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   OLG Bremen, 07.09.2018 - 1 Ausl. A 37/18   

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OLG Bremen, 07.09.2018 - 1 Ausl. A 37/18 (https://dejure.org/2018,33522)
OLG Bremen, Entscheidung vom 07.09.2018 - 1 Ausl. A 37/18 (https://dejure.org/2018,33522)
OLG Bremen, Entscheidung vom 07. September 2018 - 1 Ausl. A 37/18 (https://dejure.org/2018,33522)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versagung der Auslieferung des Verfolgten an die Republik Polen wegen Verurteilung in Abwesenheit

  • rechtsportal.de

    Zu den Voraussetzungen einer Auslieferung aufgrund eines Abwesenheitsurteils und zur Zulässigkeit der Auslieferung zum Zweck der Strafvollstreckung an die Republik Polen unter Berücksichtigung des Begründeten Vorschlags der Kommission vom 20.12.2017 zur ...

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 25.07.2018 - C-216/18

    Eine Justizbehörde, die zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls

    Auszug aus OLG Bremen, 07.09.2018 - 1 AuslA 37/18
    In einer nachfolgenden Entscheidung hat der Europäische Gerichtshof nunmehr klargestellt (siehe EuGH, Urteil vom 25.07.2018, LM - C-216/18 PPU), dass diese Grundsätze auch in Bezug auf eine echte Gefahr der Verletzung des Rechts des Verfolgten auf ein faires Verfahren vor einem unabhängigen Gericht aus Art. 47 der Europäischen Grundrechtecharta gelten: Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass die vollstreckende Justizbehörde bei der Entscheidung über die Auslieferung auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls zum Zwecke der Strafverfolgung berücksichtigen muss, ob ihr Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass wegen systemischer oder allgemeiner Mängel in Bezug auf die Unabhängigkeit der Justiz des Ausstellungsmitgliedstaats eine echte Gefahr der Verletzung des in Art. 47 der Europäischen Grundrechtecharta verbürgten Grundrechts auf ein faires Verfahren besteht.

    In Bezug auf die Republik Polen bestehen, wie auch der Europäische Gerichtshof in seiner vorstehend zitierten Entscheidung anerkannt hat (siehe EuGH, Urteil vom 25.07.2018, LM - C-216/18 PPU, Rz. 69), solche Anhaltspunkte für systemische oder allgemeine Mängel in Bezug auf die Unabhängigkeit der Justiz auf der Grundlage des Begründeten Vorschlags der Kommission vom 20.12.2017 nach Art. 7 Abs. 1 des Vertrags über die Europäische Union ( EUV ) zur Rechtsstaatlichkeit in Polen (COM[2017] 835 final): Die Kommission spricht dort zwei Punkte an, die besonderen Bedenken begegnen, nämlich zum einen das Fehlen einer unabhängigen und legitimen verfassungsgerichtlichen Kontrolle und zum anderen die Gefährdung der Unabhängigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit.

    Wie der Europäische Gerichtshof in seiner vorstehend zitierten Entscheidung aber ausdrücklich klargestellt hat (siehe EuGH, Urteil vom 25.07.2018, LM - C-216/18 PPU, Rz. 72), folgt aus dem Vorliegen solcher allgemeiner Anhaltspunkte alleine, auch wenn sie auf einem begründeten Vorschlag der Kommission nach Art. 7 Abs. 1 EUV beruhen, noch nicht, dass die vollstreckende Justizbehörde die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls ablehnen dürfte.

    Vielmehr darf grundsätzlich die Anwendung des Mechanismus des Europäischen Haftbefehls in einer solchen generellen Weise nur dann ausgesetzt werden, wenn eine schwere und anhaltende Verletzung der in Art. 2 EUV enthaltenen Grundsätze durch einen Mitgliedstaat vorliegt und diese vom Europäischen Rat gemäß Art. 7 Abs. 2 EUV mit den Folgen von Art. 7 Abs. 3 EUV festgestellt wird (siehe EuGH, Urteil vom 25.07.2018, LM - C-216/18 PPU, Rz. 70).

    Solange der Europäische Rat keinen entsprechenden Beschluss erlassen hat, kann die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls nur unter außergewöhnlichen Umständen abgelehnt werden, wenn die vollstreckende Justizbehörde nach einer konkreten und genauen Prüfung des Einzelfalls feststellt, dass es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass die Person, gegen die dieser Europäische Haftbefehl ergangen ist, nach ihrer Übergabe an die ausstellende Justizbehörde einer echten Gefahr ausgesetzt sein wird, dass ihr Grundrecht auf ein unabhängiges Gericht verletzt und damit der Wesensgehalt ihres Grundrechts auf ein faires Verfahren angetastet wird (siehe EuGH, Urteil vom 25.07.2018, LM - C-216/18 PPU, Rz. 73).

  • EuGH, 05.04.2016 - C-404/15

    Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls muss aufgeschoben werden, wenn

    Auszug aus OLG Bremen, 07.09.2018 - 1 AuslA 37/18
    Der Europäische Gerichtshof hat zur Anwendung des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI entschieden (siehe EuGH, Urteil vom 05.04.2016, Aranyosi und Caldararu - C-404/15 und C-659/15 PPU, ABl. EU 2016, Nr. C 211, 21-22 (Ls.) = NJW 2016, 1709 ), dass die vollstreckende Justizbehörde, sofern sie über objektive, zuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Angaben verfügt, die das Vorliegen systemischer oder allgemeiner Mängel in den Schutzmechanismen des Ausstellungsmitgliedstaats belegen, konkret und genau prüfen muss, ob es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass die betroffene Person in diesem Mitgliedstaat einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 der Europäischen Grundrechtecharta ausgesetzt sein wird, falls sie ihm übergeben wird.

    Kann das Vorliegen einer solchen Gefahr nicht innerhalb einer angemessenen Frist ausgeschlossen werden, muss nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Sache Aranyosi und Caldararu - C-404/15 und C-659/15 PPU die vollstreckende Justizbehörde darüber entscheiden, ob das Übergabeverfahren zu beenden ist.

  • OLG Hamm, 07.05.2009 - 4 AuslA 12/07

    Auslieferungssache; Auslandsbezug

    Auszug aus OLG Bremen, 07.09.2018 - 1 AuslA 37/18
    Die Entscheidung, keine Bewilligungshindernisse gegenüber der Auslieferung geltend machen zu wollen, unterliegt nach den §§ 79 Abs. 2, 29, 32 IRG im Rahmen der Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Zulässigkeit der Auslieferung der Überprüfung durch das Gericht daraufhin, ob die Bewilligungsbehörde die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 83b IRG zutreffend beurteilt hat und sich bei Vorliegen von Bewilligungshindernissen des ihr eingeräumten Ermessens unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalls bewusst war (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 18.12.2012 - 1 Ausl 56/12, juris Rn. 16, StV 2013, 315 ; OLG Hamm, Beschluss vom 07.05.2009 - (2) 4 Ausl A 12/07 (127/09), juris Rn. 22, NStZ-RR 2010, 209 ; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.03.2016 - 1 AK 109/15, juris Rn. 6; so auch die st. Rechtsprechung des Senats, siehe Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 11.09.2013 - 2 AuslA 4/13; Beschluss vom 29.09.2016 - 1 Ausl.
  • OLG Celle, 18.12.2012 - 1 Ausl 56/12

    Beruhen einer dem Auslieferungsbegehren zugrundeliegenden Verurteilung auf einer

    Auszug aus OLG Bremen, 07.09.2018 - 1 AuslA 37/18
    Die Entscheidung, keine Bewilligungshindernisse gegenüber der Auslieferung geltend machen zu wollen, unterliegt nach den §§ 79 Abs. 2, 29, 32 IRG im Rahmen der Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Zulässigkeit der Auslieferung der Überprüfung durch das Gericht daraufhin, ob die Bewilligungsbehörde die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 83b IRG zutreffend beurteilt hat und sich bei Vorliegen von Bewilligungshindernissen des ihr eingeräumten Ermessens unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalls bewusst war (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 18.12.2012 - 1 Ausl 56/12, juris Rn. 16, StV 2013, 315 ; OLG Hamm, Beschluss vom 07.05.2009 - (2) 4 Ausl A 12/07 (127/09), juris Rn. 22, NStZ-RR 2010, 209 ; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.03.2016 - 1 AK 109/15, juris Rn. 6; so auch die st. Rechtsprechung des Senats, siehe Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 11.09.2013 - 2 AuslA 4/13; Beschluss vom 29.09.2016 - 1 Ausl.
  • OLG Bremen, 11.09.2013 - 2 AuslA 4/13

    Überprüfung von Bewilligungshindernissen im Auslieferungsverfahren

    Auszug aus OLG Bremen, 07.09.2018 - 1 AuslA 37/18
    Die Entscheidung, keine Bewilligungshindernisse gegenüber der Auslieferung geltend machen zu wollen, unterliegt nach den §§ 79 Abs. 2, 29, 32 IRG im Rahmen der Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Zulässigkeit der Auslieferung der Überprüfung durch das Gericht daraufhin, ob die Bewilligungsbehörde die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 83b IRG zutreffend beurteilt hat und sich bei Vorliegen von Bewilligungshindernissen des ihr eingeräumten Ermessens unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalls bewusst war (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 18.12.2012 - 1 Ausl 56/12, juris Rn. 16, StV 2013, 315 ; OLG Hamm, Beschluss vom 07.05.2009 - (2) 4 Ausl A 12/07 (127/09), juris Rn. 22, NStZ-RR 2010, 209 ; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.03.2016 - 1 AK 109/15, juris Rn. 6; so auch die st. Rechtsprechung des Senats, siehe Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 11.09.2013 - 2 AuslA 4/13; Beschluss vom 29.09.2016 - 1 Ausl.
  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvR 2735/14

    Gewährleistung einzelfallbezogenen Grundrechtsschutzes im Rahmen der

    Auszug aus OLG Bremen, 07.09.2018 - 1 AuslA 37/18
    Eine Auslieferung auch aufgrund eines Europäischen Haftbefehls kann nur zulässig sein, wenn hierdurch die rechtsstaatlichen Mindestgarantien an Verfahrensrechten des Beschuldigten sichergestellt sein, die zur Verwirklichung des materiellen Schuldprinzips erforderlich sind (siehe BVerfG, Beschluss vom 15.12.2015 - 2 BvR 2735/14, juris Rn. 52, BVerfGE 140, 317 ).
  • OLG Karlsruhe, 14.03.2016 - 1 AK 109/15

    Auslieferung zur Strafvollstreckung nach Polen: Verletzung rechtlichen Gehörs

    Auszug aus OLG Bremen, 07.09.2018 - 1 AuslA 37/18
    Die Entscheidung, keine Bewilligungshindernisse gegenüber der Auslieferung geltend machen zu wollen, unterliegt nach den §§ 79 Abs. 2, 29, 32 IRG im Rahmen der Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Zulässigkeit der Auslieferung der Überprüfung durch das Gericht daraufhin, ob die Bewilligungsbehörde die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 83b IRG zutreffend beurteilt hat und sich bei Vorliegen von Bewilligungshindernissen des ihr eingeräumten Ermessens unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalls bewusst war (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 18.12.2012 - 1 Ausl 56/12, juris Rn. 16, StV 2013, 315 ; OLG Hamm, Beschluss vom 07.05.2009 - (2) 4 Ausl A 12/07 (127/09), juris Rn. 22, NStZ-RR 2010, 209 ; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.03.2016 - 1 AK 109/15, juris Rn. 6; so auch die st. Rechtsprechung des Senats, siehe Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 11.09.2013 - 2 AuslA 4/13; Beschluss vom 29.09.2016 - 1 Ausl.
  • EuGH, 24.05.2016 - C-108/16

    Dworzecki

    Auszug aus OLG Bremen, 07.09.2018 - 1 AuslA 37/18
    Eine solche rechtliche Fiktion der Zustellung nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates steht der nach § 83 Abs. 2 Nr. 1 IRG vorausgesetzten tatsächlichen Inkenntnissetzung des Verfolgten von dem vorgesehenen Ort und Termin der Verhandlung nicht gleich (vgl. EuGH, Urteil vom 24.05.2016 - C 108/16 PPU, ABL. EU 2016, Nr. C 260; KG Berlin, Beschluss vom 27.07.2017 - (4) 151 AuslA 87/17 (101/17), juris Rn. 9, StraFo 2017, 422 ; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.08.2017 - Ausl 301 AR 61/17, juris Rn. 7).
  • OLG Karlsruhe, 17.08.2017 - Ausl 301 AR 61/17

    Auslieferung nach Polen aufgrund eines Europäischen Haftbefehls:

    Auszug aus OLG Bremen, 07.09.2018 - 1 AuslA 37/18
    Eine solche rechtliche Fiktion der Zustellung nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates steht der nach § 83 Abs. 2 Nr. 1 IRG vorausgesetzten tatsächlichen Inkenntnissetzung des Verfolgten von dem vorgesehenen Ort und Termin der Verhandlung nicht gleich (vgl. EuGH, Urteil vom 24.05.2016 - C 108/16 PPU, ABL. EU 2016, Nr. C 260; KG Berlin, Beschluss vom 27.07.2017 - (4) 151 AuslA 87/17 (101/17), juris Rn. 9, StraFo 2017, 422 ; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.08.2017 - Ausl 301 AR 61/17, juris Rn. 7).
  • KG, 27.07.2017 - 151 AuslA 87/17

    Internationale Rechtshilfe: Auslieferung nach Polen nach Erlass eines

    Auszug aus OLG Bremen, 07.09.2018 - 1 AuslA 37/18
    Eine solche rechtliche Fiktion der Zustellung nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates steht der nach § 83 Abs. 2 Nr. 1 IRG vorausgesetzten tatsächlichen Inkenntnissetzung des Verfolgten von dem vorgesehenen Ort und Termin der Verhandlung nicht gleich (vgl. EuGH, Urteil vom 24.05.2016 - C 108/16 PPU, ABL. EU 2016, Nr. C 260; KG Berlin, Beschluss vom 27.07.2017 - (4) 151 AuslA 87/17 (101/17), juris Rn. 9, StraFo 2017, 422 ; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.08.2017 - Ausl 301 AR 61/17, juris Rn. 7).
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