197).
  • LG Kempten, 25.10.2018 - 23 O 942/18

    Rückforderung einer Zuwendung nach Beendigung einer nichtehelichen

    Bremen, NZG 2013, 134 (135 f.)).
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